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VwGH vom 27.03.2012, 2008/10/0006

VwGH vom 27.03.2012, 2008/10/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13C-55P16/19-2007, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung und naturschutzbehördlichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. J M und 2. C M, beide in D), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (im Folgenden: Behörde erster Instanz) vom wurde (nach dem insofern übereinstimmenden Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) den mitbeteiligten Parteien gemäß § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 (im Folgenden: Stmk NschG) aufgetragen, das ursprüngliche Gerinne des S.-Baches in einem näher bezeichneten Abschnitt wieder herzustellen und eine (bewilligungslos) errichtete Teichanlage auf dem Grundstück Nr. 482 der KG D. zu entfernen.

Mit weiterem Bescheid der Behörde erster Instanz vom wurde ein Antrag der mitbeteiligten Parteien auf nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Teichanlage auf den Grundstücken Nr. 482 und 468/38 der KG D. u. a. gemäß § 7 Abs. 2 lit. b und d, Abs. 4, § 6 Abs. 6 und 7 und § 2 Abs. 1 Stmk NSchG abgewiesen.

Die Behörde erster Instanz stützte diesen Bescheid insbesondere auf das Gutachten eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, wonach die vom Erstmitbeteiligten durchgeführte Verlegung des S.-Baches einen klaren Bezug zu einem Fließgewässer habe und eindeutig als Regulierungsmaßnahme zu klassifizieren sei. Kleine Fließgewässer - wie das gegenständliche Gerinne - seien wichtige naturräumliche Bestandteile einer Landschaft; vor allem als Biotopverbundstruktur seien sie von großer Bedeutung für Organismen, die aufgrund ihrer Lebensansprüche teilweise oder ganz an das Fließgewässer, seine begleitende Gehölzvegetation und angrenzende Feuchtbiotope gebunden seien (Brut- und Nahrungsstätten, Wanderwege, Deckungsmöglichkeit, Rückzugsgebiete).

Besonders die Vielfalt der sohlebewohnenden Kleinlebewesen trage zur Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens eines Fließgewässers bei.

Durch die Verlegung des S.-Baches und die Ausführung in einer gestreckten Form komme es durch den nun fehlenden, im Bereich des Vegetationsgürtels einst mäandrierenden Verlauf zu einer wesentlichen Verkürzung der Gerinnelänge. Durch diese Maßnahme werde auch die als Grundlage für eine Artenvielfalt notwendige Strukturierungsmöglichkeit des Gewässers negativ beeinflusst. Von Bedeutung für die Strukturvielfalt eines Fließgewässers seien die natürlichen Vorgänge, wie u.a. Bettbildung, Verlandungen, Veränderungen der Uferlinie, Einbrechen der Uferböschungen, Verkrautungen des Bettes.

Weiters könne aufgrund der bestehenden technischen Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden, dass im Bedarfsfall - z. B. bei Teichbefüllungen - zeitweise kein Wasser bzw. nur sehr geringe Wassermengen in den Bach zurückgeleitet würden. Die dadurch verursachte erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des S.-Baches erstrecke sich nicht nur auf den unmittelbaren Zeitraum des Wasserentzuges bzw. der Abflussverminderung, sondern über einen längeren Zeitraum bis zur Wiederherstellung einer ökologisch voll funktionsfähigen Gewässerbiozönose.

Zusammenfassend werde festgehalten, dass durch Unterbrechungen des kontinuierlichen Sohlezusammenhanges die bachaufwärts gerichteten Wanderbewegungen der für die ökologische Funktionstüchtigkeit eines Fließgewässers notwendigen Sohlebewohner - der Kleinlebewesen - dermaßen beeinträchtigt würden, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gewässerbiozönose komme. Eine dadurch verursachte Artenverarmung und Reduktion des Selbstreinigungsvermögens des S.-Baches sei nicht auszuschließen. Weiters sei mit einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des S.-Baches im gesamten Bereich der Umleitungsstrecke sowie bachabwärts der Teichanlagen zu rechnen, wobei auch eine Beeinträchtigung der Gewässergüte nicht auszuschließen sei. Das vorliegende Projekt sei insgesamt aus naturschutzfachlicher Sicht abzulehnen.

