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VwGH vom 14.06.2012, 2008/10/0053

VwGH vom 14.06.2012, 2008/10/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Mag. Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J K in H, vertreten durch Weixelbaum Humer Partner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SO-130240/30-2007- Scl/Scd, betreffend Angelegenheiten nach dem Oberösterreichischen Sozialhilfegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - in teilweiser Stattgebung seiner Berufung - gemäß §§ 6 bis 9, 16 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998 (Oö SHG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998, für den Zeitraum von bis Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer Sonderzahlung im August 2001 in Höhe von EUR 114,29 und im November 2001 in Höhe von EUR 250,36 gewährt. Das bedeute insgesamt eine Zahlung von EUR 2.561,34. Das darüber hinausgehende Begehren wurde abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (BH) vom sei der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Leistung sozialer Hilfe abgewiesen worden. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt ein Pensionsansuchen zu stellen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er auf Sozialhilfe angewiesen sei, da das Konkursverfahren betreffend sein Unternehmen nach wie vor laufe und er deshalb über kein Einkommen verfüge. Das Unternehmen werde im Konkurs fortgeführt, werfe jedoch keinen Ertrag ab.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass es ihm nicht zumutbar und gesetzlich auch unvertretbar wäre, ihn dazu zu zwingen, einen Pensionsantrag zu stellen. Sein Antrag auf (vorzeitige) Pension müsste aufgrund seines Gesundheitszustandes abgelehnt werden, ebenso weil er in seinem Betrieb ja jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen könnte, wenn man ihn ließe. Es sei eine reine Schutzbehauptung, dass der Masseverwalter mangels liquider Mittel der Masse keine Unterhaltszahlungen leisten könne. Der Masseverwalter hätte die Möglichkeit, von einer nicht von der fehlenden Bewilligung betroffenen Schotterabbaugrube Schotter abbauen zu lassen und diesen zu verkaufen. Auf diesem ertragreichsten Abbaufeld des Kieswerkes fehle zwar die naturschutzrechtliche Bewilligung, aber von einem "Nebenfeld" könnte Schotter entnommen werden, der die laufenden Kosten (Lebensunterhalt, Gemeindeabgaben, Gebühren, Strom, usw.) gut abdecken würde, ohne die Masse zu schmälern.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum an einer bestimmt genannten Adresse in Oberösterreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei und dort alleine einen Haushalt geführt habe. Der Beschwerdeführer sei Inhaber eines Bergbaubetriebes (Schottergewinnung) an dieser Adresse gewesen. Über diesen Betrieb sei mit Edikt vom beim Landesgericht Ried im Innkreis der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom mangels Vermögens gemäß § 166 KO aufgehoben worden. Da die erforderlichen Bewilligungen gefehlt hätten, sei der Betrieb während des Konkursverfahrens nicht weitergeführt worden. In das Konkursverfahren seien sämtliche, im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften einbezogen gewesen. Eine landwirtschaftliche Tätigkeit habe er daher mangels Verfügungsberechtigung über die Liegenschaften ebenso wenig ausüben können.

Bis habe der Beschwerdeführer vom Masseverwalter monatlich ATS 8.000,00 (EUR 581,38) erhalten. Diese Zahlungen seien mangels Liquidität der Konkursmasse eingestellt worden.

Von Oktober 2000 bis Juli 2001 sei der Beschwerdeführer von seiner geschiedenen Ehefrau mit monatlichen Zahlungen in Höhe von ATS 8.000,00 (EUR 581,38) auf freiwilliger Basis unterstützt worden.

Im Rahmen einer mündlichen Vorsprache bei der Erstbehörde am sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) einen Pensionsantrag stellen solle, er sei dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer sei in der Zeit vom 17. Mai bis beim Arbeitsmarktservice Braunau (AMS) als arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Mit Bescheid des AMS vom sei sein Antrag auf Arbeitslosengeld jedoch abgelehnt worden. Dies sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer laut Stichtagstabelle zur Errechnung des frühestmöglichen Pensionsstichtages seinen Pensionsstichtag bereits erreicht gehabt habe. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das AMS habe der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen zur Errechnung des Pensionsanspruches bei der SVA nicht beigebracht.

