VwGH vom 29.04.2011, 2010/12/0072

VwGH vom 29.04.2011, 2010/12/0072

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der K M in B, vertreten durch die Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte KG in 6800 Feldkirch, Schlossgraben 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 2081.120854/0005-III/5a/2007, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Die im Jahre 1954 geborene Beschwerdeführerin stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug verfügten Versetzung in den Ruhestand als Fachoberlehrerin (VGr L2a2) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in B als Fachlehrerin für Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten in Verwendung.

Der Leitende Arzt des Bundespensionsamtes, Dr. Z, hatte in einer Stellungnahme vom festgehalten (Schreibungen in Zitaten - auch im Folgenden - im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

" Die Beschwerdeführerin wurde 2/ 2004 und 8/2004 bei Prof. Dr. H nervenfachärztlich untersucht und bezüglich Dienstfähigkeit beurteilt.

Das Gutachten aus 2/ 2004 und 8/2004 ist jeweils in sich schlüssig.

Wenn jetzt die Leistungsfähigkeit durch das BPA beurteilt werden soll, ist medizinisch festzuhalten:

Prof. Dr. H kommt zu dem Schluß, daß nur durch eine Behandlung, die in Gesprächen und auch Medikamentengaben besteht, eine Besserung möglich wäre. Zwischen 2/ 2004 und 8/2004 ist eine solche Behandlung nicht umgesetzt worden und es ist eine Besserung nicht eingetreten, sondern eher eine Verschlechterung. Prof. Dr. H zeichnet ein psychisches Störbild, welche nach hier vertretener Ansicht, die Ausübung einer verantwortungsvollen und psychisch überdurchschnittlich fordernden Lehrtätigkeit jedenfalls, nicht nur bei halber Stundenverpflichtung, belasten würde.

Funktionell ergibt sich, bei allgemein prognostischer Betrachtung:

Wenn eine Störung/siehe bitte Diagnosen/, wie sie Prof. Dr. H beschreibt, vorherrscht, ist eine jede Lehrtätigkeit nicht möglich, auch nicht stundenreduziert. Die Störung ist in der Persönlichkeit verhaftet und wirkt sich der Natur der Störung nach bei jedem Schüler- oder Kollegenkontakt aus, unabhängig von der täglich geleisteten Stundenzahl. Eine belastungsabhängige Leistungseinschränkung ist eher nicht zu erwarten, insbesonders, wenn der Betroffene antriebsgesteigert ist.

Die erfolgreiche Aufarbeitung von Persönlichkeitsstörungen dauert meist 1-2 Jahre. Erst danach wäre, im Falle der Erreichung des Therapiezieles, eine stabile Leistungssteigerung zu erwarten. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, daß die Beschwerdeführerin angeblich keine Einsicht in das Störbild hat. So ist auch nicht wahrscheinlich, daß eine ausreichende Behandlung bis heute stattgefunden hat und die konkrete Lehrtätigkeit wäre nicht möglich. Da mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist, kann zusätzlich Chronifizierung, als prognostisch negativer Faktor angenommen werden.

Entscheidend ist jedoch die tatsächliche individuelle Situation:

Es kann nämlich aus medizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden, daß sich eine psychische Störung, mit oder ohne Behandlung, mittlerweile rückgebildet hat. Die Beschwerdeführerin fühlt sich zudem nicht gesundheitlich beeinträchtigt, weder körperlich noch psychisch und es steht der Vorwurf des Mobbings zumindest im Raum. Sichere gutachtliche Aussagen sind nur auf Basis aktueller nervenfachärztlicher Befunde und wahrscheinlich auch auf Basis psychologischer Testung möglich.

Es wurde bei Dr. J eine objektivierende nervenfachärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben. Die Beschwerdeführerin ist jedoch zu 3 Ladungsterminen (, und ) nicht erschienen. Somit können keine weiteren medizinischen Aussagen gemacht werden."