In rechtlicher Hinsicht erachtete die Behörde erster Instanz -

kurz zusammengefasst - das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien als bewilligungspflichtig nach § 7 Abs. 2 Stmk NSchG. Eine Bewilligung nach § 6 Abs. 6 Stmk NSchG komme nicht in Frage, weil die Ausführung des Vorhabens zweifelsfrei Auswirkungen im Sinn des § 2 Abs. 1 Stmk NSchG zur Folge habe. Die mitbeteiligten Parteien hätten weder besondere volkswirtschaftliche noch besondere regionalwirtschaftliche Interessen an der Realisierung des Vorhabens geltend gemacht, sodass auch eine Bewilligung nach § 6 Abs. 7 Stmk NSchG nicht in Betracht komme.

Aufgrund von Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen diese Bescheide behob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom den erstbehördlichen Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos und erteilte unter einem gemäß § 6 Abs. 6 Stmk NSchG die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlegung des S.-Baches auf dem Grundstück Nr. 482 der KG D., wobei die belangte Behörde eine Auflage hinsichtlich der Bepflanzung des Uferbereiches des Baches aussprach.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensverlaufs und maßgeblicher Bestimmungen - im Wesentlichen aus, die Bachverlegung sei "im Berufungsverfahren" durch einen Amtssachverständigen geprüft worden; nach dessen Gutachten werde weder eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes noch des Landschaftsbildes eintreten. Die Fachäußerungen des Amtssachverständigen seien "diesbezüglich schlüssig und nachvollziehbar" und würden im Übrigen "durch die gewässerökologische Beurteilung von Dr. (H.) erhärtet".

Die ökologische Funktionsfähigkeit des S.-Baches im betroffenen Abschnitt werde nicht nachhaltig verändert. Die belangte Behörde folge diesbezüglich "ausschließlich dem Gutachten des Amtssachverständigen, insbesondere auch den Ausführungen von Dr. (H.)", "weil diese nachvollziehbar und keinen Widerspruch in sich beinhalten". Es lägen der belangten Behörde "auch diesbezüglich keine widersprechenden Feststellungen vor".

Beweiswürdigende Ausführungen zu dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Befund eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen oder zu den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten naturschutzfachlichen Äußerungen (siehe dazu gleich unten) enthält der angefochtene Bescheid nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Umweltanwältin des Landes Steiermark gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Stmk NSchG (in der hier maßgeblichen Fassung des

LGBl. Nr. 71/2007) lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.

(…)

§ 2

Schutz der Natur und Landschaft

(1) Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur,
b)
auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und
c)
für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen.
(…)
§ 6
Landschaftsschutzgebiete
(…)

(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 zur Folge hat.

(7) Eine Bewilligung gemäß Abs. 3 kann erteilt werden, wenn die vorstehenden Auswirkungen zwar zu erwarten sind, jedoch besondere volkswirtschaftliche oder besondere regionalwirtschaftliche Interessen die des Landschaftsschutzes überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch die im § 2 Abs. 1 erwähnten Interessen in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Zur Vermeidung von Auswirkungen nach § 2 Abs. 1 können im Bewilligungsbescheid Auflagen erteilt werden.

(…)

§ 7

Schutz von stehenden und fließenden Gewässern (Gewässer und Uferschutz)

(…)

(2) Im Bereich der natürlichen fließenden Gewässer einschließlich ihrer Altgewässer (Altarme, Lahnen u.dgl.) bedarf die Ausführung nachstehender Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

(…)

b) Herstellung von Schutz und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;

(…)

(4) Für die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 2 gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

(…)

§ 34

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides Veränderungen vorgenommen oder veranlaßt haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den bescheidmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinne des § 2 Abs. 1 abzuändern. (…)"

