VwGH vom 18.10.2005, 2005/16/0009
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0914-W/02, betreffend Gesellschaftsteuer (Bemessungszeitraum 1995), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall sind allein die Fragen strittig, ob auf Grund der mit dem Beitritt Österreich zur EU übernommenen Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital Gesellschaftsteuer vorgeschrieben werden darf und ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin erachtet sich auch in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Gesellschaftsteuer verletzt, weil der Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht Gesellschafter gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch die Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes vom die Vorschreibung der Gesellschaftsteuer von S 2.212,00 (EUR 160,75) für die zinsenlose Nutzung des von der Gesellschafterin im Jahre 1995 zur Verfügung gestellten Kapitals bestätigt.
Hinsichtlich der Berechtigung zur Vorschreibung der Gesellschaftsteuer gleicht der Beschwerdefall in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/16/0243, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Hinsichtlich des in der Beschwerde erhobenen Einwandes der Verjährung wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/16/0195, vom , Zl. 98/16/0266, sowie insbesondere vom , Zl. 95/16/0199, verwiesen. Im Beschwerdefall unterliegen die (fiktiven) Zinsen, die geleistet hätten werden müssen, der Besteuerung. Für den Beginn der Festsetzungsverjährung ist der Zeitpunkt (Zeitraum) der Erfüllung maßgebend, von dem ausgehend nach den Bestimmungen der BAO die Verjährungsfrist berechnet wird.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Gesellschaftsteuer für den Bemessungszeitraum 1995 vorgeschrieben. Die 5-jährige Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 207 BAO war demnach im Zeitpunkt der Abgabenvorschreibung noch nicht abgelaufen.
Gegenstand der Besteuerung sind die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO entsteht für diese (fiktiven) Zinsen mit deren (fiktiven) Anfall (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/16/0199, samt angeführter Rechtsprechung). Im Zeitpunkt des (fiktiven) Anfalls dieser Zinsen war die Darlehensgeberin unbestritten Gesellschafterin der Beschwerdeführerin.
Aus den in den zitierten Erkenntnissen genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am