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VwGH vom 25.01.2012, 2010/12/0081

VwGH vom 25.01.2012, 2010/12/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des RM in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 118.655/4-I/1/e/10, betreffend Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion E, wo er als Leiter des Verkehrsamtes verwendet wird. Für die Zeit vom bis zum war er daneben mit Tätigkeiten eines Referenten des Strafamtes der genannten Dienststelle betraut worden. Daraus leitete der Beschwerdeführer mit Antrag vom die Gebührlichkeit einer Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG mit folgender Begründung ab:

"Mit Dienstanweisung Nr. 12/2002 vom wurde mir mit Wirksamkeit vom neben meinen Tätigkeiten als Verkehrsamtsleiter auch die Tätigkeit eines Referenten im hsg. Strafamt übertragen. Konkret wurde mir die Bearbeitung aller Akten - ausgenommen Anzeigen nach dem ADR und GGBG - bis zum Stadium der Einbringung eines Einspruches überantwortet.

Diese Verpflichtung stellte eine weit über die in der Arbeitsplatzbeschreibung eines Verkehrsamtsleiters hinausgehende Tätigkeit dar.

Erst mit Dienstanweisung Nr. 1 vom wurde die Anordnung dieser Mehrdienstleistung aufgehoben.

Gemäß § 18 Gehaltgesetz (GehG) gebührt dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, eine Mehrleistungszulage.

Ich stelle somit den Antrag, die mir gemäß § 18 GehG gebührende Mehrleistungszulage für die Dauer der mir übertragenen Strafamtagenden zu gewähren."

(Hervorhebung im Original)

Die über Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom zuständig gewordene belangte Behörde ließ über diesen Antrag Erhebungen durchführen, deren Ergebnis sie am dahin zusammenfasste, dass dem Beschwerdeführer (neben der Leitung des Verkehrsamtes) durch die Wahrnehmung zusätzlicher beschränkter Aufgaben des Strafamtes keine mengenmäßige Mehrbelastung entstanden sei, die eine Mehrleistungszulage rechtfertigte. Bei den erbrachten Tätigkeiten im Strafamt handle es sich um solche mit geringer Arbeitsintensität (z.B. Ausfüllen von Formularen). Sollte der Beschwerdeführer im angesprochenen Zeitraum gezwungen gewesen sein, über die normale Wochendienstzeit hinaus Arbeiten zu verrichten, wären diese iSd § 16 GehG auszugleichen bzw. abzugelten.

Diese Ansicht wurde dem Beschwerdeführer am niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, wobei er einräumte, nicht gezwungen gewesen zu sein, Arbeiten über die normale Wochendienstzeit hinaus zu verrichten.

Weiters äußerte er sich - nach Einräumung der Gelegenheit dazu - am dahin, die dargestellte Ansicht der Dienstbehörde sei ihm "nicht nachvollziehbar". Er verrichte seine Tätigkeit gerne und mit hohem Einsatz. Daher sei er zuversichtlich, dass seine Leistungen auch die "Anerkennung der Dienstbehörde" finden würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 18 Abs. 1 und 2 GehG "keine Folge".

Begründend stellte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage die im genannten Strafamt in den Jahren 2007 und 2008 angefallenen Akten und deren Erledigungen (durch - teils automationsunterstützt erstellte - Strafverfügungen, Abtretungen, Abbruch und Einstellung des Verfahrens) sowie die Zahl der anhängigen Lenkererhebungen ziffernmäßig dar. Die automationsunterstützt erlassenen Lenkererhebungen und Strafverfügungen seien ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellt worden. Die Verfahrensabtretungen, - abbrüche und -einstellungen seien von den Mitarbeitern im Strafamt vorgefertigt und vom Beschwerdeführer nach Überprüfung (lediglich) genehmigt worden. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter im Strafamt sei allerdings seit zwei Jahren vom Abteilungsleiter Amtsdirektor M. geführt worden.

Eine Mehrleistungszulage gemäß § 18 GehG komme - so argumentierte die belangte Behörde - nur für Leistungen eines Beamten in Betracht, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zuließen. Eine solche könne aber insbesondere dann nicht ermittelt werden, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art seien. Auch dann, wenn die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedener Schwierigkeitsgrade bestehe, entziehe sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit. Fallbezogen seien die vom Beschwerdeführer auszuführenden Tätigkeiten vorwiegend geistiger Art. Darüber hinaus lägen ungleiche Dienstverrichtungen verschiedener Schwierigkeitsgrade vor. Es sei daher keine Normalleistung feststellbar, sodass die "Bemessung einer Mehrleistungszulage" nach § 18 GehG nicht vorgenommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 15 und 18 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, § 15 Abs. 1 Z. 6 sowie § 18 (mit Ausnahme der Bezeichnung des "Bundeskanzlers") in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, die Bezeichnung des "Bundeskanzlers" in § 18 Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, lauten:

"§ 15. (1) Nebengebühren sind

...

