VwGH vom 30.05.2011, 2010/12/0062

VwGH vom 30.05.2011, 2010/12/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des W O in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF-320000/0137-I/1/2009, betreffend Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages nach § 236b BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im April 1950 geborene Beschwerdeführer steht seit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beim Finanzamt B in Verwendung.

Nach Abschluss des Gymnasiums am leistete er vom bis seinen Präsenzdienst ab. Unbestritten ist, dass er in der Zeit vom 1. April bis bei der Firma R als Arbeiter beschäftigt war. In der Zeit vom bis absolvierte er an der Universität Innsbruck das Studium der Rechtswissenschaften. Während des Studiums stand er in der Zeit vom 30. Juli bis , vom 2. Juli bis und vom 7. Juli bis im Bereich der Postdirektion I in Dienstverhältnissen.

In der Zeit vom 1. April bis absolvierte er die Gerichtspraxis und stand anschließend vom bis vorerst in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid vom sprach die (damalige) Finanzlandesdirektion für Vorarlberg gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab :

" Bescheid

Folgende Zeiten, die zwischen der Vollendung Ihres

18. Lebensjahres, dem Ablauf des und dem Tag des Beginnes Ihrer ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, dem , liegen, werden Ihnen nach den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet:

a) unbedingt:#htmltmp1#

b) bedingt …

Begründung:

Gemäß § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 ist die Zeit die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat, von der Anrechnung als Ruhegenußvordienstzeit ausgeschlossen.

Die Zeiten Ihrer Beschäftigung bei der Postdirektion ( bis , bis ) sind in der Anrechnung unter lfd. Nr. 3 enthalten. Gemäß § 53 Abs. 5 leg. cit. ist die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienst unzulässig."

Mit Erledigung vom teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit, mit do. Bescheid vom , welcher zusammen mit dem Antrag auf Leistung eines Überweisungsbetrages gemäß §§ 308 ff ASVG eingelangt sei, seien die vom Beschwerdeführer in der Pensionsversicherung erworbenen, in der beiliegenden Aufstellung angeführten Versicherungsmonate für die Bemessung des Ruhegenusses anlässlich der Übernahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis angerechnet worden. Auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage ergebe sich für 27 Beitragsmonate zu je 7 % der Berechnungsgrundlage und für 9 Ersatzmonate zu je 1 % der Berechnungsgrundlage der Überweisungsbetrag von (damals) S 18.295,20, der an das Bundesrechenamt überwiesen werde.

In einer weiteren Erledigung vom selben Tag teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten dem Beschwerdeführer mit, dieser sei mit in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis übernommen worden. Aus diesem Anlass habe die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten über Antrag gemäß §§ 308 ff ASVG einen Überweisungsbetrag zu leisten. Über die Anzahl der Versicherungsmonate und die Höhe des Überweisungsbetrages gingen ihm in der Anlage zwei Durchschriften zu. Für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten werde ihm gemäß § 308 Abs. 3 ASVG der Betrag von S 3.234,-- überwiesen. Die Zusammensetzung dieses Betrages sei aus der Anlage ersichtlich.

Die dieser Erledigung angeschlossene Anlage weist als Beitragszeiten der Pflichtversicherung die Zeiträume "7.1973 - 9.1973" und "7.1974 - 8.1974", insgesamt fünf Monate zu einem monatlichen Pauschalbetrag von S 646,80, sohin insgesamt S 3.234,--

aus.

Mit dem (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheid vom stellte die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg fest, dass mit Ablauf des die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit des Beschwerdeführers gemäß § 236b Abs. 2 BDG 1979 27 Jahre, 11 Monate und 8 Tage betrage. Die Ermittlung der im Spruch festgestellten Zeiten - so die wesentliche Begründung dieses Bescheides - sei aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen "integrierenden Bescheidbestandteil" bilde, ersichtlich. Das dem Bescheid angeschlossene "Berechnungsblatt zur Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit (§ 236b Abs. 1 und 2 BDG 1979)" lautet:#htmltmp2#

In seiner Eingabe vom ersuchte er, seine beitragsgedeckten Gesamtdienstzeiten mittels eines besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 236b Abs. 1 Z. 1 und 2 BDG 1979 auf 480 Monate auffüllen zu können, und gleichzeitig um Ratenzahlung für die zu leistende Gesamtsumme nach einem näher ausgeführten Ratenplan. Unter anderem brachte er darin vor, dass er zwischen seinem Präsenzdienst und dem Studienbeginn bei der Firma R ganztägig im Rahmen eines "Ferialjobs" beschäftigt gewesen sei und in diesen sechs Monaten über die Vorarlberger Gebietskrankenkasse sozialversichert gewesen sei.

Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt B (als nunmehrige Dienstbehörde erster Instanz) gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend ab, dass zusätzlich zu den mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten ihm die Zeit vom 1. April bis (kaufmännischer Angestellter bei der Firma R) gemäß § 53 Abs. 2 lit. l des Pensionsgesetzes 1965 im Ausmaß von drei Monaten als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet werde. Eine dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer in weiterer Folge zurück.

Mit "Bescheid" vom gab die Pensionsversicherungsanstalt einem Antrag der Steuer- und Zollkoordination Region West auf Leistung eines Überweisungsbetrages statt und setzte diesen mit EUR 141,03 fest. Einer angeschlossenen Aufstellung zufolge betraf dieser Überweisungsbetrag die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers vom 1. April bis .

Mit Bescheid vom sprach das Finanzamt B gegenüber dem Beschwerdeführer wie folgt ab:#htmltmp3#

In der Folge werden nähere Anordnungen getroffen, dass der besondere Pensionsbeitrag in Höhe von insgesamt EUR 22.447,23 entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers in vier Teilbeträgen hereingebracht wird.

Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz nach Wiedergabe des Schriftverkehrs mit dem Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Pensionsantritt mit datiert, sodass bei den nachfolgenden Berechnungen von diesem Stichtag ausgegangen werde. Nach Abzug einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, 5 Monaten und 8 Tagen - welche sich aus nachstehend angeführter Berechnung ergebe - verbleibe von einer in § 236b Abs. 1 BDG 1979 geforderten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren ein Rest von 4 Jahren, 6 Monaten und 22 Tagen.#htmltmp4#

Im Rahmen der weiteren Darlegung der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages führte die Dienstbehörde aus, gemäß § 236b Abs. 5 BDG 1979 betrage der besondere Pensionsbeitrag für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG in der am geltenden Fassung ergebe (das seien 12,55 v.H. der Bemessungsgrundlage für jeden vollen Monat der Schul- bzw. Studienzeit).

Der vom Beschwerdeführer zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag werde - unter näherer Bezifferung des besonderen Pensionsbeitrages für einen Schul- und Studienmonat - wie folgt ermittelt:#htmltmp5#

Zumal Sie laut Ihrem Antrag vom und Nachtrag vom sowohl Schul- als auch Studienzeiten nachkaufen möchten und § 236b Abs 5 nicht derart aufzufassen ist, dass bei Resttagen für Schulzeiten und Resttagen für Studienzeiten separate Berechnungen erfolgen und sohin pro Berechnung Resttage ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages zu berücksichtigen sind, die in Summe einen weiteren vollen Monat ergeben würden, erfolgt folgende Berechnung:

Berechnung hinsichtlich der Resttage zu Schul- und Studienzeiten#htmltmp6#

Der besondere Pensionsbeitrag berechnet sich daher wie folgt:

Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der Schulzeit (§ 236b Abs. 4 und 5 BDG 1979): 264,81 EUR (12,55% von 2.110,05 EUR)

Anzahl der vollen Monate der oben angeführten Schulzeit, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre: 13 Monate 264,81 EUR x 13 Monate = 3.442,53 EUR

Höhe des besonderen Pensionsbeitrages für jeden vollen Monat der Studienzeit (§ 236b Abs. 4 und 5 BDG 1979): 529,62 EUR (12,55% von 4.220,10 EUR)

Anzahl der vollen Monate der oben angeführten Studienzeit, für die eine besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten wäre: 34 Monate 529,62 EUR x 34 Monate = 18.007,08 EUR

ein voller Monat aus den Resttagen der Schul- und Studienzeiten, aliquote Berechnung:#htmltmp7#

Es ergibt sich sohin nachstehender besonderer Pensionsbeitrag für jene Zeiten, die unter § 236 b Abs 3 und 4 Z 1 und 2 BDG 1979 fallen:#htmltmp8#

Folgende beitragsfrei als Studienzeiten angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, deren Nachkauf Sie beantragt haben, wurden durch Leistung eines Erstattungsbetrages (nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen) an Sie entfertigt:

Höhe des Erstattungsbetrages für die genannten Zeiten:

Schilling 3.234,00

umgerechnet in Euro: S 3.234,00: 13,7603 = 235,023946 EUR = rund 235,02 EUR

Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages: (laut Ihrem Schreiben vom )

V/2 am Tag des Einlangens Ihres Antrages um Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten (2007): 2.090,30 EUR

V/2 im Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages (11/1978): 11.776 Schilling

umgerechnet in Euro: 11.776: 13,7603 = 855,795295 EUR = rund 855,80 EUR

Faktor gemäß § 236b Abs. 5a BDG 1979: 2.090,30 EUR :

855,795295 EUR = 2,44252336

Faktor rund: 2,443

235,02 EUR (= entfertigter Erstattungsbetrag), vervielfacht

mit dem Faktor 2,443 =

574,15386 EUR = rund 574,15 EUR

Sohin ergibt sich ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 574,15 für den Nachkauf der entfertigten Studienzeiten vom bis und vom bis .

Zusammenfassend festgehalten, haben Sie daher insgesamt einen besonderen Pensionsbeitrag in nachstehender Höhe zu leisten:#htmltmp9#

Hinsichtlich der Einbehaltung des besonderen Pensionsbeitrages wird auf § 56 Abs 4 PG 1965 hingewiesen.

…"

In der Begründung führte die Erstbehörde in der Folge näher aus, warum sie der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages nach § 236b Abs. 5a BDG 1979 für die in Spruchpunkt 4 genannten beiden während der Studienzeit des Beschwerdeführers ausgeübten Beschäftigungen (bei der Post) (nur) das Ausmaß der tatsächlich zurückgelegten Beschäftigungszeiten (hier: von insgesamt 3 Monaten 16 Tagen) und nicht fünf Versicherungsmonate zugrunde legte, von denen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bei der ihm hiefür nach dem ASVG ausbezahlten Erstattung ausgegangen war.

Seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt:

"Begründung meiner Berufung:

Für meine Ferialdienstzeit vom 30.7. bis hat die PVA laut Bescheid vom 3 volle Monate a ATS 646,80 (ATS 1.940,4) entfertigt. Ebenso wurden für die Ferialdienstzeit vom 2.7. bis zwei volle Monate (a 646,80 = 1.293,60) entfertigt. In Summe habe ich für diese 5 Monate an Ferialdienstzeiten ATS 3.234 zum Monatssatz von ATS 646,80 erhalten. Dieser Betrag wird für die Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages auf Seite 7 und 8 völlig richtig valorisiert (EUR 574,15) und in die von mir zu entrichtende Summe eingerechnet. Auf meine beitragsgedeckte Zeit werden aber für diese entfertigten 5 vollen Monate und den nunmehr mit dem valorisierten Betrag eingeforderten besonderen Pensionsbeitrag ohne stichhaltige Begründung nur 3 Monate und 16 Tage angerechnet. D.h., dass ich nach Ansicht der Behörde mit dem Betrag von EUR 574,15 nicht 5 Monate, sondern 3 Monate und 16 Tage bezahlt haben soll. Damit ist es aber nicht genug, dadurch, dass ich nur 3 Monate und 16 Tage zum Satz des § 236b Abs. 5a BDG angerechnet erhalte, soll ich nun für die fehlende Zeit von 1 Monat und 16 Tagen nochmals einen besonderen Pensionsbeitrag zum Satz von EUR 529,62 bezahlen. Dies widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 236b Abs. 5a BDG und jeglichem Rechtsempfinden, sondern auch jeglicher Logik.