Der für den Beschwerdeführer frühestmögliche Pensionsantrittszeitpunkt wäre der gewesen (vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer), wobei die Höhe seines Pensionsanspruches ca. EUR 780,00 betragen hätte. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer erst im Juni 2006 bei der SVA einen Pensionsantrag gestellt und beziehe nunmehr seit eine Alterspension in Höhe von monatlich EUR 948,21 brutto. Davon behalte die SVA aufgrund der Aufrechnung eines offenen Beitragsrückstandes monatlich EUR 294,00 ein. Darüber hinaus beziehe der Beschwerdeführer seit eine Pension aus Deutschland in Höhe von monatlich EUR 84,00.

Der Beschwerdeführer habe am beim Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen den Pensionsbescheid der SVA vom eingebracht. Die Klage richte sich gegen die von der SVA verfügte Aufrechnung der offenen Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer habe die Gewährung der Alterspension in der vollen Höhe rückwirkend ab beantragt.

Im Zuge des Parteiengehöres sei dem Beschwerdeführer der ermittelte Sachverhalt mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt worden. Am sei dem Beschwerdeführer mündlich (telefonisch) eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis Ende September 2007 gewährt worden. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass am vom Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht eine Verhandlung für den ausgeschrieben worden sei. "Diese Verhandlung bilde für das vorliegende Berufungsverfahren eine Vorfrage", daher beantrage er gemäß § 38 AVG die Aussetzung des Verfahrens. Eine inhaltliche Stellungnahme zu dem von der Behörde erhobenen Sachverhalt habe der Beschwerdeführer nicht abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, aus dem ermittelten Sachverhalt ergebe sich die soziale Notlage des Beschwerdeführers vorerst beginnend mit (Antragszeitpunkt). Im Sinne von § 8 Abs. 1 Oö SHG sei jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Bemühungspflicht nachgekommen sei. Dabei sei die Frage entscheidend, ob er verpflichtet gewesen wäre, einen Pensionsantrag bei der SVA zu stellen und bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt.

Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es für ihn unzumutbar sowie gesetzlich unvertretbar sei, ihn zu zwingen, einen Pensionsantrag zu stellen. Dazu sei auszuführen, dass die Gewährung sozialer Hilfe immer nur eine subsidiäre Leistung darstelle (vgl. § 2 Abs. 5 Oö SHG). Dieser sogenannte Grundsatz der Subsidiarität werde durch die Bemühungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Oö SHG näher ausgeführt. Der Hilfeempfänger sei danach u. a. verpflichtet, Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, um seine soziale Notlage abzuwenden, zu bewältigen bzw. zu überwinden. Unter diese Verpflichtung falle auch die Verfolgung von Ansprüchen gegen eine gesetzliche Pensionsversicherung. Unbeachtlich sei dabei, ob die Höhe des zu erwartenden Pensionsanspruches aus Sicht des Beschwerdeführers "angemessen" sei. Sobald der Beschwerdeführer durch Ansprüche gegen eine gesetzliche Pensionsversicherungsanstalt seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 7 Abs. 2 Oö SHG decken könne, bestehe aufgrund des subsidiären Charakters der Sozialhilfe kein Anspruch mehr auf eine Geldleistung nach dem Oö SHG. Eine ausreichende Deckung des Lebensunterhaltes sei regelmäßig dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer über ein Einkommen verfüge, das den für ihn anzuwendenden Sozialhilferichtsatz übersteige.

Da der Beschwerdeführer im Antragszeitpunkt das 60. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe, sei für ihn der Richtsatz für dauerunterstützte Personen anzuwenden. Dieser habe gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Sozialhilfeverordnung im Jahr 2001 für Personen, die alleinstehend seien, ATS 6.890,00 (EUR 500,72) monatlich betragen und sei somit wesentlich unter dem monatlichen Pensionsbetrag gelegen, der vom Beschwerdeführer hätte erzielt werden können. Bei Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Bemühungspflicht (Pensionsantragsstellung bei der SVA) wäre ab keine soziale Notlage mehr vorgelegen. Für die Zeit ab Antragstellung () bis zum frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt () sei dem Beschwerdeführer soziale Hilfe in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö SHG zzgl. der anteiligen Sonderzahlungen gem. § 16 Abs. 4 Oö SHG zuzuerkennen gewesen. Bezüglich Aufwendungen zur Unterkunft sei im Verfahren nichts hervorgekommen.

