VwGH vom 15.12.2008, 2005/16/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Steiner und Hofrat Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der XXX Grundverwertungsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0912- W/02, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erhielt am von einer Gesellschafterin ein unverzinsliches Darlehen in der Höhe von ATS 16 Mio. zugezählt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte (auf Grund einer die Jahre 1990 bis 1996 betreffenden Betriebsprüfung, die festgestellt hatte, dass für die zinsenlose Nutzung des Darlehens noch keine Gesellschaftsteuer vorgeschrieben worden war) für die Jahre 1995 und 1996 mit Bescheid vom Gesellschaftsteuer gemäß § 2 Z. 4 KVG fest.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin einerseits mit dem (für das Beschwerdeverfahren noch relevanten) Einwand, der in Rede stehende Vorgang dürfe gar nicht besteuert werden, weil dem die Richtlinie 69/335/EWG entgegenstünde, und andererseits mit dem Argument, es sei Verjährung eingetreten.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet ab, wobei sie in der Hauptsache den Standpunkt vertrat, dass es darauf ankomme, dass der Steuersatz zum Stichtag zumindest 1 % betragen habe. Nur für Vorgänge, die damals mit einem geringeren Steuersatz besteuert oder die überhaupt befreit waren, dürfe nach der von der Berufung zitierten Richtlinie keine Gesellschaftsteuer mehr erhoben werden. Des weiteren verwies die belangte Behörde darauf, dass Verjährung deshalb nicht eingetreten sei, weil es nicht auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung sondern auf die unentgeltliche Nutzung des Darlehens in den Jahren 1995 und 1996 ankomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer wegen Verstoßes gegen die Kapitalansammlungs-RL sowie wegen eingetretener Verjährung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in der Hauptsache (nämlich betreffend die Frage, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreichs zur EU übernommenen RL 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, dass der Steuersatz in Österreich am 1 % betragen habe) dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/16/0008, entschiedenen Fall, sodass diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis und die dort zitierte Vorjudikatur verwiesen werden kann.
Was die Frage der Verjährung betrifft übersieht die Beschwerde, dass im vorliegenden Fall nicht die (schon im Jahr 1989 erfolgte) Darlehenszuzählung besteuert wurde, sondern die unentgeltliche Nutzung des entsprechenden Kapitalbetrages in den Jahren 1995 und 1996.
Gem. § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährung bei der Gesellschaftsteuer fünf Jahre und beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a leg. cit. mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (siehe dazu insbesondere auch Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz, Kurzkommentar2, 195 und 196). Mit Rücksicht darauf, dass im vorliegenden Fall Besteuerungsgegenstand die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta, also eines Kapitalbetrages zur Nutzung ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0195 und die dort zitierte Vorjudikatur) hat somit die fünfjährige Verjährungsfrist für die Nutzung des Kapitals im Jahr 1995 erst mit zu laufen begonnen und wurde der erstinstanzliche Bescheid vom somit innerhalb der Verjährungsfrist erlassen. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage einer allfälligen Unterbrechung der Verjährung braucht daher gar nicht mehr behandelt zu werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II 333/2003.
Wien, am