Nach einer weiteren Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. T S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, am , erstattete Dr. Z schließlich am folgendes "Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung (Aktengutachten)":

" Anhand der in der BVA, Pensionsservice, vorliegenden medizinischen Unterlagen:

GUTACHTEN Dr. med. T S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut,

wird seitens des leitenden Arztes in der BVA, Pensionsservice, zusammenfassend festgestellt:

Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich

Arbeitsfähigkeit)

Persönlichkeitsstörung

Leistungskalkül

Die nunmehr vorliegenden nervenfachärztlichen Unterlagen

reichen zur Leistungsbeurteilung aus, weitere persönliche

Untersuchungsbefunde sind nicht erforderlich.

vorgelegt werden:

1. Schreiben des LANDESSCHULRATES FÜR VORARLBERG vom

2. GUTACHTEN Dr. med. T S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut,

Leistungskalkül:

Es besteht eine Persönlichkeitsstörung, die Betroffene hat keine Krankheitseinsicht/ kein reales Problembewußtsein. Seit der letzten Untersuchung bei Prof. Dr. H ist eine Verschlechterung eingetreten. Es kann nicht mehr erwartet werden, daß es zu einer wesentlichen Besserung kommt, einerseits wegen der Schwere des Krankheitsbildes, andererseits wegen der damit einhergehenden fehlenden Kritikfähigkeit. Jede verantwortungsvolle Tätigkeit ist wegen der mit der Störung einhergehenden eingeschränkten psychischen Belastbarkeit nicht mehr zu erfüllen, jede Lehrtätigkeit ist nicht mehr möglich. Die Störung hat ein Ausmaß erreicht, wobei auch jede andere erfolgreiche berufliche Umstellbarkeit auszuschließen ist."

Mit Bescheid vom versetzte der Landesschulrat für Vorarlberg die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des in den Ruhestand. Laut Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom - so die wesentliche Begründung dieses Bescheides - sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lehrerin für kreatives Gestalten aus medizinischer Sicht nicht mehr vertretbar. Es bestehe laut Gutachten eine Persönlichkeitsstörung. Dadurch habe die Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht und kein reales Problembewusstsein. Seit der letzten Untersuchung bei Dr. H sei eine Verschlechterung eingetreten. Es könne nicht mehr erwartet werden, dass es, einerseits wegen der Schwere des Krankheitsbildes und andererseits wegen der damit einhergehenden fehlenden Kritikfähigkeit, zu einer wesentlichen Besserung komme. Jede verantwortungsvolle Tätigkeit sei wegen der mit der Störung einhergehenden eingeschränkten psychischen Belastbarkeit nicht mehr zu erfüllen und jegliche Lehrtätigkeit sei nicht mehr möglich. Die Störung habe ein Ausmaß erreicht, dass auch jede andere erfolgreiche berufliche Umstellbarkeit auszuschließen sei. Die Dienstbehörde erster Instanz schließe sich den schlüssigen Ausführungen der beiden Gutachten vollinhaltlich an.

Bereits ab habe sich die Dienstbehörde erster Instanz auf Grund der Vorkommnisse an der Schule gezwungen gesehen, auf die Dienstleistung der Beschwerdeführerin zu verzichten. Eine Tätigkeit als Lehrerin an einer Schule entspreche einer sehr verantwortungsvollen Aufgabe und könne von der Beschwerdeführerin auf Dauer nicht mehr erfüllt werden. Die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sei auf Grund des ärztlichen Befundes ausgeschlossen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer dauernden Dienstunfähigkeit und monierte, von Dr. Z nicht persönlich untersucht worden zu sein. Sie beantragte u.a. die Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

Auf Grund einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. Z am , nunmehr Oberbegutachter des BVA Pensionsservice, gelangte dieser in seinem Gutachten vom zu folgender

"Beurteilung:

Abgesehen vom gegenständlichen Konflikt, der nunmehr mit der Schulbehörde ausgetragen wird, finden sich keine Hinweise auf medizinisch relevante Leistungseinschränkungen. Der Konflikt selbst erscheint persönlich integriert und verfestigt, die Beschwerdeführerin wird ihren bezogenen Standpunkt nicht mehr aufgeben und wird von ihrem Rechtsanwalt unterstützt.

Es liegt keine Persönlichkeitsstörung vor, allenfalls eine Variante einer genauen, leistungsorientierten Grundpersönlichkeit, die durch Kränkung unflexibel, beharrlich, vielleicht sogar rachsüchtig geworden ist, die sich selbst ohne Kompromiss im Kern der Sache (dem persönlich erlittenen Unbill über lange Zeit) im Recht sieht.