Die Bescheidbegründung übersieht, dass es in der Sache nicht um die Bestimmung des Ausmaßes der rückkaufbaren Studienzeit geht, sondern lediglich um die Art und Weise der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages. Das heißt, es ist unbestritten, dass die in Frage stehenden Zeiten für meine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit rückgekauft werden können. Für bestimmte Zeiten sieht § 236b Abs. 5a BDG eine begünstigte, valorisierte Rückerstattung entfertigter Beträge vor. Wenn nun von der PVA im Jahre 1978 5 Monate entfertigt wurden, so steht mir wohl zweifelsfrei auch eine begünstigte Rückerstattung dieses Betrages von 5 Monaten zu. Alles andere ergibt keinen Sinn und ein unlogisches Ergebnis.

Es sind ' beitragsgedeckte Zeiten ' erforderlich. Und es liegen gemäß dem oben zitierten Bescheid zwei von der PVA überrechnete und 5 entfertigte Beitragsmonate vor. Weshalb aus den 2 Monaten nunmehr 1 Monat und 8 Tage und aus 5 Monaten 3 Monate und 16 Tage werden sollen, kann die Bescheidbegründung nicht erklären.

Ebenso verhält es sich mit der Ferialdienstzeit vom 7.7. bis . Auch für diesen Zeitraum hat die PVA 2 volle Beitragsmonate (s. Bescheid vom ) a ATS 646,80 überrechnet und laut Bedenkenvorhalt und Bescheid vom (GZ 658/6- V1/03) wird mir nur eine Zeitspanne von 1 Monat und 8 Tagen angerechnet. Auch hier entsteht durch die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrages für 22 Tage zum Monatssatz von EUR 529,62 eine Doppelzahlung. Der Bescheid übersieht wiederum, dass durch die Überrechnung ein voller Monat zu ATS 646,80 überrechnet worden ist und nicht ein Zeitraum von 8 Tagen.

Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die überrechneten bzw. entfertigten Zeiten bei der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 236b BDG mit den vollen Monaten anzusetzen wie sie von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Bescheid vom überrechnet bzw. entfertigt worden sind."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht statt, änderte jedoch den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass die Summe des in Z. 4 des Erstbescheides vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrages von EUR 574,15 auf EUR 405,73 und die Gesamtsumme des besonderen Pensionsbeitrages daher von EUR 22.447,23 auf EUR 22.278,81 vermindert wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges erwog die belangte Behörde im Rahmen der Begründung ihres Bescheides, einziger Streitpunkt sei die Frage nach dem Ausmaß der Berücksichtigung der während der Studienzeit zurückgelegten Beschäftigungszeiten vom 30. Juli bis und vom 2. Juli bis , die sozialversicherungsrechtlich in ganzen "Versicherungs"-Monaten entweder an den Beschwerdeführer erstattet oder (wie z.B. die Zeit vom 7. Juli bis ) an den Dienstgeber Bund überwiesen worden seien, bei der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach § 236b BDG 1979 bzw. der daraus resultierenden unterschiedlichen Berechnung eines besonderen Pensionsbeitrages.

Nach weiterer Zitierung der angewendeten Rechtsvorschriften lautet die Begründung des angefochtenen Bescheides:

"Bei der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten wurde die Zeit vom bis (1 Jahr, 1 Monat, 28 Tage) als Schulzeit gem. § 53 Abs. lit. h Pensionsgesetz 1965 und die Zeit vom bis (richtig: 1975) (5 Jahre) als (teilweise fiktive) Studienzeit gem. § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965 angerechnet. Wegen der Anrechnung dieser letztgenannten Zeiten als (beitragsfreier) Studienzeiten erfolgte für die zeitlich überschneidend zurückgelegten Dienstzeiten (Pflichtversicherungszeiten) bei der Post vom bis und vom bis nicht die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Dienstgeber Bund gem. § 308 ASVG, sondern die Leistung eines Erstattungsbetrages an Sie (den Dienstnehmer). Für die zwar ebenfalls noch während des tatsächlichen Universitätsstudiums zurückgelegte Dienstzeit bei der Post vom bis erfolgte wegen der bereits im Maximalausmaß angerechneten Studiendauer keine (beitragsfreie) Anrechnung mehr, sondern wurde dieser Zeitraum als eigene Ruhegenussvordienstzeit angerechnet, weshalb für diese Zeit seitens der PVA die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Dienstgeber Bund erfolgte.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Anrechnung von Dienstzeiten als Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 PG 1965 - wie auch im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, stets exakt nach den Kalenderdaten des entsprechenden Dienstverhältnisses zu erfolgen hat.

Bei der Berechnung eines Überweisungs- oder Erstattungsbetrages kommt es hingegen gem. § 231 ASVG nur sehr eingeschränkt auf die Kalenderdaten eines Dienstverhältnisses an, vielmehr ist auf die dort exakt vorgegebenen 'Rundungsbestimmungen' bei der Ermittlung des Vorliegens eines Versicherungsmonats Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten im Jahre 1975 und der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 231 ASVG über das Vorliegen von Versicherungsmonaten war (mangels weiterer Versicherungszeiten in diesem Kalenderjahr) der Monat Juli 1975 (24 Kalendertage), jedenfalls als eigener Versicherungsmonat zu qualifizieren. Der Monat August 1975 (14 Kalendertage), wurde, obwohl nicht mindestens 15 Tage im Monat gegeben waren durch die 'Resttagesregelung' trotzdem als weiterer Versicherungsmonat gerechnet (Hinweis - dies wäre allerdings sogar dann noch der Fall gewesen, wenn im August nur ein einziger versicherter Tag vorgelegen wäre).

Das Wesen des Überweisungsbetrages gem. § 308 ASVG beruht bei einem Wechsel von einem pensionsversicherungspflichtigen Dienstverhältnis in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis nicht auf einer beitragsgenauen Ab- bzw. Gegenverrechnung von geleisteten Versicherungsbeiträgen, sondern - wie oben bei der Wiedergabe des Gesetzestextes des § 308 ASVG ersichtlich ist - aus der pauschalen Abgeltung eines als Versicherungsmonat geltenden Zeitraumes durch einen auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage prozentuell ermittelten Pauschalbetrages. Das Sozialversicherungsrecht kennt - im Gegensatz zu den Anrechnungsbestimmungen für Ruhegenussvordienstzeiten - keine taggenauen Ab- bzw. Anrechnungen, sondern nur eine Erfassung von Versicherungszeiten in Versicherungsmonaten.

