VwGH vom 30.03.2011, 2010/12/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des P G in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 1-1- 0038288/92-2010, betreffend Verwendungszulage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in der Verwendungsgruppe C in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland und bei der Bezirkshauptmannschaft Oberwart in Verwendung.
Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 des als Landesgesetz geltende GehG 1956 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem eine monatliche Verwendungszulage im Ausmaß eines halben Vorrückungsbetrages seiner jeweiligen Dienstklasse gebühre. In einem Prüfbericht vom habe die Landesamtsdirektion festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1998 zu 25 % (für die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung) und seit Februar 2000 zu 30 % (plus 5 % für die Vollziehung des Waffengesetzes) seiner Vollbeschäftigung Bwertige Aufgaben wahrzunehmen habe.
In seiner Eingabe vom bat der Beschwerdeführer um Erhöhung dieser Verwendungszulage: Bei der Verrichtung seiner dienstlichen Tätigkeiten als Sachbearbeiter für Straßenverkehrsordnung habe er ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen. In den letzten Jahren seien die Arbeiten umfangreich und komplexer geworden. Viele große Straßenprojekte, große Gewerbeprojekte und Sportveranstaltungen seien von ihm in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung bearbeitet worden. Außerdem sei er mit der Überprüfung von bestehenden Schutzwegen und Genehmigung von neu beantragten Schutzwegen betraut. Selbstverständlich erfülle er auch wie bisher alle straßenpolizeilichen Aufgaben wie Verkehrszeichenüberprüfungen, Erteilung von Bewilligungen, Erlassung von vorübergehenden und dauernden Verordnungen usw. Diese Tätigkeiten erledige er eigenständig von der Antragstellung bis zur Enderledigung (Verhandlungsleiter, Erlassung von Bescheiden und Verordnungen). Bis sei er zusätzlich für die Vollziehung des Waffengesetzes verantwortlich gewesen. Seit damals unterstütze er die Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde, in erster Linie bei Bescheiderlassungen (Aufhebung der Zulassung, Kostenersatz usw.). Aus diesen Gründen bitte er um Erhöhung der ihm seinerzeit gewährten Verwendungszulage.
Der Leiter der Bezirkshauptmannschaft Oberwart legte dieses Ansuchen mit Erledigung vom vor. Die im Ansuchen vom angeführten Tätigkeiten in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung seien als B-wertig einzustufen. Diese würden selbständig, korrekt und fehlerfrei durchgeführt. Seit sei der Aufgabenbereich im Waffenreferat festgehalten, sodass alle Tätigkeiten als B-wertig anzusehen seien. Aus diesen Gründen werde das beiliegende Ansuchen befürwortet.
Mit Erledigung vom ersuchte die belangte Behörde die Bezirkshauptmannschaft Oberwart um Vorlage einer umfangreichen Arbeitsplatzbeschreibung mit genauer Aufgliederung und detaillierter Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und Bekanntgabe, welche Tätigkeiten in welchem Ausmaß (in Prozenten) zu seiner Gesamttätigkeit erbracht würden, welche von ihm ausgeübten Agenden aus der Sicht des Abteilungsvorstandes als C-wertig anzusehen seien und welche von ihm ausgeübten Agenden aus der Sicht des Abteilungsvorstandes als C-wertig und als B-wertig anzusehen seien und warum.
Mit Erledigung vom legte der Leiter der Bezirkshauptmannschaft Oberwart eine "Arbeitsplatzbeschreibung" des Beschwerdeführers mit folgendem Inhalt vor (Schreibungen in Zitaten im Original):
"Bei folgenden Tätigkeiten sind keine bzw. nur ganz selten
Verkehrsverhandlungen durchzuführen:
Punkt 1: Straßenpolizeiliche Verordnungen und Bewilligungen nach der StVO 1960.
Ausmaß: 55 % der Gesamttätigkeit
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 45 StVO | Ausnahmebewilligungen z.B. von Wochenendfahrverboten, Gewichtsbeschränkungen usw. |
§ 82 StVO | bei Werbungen (Transparenten) bei Straßenfesten wird meistens eine Verkehrsverhandlung durchgeführt |
bei 20% keine Verhandlungen
Punkt 2: Bescheide gem. § 35, 36, 89a und 91
StVO 1960.