Arbeitsmedizinisch ist eine körperlich wie auch psychisch/ geistig uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in Ausübung des konkreten Lehrberufes festzustellen. Im Falle erforderlicher beruflicher Umstellung ist im Rahmen der altersüblich zumutbaren Maßnahmen von einer teilweisen Anlernbarkeit, einer Einschulbarkeit und einer Unterweisbarkeit auszugehen. Zentral wird für die Beschwerdeführerin jedoch sicher die gegenständliche Konfliktproblematik bleiben. Vorstellbar ist, daß man ihr einen Lehrjob im Fach Mode anbietet, dies würde sie wahrscheinlich annehmen und sie könnte diesen Job auch erfüllen. Ausreichend Flexibilität, um etwa ein ganz neues Lehrfach zu erlernen, wird man nicht mehr voraussetzen können- dies könnte man als einzig wirksame Leistungseinschränkung im Zuge der 'Verbitterungsstörung' erkennen- wenn man bedenkt, daß es etwa im Hauptschulbereich (laienhaft erfahrbar über Rundfunk) Lehrer gibt, die fachfremde Fächer unterrichten/ müssen?/ - solche Flexibilität besteht also bei der Beschwerdeführerin nicht mehr.

Abschließend sei erwähnt, daß die medizinisch gutachterliche Fallaufnahme ausschließlich zwischen Arzt und Klientin erfolgt ist und bei der Leistungsbeurteilung ausschließlich medizinische Aspekte gewählt wurden. Die Geschichte, so wie sie die Beschwerdeführerin schildert und persönlich vertritt, wirkt in sich schlüssig und erweckt keinesfalls den Verdacht, daß hier Sachverhalte seitens der Klientin im Zuge eventuell bei ihr vorherrschender psychopathologischer Phänomene erfunden, verkannt oder verdreht wurden.

Dass die Beschwerdeführerin zu früheren Ladungen nicht erschienen ist, kann im Lichte der Konfliktstellung gegenüber der Schulbehörde, an der Seite des persönlichen Rechtsvertreters eingefühlt werden, stellt jedenfalls keinen Ausdruck einer derzeit und damals rückblickend bei der aktuellen Untersuchung fassbaren gesundheitlichen Störung dar."

Auf Ersuchen der belangten Behörde veranlasste die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter schließlich eine Untersuchung durch Dr. D, Facharzt und Gerichtssachverständiger für Neurologie und Psychiatrie, der auf Grund einer Untersuchung der Beschwerdeführerin in seinem "Neurologisch-psychiatrischen Befund" vom zu folgender "Zusammenfassung" gelangte:

"Vom organneurologischen Befund her ergeben sich derzeit keine Einschränkungen.

Vom psychischen Befund her imponiert die Untersuchte als hypomanisch (wobei es sich höchstwahrscheinlich um einen Dauerzustand handeln dürfte - depressive 'Einbrüche' waren jedenfalls nicht zu erfragen). Es war im längeren gutachterlichen Gespräch auch kein eindeutiger Realitäts- oder Kontrollverlust oder eine abnorme 'Verbitterung' feststellbar.

Die Untersuchte erlebt ihren Zustand auch nicht als 'krankhaft' - was durchaus der hypomanischen Grundstruktur entspricht.

Zur Beurteilung, inwieweit die beschriebene Persönlichkeitsstruktur zu Interaktionsproblemen und beruflichen Schwierigkeiten geführt hat, wäre eine entsprechende Dienstbeschreibung hilfreich gewesen."

Basierend darauf erstattete Dr. Z folgende "Stellungnahme" vom :

"Die nervenfachärztliche Beurteilung Drs. D ist letztlich entscheidend. Zuvor waren nervenfachärztliche Untersuchungen im Auftrag des BPA/jetzt BVA/ PS nicht zustande gekommen. Die Oberbegutachtung war auf externe Gutachten Drs. S und Drs. H angewiesen, später wurde eine allgemeinmedizinische persönliche Untersuchung an der Oberbegutachtungsstelle veranlasst, deren Ergebnis fachlich minderwertiger und somit als nicht in der Entscheidung relevant, zu bewerten ist.

Die bei der aktuellen nervenfachärztlichen Untersuchung Drs. D erhobenen Befunde: 'gehobene Stimmungslage, in den anamnestischen Angaben zeitweilig bedeutungsvoll und sensitiv, Antrieb gesteigert, zeitweilig ideenflüchtig' sind Erscheinungsformen der Diagnose 'hypomane Persönlichkeitsstruktur' und sind als solche dauerhaft vorhanden und sind damit die Denk,- und Handlungsweisen der Untersuchten als bestimmend zu bezeichnen.