Dies führte dazu, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigungszeit im Jahr 1975 für effektive 38 versicherte Tage (zu Recht) einen pauschalen Überweisungsbetrag für 2 Versicherungsmonate erhielt. Trotzdem bestand gem. § 53 PG1965 keine rechtliche Handhabe für die Anrechnung einer längeren Zeit als der tatsächlichen Beschäftigungszeit als Ruhegenussvordienstzeit.

In Ihren Schriftsätzen versuchten Sie mehrmals durch auf die unterschiedliche Auswirkung bzw. relative Höhe von tatsächlich geleisteten Sozial-/Pensionsversicherungsbeiträgen, von Überweisungs- bzw. Erstattungsbeträgen sowie zu leistenden besonderen Pensionsbeiträgen aufmerksam zu machen, deren Grundlage eben in den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen liegt und knüpfen daran allerdings bestimmte Schlussfolgerungen. Diesen liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde allerdings eine unrichtige Rechtsansicht/-auslegung zugrunde.

Ähnlich wie soeben dargestellt, nur umgekehrt, verhält es sich mit den Beschäftigungszeiten, die während der als Studienzeit angerechneten Ruhegenussvordienstzeit liegen. Wären diese beiden Zeiträume vom 30. (richtig:) 7.1973 bis (60 Tage = 2 Monate) und vom bis (46 Tage = 1 Monat 16 Tage) exakt in diesem Ausmaß als Beschäftigungszeiten gem. § 53 Abs. 2 lit. a PG1965 bei der Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung berücksichtigt worden, so hätte der Arbeitgeber nach den oben ausgeführten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen einen Überweisungsbetrag genau für jene 5 Versicherungsmonate erhalten, die im gegenständlichen Fall als Erstattungsbetrag an Sie zurückgezahlt worden waren. Zu bedenken ist daher, dass Sie im Jahre 1978, als Sie den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten erhielten, durch diese Pauschalregelung eigentlich einen Erstattungsbetrag für einen längeren Zeitraum an Versicherungsmonaten erhielten, als Sie tatsächlich beschäftigt waren. Wie bereits ausgeführt, kennt das ASVG nur ganze Versicherungsmonate. Wenn daher im § 236b Abs. 5a BDG 1979 vorgesehen ist, dass, wenn 'beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt wurden, anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der leg. cit. der seinerzeit empfangene Erstattungsbeitrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten' ist, so heißt das noch nicht, dass damit ein fiktiver Monatszeitraum beitragsgedeckt ist, dem nur ein bestimmter Zeitraum als Beschäftigungszeit bzw. anrechenbare Ruhegenussvordienstzeit gegenübersteht.

Nach den obigen Ausführungen über die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und entgegen der von Ihnen geäußerten Rechtsansicht, dass die Bestimmungen für die Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung bei der Auslegung der Bestimmung des § 236b BDG 1979 keine Beachtung zu finden hätten, kommt die Berufungsbehörde zur einzig möglichen Entscheidung, dass im Falle eines Nachkaufes von Zeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wie folgt vorzugehen ist:

Wurden zeitgleich mit/während einer Schul- oder Studienzeit zurückgelegte Beschäftigungszeiten nicht ausdrücklich als solche als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet und ein daraus resultierender Überweisungsbetrag an den Bund geleistet, so kann ein in diesem Fall wegen beitragsfreier Anrechnung als Studienzeit an einen Beamten geleisteter Erstattungsbetrag im Falle seiner Rückzahlung gem. § 236b BDG 1979 keinesfalls eine längere beitragsgedeckte Zeit ergeben, als die einer möglichen Anrechnung als Ruhegenussvordienstzeit zu Grunde liegende Beschäftigungszeit gedauert hat.

In Ihrer Berufung verweisen Sie mehrmals auf die Verwendung des Begriffes 'entfertigte Monate' und ziehen daraus den Schluss, dass im Falle der Rückzahlung des Erstattungsbetrages ein Zeitraum von 'Versicherungsmonaten' als beitragsgedeckt gelten müsste. Die Verwendung dieser Textierung zielt aber vielmehr darauf ab, dass nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eben nur Beiträge für volle Versicherungsmonate erstattet/überwiesen werden konnten/können und dieser Hinweis sich daher nur auf die Höhe der Beiträge und nicht fiktive Zeiträume beziehen kann.

Sie verweisen weiters auf die Begünstigungsabsicht bei der Einführung der gesetzlichen Bestimmung des § 236b Abs. 5a BDG- 1979 und vermeinen, dass diese nur in dem von Ihnen angenommenen Sinn liegen könne.

Es lässt sich jedoch unschwer feststellen, dass der gem. § 236b Abs 4 und 5 BDG 1979 zu ermittelnde besondere Pensionsbeitrag (Bemessungsgrundlage: 4.220,10 EUR x 12,55 % = 529,62 EUR/ für einen Studienmonat) wesentlich höher ist als der für einen Monat aufgewertet zurückzuzahlende Erstattungsbetrag gem. § 308 ASVG (1 Monat: 646,80 S X 13.7603 = 47,00 EUR x Aufwertungsfaktor (unstrittig) von 2,443 = 114,83 EUR ). Der als begünstigte Variante anzusehende, zurückzuzahlende aufgewertete Erstattungsbetrag an Stelle des besonderen Pensionsbeitrages für Studienzeiten beträgt im konkreten Fall nur 17,63 % des sonst nach der allgemeinen Regelung der Abs. 3 bis 5 des § 236b BDG-1979 bei einem Nachkauf als Studienzeit vorzuschreibendem, besonderem Pensionsbeitrag gewesen wäre (was ohne den nachträglich durch den Gesetzgeber beschlossenen Absatz 5a BDG-1979 auch heute noch der Fall wäre).