Ausmaß: 5 % der Gesamttätigkeit
Bei allen diesen Verfahren werden nur in den seltensten Fällen
Verhandlungen durchgeführt.
bei 90 % keine Verhandlungen
Punkt 3: Überprüfung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Überprüfung von bestehenden
Schutzwegen.
Ausmaß: 30 % der Gesamttätigkeit
Bei allen diesen Verfahren sind Verhandlungen unerlässlich.
bei 10 % keine Verhandlungen"
Ohne dem Beschwerdeführer hiezu Gehör einzuräumen stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001 mit Wirksamkeit vom eine Verwendungszulage im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag anstelle von bisher einem halben Vorrückungsbetrag der jeweiligen Dienstklasse in der Verwendungsgruppe C gebühre.
Begründend führte die belangte Behörde nach einleitender Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, im Ermittlungsverfahren sei zur Feststellung, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Tätigkeiten überwiegend der Verwendungsgruppe B zuzuordnen seien, eine Tätigkeitsbeschreibung sowie dazu eine Stellungnahme des Bezirkshauptmannes eingeholt worden. Demnach könne sein Tätigkeitsbereich ab dem wie folgt beschrieben werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"55 % | Straßenpolizeiliche Verordnungen und Bewilligungen gem. §§ 25, 43, 45, 64, 82, 84 und 90 StVO 1960 |
5 % | Bescheide gem. § 35, 36, 89a und 91 StVO 1960 |
30 % | Überprüfung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, Überprüfung von bestehenden Schutzwegen |
10 % | Unterstützung der Kfz Zulassungsbehörde" |
Nach weiterer Zitierung des § 44 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 fährt
die Begründung des angefochtenen Bescheides fort:
"Sie gehören der Verwendungsgruppe C - Rechnungs- und Verwaltungsfachdienst an. Bei Verrichtung von Tätigkeiten, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen sind, könnten Sie maximal eine Verwendungszulage im Ausmaße eines Vorrückungsbetrages beanspruchen, nachdem von der Verwendungsgruppe D bis zur Verwendungsgruppe A die Höhe der maximalen Verwendungszulage mit 3 Vorrückungsbeträgen begrenzt ist. Somit wäre der Anspruch bei Verrichtung B-wertiger Tätigkeit im erheblichen Ausmaß (mehr als 25 % der Gesamttätigkeit) mit einem halben Vorrückungsbetrag und bei Verrichtung B-wertiger Tätigkeit im überwiegenden Ausmaß (mehr als 50 % der Gesamttätigkeit) mit einem Vorrückungsbetrag abzugelten.
Der Verwendungsgruppe C sind nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung die entsprechende Fachausbildung (bereits vor der Anstellung oder im Rahmen des Dienstverhältnisses) Voraussetzung ist, wobei die Dienstverrichtung den Grad der Entscheidungsvorbereitung (zB. Erarbeitung des Sachverhaltes, Erteilung von Auskünften aus Aktenunterlagen) und der Ausarbeitung von Teilen der Entscheidung erreichen muss.
Der Verwendungsgruppe B sind Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung die Reifeprüfung an einer höheren Schule Voraussetzung ist, wobei die Dienstverrichtung den Grad einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit erreichen muss.
Ihre Tätigkeit für die Kfz-Zulassungsbehörde ist als C-wertig einzustufen.
Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung ist teilweise Bwertig, insbesondere die Durchführung von Verfahren, bei denen Verhandlungen vor Ort durchzuführen sind (Mehrparteienverfahren verbunden mit der Anwesenheit von Sachverständigen).
Aus der Stellungnahme des Bezirkshauptmannes vom geht hervor, dass demnach insgesamt 71,50 % Ihrer Tätigkeiten als B-wertig einzustufen sind.
Da Sie überwiegend B-wertige Tätigkeiten durchführen, haben Sie gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LBBG 2001 ab Anspruch auf eine Verwendungszulage im Ausmaße von 1 Vorrückungsbetrag Ihrer jeweiligen Dienstklasse in der Verwendungsgruppe C."