Dr. D stellt bei der Untersuchten eine hypomanische Persönlichkeitsstruktur fest. Interaktionsprobleme und berufliche Schwierigkeiten der Untersuchten im Rahmen der konkreten Tätigkeit wären damit zu erklären. Beim Landesschulrat wurde eine Dienstbeschreibung abverlangt, eine solche liegt jedoch dort nicht vor.

Zur Beurteilung, wie die Lehrtätigkeit erfüllt wird, kann lediglich im Akt ein Schreiben vom dienen, dort ist vermerkt, dass die Beschwerdeführerin bei halber Lehrverpflichtung den Unterricht weitgehend störungsfrei ausüben kann, es gebe fast ausschließlich gute Noten, nur hin und wieder kommen Beschwerden der Eltern, dass die Mädchen nichts Ordentliches lernen würden..

Als Folge der 'hypomanen Persönlichkeitsstruktur' muss von einer eingeschränkten Konflikt-Belastbarkeit ausgegangen werden. Die Unterrichtstätigkeit selbst sowie der Umgang mit Mitarbeitern/ Vorgesetzten sind bei der Untersuchten folglich betroffen.

Die Beurteilung Drs. D führt zum Schluss, dass eine dauerhaft eingeschränkte psychische Belastbarkeit besteht und dass eher nicht erwartet werden kann, dass diese noch zu ändern ist, da bei der Betroffenen keine 'Krankheitseinsicht' besteht. Dieses Ergebnis stimmt im Wesentlichen mit den Beurteilungen der externen nervenfachärztlichen Gutachten Drs. S (richtig lautet: Dr. S) und Drs. H überein.

Seit 2004 liegen diagnostische Zuordnungen vor, die im Wesentlichen dieselbe Problematik zum Thema haben. Es liegt eine Persönlichkeitsstörung/-auffälligkeit vor, mit Neigung zur Sensitivität. Ein dauerhaft psychosewertiger Zustand ist nicht eingetreten. Die Störung bewirkt, dass die Betroffene eine entsprechende Behandlung nicht absolviert hat. Die konkrete Lehrtätigkeit kann damit nicht erfüllt werden. Berufliche Umstellbarkeit zu anderer, sehr verantwortungsvoller Verwendung, besteht auf Dauer nicht mehr."

Hiezu räumte die belangte Behörde dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin Gehör ein, der mit Schriftsatz vom Stellung nahm. Abgesehen davon, dass er darauf bestand, dass über die Berufung nach Durchführung einer volksöffentlichen Berufungsverhandlung in der Besetzung eines unabhängigen Tribunals nach Art. 6 EMRK entschieden werde, brachte er vor, dass in einer solchen Verhandlung u.a. die Gutachterin Dris. D und die Stellungnahme des Oberbegutachters Dris. Z mündlich zu erörtern und zu ergänzen sein würden. Gutachten und Stellungnahmen der Genannten seien "inhaltlich falsch". Selbst wenn bei der Beschwerdeführerin noch eine Hypomanie vorläge, sei diese auf jeden Fall innert weniger Wochen behandelbar, sodass sie auch in diesem Fall nicht dauernd dienstunfähig sein könne. Eine habituelle Krankheitsuneinsichtigkeit, selbst wenn eine Krankheit vorliegen sollte, bestehe gerade nicht.

Hierauf ersuchte die belangte Behörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Erledigung vom um Stellungnahme bzw. allfällige Ergänzung des Gutachtens sowie um Mitteilung dahingehend, ob sich letztlich auf Grund der Einwendungen eine Änderung des Leistungskalküls vom ergebe. Insbesondere werde um Klärung folgender Fragen ersucht,

1. ob eine Behandlung das diagnostizierte Krankheitsbild auf Dauer beseitigen könne,


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2.
wie lange eine entsprechende Behandlung dauern würde und
3.
ob bei der Beschwerdeführerin eine Krankheitseinsicht vorliege, die ihr die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung erkennbar mache.
Hiezu gab Dr. Z am folgende "Stellungnahme" ab:

"A. Es werden keine medizinischen Befunde vorgelegt, das Leistungskalkül bleibt aufrecht. Die seitens der Rechtsvertretung gemachten Bemerkungen bezüglich 'Hypomanie' werden zur Kenntnis genommen. Die Bemerkungen und daraufhin aufbauende nichtmedizinische Schlussfolgerungen sind in diesem Fall unrichtig und diagnostisch nicht zutreffend. Begründung: Die feststehende Diagnose lautet nicht 'Hypomanie' oder 'einzelne hypomane Episoden' sondern ausdrücklich 'hypomane Persönlichkeitsstruktur'.