Aus den genannten Gründen sei daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Angaben des Masseverwalters, er könne mangels liquider Masse keine Unterhaltszahlungen leisten, Schutzbehauptungen seien sowie, dass der Beschwerdeführer jederzeit in der Lage wäre, in seinem Betrieb wieder die Arbeit aufzunehmen und so ein Einkommen zu erzielen, nicht entscheidungsrelevant. Der Beschwerdeführer sei nach Antragstellung auf Sozialhilfe von der Erstbehörde im Rahmen einer mündlichen Vorsprache am ausdrücklich aufgefordert worden, einen Pensionsantrag zu stellen. Ebenso seien mehrmalige Aufforderungen durch das AMS erfolgt. Aufgrund der gesetzlich festgelegten Bemühungspflicht wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diesen Aufforderungen nachzukommen.

Auf der Grundlage der im Zeitpunkt der sozialen Notlage geltenden Richtsätze (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö SHG, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 120/2000) und unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen gemäß § 16 Abs. 4 Oö SHG errechne sich folgende Nachzahlung:


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"laufende monatliche Geldleistung:
monatlicher Richtsatz 6.890 Schilling (entspricht 500,72 Euro)
August 2001 (12 Tage)
2.667,10 Schilling
entspricht 193,83 Euro
Juli 2001 - Dezember 2001
27.560,00 Schilling
entspricht 2.002,86 Euro
entspricht 2.196,69 Euro
Sonderzahlung:
Februar, Mai, August und November jeweils 3.445,00 Schilling (entspricht 250,36 Euro)
August 2001
(12 Tage August + 30 Tage September)
1.572,72 Schilling
entspricht 114,29 Euro
November 2001
(Sonderzahlung in voller Höhe)
3.445,00 Schilling
entspricht 250,36 Euro
Gesamtanspruch
35.244,82 Schilling
entspricht 2.561,34 Euro "

Zu dem vom Beschwerdeführer am gestellten Antrag auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Beendigung des beim Landesgericht Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht laufenden Verfahrens sei auszuführen, dass ein Anspruch der Partei auf Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG nicht bestehe. Gegenstand des angeführten Gerichtsverfahrens sei die von der SVA durchgeführte Aufrechnung der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge auf die dem Beschwerdeführer zuerkannte monatliche Pension. Die im vorliegenden Berufungsverfahren entscheidungsrelevante Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer einen Pensionsanspruch gehabt hätte, sei vom Gerichtsverfahren nicht umfasst. Diese Frage habe die Berufungsbehörde aufgrund Einholung von Auskünften bei der SVA selbständig beurteilen können. Aufgrund der vorliegenden Sachentscheidung erübrige sich jedoch ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Oö SHG, LGBl. Nr. 82/1998 idF der Novelle LGBl. Nr. 9/2006, von Interesse (auszugsweise):

"§ 1

Aufgabe und Ziele sozialer Hilfe

(1) Aufgabe sozialer Hilfe ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Durch soziale Hilfe sollen

3. die notwendigen Bedürfnisse von Personen, die sich in sozialen Notlagen befinden, gedeckt werden (Hilfe zur Bedarfsdeckung).

§ 2

Grundsätze für die Leistung sozialer Hilfe

(5) Soziale Hilfe ist nur soweit zu leisten, als der jeweilige Bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt ist. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und andere einmalige, freiwillige Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf nicht ausreichend gedeckt ist, sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn es sich um Personen im Sinne des § 6 Abs. 2 und 3 handelt.

(6) Ein Rechtsanspruch auf soziale Hilfe oder eine bestimmte Form sozialer Hilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.

§ 3

Einsetzen und Dauer sozialer Hilfe

(1) Soziale Hilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Die Leistung sozialer Hilfe setzt einen Antrag voraus. Sie ist auch ohne Antrag anzubieten, wenn Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen.

§ 6

Persönliche Voraussetzungen

(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

3. bereit sind, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 8).

§ 7

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,

1. die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben, nicht decken können;

§ 8

Bemühungspflicht

(1) Die Leistung sozialer Hilfe setzt die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

(2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere:


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1.
der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9;
2.
der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 10;
3.
die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre;

(3) Um die Verfolgung von Ansprüchen im Sinn des Abs. 2 Z 3 muß sich die hilfebedürftige Person nicht bemühen, wenn eine solche offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist.

§ 10

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Hilfebedürftige haben ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.