Die von Ihnen mit der Schaffung des § 236b Abs. 5a BDG-1979 verbundene Begünstigung kann jedenfalls nicht darin gesehen werden, dass durch die Rückzahlung des seinerzeit erhaltenen pauschalen Erstattungsbetrages - nur wegen der Anwendung einer gesetzlichen Fiktion im ASVG bei der Ermittlung eines Versicherungsmonats - eine Beitragsdeckung ganzer Kalendermonate und nicht nur der tatsächlich dem Erstattungsbetrag zugrunde liegenden Beschäftigungszeiten verbunden ist.

Aus den genannten Gründen kann daher der Berufung nicht gefolgt werden und durch die Leistung des aufgewerteten Erstattungsbetrages insgesamt 5 'volle Monate' als beitragsgedeckte Monate berücksichtigt werden.

Im Sinne der obigen Ausführungen erschien es der bescheiderlassenden Behörde dem Gesetz entsprechend, dass analog der Behandlung des Überweisungsbetrages für die Beschäftigungszeit im Sommer 1975 (Beitragsdeckung von 2 überwiesenen Versicherungsmonaten für die Dienstzeit vom bis ) auch die Erstattungsbeträge für die Jahre 1973 und 1974 in vollem Umfang zwar zur Rückzahlung vorzuschreiben waren, eine Beitragsdeckung jedoch nur für die tatsächlichen Beschäftigungszeiten vom bis bzw. vom bis bewirken zu können.

Wie von Ihnen ausgeführt, kommt es bei dieser Art der Berechnung in nicht zur Gänze durch Beitragszeiten abgedeckten Versicherungsmonaten zu Extremsituationen, die sogar dazu führen können, dass für einen einzigen Tag, der einen vollen Versicherungsmonat darstellt (wie dies konkret auch für den Monat Juli 1973 der Fall war), ein Erstattungsbetrag für einen ganzen Versicherungsmonat als besonderer Pensionsbeitrag gem. § 236b Abs. 5a BDG-1979 zu leisten wäre.

Wenngleich diese Rechtsansicht unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden Rechtsmaterien des ASVG bzw. PG 1965 als systematisch zulässige Auslegung des § 236b Abs. 5a BDG-1979 angesehen werden kann, führte die Möglichkeit des Entstehens derartiger Situationen/Fälle dazu, dass seitens des Bundeskanzleramtes zur verfassungskonformen Anwendung dieser Bestimmung eine Rechtsansicht für die Auslegung der Bestimmung mitgeteilt wurde, wonach in Versicherungsmonaten, die nicht zur Gänze durch Beitragszeiten abgedeckt sind, nur jener Erstattungsbetrag aufgewertet als besonderer Pensionsbeitrag vorzuschreiben bzw. zu entrichten ist, der anteilsmäßig auf die tatsächlichen Beschäftigungszeiten (die dadurch letztlich als beitragsgedeckt zu gelten haben) entfällt.

Dies führte dazu, dass in der Berufungserledigung die Berufung im Ausmaß des Berufungsbegehrens zwar abgewiesen werden musste, der Bescheid jedoch gem. § 66 Abs. 4 AVG wie folgt abgeändert wird:

Wie oben dargestellt, beträgt der aufgewertete Erstattungsbetrag für einen während der Jahre 1973 bzw. 1974 liegenden Versicherungsmonat 114,83 EUR.

Für folgenden Zeiträume wurde zwar unter Berücksichtigung von Versicherungsmonaten ein Erstattungsbetrag geleistet, ohne dass diese Zeiträume (mangels Vorliegens von Beschäftigungszeiten/Pflichtversicherungszeiten und somit als Ruhegenussvordienstzeiten anrechenbarer Zeiten) auch als beitragsgedeckte Zeiten berücksichtigt werden können:

Juli 1973: 29 Tage

September 1973: 1 Tag

Juli 1974: 1 Tag

August 1974: 13 Tage

Des ergibt eine Summe von 44 Tagen, für die bei jeweils 1/30 des Erstattungsbetrages eines vollen Versicherungsmonates in Höhe von 3,827666 EUR, ein Betrag in Höhe von insgesamt 168,42 EUR weniger als besonderer Pensionsbeitrag gem. § 236b Abs. 5a BDG- 1979 als der bisher vorgeschriebene zu leisten ist.

Die Summe des in der Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrages vermindert sich daher von 574,15 EUR auf 405,73 EUR und die Gesamtsumme des besonderen Pensionsbeitrages vermindert sich von 22.447,23 EUR auf 22.278,81 EUR.

Die bisherigen Ratenzahlungen für die Entrichtung des besonderen Pensionsbeitrages stellen sich nach der Aktenlage wie folgt dar:#htmltmp10#

Dies entspricht nicht dem mit dem angefochtenen Bescheid vorgegebenen Zahlungsplan.

Die restlichen Raten werden daher nach der am mit Ihnen erfolgten telefonischen Rücksprache wie folgt, neu festgesetzt:

Der dritte Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR ist bis spätestens und der vierte Teilbetrag in Höhe von 8.678,81 EUR ist bis spätestens zu entrichten.

Auf Grund der angeführten Sach- und Rechtslage war wie im Spruch zu entscheiden."

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde begehrt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen "subjektiv-öffentlichen Rechten auf


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Berücksichtigung rechtskräftig entfertigter und überrechneter Beitragszeiträume
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Anerkennung der Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide
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Ordnungsgemäße Bescheidbegründung
-
Ordnungsgemäße Verfahrensführung"
verletzt.
Der Bescheid der belangten Behörde sei - so der wesentliche Kern der Beschwerde - insofern rechtswidrig als
a)
bei der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 236b Abs. 5a BDG 1979 für die "mit Bescheid der PVA" vom entfertigten fünf vollen Monate (Juli bis September 1973 und Juli und August 1974) und
b)
bei der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 für die "mit Bescheid der PVA" vom überrechneten zwei vollen Monate (Juli und August 1975)
lediglich die tatsächlichen Beschäftigungszeiten als beitragsgedeckt gewertet worden seien. Somit sei in lit. a) nur für jene Teile des Entfertigungsbetrages der besondere Pensionsbeitrag nach § 236b Abs. 5a BDG 1979 berechnet worden, denen eine tatsächliche Beschäftigung zu Grunde gelegen sei und in lit. b) für jene Teile des Überrechnungsbetrages, denen keine tatsächliche Beschäftigung zu Grunde gelegen sei, ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 236b Abs. 4 und 5 BDG 1979 berechnet und somit für 22 Tage zweimal ein Pensionsbeitrag eingefordert worden. 1978 sei nämlich ohne Zweifel ein Überrechnungsbetrag auch für die 22 Tage ohne tatsächliche Beschäftigung geleistet worden und werde nun mit dem angefochtenen Bescheid nochmals ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von EUR 388,89 nach § 236b Abs. 4 und 5 BDG 1979 für ein und dieselben 22 Tage zur Vorschreibung gebracht. In beiden Fällen (lit. a und b) sei damit ein um insgesamt EUR 889,82 zu hoher Pensionsbeitrag zur Vorschreibung gebracht worden. Durch diese doppelte Vorschreibung von Pensionsbeiträgen für ein und dieselben Zeiträume und die Nichtgewährung der Begünstigung für Teile der entfertigten Pensionsbeiträge erachte sich der Beschwerdeführer beschwert.
§ 236b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, angefügt durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, sowie der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 Versetzung in den Ruhestand