B. Zur Beantwortung der Frage 1. und 2./ Persönlichkeitsstörungen/ Persönlichkeitsauffälligkeiten sind grundsätzlich durch psychotherapeutische Aufarbeitung und Gesprächstherapie behandelbar. Da die Störung/ die Auffälligkeit in der Persönlichkeit der betroffenen Personen verhaftet ist, wird meist von mindestens einem Jahr, meist von 2-3 Jahren Behandlung ausgegangen, bis eine durchgreifende und stabile Änderung erwartet werden kann. Sichere, individuell gültige Vorhersagen über das erreichbare Maß einer Besserung, kann man vor einer Behandlung nicht machen. Allgemein kann man sagen, dass eine Besserung möglich ist. Unbedingt ist jedoch zu erwähnen, dass jede psychotherapeutische Aufarbeitung und Behandlung auf der Freiwilligkeit des/ der Klientin beruht und dass jede Art von 'Zwangsbehandlung' aus medizinisch- therapeutischer Sicht abzulehnen ist.

Prognostisch ungünstige Faktoren für eine erfolgreiche psychotherapeutischer Aufarbeitung und Gesprächstherapie sind:


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-
Das Lebensalter/ je später im Leben eine Therapie begonnen wird, desto schwieriger ist die Auflösung der Störung.
-
beruflich persönliche Konfliktsituation/ arbeitsplatzbezogene Unstimmigkeiten, das Gefühl, Ungerechtigkeit erfahren zu haben-
-
der vorherrschende Wunsch nach sozialer Absicherung/ nach finanziellem Ausgleich für persönlich erlittenes Unrecht.

Diese genannten Faktoren sind im Fall der hier Betroffenen sicher zutreffend und spielen bei der Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit eine entscheidende bedeutende Rolle.

Zur Frage der Krankheitseinsicht/ Frage 3.:

Die hier Betroffene wird sich im laufenden Verfahren nicht mehr davon abbringen lassen, dass ihr Ungerechtigkeit widerfahren ist und dass sie dafür gleichsam 'Wiedergutmachung' auf sozialer Ebene fordert. Sie fühlt sich im Recht und sie fühlt sich nicht krank, sondern privat und auch bei Bedarf beruflich leistungsfähig. Sollte sie psychische Probleme/ Symptome bei sich als störend merken, wäre sehr wahrscheinlich, dass sie diese in reaktiven Bezug zur schwelenden Konfliktsituation setzt- und nicht als Ausdruck ihr eigener Persönlichkeitsproblematik erkennt. In diesem Sinn, kann von fehlender Problemeinsicht gesprochen werden - 'Krankheitseinsicht' kann sicher nicht vorausgesetzt werden, schon aus Gründen der wahrscheinlich fehlenden Krankheitswertigkeit des Zustandsbildes an sich.

-Wenn nun eine Psychotherapie, sozusagen freundlich zur Problemlösung, unterbreitet werden sollte, kann, bei Berücksichtigung des dokumentierten Psychostatus, gesagt werden, dass es der Betroffenen möglich wäre, den Vorschlag einer entsprechenden Behandlung als solches zunächst zur Kenntnis zu nehmen. Ob sie sich dann wirklich behandeln lässt, kann nicht vorhergesagt werden - hier kommen die oben genannten prognostisch negativ wirkenden Faktoren sicher zum Tragen.

Ich habe die Betroffene selbst untersucht und dabei auch gefragt, ob sie sich eventuell nervenfachärztlich/ psychotherapeutisch behandeln lassen würde - worauf sie jedenfalls nicht ablehnend reagiert hat - sie hat sinngemäß auch betont - wenn es notwendig wäre, würde sie sich behandeln lassen.