(2) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinn des Abs. 1 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit der hilfebedürftigen Person sowie auf ihre familiären Aufgaben, insbesondere auf die geordnete Erziehung ihr gegenüber unterhaltsberechtigter Kinder, die Führung eines Haushaltes oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten), Bedacht zu nehmen.

(3) Abs. 1 gilt insbesondere nicht für:

1. Hilfebedürftige, die in einer Erwerbsausbildung stehen, wenn sie das 21. Lebensjahr voraussichtlich während des letzten Jahres der Erwerbsausbildung erreichen;


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2.
arbeitsunfähige Hilfebedürftige;
3.
Hilfebedürftige, die das 60. Lebensjahr vollendet haben;

(4) Weigert sich die hilfebedürftige Person trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen oder sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, ist die Leistung gemäß § 16 zu vermindern, einzustellen oder von vornherein nicht oder nicht zur Gänze zu gewähren, soweit dadurch nicht der Unterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger der hilfebedürftigen Person, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben, gefährdet wird. Bei dieser Entscheidung ist auf die Gründe der Verweigerung und darauf Bedacht zu nehmen, ob die hilfebedürftige Person durch eine stufenweise Reduzierung der Leistung zur Erwerbsausübung motiviert werden kann.

§ 14

Hilfe zur Arbeit

(1) Hilfebedürftigen, die trotz entsprechender Bemühungen (§ 10) keine Erwerbsmöglichkeit finden, kann an Stelle sozialer Hilfe in Form laufender Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2) Hilfe zur Arbeit angeboten werden, sofern damit den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe besser entsprochen und eine (Wieder )Eingliederung der hilfebedürftigen Person in das Arbeitsleben erleichtert wird.

(2) Die regionalen Träger (§ 29 Z. 2) haben als Träger von Privatrechten in angemessenem Ausmaß für geeignete, den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Hilfebedürftiger im Sinn des Abs. 1 Rechnung tragende Arbeitsmöglichkeiten vorzusorgen oder solche zu fördern.

…"

Die Beschwerde macht zunächst geltend, der Beschwerdeführer habe - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - seine Bemühungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Oö SHG nicht verletzt. Er habe sich vielmehr nach konkursbedingtem Verlust seines Einkommens pflichtgemäß (§ 10 Oö SHG) arbeitssuchend beim AMS gemeldet, da er sowohl arbeitswillig als auch arbeitsfähig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch über kein Einkommen verfügt habe, sei eine soziale Notlage im Sinne des § 6 Oö SHG vorgelegen, sodass dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt seiner Alterspension mit Juli 2006 Sozialhilfe zu gewähren gewesen wäre. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Oö SHG für die Gewährung der Sozialhilfe erfüllt, sich um die Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen, indem er sich um Arbeit bemüht habe.

Die belangte Behörde verkenne den Sinn des Oö SHG, wonach - auch im Sinne der Reihung der Bemühungen gemäß § 8 Abs. 2 Oö SHG -

primär eigene Mittel und eigene Arbeitskraft zur Abwendung der sozialen Notlage einzusetzen seien und erst nachrangig die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte "geschuldet" sei. In Entsprechung dieser, vom Gesetzgeber vorgenommenen Reihung habe der Hilfesuchende zunächst eigene Mittel, wie Geldmittel oder Arbeitskraft, zur Überwindung einer sozialen Notlage einzusetzen, während erst nachrangig Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen seien, die lediglich eine Verlagerung der Kostentragung durch die öffentliche Hand, wie im Gegenstand für einen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Sozialhilfeantragsteller, darstellten.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung des Oö SHG hätte zudem zur Folge, dass der Sozialhilfeträger die ihm obliegenden Leistungen an andere Gebietskörperschaften bzw. Rechtsträger delegieren könnte, was im Sinne der Reihung des § 8 Abs. 2 Oö SHG jedenfalls hinsichtlich eines arbeitsfähigen und arbeitswilligen, als arbeitssuchend gemeldeten, Sozialhilfeantragstellers unzulässig sei.

