VwGH vom 23.01.2012, 2008/10/0028
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/10/0018 E
2009/10/0012 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des B U in S, vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Gesundheit) vom , Zl. BMGFJ-75120/0080-IV/B/7/2007, betreffend Bewilligung gemäß § 73 Abs. 1 LMSVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde einem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Bewilligung der Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten gemäß § 73 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG nicht Folge.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, sie habe bezüglich des bekanntgegebenen Standorts S.-Laboratorium Dr. Sch. in G. darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 Abs. 2 LMSVG eine Akkreditierung des Labors erforderlich sei, und um Übermittlung des Akkreditierungsnachweises ersucht. Der Beschwerdeführer habe dazu schließlich mitgeteilt, bis auf Weiteres würden alle einer Akkreditierung unterliegenden Untersuchungen von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) mit dem Standort in Graz vorgenommen; dabei würden die Proben nach akkreditierten Verfahren als Privatproben untersucht. Ergänzend habe der Beschwerdeführer als nunmehrigen Standort seine Wohnanschrift beantragt.
In rechtlicher Hinsicht erachtete die belangte Behörde die Voraussetzung nach § 73 Abs. 2 zweiter Fall LMSVG nicht als erfüllt, weil der Beschwerdeführer nicht über ein im Umfang der beantragten Bewilligung akkreditiertes Labor verfüge. Der Lebensmittelgutachter dürfe nämlich nicht nur als externer Auftraggeber von Laboranalysen mit dem Untersuchungslabor in Verbindung stehen, sondern müsse auf die Durchführung der Untersuchungen im Rahmen eines Qualitätsmanagement-Systems des Labors Einfluss nehmen können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007), hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
" Ziel des Gesetzes
§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden mit die "Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH" (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und mit das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie mit das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet.
(…)
Zweites Hauptstück
Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und Errichtung der Agentur
(…)
Zweiter Abschnitt
Errichtung der Agentur
Grundsätze der Agentur
§ 7. (1) Es wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut 'Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH' errichtet. (…)
(2) Alleiniger Gründer und Eigentümer der Agentur ist zum Zeitpunkt der Errichtung der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die auch gemeinsam die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Beteiligung der Länder im Wege der Kapitalerhöhung durchzuführen. (…)
Aufgaben der Agentur
§ 8. (1) Die Agentur hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Forschung zu betreiben und einschlägige wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermitteln.
(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
(…)
6. Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG 2006 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
(…)"
Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 112/2007), hat auszugsweise den folgenden Wortlaut:
" Begriffsbestimmungen
§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(…)
17. Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl. I Nr. 63/2002.
(…)
3. Hauptstück
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt
Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter
Aufgaben der Agentur
§ 65. (1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.
(…)
Untersuchungsanstalten der Länder
§ 72. (1) Untersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(…)
Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte
§ 73. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 65 und 72 geregelten Fällen,
1. entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten, wie Verkehrsfähigkeitsgutachten, im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet oder
2. Untersuchungen von amtlichen Proben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführt und Befunde hierüber erstellt, bedarf hiezu einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, dass er die Voraussetzungen einer nach § 70 Abs. 4 erlassenen Verordnung erfüllt und über ein im Umfang der beantragten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.
(…)"
Das Akkreditierungsgesetz - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 85/2002), umfasst auszugsweise die folgenden Bestimmungen:
"I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest, mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.
(…)
II. Abschnitt
Akkreditierungsverfahren
§ 8. Akkreditierungsstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 9. (1) Die Akkreditierung als Prüf- oder Überwachungsstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an die Akkreditierungsstelle durch Bescheid.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen und muß alle für die Beurteilung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Akkreditierungsvoraussetzungen, jedenfalls aber folgende Angaben enthalten:
(…)"
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Voraussetzung des § 73 Abs. 2 zweiter Fall LMSVG sei dahin zu verstehen, dass der Bewerber selbst über ein gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor (oder über ein Labor in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat mit einer der Akkreditierung nach § 9 AkkG gleichzuhaltenden Akkreditierung) verfügen müsse; dafür genüge es nicht, dass sich der Beschwerdeführer als externer Auftraggeber der AGES an deren Standort in Graz bedienen wolle.
Die Beschwerde bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, § 73 Abs. 2 LMSVG stehe der bloß externen Beauftragung eines akkreditierten Labors durch den Gutachter nicht entgegen; Zweck der Bestimmung bzw. der darin geforderten Akkreditierung des Labors sei ohne Zweifel die Sicherstellung eines entsprechenden Qualitätsstandards, welcher durch die Akkreditierung als solche ohnehin gewährleistet sei.
Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:
Wie zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig ist, begehrt der Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag die Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten gemäß § 73 Abs. 1 LMSVG.
Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterscheidet sich deren Anwendungsbereich (arg. "abgesehen von den in §§ 65 und 72 geregelten Fällen") von den Anwendungsbereichen der Bestimmungen der §§ 65 und 72 LMSVG und ist somit, was für den vorliegenden Fall von Interesse ist, (u.a.) von den Aufgaben der AGES nach § 65 LMSVG bzw. § 8 GESG getrennt zu betrachten. Die Regelungen des 1. Abschnittes des 3. Hauptstückes des LMSVG sehen dementsprechend als - voneinander verschiedene - Einrichtungen der Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit "Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter" (so schon die Überschrift des 1. Abschnittes) vor.
Schon daraus ergibt sich, dass das Erfordernis eines gemäß § 9 AkkG akkreditierten Labors durch den bloßen Verweis darauf, mit der Vornahme von einer Akkreditierung unterliegenden Untersuchungen werde die AGES beauftragt werden, nicht erfüllt wird.
Dies wird auch - worauf der angefochtene Bescheid zutreffend hinweist - durch den Wortlaut des § 73 Abs. 2 LMSVG verdeutlicht, wonach der Bewerber entweder über ein im Umfang der beantragten Bewilligung gemäß § 9 AkkG akkreditiertes Labor oder über ein Labor in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Staat mit einer dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung verfügen muss.
Die belangte Behörde hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am