VwGH vom 03.08.2022, Ra 2018/08/0229
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des C W S, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und Mag. Klaus Hanten, Rechtsanwälte in 1220 Wien, St. Wendelin-Platz 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W198 2175650-1/4E, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
11. Unstrittig ist, dass der Revisionswerber von bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der F S S GmbH (im Folgenden nur: GmbH) war. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet.
Die belangte Behörde (im Folgenden: Behörde) führte eine Beitragsprüfung (Insolvenzprüfung) bei der GmbH durch. Mit Rückstandsausweis vom gab sie die geschuldeten Beiträge mit € 94.867,58 bekannt.
22. Mit Schreiben vom informierte die Behörde den Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs über seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG. Sie legte dabei die Haftungsvoraussetzungen dar, machte Ausführungen zu den angelasteten Pflichtverletzungen (Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile, Verletzung von Meldepflichten, Verletzung der Gleichbehandlungspflicht) und schloss diverse Unterlagen an (unter anderem die „Forderungsanmeldungen der Dienstnehmer“ sowie eine „Aufstellung der Meldepflichtverletzungen“). Zur Mitwirkungsobliegenheit des Revisionswerbers wies die Behörde darauf hin, dass diesen die Beweislast für die fehlende Kausalität von Meldeverstößen und für die Einhaltung der Gläubigergleichbehandlung treffe, und forderte ihn zur Vorlage diesbezüglicher Beweise auf.
Der Revisionswerber entgegnete mit Äußerung vom , Beitragsrückstände seien während aufrechten Geschäftsbetriebs nicht aufgelaufen. Die Dienstnehmer seien ordnungsgemäß angemeldet gewesen; was die angelasteten Meldeverstöße betreffe, so hätten angebliche Mitarbeiter, die nie für die GmbH tätig gewesen seien, (zu Unrecht) Forderungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds erhoben. Der Revisionswerber habe auch die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung nicht verletzt.
33.1. Mit Bescheid vom verpflichtete die Behörde den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, offene Beiträge von € 79.512,88 zuzüglich Verzugszinsen von € 21.242,72 (bis ) sowie weitere Verzugszinsen ab zu zahlen. Dem Revisionswerber seien für die Uneinbringlichkeit der Beiträge kausale schuldhafte Pflichtverletzungen anzulasten, die seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG begründeten. Die Pflichtverletzungen bestünden darin, dass er Dienstnehmerbeitragsanteile für die Monate September 2011, September 2012 sowie Jänner und Februar 2013 von € 1.393,34 einbehalten und nicht abgeführt habe. Weiters habe er Meldepflichten verletzt, wobei sich die nachverrechneten Beiträge auf € 61.673,75 beliefen. Ferner habe er gegen die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung für die Monate März bis Mai 2013 verstoßen, woraus sich offene Beiträge von € 16.445,79 ergäben.
3.2. Der Revisionswerber erhob gegen den Bescheid Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, bezüglich des Vorwurfs der Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile fehlten Feststellungen zum vorsätzlichen Handeln, wobei ein solches auch faktisch nicht vorgelegen sei. In Bezug auf die angelasteten Meldepflichtverletzungen werde bestritten, dass die Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet gewesen seien, wobei die Meldung auch seitens der Auftraggeberin kontrolliert worden sei. Der Bescheid basiere insofern auf den Forderungen der angeblichen Dienstnehmer gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die jedoch ohne Beweisaufnahme und ungeprüft zugrunde gelegt worden seien; die betreffenden Personen seien tatsächlich großteils nicht für die GmbH tätig gewesen, vielmehr habe es sich um Verwandte von Dienstnehmern oder Dienstnehmer von Subunternehmern gehandelt, die zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen seien. Im Übrigen fehlten auch jegliche Feststellungen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen. Selbst bei Annahme von Meldeverstößen mangle es an der Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Beiträge. Auch eine Ungleichbehandlung der Behörde gegenüber den anderen Gläubigern liege nicht vor, vielmehr sei die Zahlungsunfähigkeit infolge abrupter Zahlungseinstellung durch die Auftraggeberin kurzfristig eingetreten, was alle Gläubiger gleich betroffen habe.
3.3. Mit Auftrag vom forderte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) den Revisionswerber zur Vorlage von Beweisen (bis ) auf, die eine Gläubigergleichbehandlung darlegten und aus denen nachvollziehbar sei, dass die Meldepflichtverletzungen nicht kausal für die Uneinbringlichkeit gewesen seien. Mit am eingelangtem Schriftsatz ersuchte der Revisionswerber um Fristerstreckung, wobei das Verwaltungsgericht diesem Antrag nicht stattgab.