In gleicher Weise könne es einem arbeitswilligen und arbeitsfähigen Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn das AMS die Auszahlung von Arbeitslosengeld verweigere, dies mit der Begründung, dass der Arbeitssuchende bereits einen Pensionsantrag stellen könnte. Die aus der Verweigerung von Leistungen durch das AMS resultierende Notlage des Beschwerdeführers könne daher seinen Anspruch auf Sozialhilfe nicht beeinträchtigen, auch wenn er als Arbeitsfähiger und Arbeitswilliger keinen Pensionsantrag gestellt habe. Vielmehr begründe die Versagung eines Arbeitslosenentgelts gerade die soziale Notlage und somit den Anspruch auf Gewährung der Sozialhilfe.

Entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides sei es dem Beschwerdeführer auch unzumutbar gewesen, vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Antragstellung einen Pensionsantrag zu stellen, da er einerseits bei früherer Antragstellung wesentliche Pensionseinbußen erlitten hätte, was sich auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe (laut belangter Behörde mit Stichtag EUR 780,00/Monat, hingegen per EUR 948,21/Monat), und er andererseits bei Vermittlung auf einen Arbeitsplatz ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hätte, zumal ihm der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nach den Bestimmungen des Oö SHG zumutbar und sogar als Verpflichtung auferlegt gewesen sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö SHG setzt die Leistung sozialer Hilfe die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener und ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. In Abs. 2 leg. cit. erfolgt eine demonstrative Aufzählung, was als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gilt. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in dieser demonstrativen Aufzählung eine Reihung vornehmen wollte, vielmehr findet sich in Abs. 2 leg. cit. lediglich eine beispielsweise Aufzählung von möglichen Beiträgen des Hilfebedürftigen. In § 8 Abs. 2 Z. 3 Oö SHG wird als Beitrag die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte genannt, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre. Somit stellt nach der gesetzlichen Regelung die Verfolgung von gegenüber Dritten bestehenden Ansprüchen eine Voraussetzung für die Leistung sozialer Hilfe dar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, der sich weigerte, seinen Anspruch gegenüber der SVA auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer geltend zu machen, ab dem Zeitpunkt, ab dem er einen Pensionsanspruch gehabt hätte, keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat.

Selbst wenn die in der Beschwerde vertretene Rechtsansicht zuträfe, dass in § 8 Abs. 2 Oö SHG eine Reihung vorgenommen worden wäre, wäre dem Beschwerdeführer damit nicht geholfen. Da der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt tatsächlich weder durch Einsatz eigener Mittel (Z. 1 leg. cit) noch durch Einsatz seiner Arbeitskraft (Z. 2 leg. cit.) decken konnte, wäre er auch unter Zugrundelegung des von ihm vertretenen - vom erkennenden Senat nicht geteilten - Rechtsstandpunktes verpflichtet gewesen, im Sinne der Z. 3 leg. cit. seinen Pensionsanspruch gegenüber der SVA geltend zu machen.

Dass der Beschwerdeführer bei sonstigem Verlust des Anspruches auf Sozialhilfe verpflichtet ist, seine Ansprüche auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gegenüber der SVA geltend zu machen, entspricht zudem dem in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Subsidiarität. Auch wenn die Behauptung zuträfe, dass der Pensionsanspruch des Beschwerdeführers bei früherer Antragstellung ein geringerer gewesen wäre, hätte dies den Beschwerdeführer nicht von seiner aus § 8 Abs. 1 und 2 Z. 3 Oö SHG resultierenden Bemühungspflicht befreit.

Soweit die Beschwerde den Standpunkt vertritt, dem Beschwerdeführer wäre auch Hilfe zur Arbeit anzubieten gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Regelung "Hilfe zur Arbeit" des § 14 Abs. 1 Oö SHG um eine "Eingliederungshilfe" handelt, die gegebenenfalls an die Stelle sozialer Hilfe in Form laufender Geldleistungen treten kann. Aus § 14 Abs. 2 Oö SHG, wonach die regionalen Träger als Träger von Privatrechten für Arbeitsmöglichkeiten im Sinne des § 14 Abs. 1 Oö SHG vorzusorgen und solche zu fördern haben, ergibt sich, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung dieser Leistungen nicht besteht. Auch mit dem Hinweis der Beschwerde auf § 14 Oö SHG wird keine Rechtswidrigkeit der Auffassung aufgezeigt, der Beschwerdeführer habe seiner Bemühungspflicht nicht entsprochen.