6. die Mehrleistungszulage (§ 18),

§ 18. (1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegt, gebührt eine Mehrleistungszulage.

(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen. Die Bemessung der Mehrleistungszulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer verweist auf die hohe Zahl seiner - nach schematisierter Art (insbesondere formularmäßig) erstellten - Erledigungen im Strafamt. Unter Berücksichtigung seiner Doppelverwendung (auch als Verkehrsamtsleiter) sowie von Art und Ausmaß seiner Erledigungen könne nicht zweifelhaft sein, dass damit "auch das quantitative Maß der Normalleistung überschritten gewesen sein" müsse. Entweder seien dem Auftrag des § 36 Abs. 2 BDG 1979 zuwider zwei Arbeitsplätze geschaffen worden, die weniger als die volle Normalarbeitskraft beanspruchten, oder es sei eine (annähernd) doppelte Normalleistung erbracht worden. Als Konsequenz daraus hätte zu seinen Gunsten entschieden werden müssen.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass zu seinen Dienstpflichten zwischen und nicht nur die Erledigung der zuletzt hervorgehobenen Aufgaben im Strafamt, sondern vor allem die Leitung des Verkehrsamtes zählte, bei der es sich unbestritten um eine Leistung vorwiegend geistiger Art handelt.

Der Verwaltungsgerichtshof leitet aus § 18 GehG in ständiger Rechtsprechung ab, dass eine Mehrleistungszulage nur für Leistungen eines Beamten in Betracht kommen kann, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen Normalleistung zulassen. Die Ermittlung einer solchen Normalleistung scheidet jedoch dann aus, wenn die von einem Beamten erbrachten Leistungen vorwiegend geistiger Art sind. Auch dann, wenn die Arbeit des Beamten aus ungleichen Dienstverrichtungen verschiedenen Schwierigkeitsgrades besteht oder im Fall stark schwankender Arbeitsbelastung entzieht sie sich einer sinnvollen Erfassung nach Zahl und Maß im Rahmen einer bestimmten Zeiteinheit. Ein Mehrleistungsanspruch nach § 18 GehG besteht nur für Leistungen eines Beamten, die ihrer Art nach die Ermittlung einer mengenmäßigen "Normalleistung" zulassen, etwa bei Tätigkeiten, für die in der Privatwirtschaft ein "Akkordlohn" üblich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/12/0224, und vom , Zl. 2005/12/0178, jeweils mwN). Dasselbe hat dann zu gelten, wenn auf einem Arbeitsplatz sehr verschiedene Aufgaben zu erledigen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/12/0346, mwN).

Sowohl das festgestellte Vorliegen geistiger Arbeitsleistungen als auch der unterschiedliche Schwierigkeitsgrad der vom Beschwerdeführer insgesamt zu erbringenden Arbeiten wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die von der belangten Behörde unter Verweis auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte Verneinung der Gebührlichkeit einer Mehrleistungszulage nach § 18 GehG (dem alleinigen Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens) erweist sich somit als unbedenklich, ohne dass eine nähere Abklärung erforderlich war, aus welchen Gründen und mit welchem Erfolg dem Beschwerdeführer eine Erfüllung sämtlicher an ihn herangetragener Aufgaben während der Normaldienstzeit möglich gewesen war und ob ihm tatsächlich die Erfüllung der Aufgaben von zwei Vollzeitarbeitsplätzen übertragen wurde (was er im Verwaltungsverfahren im Übrigen nicht ausdrücklich behauptet hat).

Schließlich rügt die Beschwerde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass jede Abklärung unterblieben sei, "wie es sich mit der durchschnittlichen Dauer jeweils einer der betreffenden Erledigungen verhält und welcher Gesamtzeitaufwand daher für die einzelnen Erledigungsarten ermittelt werden kann, sowie welche Streubreiten es diesbezüglich gibt".

Insoweit zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal ansatzweise auf, welche Feststellungen die von ihm vermissten weiteren Erhebungen konkret ermöglicht hätten. Unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtslage und der vom Beschwerdeführer unbestritten insgesamt zu erfüllenden unterschiedlichen Aufgaben ist somit eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht ersichtlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-77324