Entscheidend wäre wahrscheinlich hier das Erstgespräch mit dem Therapeuten, besonders, weil die Betroffene besonders 'sensitiv' ist und sicher persönliches Vertrauen braucht, um eventuell eine Behandlung durchzuziehen. Nur so könnte es gelingen, therapeutisch zu vermitteln, dass es sich bei der anstehenden Behandlung nicht sozusagen um eine 'Zwangsmaßnahme' sondern um eine Maßnahme zum Nutzen der Betroffenen handelt. Ob es vor einem solchen Erstgespräch gelingt, der Betroffenen die Notwendigkeit einer konsequenten Behandlung zu vermitteln, erscheint höchst unsicher, nur bei höchstem persönlichen Einfühlungsvermögen der Person, die eine Behandlungs-Notwendigkeit unterbreitet, erscheint ein 'Erfolg' möglich..

-Wenn nun vor den Beginn der eventuellen Behandlung, die behördliche Aufforderung an die Betroffene gestellt wäre - sie habe sich im Zuge der Mitwirkungspflicht zur Wiederherstellung ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit einer nervenfachärztlich/ psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen - ist folgendes zu sagen:

Die Betroffene wäre auf Grund ihres geistig/ psychischen Zustandsbildes in der Lage, eine solche Aufforderung als solche zunächst zu erkennen. Sie wäre auch in der Lage, allfällig im Zuge des Auftrages mitgeteilte disziplinäre Konsequenzen im Falle der Nicht-Folgeleistung, als solche zu verstehen und zunächst zur Kenntnis zu nehmen. Wahrscheinlich würde sie den Behandlungsauftrag persönlich ablehnen und als gleichsam 'feindliche' Handlung gegen ihre Person, vor dem Hintergrund der vorherrschenden Persönlichkeitsstruktur und der verfahrenen Situation, bewerten."

Ohne zur Stellungnahme vom weiteres Gehör einzuräumen wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung ab und versetzte die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwachse, in den Ruhestand. Begründend gelangte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens "aus rechtlicher Sicht" zu folgenden Feststellungen:

"Die dauernde Dienstunfähigkeit zur Ausübung des Lehrberufes sowie die Nichterbringung der Dienstleistung, die dem Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides zugrunde liegen, sind durch die beiden schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten sowie durch Ihr Verhalten gegenüber den Schülerinnen und Schülern, der Kollegenschaft, den Eltern sowie Ihrem Vorgesetzten als klar erwiesen zu betrachten.

Bei dieser Beurteilung ist auch die verfassungsmäßige Vorgabe für schulische Aufgaben im Art 14 B-VG zu berücksichtigen, der festlegt, dass im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrer Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Diese Vorgabe ist im Zusammenhang mit den dienstrechtlichen und schulrechtlichen Parallelbestimmungen zu lesen. Danach hat der Bedienstete in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gewahrt bleibt und die österreichische Schule die Aufgabe der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie den Werten des Wahren, Guten und Schönen auch erfüllen kann. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden und die weiteren Ziele im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962 erfüllen.

Aus diesen Bestimmungen können aber auch Maßstäbe für das Verhalten der Lehrkräfte abgeleitet werden, da gemäß § 211 BDG 1979 diese Aufgaben auch unter die lehramtlichen Pflichten zu subsumieren sind.

Auf Grund der vorliegenden schlüssig begründeten Befunde und Gutachten, der dienstlichen Verhaltensweisen und Ihrer Erfüllung der und Einstellung zu den lehramtlichen Pflichten, geht hervor, dass Sie folglich Ihre dienstlichen Aufgaben auf Dauer nicht erfüllen können und es erscheint auch in einer Prognoseentscheidung aufgrund der medizinischen Sachverständigengutachten ausgeschlossen, dass Sie Ihre Dienstfähigkeit wieder erlangen werden. Gleichzeitig sei festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rückschluss auf eine Dienstunfähigkeit nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung selber zulässig ist, wobei auch habituelle Charaktereigenschaften bzw. geistige Mängel eine ordnungsgemäße Amtsführung ausschließen können …

Mit der Widererlangung der vollen Dienstfähigkeit ist nach medizinischer Einschätzung in absehbarer Zeit nicht mehr zu rechnen. Es ist von einem Dauerzustand auszugehen, bei dem bis zum Erreichen Ihres Regelpensionsalters voraussichtlich keine signifikante Besserung eintreten wird.