In der Beschwerde wird unter anderem - zutreffend - vorgebracht, die beschwerdeführende Partei habe nach Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens durch die belangte Behörde in einem Schreiben vom auf - nach ihrer Auffassung vorhandene - Unschlüssigkeiten des Amtsgutachtens hingewiesen. (In jenem Schreiben wurde unter anderem vorgebracht, aus dem Gutachten gehe weder nachvollziehbar noch schlüssig hervor, weshalb eine angegebene Restwassermenge dafür ausreiche, eine beschriebene Betonplatte in dem Ausmaß zu benetzen, dass eine Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums und somit eine Schädigung der Gewässerökologie nicht stattfinde; der Hinweis auf die gewässerökologische Beurteilung durch Dr. H. sei in diesem Zusammenhang wenig hilfreich, weil diese Unterlage der beschwerdeführenden Partei nicht zur Verfügung stehe. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei auch unter anderem deshalb unvollständig, weil es sich nicht näher mit dem im Projekt angegebenen Aufstau des S.-Baches und den dazu getätigten Aussagen des Bescheides erster Instanz auseinandersetze.)

Im Weiteren macht die Beschwerde eine Verletzung des Rechtes der beschwerdeführenden Partei auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG geltend, weil die belangte Behörde die gewässerökologische Beurteilung durch Dr. H., auf die sich der angefochtene Bescheid maßgeblich stütze, nicht übermittelt habe.

Schließlich wendet sich die Beschwerde dagegen, dass sich die belangte Behörde mit der Begründung, es lägen "keine widersprechenden Feststellungen vor", weder mit dem dem erstinstanzlichen Bescheid vom zugrunde liegenden naturschutzfachlichen Gutachten noch mit der auszugsweise wiedergegebenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren auseinandergesetzt habe.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von einer Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens nach § 7 Abs. 2 Stmk NSchG aus. Für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung gelten gemäß § 7 Abs. 4 Stmk NSchG die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 und 7 Stmk NSchG sinngemäß.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, es lägen die Voraussetzungen für eine Bewilligung gemäß § 6 Abs. 6 Stmk NSchG vor; die Bewilligung sei zu erteilen, weil die Ausführung des Vorhabens keine Auswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Stmk NSchG zur Folge habe.

Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Bewilligung nach § 6 Abs. 6 Stmk NSchG zu erteilen, sofern nicht das Vorhaben einen Eingriff in das ökologische Gleichgewicht der Natur, in den Landschaftscharakter oder die Wohlfahrtsfunktion bewirkt, durch den die Natur geschädigt, das Landschaftsbild verunstaltet oder der Naturgenuss gestört wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0181, mwN; zu den in diesem Zusammenhang in der hg. Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung des naturschutzrechtlichen Bescheides vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0309 = VwSlg. 17.684 A, mwN).

Die Beurteilung dieser Voraussetzungen kann Gegenstand des Beweises durch Sachverständige sein.

Im vorliegenden Fall hat sich allerdings die belangte Behörde den (nicht einmal wiedergebenen) Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen angeschlossen, ohne sich in irgendeiner Weise mit den -diesen Ausführungen offensichtlich entgegenstehenden - Darlegungen des im Verfahren erster Instanz beauftragten naturschutzfachlichen Amtssachverständigen und mit der im Berufungsverfahren von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten naturschutzfachlichen Äußerung auseinanderzusetzen.

Zwar ist es der Behörde gestattet, sich bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat dann allerdings die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, dem einen Beweismittel einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen, und sich insoweit mit den Aussagen der Sachverständigen auseinanderzusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0138, mwN).

Dies hat die belangte Behörde nicht getan. Vielmehr ist sie allein aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens - welches sie lapidar als "schlüssig und nachvollziehbar" erachtet hat - ohne weitere Auseinandersetzung mit dem bereits im Verfahren erster Instanz eingeholten Gutachten eines naturkundlichen Amtssachverständigen zu der Auffassung gelangt, durch das gegenständliche Projekt werde weder eine wesentliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes noch des Landschaftsbildes eintreten. In diesem Zusammenhang führt der angefochtene Bescheid aktenwidrig aus, der belangten Behörde lägen "diesbezüglich keine widersprechenden Feststellungen vor".

Darüber hinaus hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nach der oben wiedergegebenen Begründung maßgeblich auch auf die gewässerökologische Beurteilung von Dr. H. gestützt, ohne der beschwerdeführenden Partei zu diesem Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG einzuräumen.

Diese Verletzungen von Verfahrensvorschriften belasten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, die gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde nach einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.

Wien, am

Fundstelle(n):
QAAAE-77240