§ 236b. (1) Die §§ 15 und 15a sind auf Beamte, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:#htmltmp11#

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG,§ 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie


Tabelle in neuem Fenster öffnen
5.
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG),
5a.
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, soweit sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen,
6.
Zeiten eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG) sowie
7.
nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.

(3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 beträgt#htmltmp12#

Ändert sich nach dem das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der am geltenden Fassung ergibt.

(5a) Wurden nach § 53 Abs. 2 lit. h und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.

(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

…"

Der dem Pensionsreformgesetz 2001 zu Grunde liegende Initiativantrag, IA 438/A XXI. GP, führt zu § 236b BDG 1979 aus:

"Entsprechend dem Programm der Bundesregierung sollen Beamte bereits ab der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ihre Ruhestandsversetzung bewirken oder von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung eine 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' von 40 Jahren aufweisen. Die Regelung gilt nur für Beamte, die am bereits ihr 55. Lebensjahr vollendet haben. Da der Leistung von Pensionsbeiträgen im Beamtenpensionsrecht im Unterschied zum Sozialversicherungsrecht dem Grunde nach keine primäre Bedeutung zukommt (die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen ergibt sich aus der Anerkennung eines Zeitraums als ruhegenussfähige Zeit und nicht umgekehrt), ist die 'beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit' in möglichst enger Annäherung an die geplanten Regelungen im Sozialversicherungsrecht zu definieren.

Folgende Zeiten zählen nach der geplanten Regelung zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit:

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit einschließlich der Zeit eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach dem Eltern- Karenzurlaubsgesetz,

2. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG in Höhe von 7% (daher nur echte Beitragszeiten) zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die gemäß § 56 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 kein besonderer Pensionsbeitrag zu entrichten ist, mit Ausnahme der Zeit eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschafts - Karenzurlaubes,

4. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis höchstens 12 Monate,

5. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten, sowie

6. Nach § 236b Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

Die Ausnahme von beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Elternschaftskarenzurlaubszeiten soll verhindern, dass - über im Dienstverhältnis zurückgelegte Elternschaftskarenzurlaubszeiten hinaus - mehr als 60 Monate an sonstigen Kindererziehungszeiten für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wirksam werden. Nicht zu den Zeiten nach Z 3 zählen beispielsweise beitragsfrei angerechnete Schul- und Studienzeiten.

Beitragsfrei angerechnete MSchG- und EKUG-Karenzurlaube sollen - wie im ASVG - nur im Rahmen des 5-Jahres-Maximums für Kindererziehungszeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zahlen.

Schul- und Studienzeiten wurden Beamten, die bis zum in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind, beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet; sie bleiben zwar weiterhin für die Pensionsversorgung wirksam, zählen jedoch nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Dasselbe gilt für Ruhegenussvordienstzeiten von Hochschulprofessoren, deren beitragsfreie Anrechnung vom Bundespräsidenten bewilligt wurde. Beamte können jedoch, um ihre Ruhestandsversetzung vor dem gesetzlichen Pensionsalter bewirken zu können, solche Zeiten nachkaufen. Da es sich hierbei nicht um einen 'Einkauf' von Ruhegenussvordienstzeiten handelt und die betroffenen Beamten in der Regel knapp vor ihrer Ruhestandsversetzung stehen werden, gilt für diesen Fall eine besondere Bemessungsgrundlage in mittlerer Höhe (25.000 S für Zeiten der Schul- und Akademieausbildung, 50.000 S für alle sonstigen Vordienstzeiten, beispielsweise Studienzeiten). Weiters gilt nicht der Beitragssatz zur Zeit der Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis, sondern der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides aktuelle Beitragssatz. Nachgekauft werden können nicht jedwede Zeiten, sondern nur beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten.

Um Klarheit über das Ausmaß ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu gewinnen und damit ihre Zukunft effizient planen zu können, können Beamte eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit verlangen. Da eine solche Feststellung nur einmal erforderlich ist, wird das Antragsrecht mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert. Die Zuständigkeit für diese Feststellung wurde in der DVV-Novelle BGBl. II Nr. 329/2000 den nachgeordneten Dienstbehörden übertragen.

Eine weitere Nachkaufsmöglichkeit - eigentlich: nachträgliche Einkaufsmöglichkeit - wird Beamten eröffnet, die die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten, für die sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten gehabt hätten, ausgeschlossen haben, da sich - in Anlehnung an die Zivilrechtsdiktion - die Geschäftsgrundlage für den Ausschluß durch die geplanten Neuregelungen möglicherweise geändert hat. In diesen Fällen erfolgt die Ruhegenussvordienstzeitenanrechnung zu den 'normalen' Bedingungen; die nachträglich eingekauften Zeiten zählen sowohl zur ruhegenussfähigen als auch zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit. Der zu zahlende Pensionsbeitrag ist zu valorisieren.

…"

Die ErläutRV zu Art. I Z. 33 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, mit dem dem § 236b BDG 1979 die Abs. 5a und 5b eingefügt wurden, 1182 BlgNR XXI. GP 56 f, führen aus:

"Zu den für die Inanspruchnahme der '40/60-Regelung' (Ruhestandsversetzung bereits ab 60 bei einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren) relevanten Zeiten zählen u.a. angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die entweder ein besonderer Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleistet worden ist.

