VwGH 29.01.2010, 2008/10/0050
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1; NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5; NatSchG OÖ 2001 §9; |
RS 1 | § 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 ermächtigt die Behörde bei ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführten bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben zur Erlassung eines Auftrages, den vorherigen Zustand wiederherzustellen, ohne die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den Interessen des Verpflichteten abzuwägen. Diese Bestimmung ist gemäß Abs. 5 leg. cit. sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen gemäß § 9 Oö NatSchG 2001 anzuwenden. § 58 Abs. 1 Oö NatSchG 2001 räumt der Behörde kein Ermessen ein (vgl. zu den insoweit gleichlautenden Vorgängervorschriften der §§ 44 Abs. 1 Oö NatSchG 1995 und 39 Oö NatSchG 1982 z. B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/10/0147, mzwN, oder vom , Zl. 94/10/0191). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/10/0145 E RS 7
(hier nur erster Satz) |
Normen | NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1; NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5; NatSchG OÖ 2001 §9; |
RS 2 | Für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt wird, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. E , 2005/10/0145). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des GS in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-105051/21-2007-Mö/Gre, betreffend Entfernungsauftrag nach dem OÖ Naturschutzgesetz, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Wolfram Proksch, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat die Oberösterreichische Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 5 iVm § 9 Abs. 1 Oberösterreichisches Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 (Oö NatSchG), aufgetragen, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild im 500 m-Seeuferschutzbereich des Attersees - Einfahrtstor mit einer Länge von etwa 8 m und einer Höhe von 2 m in blickdichter Holzbauweise mit Metallkonstruktion auf einem bestimmt genannten Grundstück - bis spätestens zu entfernen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom sei festgestellt worden, dass durch die Errichtung eines Wohnhauses mit Bootshütte auf dem gegenständlichen Grundstück nach Maßgabe des vorgelegten und als solches gekennzeichneten Projektes, Plan Nr. 01 und 0009/1-2, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwögen, bei Einhaltung verschiedener Auflagen nicht verletzt würden. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Auflage habe folgenden Wortlaut:
"Eine etwaige Einfriedung des Grundstückes darf in Form eines eingepflanzten Maschendrahtzaunes mit einer max. Höhe von 1,50 m erfolgen."
Anlässlich einer behördlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass bei der Bauausführung verschiedene nicht oder nicht in dieser Form bewilligte Maßnahmen gesetzt worden seien. Unter anderem sei im Einfahrtbereich ein Tor mit einer Länge von etwa 8 m und einer Höhe von 2 m mit einer Metallkonstruktion und einer waagrechten Holzverschalung festgestellt worden. Der Abstand der einzelnen Bretter der Holzverschalung liege im Millimeterbereich, sodass eine blickdichte Ausführung zur Wirkung komme. Dieses Tor sei von der Gemeinde baurechtlich genehmigt worden. Um eine diesbezügliche naturschutzbehördliche Feststellung sei jedoch nicht angesucht worden.
Im Berufungsverfahren sei das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt worden. Zum genannten Einfahrtstor werde darin Folgendes festgehalten:
"Grundsätzlich ist das gegenständliche Landschaftsbild vor allem aus dem Bereich der Bundesstraße wie folgt charakterisiert:
Die Bundesstraße weist im gegenständlichen Bereich einen nahezu geradlinigen Streckenverlauf auf, wobei Richtung Osten zum Attersee halbinselartig ein teilweise bebauter Bereich vorgreift. Beginnend im Süden besteht ein unbebautes Grundstück, welches mit einer Hecke zur Bundesstraße abgeschlossen ist. Dieses Grundstück weist einen zum Teil dichten, adulten und überwiegend standortgerechten Bewuchs auf. Daran anschließend Richtung Norden besteht die Liegenschaft (des Beschwerdeführers), welche wiederum mit einer Hecke (Eiben) zur Bundesstraße begrenzt wird. Außenseitig ist diese Hecke mit einem etwa 1,8 m hohen Maschendrahtzaun in dunkelgrüner Farbe abgeschlossen. In dieser Einfriedung ist etwa 6 m von der Straßengrundgrenze zurückgesetzt das gegenständliche, nahezu blickdichte Tor mit einer Größe von 2 x 8 m vorhanden.