Hinsichtlich der Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Grenzen der Verweisungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 3 leg. cit. durch die Ernennung festgelegt … Für einen Lehrer bedeutet dies, dass die Verwendung bei einer Dienststelle der (Schul)verwaltung, die nicht in der Ausübung des Lehreramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 14 Abs. 3 leg. cit. von vornherein ausscheidet ... Daher steht ein zumutbarer Ersatzarbeitsplatz nicht zur Verfügung, wobei ein von Ihnen in Ihrer Berufung gefordertes berufskundliches Gutachten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen sowie der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig erscheint.

In Ihrer Berufung stellen Sie fest, dass im Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom … keine Feststellungen enthalten sind, welcher Arbeitsplatz Ihnen zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen wurde. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass schon aus der Aktenlage in konkludenter Art und Weise nachvollzogen werden kann, dass der zuletzt dienstrechtlich zugewiesene Arbeitsplatz nur die FW/HLW B sein kann und deshalb eine separate Anführung im erstinstanzlichen Bescheid nicht notwendig gewesen ist und auch zu keiner inhaltlich anderen Beurteilung geführt hätte.

Ihr Einwand, die Auswahl von Sachverständigen obliege dem Bundespensionsamt (Pensionsservice der BVA) und nicht der erstinstanzlichen Behörde, entspricht der Tatsache, dass sie mehrfach die von Seiten der BVA vorgeschlagenen medizinischen Sachverständigen abgelehnt haben, und dieses vorerst zu einem Aktengutachten durch den leitenden Arzt des Bundespensionsamtes führte. Erst im Laufe dieses Verfahrens sowie durch die Kooperation mit der BVA konnten alle notwendigen medizinischen Sachverständigengutachten eingeholt werden, sodass diese - vom üblichen Procedere abweichende - Vorgehensweise zur Erwirkung einer dienstrechtlichen Entscheidung aus der Sicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) adäquat erscheint.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wird festgestellt, dass ...

Somit kann gesagt werden, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren nicht zum mündlichen Verkehr mit den Parteien verpflichtet ist, sondern auch ein reines Aktenverfahren

durchführen kann ... Zusätzlich sei bemerkt, dass mündliche

Verhandlungen nie volksöffentlich sind, es sei denn, die Volksöffentlichkeit wurde expressis verbis vorgesehen (vgl. dazu etwa die §§ 44d, 67d ff. AVG 1991) sowie für Verfahren vor Tribunalen im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ...

Da die Behörde keinen Tribunalcharakter im Sinne des Art 6 EMRK aufweisen kann und - selbst bei großzügigster Interpretation - ein Verfahren betreffend die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 nicht im Kernbereich des Zivilrechtes anzusiedeln ist, wurde von Seiten des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) keine volksöffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darüber hinaus waren aus einer solchen keine zusätzlichen Anhaltspunkte zu erwarten und werden von Ihnen auch nicht geltend gemacht, die eine anderslautende inhaltliche Beurteilung mit sich gebracht hätte.

Aufgrund der oben zitierten Voraussetzungen ist die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 gerechtfertigt und es war wie im Spruch zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf eine volksöffentliche mündliche Verhandlung und auf Entscheidung durch ein unabhängiges "Tribunal" (Art. 6 EMRK) sowie auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz monierte.

Mit Beschluss vom , B 1367/09, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde mit folgender Begründung ab:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Art. 6 EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zur Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK auf dienstrechtliche Streitigkeiten von Beamten und zum Ausreichen der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zB VfSlg. 17.644/2005, 18.309/2007 und zur öffentlichen mündlichen Verhandlung im AVG zB VfSlg. 17.855/2006) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit einem weiteren Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Auftrag ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin u. a. in ihrem Recht, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt zu werden, verletzt. Sie beantragt die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Hierauf hat die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit auch die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) darin erblickt, dieser ermangle der Durchführung einer volksöffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und der Entscheidung durch ein "Tribunal" im Sinn des Art. 6 EMRK, genügt es, auf den eingangs zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom und die dort zitierte, mittlerweile verfestigte Rechtsprechung zu verweisen, womit die in der Verfassungssphäre wurzelnden Bedenken der Beschwerde bereits eine Beantwortung gefunden haben.