Der für die 40/60-Regelung in Betracht kommenden Altersgruppe (geb. vor dem ) wurden Schul- und Studienzeiten beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Von den Schul-/Studienzeiten überlagerte Versicherungszeiten wurden vom PV-Träger durch Leistung eines Erstattungsbeitrages entfertigt. Diese Anrechnungspraxis war seinerzeit für die Betroffenen zwar günstig, da sie den Erstattungsbetrag erhielten, nunmehr stellt sie sich allerdings als Nachteil heraus, da die beitragsfrei angerechneten Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, sondern allenfalls nachzukaufen wären. Der für den Nachkauf erforderliche Betrag übersteigt den seinerzeitigen Erstattungsbetrag in der Regel um ein Mehrfaches. Eine gewisse Härte stellt der Verlust von beitragsgedeckten Zeiten insbesondere für jene Dienstnehmer dar, die während des Studiums durchgehend erwerbstätig waren und denen nun mehrere Jahre an beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit fehlen.

Zur Beseitigung solcher Härtefälle sieht die Regelung vor, dass anstelle des besonderen Pensionsbeitrages für entfertigte Monate der aufgewertete Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten ist. Da die Leistung des Erstattungsbetrages schon bis zu 40 Jahre zurückliegen kann und der Dienstgeber über keine entsprechenden Nachweise verfügt, ist der Nachweis über die entfertigten Zeiträume vom Beamten zu erbringen und der für die Aufwertung maßgebliche Zeitpunkt der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen."

Strittig ist nach der Beschwerde, ob die belangte Behörde

a) das Ausmaß der vom Beschwerdeführer zur Erreichung einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nachgekauften Zeiten nach § 236b Abs. 2 Z. 7 BDG 1979 zutreffend ermittelt hat. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte sie nämlich seine (außerhalb der als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965 angerechneten Studienzeit) absolvierte Beschäftigung im Jahr 1975, für die der Bund unstrittig einen Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG im Ausmaß von zwei Versicherungsmonaten erhalten hat, in diesem Ausmaß und nicht nur im Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigungszeit von einem Monat und acht Tagen als (bereits) beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 berücksichtigen müssen;

b) den für den Nachkauf von Zeiten nach § 236b Abs. 2 Z. 7 BDG 1979 nach § 236a Abs. 3 bis 5 leg. cit. vom Beschwerdeführer nachträglich zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrag zutreffend festgesetzt hat. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte sie nämlich seine beiden während seines (als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten) Studiums absolvierten Ferialbeschäftigungen in den Jahren 1973 und 1974, für die er unstrittig einen Erstattungsbetrag nach § 308 Abs. 3 ASVG im Gesamtausmaß von fünf Versicherungsmonaten empfangen hat, in diesem Ausmaß und nicht nur im Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer von insgesamt 3 Monaten und 16 Tagen als durch den Erstattungsbetrag nach § 236b Abs. 5a BDG 1979 nachgekaufte Zeit zugrunde legen müssen (was zu einer entsprechenden Verringerung des Ausmaßes der nach § 236b Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 nachgekauften Studienzeiten und zu einem geringeren Gesamtbetrag für den Nachkauf aller Zeiten insgesamt geführt hätte).

Ad a)

Diese versicherungspflichtige Beschäftigung wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der Finanzlandesdirektion vom als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 Abs. 2 lit. a POG 1965 im Ausmaß von einem Monat und acht Tagen (tatsächliche Beschäftigungszeit) anerkannt; dafür hat der Bund unstrittig einen Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG (im Ausmaß von zwei Versicherungsmonaten) erhalten. Diese Ruhegenussvordienstzeit wurde im rechtskräftigen Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom in diesem Ausmaß (nach § 236b Abs. 2 Z. 2 BDG 1979) bei der mit Ablauf des im Ausmaß von 27 Jahren, 11 Monaten und 8 Tagen festgestellten beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit berücksichtigt. Seit Erlassung dieses Bescheides ist es zu keiner Änderung der maßgebenden Rechtslage gekommen. Die Dienstbehörden waren daher in dem mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren, in dem es um den Nachkauf von Zeiten für das Erreichen von 40 Jahren beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ging, bei der Ermittlung der für die Vorschreibung eines besonderen Pensionsbeitrags bzw. eines Erstattungsbeitrags für die dem Beschwerdeführer fehlenden Zeiten an diesen Bescheid aus 2003 gebunden. Eine nachträgliche Berücksichtigung dieses Teilzeitraums aus 1975 als beitragsgedeckte Zeit in dem vom Beschwerdeführer gewünschten (höheren) Ausmaß (von zusätzlich 22 Tagen) kam im Beschwerdefall nur bei einem Nachkauf nach § 236b Abs. 2 Z. 7 iVm Abs. 3, Abs. 4 Z. 2 und Abs. 5 BDG 1979 in Betracht; § 236b Abs. 5a leg. cit. scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer für diese Beschäftigung unbestritten keinen Erstattungsbeitrag empfangen hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer "doppelten Vorschreibung von Pensionsbeträgen für ein und dieselben Zeiträume" in diesem Fall keine Rede sein.

Ad b)

Strittig ist die Auslegung des § 236b Abs. 5a BDG 1979, die im vorliegenden Fall von den Dienstbehörden ohne Bindung an frühere Bescheide zu klären war.