Richtung Norden schließt ein weiteres bebautes Grundstück an, welches zur Bundesstraße mit einer Hainbuchenhecke abschließt. Das Einfahrtstor zu diesem Grundstück besteht in Form eines transparenten Gittertores. Daran schließen zwei unbebaute Grundstücke an, welche zur Bundesstraße hin mit transparenten Zäunen abgeschlossen sind. In weiterer Folge besteht ein etwas dichter bebauter Bereich, in welchem als dominantes Gebäude der Seegasthof S. zu bezeichnen ist.
Nach diesem dicht bebauten Bereich, welcher im Norden durch den U.-Bach abgeschlossen wird, schließen wieder Bereiche an, welche mit Wohnobjekten bebaut sind. All diese Bereiche sind zur Bundesstraße hin nicht blickdicht abgeschlossen.
Von der Bundesstraße Richtung Westen steigt das Hanggelände zum Teil an und ist vom Süden beginnend bis zum U-Bach mit einem Mischwald bestockt. In diesem Hanggelände ist auch ein Siedlungssplitter bestehend aus fünf Objekten integriert. Unmittelbar gegenüber den gegenständlichen Grundstücksbereichen dominieren die Mischwaldbestände.
Aus dem Sichtbereich der Bundesstraße wird daher der gegenständliche Bereich seeseitig überwiegend in Form von Hecken wahrgenommen, wobei die Zugangs- bzw. Zufahrtsbereiche in Form von Schmiedeeisentoren oder Gittertoren zur Wirkung kommen und daher eine Blickbeziehung zwischen der Bundesstraße und dem dahinter liegenden Umfeld und dem Attersee zulassen. Einzig beim gegenständlichen Tor ist eine nahezu blickdichte Ausführung vorhanden und kommt in diesem Bereich nur mehr dieses Tor mit der flächenhaften Wirkung und einer sehr strengen Regelgeometrie optisch zur Wirkung. Gerade diese flächenhafte Wirkung mit den strengen geometrischen Formen bewirkt dabei einen harten Gegensatz zu den übrigen Einfriedungen und Zufahrtstoren und wird dadurch als Fremdkörper in diesem Umgebungsbereich empfunden. Auch südseitig im Anschluss an diesen Umgebungsbereich bis in größerer Entfernung sind dabei keine gleichartig gestalteten Toranlagen vorhanden. Auch nordseitig im Anschluss an diesen Uferabschnitt sind Tore lediglich in transparenter Form, überwiegend in Form von Schmiedeeisentoren oder Gittertoren, vorhanden. Dabei wurde in beiden Richtungen ein Abschnitt von jeweils mehr als 1 km in die Beurteilung eingeschlossen. Im Anhang 1 zu diesem Gutachten wird diese Situation durch eine Fotodokumentation veranschaulicht.
Daher muss aus fachlicher Sicht festgestellt werden, dass dieses Tor aufgrund des harten Kontrastes zur Umgebungssituation (mit Hecken hinterpflanzte Maschendrahtzäune) und aufgrund der Barrierewirkung diesem Umgebungsbereich ein deutlich verändertes Gepräge verleiht.
...
Aus fachlicher Sicht muss festgestellt werden, dass es nicht Ziel ist, im naturschutzbehördlichen Verfahren eine Einfriedung und ein Einfahrtstor gänzlich zu verhindern. Dies wird bereits durch den Auflagepunkt 4. des Genehmigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom zum Ausdruck gebracht, da ansonsten die Ausführung derartiger Anlagen untersagt worden wäre. Es ist jedoch das Einfahrtstor in seiner Art und Größe auf die Umgebungssituation abzustimmen, wobei ein maßgeblicher Faktor auch in der Transparenz des Tores zu sehen ist."
Der Beschwerdeführer habe in seiner Äußerung zu diesem Gutachten vorgebracht, dass das Tor architektonisch zum genehmigten Haus passe. Der Sachverständige verkenne den Charakter des Ensembleschutzes. Weiters habe der Beschwerdeführer Fotos von Ufergrundstücken mit blickdicht ausgeführten Toren vorgelegt.