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde, die belangte Behörde hätte jedenfalls auch ein berufskundliches Gutachten zum Aufgabenprofil des der Beschwerdeführerin zugewiesenen Arbeitsplatzes einzuholen gehabt. Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde nach § 1 DVG in Verbindung mit § 52 AVG nicht verpflichtet war, einen berufskundlichen Sachverständigen zur näheren Ausleuchtung der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Aufgaben beizuziehen, geht es doch im vorliegenden Fall nicht um die Verwendbarkeit einer Beamtin auf einem der belangten Behörde vom Anforderungsprofil her nicht bekannten Arbeitsplatz, insbesondere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern um ihre Verwendung im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen, sodass von einem Mangel der erforderlichen Sachkunde im Sinn des § 52 AVG im Hinblick auf die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit von der Notwendigkeit der Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen im vorliegenden Zusammenhang nicht gesprochen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0196, mwN).

Die vorliegende Beschwerde rügt weiters die Verletzung des Parteiengehörs dadurch, dass der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sowohl zu einem ersten Gutachten Dris. Z als auch zu dessen Stellungnahme vom das Gehör vorenthalten worden wäre. Die Stellungnahme vom sei der Beschwerdeführerin oder deren Vertretung niemals zur Kenntnis gebracht worden. Darin - so der angefochtene Bescheid - würden die Bemerkungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Begriffes der "Hypomanie" als unrichtig und diagnostisch nicht zutreffend zurückgewiesen. Dem hätte jedenfalls entgegnet werden müssen, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen auf ein Standardwerk der psychiatrischen Diagnostik, nämlich auf das diagnostische und statistische Handbuch psychischer Störungen, abgekürzt DSM-IV, stützten, weswegen die Bezeichnung als "unrichtig und diagnostisch nicht zutreffend" entschieden zurückgewiesen und das Gutachten entsprechend zu erörtern bzw. zu ergänzen gewesen wäre. Durch die mangelnde Zustellung der Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin diese Möglichkeit verwehrt worden.

Damit zeigt die vorliegende Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes in § 14 Abs. 1 oder 3 BDG 1979 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist gemäß § 14 Abs. 4 erster Satz BDG 1979 - im Wesentlichen in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, sowie der Novelle BGBl. I Nr. 89/2006 - von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen.

Diesem Gebot trug die belangte Behörde insofern Rechnung, als sie zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin mehrfach Befund und Gutachten von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einholte, im Übrigen wurde der im Verfahren beigezogene Sachverständige Dr. D von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter herangezogen.

Nach dem auch in Dienstrechtsverfahren anzuwendenden § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Gebot umfasst auch von der Dienstbehörde im Zuge des Verfahrens eingeholte Sachverständigengutachten, zumal relevante Einwendungen gegen ein Gutachten nicht nur in Form eines Gegengutachtens vorgetragen werden können, sondern auch durch ein sonstiges fundiertes Vorbringen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zum Ausdruck gebracht, dass Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen können, so beispielsweise konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwände gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend belegt sind. Diesfalls ist dann von der Behörde der innere Gehalt dieses Vorbringens zu prüfen (vgl. etwa die in Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 249 f zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/09/0135, und vom , Zl. 96/06/0285, mwN).

Das Vorbringen der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren den kritisierten Ausführungen Dris. Z unter Hinweis auf den Stand der Wissenschaft entgegen getreten wäre, nicht a limine und ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung von der Hand zu weisen, sodass nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens der Vorenthaltung des Parteiengehörs nicht die Relevanz abgesprochen werden kann, dass die belangte Behörde bei Einhaltung des gesetzlich vorgezeichneten Ganges des Ermittlungsverfahrens zu einem anderen, respektive für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht liegt darin sehr wohl eine Verletzung des Parteiengehörs.

Soweit sie in ihrer Gegenschrift schließlich auf habituelle Charaktereigenschaften der Beschwerdeführerin rekurriert, findet dies in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides keine hinreichende Grundlage.

Da die belangte Behörde nach dem Gesagten ihr Ermittlungsverfahren und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete, war dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens folgt daraus, dass die zitierten Grundlagen weder die Zuerkennung einer Umsatzsteuer aus dem Schriftsatzaufwand noch eine gesonderte Honorierung von über die Beschwerde hinaus erstatteten Schriftsätzen vorsehen.

Wien, am