VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0133
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 319.039/3-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz erfolgte Zurückweisung des am eingebrachten Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines Österreichers gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am einen Asylantrag gestellt habe, der seit beim Asylgerichtshof anhängig sei. Da der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Asylgesetzes (wenn auch nur vorläufig) zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, sei das mit in Kraft getretene NAG auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar. Von einer inhaltlichen Wertung der Berufungsgründe sei daher abzusehen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 NAG sei aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2012 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden sind.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt dieses Bundesgesetz nicht für Fremde, die nach dem Asylgesetz 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er einen Asylantrag gestellt und gegen die erstinstanzliche Abweisung dieses Antrages Beschwerde beim Asylgerichtshof eingebracht hat. Er behauptet nicht, dass dieser Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , mit dem über den Beschwerdeführer in zweiter Instanz ein auf zehn Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, wird ausgeführt, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss vom die aufschiebende Wirkung im Asylverfahren zuerkannt habe.
Der Beschwerdeführer meint, dass er sich nach Einbringung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid mit dem Bundesasylamt in Verbindung gesetzt und mitgeteilt habe, dass er einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger besitze "und das Asylverfahren für mich sohin bedeutungslos geworden ist". Das Bundesasylamt habe hierauf die Auskunft erteilt, dass der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt werde. Er sei daher davon ausgegangen, dass sein Asylverfahren beendet sei, und habe im Vertrauen darauf keine weiteren Schritte unternommen. Die belangte Behörde habe ihm das angebliche Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das offenbar nicht den Tatsachen entspreche, nicht bekanntgegeben. Andernfalls wäre er in die Lage versetzt worden, dieses Ergebnis zu überprüfen und allenfalls den Asylantrag zurückzuziehen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Bereits die erstinstanzliche Behörde hat seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer nach asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei und demnach nicht dem Anwendungsbereich des NAG unterliege. Von einer Verletzung des Parteiengehörs kann daher keine Rede sein. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuziehen, was im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als Zurückziehung der Beschwerde gilt (§ 25 Abs. 2 Asylgesetz 2005). Demgegenüber besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, den Asylantrag als gegenstandslos abzulegen, weil der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Auf das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei eine anders lautende Auskunft des Bundesasylamtes erteilt worden, ist schon deswegen nicht einzugehen, weil es sich bei diesem Vorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.
Bemerkt sei, dass der Beschwerdeführer offenkundig insofern keine Bedenken gegen seinen Status als Asylwerber hat, als gegen ihn - wie dargelegt - kein Aufenthaltsverbot, sondern (nur) ein Rückkehrverbot erlassen werden konnte.
Da das Rückkehrverbot zwar gemäß § 54 Abs. 1 FPG als Entzug des Aufenthaltsrechts "gilt", Asylwerbern dann aber gemäß § 13 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zukommt, relativiert sich das weitere Beschwerdevorbringen, für den Beschwerdeführer sei das Asylverfahren völlig bedeutungslos geworden, weil er "ja in Österreich rechtmäßig niedergelassen" sei.
Letztlich bewirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei ein Aufenthaltstitel gewährt worden, obwohl das Asylverfahren bereits anhängig gewesen sei, keine Rechtswidrigkeit der Zurückweisung seines nunmehrigen Verlängerungsantrages.
Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am