Gegen diesen Bescheid - und zwar "insoweit …, als … damit (statt mindestens eine Verwendungszulage von 1½ Vorrückungsbeträgen eine einen Vorrückungsbetrag übersteigende Verwendungszulage eine einen Vorrückungsbetrag übersteigende Verwendungszulage … nicht zugesprochen wurde" - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 verletzt.
Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er vorweg in einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Vor Erlassung des angefochtenen Bescheides sei ihm kein Parteiengehör gewährt worden, andernfalls hätte er - näher ausgeführtes - Vorbringen erstattet. Bei richtiger rechtlicher Betrachtungsweise ergebe sich eine A-Wertigkeit seiner Gesamtverwendung. Dies hätte zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung führen müssen. Weiters sei zu bemängeln, dass die belangte Behörde die Gegebenheiten nicht schon durch amtswegige Erhebungen vollständig und richtig geklärt und entsprechende Feststellungen in die Bescheidbegründung aufgenommen habe. Die Bescheidbegründung sei auch abgesehen davon unzureichend. Es sei nicht ersichtlich, woraus die angegebenen Prozentzahlen ermittelt worden seien und es fehlten Angaben sowohl zu den erforderlichen Rechtskenntnissen wie auch zum erforderlichen Niveau der Umsetzung dieser Kenntnisse. In der Bescheidbegründung würden nur jene Normen genannt, auf welchen die Rechtsakte primär beruhten, die Verknüpfung und Vernetzung mit dem sonstigen Recht bleibe unerwähnt und sei offensichtlich bei der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben.
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, bei richtiger Betrachtungsweise wäre schon die erste und größte, mit 55 % der Gesamttätigkeit angegebene Tätigkeitsgruppe als A-wertig anzusehen. Sowohl hinsichtlich des Wissensumfanges wie auch hinsichtlich der Fähigkeit mit theoretischem Wissen umzugehen sei ein Niveau erforderlich, wie es gewöhnlich nur durch ein Universitätsstudium vermittelt werde. Die Verwendung sei daher als A-wertig anzusehen und zwar schon in Ansehung der Tätigkeitsgruppe, welcher die belangte Behörde 55 % zuordne, erst recht, wenn man berücksichtige, dass auch die Tätigkeitsgruppe, welcher 30 % zugeordnet würden, noch in diese Kategorie falle bzw. überdies auch noch die Angelegenheiten bei den Straßenneubauten hinzukämen. Da somit zwischen der Verwendungsgruppe C und der Verwendungsgruppe der Tätigkeiten des Beschwerdeführers eine Differenz von zwei Stufen gegeben sei, hätte ihm auch eine Verwendungszulage in der Höhe von zwei Vorrückungsbeträgen bemessen werden müssen. Selbst wenn man annähme, dass der Awertige Anteil seiner Verwendung nicht überwiegend sei, aber 25 % überschreite, wäre schon die Bemessung im Ausmaß von mindestens eineinhalb Vorrückungsbeträgen erforderlich gewesen.
§ 44 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67 - LBBG 2001, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"§ 44
Verwendungszulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2. im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen.
...
(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist. Sie darf in diesem Fall 50 % dieses Gehaltes nicht übersteigen.
(4) Innerhalb dieser Grenzen ist
1. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung und
2. die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die dem Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen
zu bemessen.
..."
§ 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001 stimmt von seinem Wortlaut her mit der Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, sowie des § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, überein, weshalb zur Beantwortung der Frage der Gebührlichkeit der im Beschwerdefall geltend gemachten Verwendungsgruppenzulage auf die zu diesen Bestimmungen - und zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0120, sowie vom , Zl. 2006/12/0103):
Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, dass die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muss. Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht, wie bei Vertragsbediensteten, das Tätigkeitsprinzip. Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30a Abs. 1 Z. 1 (nunmehr: § 121 Abs. 1 Z. 1) GehG auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinn, ob der Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertige Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet. Überschreitet der Anteil der höherwertigen Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist), so liegt eine im Sinne der genannten Bestimmungen erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor. Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, dh mehr als 50 v.H. des Gesamtausmaßes der Tätigkeit ausmacht, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (vgl. die zitierten hg. Erkenntnisse vom sowie vom mwN).