Vorab ist festzuhalten, dass Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 PG 1965 grundsätzlich nach der tatsächlichen Dauer der zurückgelegten Zeiten, also auf Tage genau, anzurechnen sind. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anrechnungstatbestände in dieser Bestimmung in Verbindung mit dem Fehlen von Rundungsbestimmungen, die etwa nur eine Anrechnung nach Monaten vorsieht (so schon Gebetsroiter/Grüner , Das Pensionsgesetz2, FN 41 zu § 53 PG 1965, 834 f, zu den Tatbeständen nach § 53 Abs. 2 lit. h bis j PG 1965). Abgesehen vom Fall der zufälligen Deckungsgleichheit der zu berücksichtigenden Zeiten mit Monaten bzw. Jahren kommt eine im Ausmaß von Monaten/Jahren angerechnete Ruhegenussvordienstzeit in jenen Fällen in Betracht, in denen nach der Lage des Falles jeweils nur eine Anrechnung in dem vom Gesetzgeber in bestimmten Fällen vorgesehenen Höchstausmaß in Frage kommt, weil im konkreten Fall diese Höchstdauer überschritten wird, wie dies im Beschwerdefall bei der Anrechnung des (länger als 5 Jahre bis zum erfolgreichen Abschluss tatsächlich dauernden) Studiums des Beschwerdeführers im Bescheid der Finanzlandesdirektion aus 1973 zutrifft. Eine solche Regelung ändert aber nichts an der grundsätzlichen "tagesgenauen" Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach dem PG 1965.

Der erste Satz des § 236b Abs. 5a BDG 1979 umfasst auch den Fall, dass nur ein Teil eines beitragsfrei nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten Monats nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entfertigt wurde. Da aber eine Entfertigung nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer d.h. der Versicherungszeit) verrechnungstechnisch (anders als das Regelungssystem nach § 53 PG 1965) immer für volle Versicherungsmonate (vgl. hier: § 231 ASVG) erfolgt, kann das - unterstellt man dem Gesetzgeber nicht eine sinnlose Bestimmung, die keinen Anwendungsbereich hat - nur bedeuten, dass es auf die tatsächliche Dauer der versicherungspflichtigen Zeit (Beschäftigung) ankommt, also auf die Versicherungszeit, die der Ermittlung des Erstattungsbetrages in Versicherungsmonaten zugrunde liegt, und die in einer (hier: nach § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965) angerechneten Ruhegenussvordienstzeit ihre Deckung findet, weil nur bei diesem Verständnis auch bloß ein Teil des beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeitenmonats "entfertigt" werden konnte. Damit gibt der Gesetzgeber hinreichend zu erkennen, dass es auch im Anwendungsbereich des § 236b Abs. 5a BDG 1979 auf die tatsächliche Beschäftigungszeit ankommt. Die weitere Anordnung, dass "für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit" der seinerzeit empfangene Erstattungsbeitrag an die Stelle des besonderen Pensionsbetrags nach den Abs. 4 und 5 tritt, steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern nimmt auf diesen Zusammenhang einer "Teilentfertigung" im oben dargelegten Sinn und ihrer Auswirkung auf das Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Bedacht. Dies gilt auch für den letzten Satz des § 236b Abs. 5a BDG 1979, lässt sich doch dem vom Beamten zu erbringenden Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate, der konsequent am verrechnungstechnischen System der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für die Ermittlung des Erstattungsbetrages anknüpft, jedenfalls im Regelfall entnehmen, welche Versicherungszeiten dem zugrunde liegen.

Für diese Auslegung spricht auch folgende Überlegung: Wären die beiden während des Studiums des Beschwerdeführers absolvierten Beschäftigungen bei der Post in den Jahren 1973 und 1974 unter Berücksichtigung des Doppelanrechnungsverbotes nach dem (damaligen) § 53 Abs. 3 PG 1965 (nunmehr: § 53 Abs. 5 leg. cit.) an Stelle des zeitgleich vorliegenden Studiums nach § 53 Abs. 2 lit. i leg. cit. als ruhegenussfähige Vordienstzeit nach § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 im Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz aus 1978 angerechnet worden, was rechtlich zulässig gewesen wäre, unterliegt es keinem Zweifel, dass diese Zeiten - wie oben bereits ausgeführt - nach dem Regelungssystem des PG 1965 nur im Ausmaß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer anzurechnen gewesen wären. Im Beschwerdefall wären daher im Fall einer Anrechnung der beiden Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers bei der Post in den Jahren 1973 und 1974 nach § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 3 Monate und 16 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen gewesen. Damit wären für diese beiden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die Entrichtung eines Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 ASVG durch den zuständigen Sozialversicherungsträger an den Bund erfüllt gewesen. Dies hätte im Beschwerdefall dazu geführt, dass in diesem angerechneten Ausmaß (von 3 Monaten und 16 Tagen) eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit nach § 236b Abs. 2 Z. 2


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Tatbestand BDG 1979 vorgelegen wäre. § 236b Abs. 2 Z. 2
1.
Tatbestand BDG 1979 knüpft nämlich an diesem Regelungssystem des PG 1965 an. Dass dem Bund hiefür ein Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 ASVG, der nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in Umrechnung der Versicherungszeiten in Versicherungsmonate als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages darüber hinausgeht (hier: 5 Versicherungsmonate) ist für das Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit ohne rechtliche Bedeutung. Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des (einfachen) Gesetzgebers in Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts bestehen beim Verwaltungsgerichtshof gegen eine solche Regelung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Nichts anderes kann aber für die im Beschwerdefall vorliegende Fallkonstellation der Erstattung für diese beiden Beschäftigungszeiten gelten, die der Beschwerdeführer während der Zeit seines als Ruhegenussvordienstzeit nach § 53 Abs. 2 lit. i PG 1965 angerechneten Studiums absolvierte. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass in diesem Fall das Ausmaß der durch Nachkauf nach § 236b Abs. 5a BDG 1979 herbeigeführten Wertung dieser Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit den Versicherungsmonaten, der dem Erstattungsbetrag zugrunde liegt, entspricht, während im Fall ihrer Wertung als beitragsgedeckte Zeit nach § 236b Abs. 2 Z. 2 1. Tatbestand BDG 1979 (Anrechnung als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nach § 53 Abs. 2 lit. a PG 1965 und Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 ASVG) eine Berücksichtigung nur im Ausmaß der angerechneten tatsächlichen Beschäftigungsdauer erfolgen kann, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Soweit die belangte Behörde dem Standpunkt des Beschwerdeführers Rechnung trug und dem für die Zeiten der Ferialarbeit in den Jahren 1973 und 1974 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrag nur den nach Tagen aliquotierten Erstattungsbetrag zu Grunde legte, kommt dem nicht die Wirkung zu, dass auch von der Entfertigung nicht berührte, im Bescheid vom angerechnete Zeiträume begünstigt nach Abs. 5a leg. cit. nachgekauft werden könnten.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am