In der Folge sei ein Lokalaugenschein in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durchgeführt worden, wobei aus fachlicher Sicht dargelegt worden sei, dass ein transparenter Torbelag geschaffen werden solle. Dies könne auch durch Entfernung zumindest jeder zweiten waagrechten Holzlatte aus dem Torbelag gewährleistet werden. Dies sei dem Beschwerdeführer als äußerst denkbare Kompromissmöglichkeit angeboten worden. Der Beschwerdeführer sei darauf nicht eingegangen.
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers habe der Sachverständige ausgeführt, dass sich keine einzige der vom Beschwerdeführer fotografierten Toranlagen im Umfeld des gegenständlichen Tores befände. Die nächstgelegene dieser Toranlagen befinde sich etwa 1,5 km nördlich und könne daher keinesfalls zur Beurteilung des Uferabschnittes herangezogen werden. Überdies sei dieses Tor nur etwa 1,5 m hoch. Der gegenständliche Uferabschnitt weise ein völlig anderes Umfeld und Gepräge auf, es sei keine einzige blickdichte Toranlage bei einem Ufergrundstück vorhanden. Die Ensemblewirkung sei berücksichtigt worden. Es sei jedoch nicht zwingend, das Tor exakt so wie die Wand des Wohnhauses zu gestalten. Die gegenständliche Toranlage bilde einen harten Kontrast zu den umliegenden Strukturen, welche durch Hecken und transparente Zäune und transparente Tore geprägt werde. Vor allem von der Bundesstraße aus betrachtet stelle die gegenständliche Toranlage eine prägende Änderung des Landschaftsbildes und daher einen maßgeblichen Eingriff dar.
In einer weiteren Stellungnahme habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Grundstück inzwischen umgewidmet worden sei. Er habe vorgebracht, die Einfriedung des Grundstücks mit dem Tor sei von der bestehenden Feststellung umfasst, es könne jedoch ein weiteres Feststellungsverfahren eingeleitet werden. Über ausdrückliche Aufforderung der belangten Behörde bekannt zu geben, ob er die Einleitung eines Feststellungsverfahrens beantrage, habe der Beschwerdeführer allerdings vorgebracht, dass ein solches Feststellungsverfahren seiner Meinung nach im gegenständlichen Fall nicht erforderlich sei.
Bezüglich des Wohnhauses und der Bootshütte liege ein rechtskräftiger positiver Feststellungsbescheid vor. Nach der dabei vorgeschriebenen Auflage dürfe eine etwaige Einfriedung des Grundstückes nur in Form eines eingepflanzten Maschendrahtzaunes mit einer maximalen Höhe von 1,50 m erfolgen. Im diesem Feststellungsbescheid zugrundeliegenden Einreichplan sei zwar im Bereich der Zufahrt ein Tor ersichtlich, eine genaue Größe, Art oder Ausführung des Tores sei jedoch nicht dargestellt. Durch die Vorschreibung einer lediglich 1,50 m hohen transparenten Einfriedung habe bewirkt werden sollen, dass die Einfriedung nicht wesentlich im Landschaftsbild zur Wirkung komme. Ein Einfahrtstor sei jedenfalls als Teil der Einfriedung anzusehen. Das errichtete blickdichte und 2 m hohe Tor sei daher nicht von der Genehmigung umfasst.
Voraussetzung für ein Verfahren nach § 58 Oö NatSchG sei das Bestehen einer Bewilligungs- bzw. Feststellungspflicht und die Ausführung des Vorhabens ohne entsprechende Bewilligung. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Das Tor in seiner konkreten Ausgestaltung sei nicht bewilligt und nach den Ausführungen des Sachverständigen als "Eingriff in das Landschaftsbild" im Sinn von § 9 Oö NatSchG zu qualifizieren.
Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom , B 1473/07, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö NatSchG haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:
"§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
...
3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;
...
§ 3
Begriffsbestimmungen
...
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
...
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
...
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
(1) Jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild
...
an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
...
§ 40
Beiziehung von Sachverständigen
(1) Vor Erlassung von bescheidmäßigen Feststellungen und Bewilligungen auf Grund dieses Landesgesetzes hat die Behörde das Gutachten eines geeigneten sachverständigen Organes (§ 50 Abs. 1 Z. 1 bis 5), vor der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 9 Abs. 1 jedenfalls das Gutachten eines Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz (§ 50 Abs. 1 Z. 1), einzuholen.
...