Der Verwendungsgruppe A sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist, wobei es nicht genügt, wenn die zu lösenden Fachfragen bloß einem kleinen Gebiet einer bestimmten Disziplin angehören und für ihre Lösung kein Gesamtüberblick notwendig ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Gesichtspunkt, auf welcher Entscheidungsebene eine konkrete Tätigkeit erbracht wird, Bedeutung zukommt. Weiters ist das Unterworfensein des Beamten unter eine erhöhte Kontrolle oder eine erhebliche Beschränkung der Zeichnungsberechtigung auch bei der Anwendung der Regelung über die Verwendungsgruppenzulage als wesentliches, die Wertigkeit einer Tätigkeit beeinflussendes Sachverhaltselement zu beurteilen (vgl. wiederum etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom mwN).
Charakteristisch für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch - und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen - Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auch auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. beispielsweise das zitierte hg. Erkenntnis vom mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Dienstbehörde bei Vorliegen einer Mischverwendung im Verfahren zur Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage unter Mitwirkung des Beamten die gesamten von diesem auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen. Sodann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (hier: A-, B- oder C-wertig) zu bewerten, wobei nur summarisch vorzugehen ist, d.h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen zu zerlegen. Sodann ist für jede Kategorie und schließlich für alle höherwertigen Tätigkeiten zusammen der quantitative Anteil an der Gesamttätigkeit festzustellen (vgl. das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis vom mwN).
Nach der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der - wie bereits ausgeführt - mit § 44 Abs. 2 LBBG 2001 vergleichbaren Bestimmung des § 30a Abs. 2 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle (nunmehr § 121 Abs. 2 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) ist von den solcherart als höherwertig festgestellten Arten (Kategorien) der Dienstverrichtungen zugeordneten Anteilsziffern am Gesamtarbeitsvolumen die Summe zu bilden. Ergibt diese einen höherwertigen Anteil an der gesamten Tätigkeit des Beamten von mehr als 25 v.H., so ist dem Beamten eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages zu bemessen; übersteigt der höherwertige Anteil 50 v.H., so ist die Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines ganzen Vorrückungsbetrages festzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0133).
Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages, außer, wenn der anspruchsberechtigte Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu. Gleiches gilt, wenn die höherwertige Tätigkeit zwar nicht in einem überwiegenden, jedoch in einem erheblichen Umfang (mehr als 25 v.H. der Gesamttätigkeit) erbracht wird (vgl. die zitierten Erkenntnisse vom ).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Beamter der Verwendungsgruppe C überwiegend, sohin zu mehr als 50 %, höherwertige, d.h. einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnende Tätigkeiten vollbringt.
Ausgehend davon, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu dem von ihr gewonnenen wesentlichen Ermittlungsergebnis, nämlich zu der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers, kein Gehör eingeräumt hatte, unterliegen die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde, bei deren Zutreffen eine A-Wertigkeit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen wäre, nicht dem Neuerungsverbot, zumal der Beschwerdeführer auch sein eingangs wiedergegebenes Ansuchen nicht etwa auf die Abgeltung eines Verwendungsgruppenunterschiedes bloß von C auf B eingeschränkt hatte.
Die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nach der wiedergegebenen Rechtsprechung in den Genuss von bis zu zwei Vorrückungsbeträgen kommen könnte.
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung rügt die Beschwerde zutreffend, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides notwendiger Feststellungen über die inhaltliche Ausgestaltung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers und deren nachvollziehbarer Zusammenfassung in Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen im Hinblick auf ihre Anforderungen entbehrt, die durch die eingangs wiedergegebenen Feststellungen über die Zusammenfassung der Tätigkeiten nach der Art der offenbar vom Beschwerdeführer zu setzenden Rechtsakte bzw. Erledigungen nicht ersetzt werden können.
In Ansehung der aufgezeigten Feststellungs- und Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG im Hinblick darauf, dass die Bemessung der gegenständlichen Verwendungszulage nicht in einen stattgebenden und versagenden Teil getrennt werden kann, zur Gänze aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-77320