44.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab.
4.2. Das Verwaltungsgericht stellte über den unstrittigen Sachverhalt hinaus fest, die Bezüge der meisten Dienstnehmer seien noch bis Februar 2013 ausbezahlt worden, die darauf entfallenden Dienstnehmerbeitragsanteile seien jedoch nicht abgeführt worden. Die von der Behörde getätigten Beitragsnachverrechnungen beruhten auf Meldepflichtverletzungen und hätten ihren Grund vor allem darin, dass der Beginn von Dienstverhältnissen nicht korrekt gemeldet worden sei. Auch eine Gläubigergleichbehandlung habe nicht festgestellt werden können.
4.3. In der (weit überwiegend aus Rechtsausführungen bestehenden) „Beweiswürdigung“ führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dem Revisionswerber sei die Nichtabfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile anzulasten, wobei von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen sei, habe er doch kein Vorbringen erstattet, wonach er im Zeitpunkt der Lohnzahlung den Eingang der zur Beitragszahlung erforderlichen Mittel innerhalb der Zahlungsfrist mit Sicherheit hätte erwarten dürfen. In Ansehung der Meldepflichtverletzungen sei dem Revisionswerber bereits im behördlichen Verfahren eine Aufstellung der Dienstnehmer und deren Forderungsanmeldungen übermittelt worden. Er habe dagegen keine detaillierten Einwendungen erhoben, sondern nur ganz allgemein ausgeführt, dass Personen, die niemals für die GmbH tätig gewesen seien, Forderungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds erhoben hätten, ohne diese Personen namhaft zu machen und Beweise für das Nichtbestehen der jeweiligen Dienstverhältnisse vorzulegen. Zum Fehlen von Feststellungen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt hätten gemeldet werden müssen, und zum behaupteten Mangel der Kausalität für die Uneinbringlichkeit sei festzuhalten, dass dem Revisionswerber eine Aufstellung der Meldepflichtverletzungen und der Prüfbericht der Behörde mit der Aufforderung zur Vorlage von Beweisen übermittelt worden seien, er dem aber nicht nachgekommen sei. Ferner habe er trotz Aufforderung auch keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht. Das Verwaltungsgericht habe den Revisionswerber mit Schreiben vom neuerlich zur Vorlage von Beweisen aufgefordert, er habe dem aber in der gesetzten Frist (der spätere Erstreckungsantrag sei unbeachtlich) nicht entsprochen.
4.4. Im Abschnitt „Rechtliche Beurteilung“ führte das Verwaltungsgericht aus, die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG setze neben der Uneinbringlichkeit der Beiträge und der ziffernmäßigen Bestimmtheit der Schuld die rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter sowie die Kausalität der Pflichtverletzung voraus. Vorliegend seien die Beiträge uneinbringlich, weil ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Die ziffernmäßige Bestimmtheit ergebe sich aus dem Rückstandsausweis vom . Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung sei darin zu erblicken, dass der Revisionswerber gegen die Pflicht zur Gläubigergleichbehandlung verstoßen habe. Es wäre an ihm gelegen, entsprechend darzutun und Beweise anzubieten, dass er für die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge nicht habe Sorge tragen können, er habe jedoch eine diesbezügliche Darlegung und Beweisanbote trotz wiederholter Aufforderung unterlassen. Indessen sei das Verwaltungsgericht seiner Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen, indem es den Revisionswerber zur Mitwirkung aufgefordert habe. Folglich sei davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gläubigergleichbehandlung schuldhaft nicht entsprochen habe. Die Haftung für die offenen Beiträge samt Zinsen bestehe daher zu Recht.
4.5. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
55.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber sowohl eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom , E 4140/2018-9, ablehnte, als auch die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, in deren Zulässigkeitsbegründung unter anderem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe dem Revisionswerber keine (hinreichende) Möglichkeit zur Äußerung im Verfahren gegeben.
5.2. Die Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit einem Abweisungsantrag.
66. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die Revision ist aus dem genannten Grund zulässig und auch begründet.
77. Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. ).
Eine solche Rechtswidrigkeit ist dem Verwaltungsgericht hier unterlaufen, weil es die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts unterlassen hat, indem es den Revisionswerber in Bezug auf die ihm angelasteten Meldepflichtverletzungen zur Mitwirkung am Verfahren (durch Erstattung von Vorbringen und Beweisanboten) nicht ordnungsgemäß aufgefordert hat.