§ 50
Sachverständige Organe
1) Die Landesregierung hat als sachverständige Organe auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes zu bestellen:
1. Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz;
...
2) Als sachverständige Organe gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 5 sind Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Landschaftsgestaltung, der Naturkunde oder der natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen verfügen.
...
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
...
5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Eingriffs in das Landschaftsbild gemäß § 9 Abs. 1 Oö NatSchG und bringt dazu vor, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum das Tor in Relation zu den das Landschaftsbild prägenden (undurchsichtigen) Hecken einen maßgeblichen Eingriff darstelle. Ein zurückversetztes Einfahrtstor sei im gegenständlichen Bau- und Tourismusgebiet kein Fremdkörper. Es trete daher im Landschaftsbild nicht prägend in Erscheinung. Bei durchsichtiger Gestaltung des Tores würde das - ähnlich wie das Tor gestaltete - Haus den Blick auf den See verstellen. Aus dem Oö NatSchG sei eine Verpflichtung zur transparenten Ausführung von Toren nicht ersichtlich. Es sei "geradezu grotesk" nur mehr Gitter- oder Schmiedeeisentore zu erlauben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 9 iVm § 3 Z. 2 Oö NatSchG ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt wird, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0145).
Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf sachverständiger Basis gewonnene Auffassung zugrunde, das gegenständliche Tor bewirke eine maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes. Der Beschwerdeführer ist weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde den sachverständigen Darlegungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; die oben wiedergegebenen Ausführungen zeigen weder eine Unschlüssigkeit noch die in der Verhandlung behauptete Unvollständigkeit des Gutachtens auf. Der Umstand, dass bei nicht blickdichter Ausführung der Blick auf den See durch Gebäude verstellt wäre, ist für die hier maßgebliche Frage eines vom gegenständlichen Tor bewirkten Eingriffs in das Landschaftsbild irrelevant.
Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass sich die belangte Behörde mit den von ihm vorgelegten Fotos von blickdicht ausgeführten Toren nicht auseinander gesetzt habe, bestreitet aber nicht, dass im Uferabschnitt 1 km nördlich und 1 km südlich des gegenständlichen Tores keine anderen blickdichten Tore bestehen. Er vermag auch nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen die belangte Behörde mehr als diesen - seiner Ansicht nach willkürlich ausgewählten - Bereich in ihre Beurteilung hätte einbeziehen müssen.
Das weitere Beschwerdevorbringen, es läge kein jedes private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes vor, zeigt schon deswegen keine Rechtswidrigkeit auf, weil die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides darstellende Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes keine Interessenabwägung erfordert (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0145).
Dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Umwidmung seines Grundstückes nicht berücksichtigt, ist zu entgegnen, dass die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und Abs. 5 iVm § 9 Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG (lediglich) das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn von § 9 Abs. 1 leg. cit. gesetzt wurde, voraussetzt. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften knüpfen somit nicht an die Flächenwidmung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0004).
Soweit schließlich der Beschwerdeführer behauptet, das Tor sei mit den Feststellungsbescheid vom genehmigt worden, weil es aus dem diesem Bescheid zugrundeliegenden Plan ersichtlich sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus diesem Plan - unstrittig - weder die Größe noch die Ausführung des Tores hervorgeht.
Als Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, dass trotz seiner wiederholten Anträge kein "unabhängiger Sachverständiger" beigezogen worden sei.
Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat die Behörde zu einer notwendigen Beweisaufnahme durch Sachverständige die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Beim von der belangten Behörde als Sachverständigen beigezogenen Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz handelt es sich gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 50 Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG um einen der Behörde zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen. Lediglich ausnahmsweise kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Dass ein solcher Fall vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumenten ausreichend auseinander gesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf sein an den Verfassungsgerichtshof gerichtetes Vorbringen verweist und anregt, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich der §§ 3 Z. 2 und 9 Abs. 1 Z. 1 Oö NatSchG zu beantragen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde unter Hinweis auf seine einschlägige Judikatur mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Im Hinblick auf die im Ablehnungsbeschluss zitierte Judikatur (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 96/79, VfSlg. 10.105) tritt der Verwaltungsgerichtshof der Anregung, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, nicht näher.
Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
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Normen | NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1; NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5; NatSchG OÖ 2001 §9; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2008100050.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAE-77288