Der Auffassung, der Beschwerdeführer hätte ab Anspruch auf vorzeitige Alterspension gehabt, tritt die Beschwerde nicht mit konkretem Vorbringen entgegen. Es wird auch nicht behauptet, dass eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen wäre. Soweit behauptet wird, die Rechtsansicht, dass mit diesem Datum eine Pension hätte bezogen werden können, sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden, wird eine Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht dargetan. Der Beschwerdeführer behauptet gar nicht, dass er diesfalls einen Pensionsantrag gestellt hätte. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil er sich bereits gegenüber der erstinstanzlichen Behörde, die von einem früheren Pensionsantrittsstichtag ausging, den Standpunkt vertrat, dass ihm eine Pensionsantragstellung nicht zumutbar wäre. Diesen Standpunkt hat der Beschwerdeführer während des Verwaltungsverfahrens und vor dem Verwaltungsgerichtshof weiterhin vertreten.

Weiters regt die Beschwerde die Anfechtung der "bezughabenden Bestimmungen des Oö SHG" vor dem Verfassungsgerichtshof an. Die Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen liege darin, dass eine arbeitsfähige und arbeitswillige Person nur aufgrund ihres Lebensalters weder nach den Bestimmungen des AlVG noch nach jenen des Oö SHG dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt werde, und damit kein angemessenes Einkommen erzielen könne, noch Leistungen nach dem Oö SHG erhalte und somit trotz Erfüllung der Bemühungspflicht keine Sozialhilfeleistungen erhalte, sondern trotz bestehender Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit in die nachteilige und nicht rückgängig machbare frühzeitige Alterspension gedrängt werde. Dieses Vorbringen bietet keinen Anlass zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG.

Soweit die Beschwerde den Standpunkt vertritt, Sozialhilfe hätte dem Beschwerdeführer nicht bis zum erstmöglichen Pensionsantrittszeitpunkt am , sondern bis zur Entscheidung des AMS über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gewährt werden müssen, ist er auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Frage des Bezugs von Arbeitslosengeld durch den Beschwerdeführer für den angefochtenen Bescheid nicht entscheidungswesentlich ist.

Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde unzulässigerweise eine ex post- (statt einer ex ante ) Betrachtung vorgenommen hat. Auch bei einer ex ante- Betrachtung stellt sich die Sach- und Rechtslage so dar, dass der Beschwerdeführer ab einen Pensionsanspruch hatte, den er bereits zuvor hätte geltend machen können. Zur Stellung eines entsprechenden Antrages war er von der Behörde erster Instanz bereits am aufgefordert worden.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Aussetzung des Verfahrens gem. § 38 AVG sei als rechtswidrige Verfahrensanordnung zu werten, ist festzuhalten, dass die Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom angeordnet wurde, der unbekämpft blieb. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung ist vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht zu prüfen.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer hätte auch Anspruch auf "weitere Leistungen" im Sinne des § 16 Abs. 6 Oö SHG iVm § 2 Abs. 1 Oö Sozialhilfeverordnung zur Adaptierung seiner Unterkunft gehabt, wird Derartiges erstmals in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht und widerspricht daher dem Neuerungsverbot. Weder wurde im Verwaltungsverfahren ein entsprechendes Vorbringen erstattet noch diesbezüglich ein Antrag gestellt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor, weil über Derartiges nicht abgesprochen wurde.

Die Beschwerde macht weiters geltend, gemäß § 10 Abs. 4 Oö SHG wäre bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Hilfesuchenden eine Verminderung bzw. eine stufenweise Reduzierung der Sozialhilfe vorzunehmen gewesen. Dabei wird übersehen, dass die genannte Bestimmung von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angewendet, sondern die Versagung von Sozialhilfe ab auf § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 Oö SHG gestützt wurde (siehe oben).

Es trifft auch nicht zu, dass die belangte Behörde bei Zuerkennung von Sozialhilfe für den Zeitraum von bis den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Richtsatz hätte heranziehen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hatte die belangte Behörde angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht die Rechts- und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0201, mwN). Die belangte Behörde hat daher zu Recht den im zu beurteilenden Zeitraum geltenden Richtsatz herangezogen.

Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wird, wird eine Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel - insbesondere auch unter Berücksichtigung obiger Ausführungen - nicht dargetan. Festgehalten wird, dass - entgegen den Beschwerdebehauptungen - dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben vom neuerlich Gehör eingeräumt wurde.

Hier liegt ein Fall vor, in dem das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Es konnte daher von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-77292