88.1. Für die Geltendmachung der Haftung eines Vertreters gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde (vom Verwaltungsgericht) festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinn der §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Vertreter erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um die Meldepflicht als von seinem Grundwissen umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. ; , 2001/08/0069).
Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde (das Verwaltungsgericht) vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß den Vertreter eine Haftung trifft (vgl. ).
8.2. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass weder die Behörde in ihrem Bescheid, noch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis konkret festgestellt haben, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinn der §§ 33 ff ASVG vom Revisionswerber als damaligem Geschäftsführer der GmbH hätten gemeldet werden müssen und inwieweit die Meldungen unterblieben sind.
Das Verwaltungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren (nach dessen Ergänzung) in Bezug auf die in Rede stehenden Meldepflichtverletzungen die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
8.3. Nach der Aktenlage wurde dem Revisionswerber unter anderem eine „Aufstellung der Meldepflichtverletzungen“ im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der Behörde vom übermittelt.
Der Revisionswerber hat dazu in der Äußerung vom sowie in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid dahingehend Stellung genommen, dass das Vorliegen der angelasteten Meldepflichtverletzungen bestritten werde. Der Bescheid basiere nämlich auf den Forderungen der angeblichen Dienstnehmer gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die ohne Beweisaufnahme und ungeprüft zugrunde gelegt worden seien; die betreffenden Personen seien aber tatsächlich großteils nicht für die GmbH tätig gewesen, vielmehr habe es sich um Verwandte von Dienstnehmern oder Dienstnehmer von Subunternehmern gehandelt, die zur Forderungsanmeldung nicht befugt gewesen seien.
Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber durchaus konkrete sachbezogene Behauptungen über das Nichtvorliegen der ihm angelasteten Meldeverstöße aufgestellt, die auch nicht von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind. Im Hinblick darauf hätte ihn jedoch das Verwaltungsgericht - im Sinn der oben aufgezeigten Rechtsprechung - vorerst zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung und zu Beweisanboten auffordern müssen, um - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - beurteilen zu können, ob bzw. in welchem Umfang die im Blick stehenden Dienstverhältnisse tatsächlich bestanden haben und demzufolge die vorgeworfenen Meldepflichtverletzungen stattgefunden haben oder nicht.
8.4. Das Verwaltungsgericht nahm zwar eine Aufforderung des Revisionswerbers zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens im Rahmen des Parteiengehörs mit Auftrag vom vor. Diese Aufforderung bezog sich aber lediglich auf die Behauptungen des Fehlens der Kausalität der Meldepflichtverletzungen und des Unterbleibens einer Ungleichbehandlung der Behörde, nicht jedoch (auch) auf das hier im Blick stehende Vorbringen betreffend das Nichtvorliegen der angelasteten Meldepflichtverletzungen.
Folglich hat in Ansehung der angelasteten Meldepflichtverletzungen eine ordnungsgemäße Aufforderung des Revisionswerbers im oben aufgezeigten Sinn nicht stattgefunden und ist daher das Verwaltungsgericht seiner diesbezüglichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
8.5. Die unterlassene Aufforderung war wesentlich, hätte sie doch ohne Weiteres zur Präzisierung und Konkretisierung des Beschwerdevorbringens sowie zu Beweisanboten führen können, wie der Revision zu entnehmen ist, in der ein ausführliches und detailliertes Vorbringen zur Widerlegung der angelasteten Meldepflichtverletzungen in Bezug auf die jeweiligen Dienstverhältnisse unter Vorlage von bezughabenden Unterlagen und Stellung von Beweisanträgen erstattet wird.
99. Nach dem Gesagten ist somit dem Verwaltungsgericht ein wesentlicher Verfahrensmangel (Ermittlungsmangel) in Bezug auf die dem Revisionswerber angelasteten Meldepflichtverletzungen unterlaufen. Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund - zur Gänze, zumal eine ziffernmäßige Trennung schon im Hinblick auf die gemeinsam ausgewiesenen Zinsen nicht ohne Weiteres möglich ist - gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
10. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Der zustehende Schriftsatzaufwand beläuft sich auf lediglich € 1.106,40 (vgl. ), die zusätzlich verzeichnete Umsatzsteuer ist im pauschalierten Schriftsatzaufwand bereits enthalten (vgl. ). Ein Anspruch auf Ersatz der Eingabengebühr ist im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG nicht gegeben (vgl. ).
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2022:RA2018080229.L00 |
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