VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001

VwGH vom 15.12.2011, 2008/10/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des A M in T, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 6-SO-N3940/0-2007, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5/2000 (BgldSHG), abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass dem Beschwerdeführer seit (wieder) eine Unterstützung im Rahmen der Grundversorgung nach dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 42/2006 (BgldLdsBetrG), gewährt werde.

Nach Zitierung der entsprechenden Bestimmungen des BgldSHG führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Sozialhilfeleistung nach diesem Gesetz habe, weil über seinen Asylantrag noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei und er im Rahmen der Grundversorgung für Fremde unterstützt werde. Durch die Leistung im Rahmen der Grundversorgung werde der Lebensunterhalt des Hilfesuchenden gesichert. Zusammenfassend sei auszuführen, dass gemäß § 4 Abs. 6 BgldSHG kein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben sei und überdies keine Notlage im Sinn des BgldSHG vorliege, weil der Beschwerdeführer ohnehin im Rahmen der Grundversorgung unterstützt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, ihm komme - ungeachtet des Umstandes, dass über die Gewährung von Asyl noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei - der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 zu; er verfüge über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem Abs. 4 dieser Bestimmung.

Dass dem Beschwerdeführer tatsächlich diese Rechtsstellung zukommt, ergibt sich aus dem bei den Verwaltungsakten erliegenden Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem sowie der Kopie des Bescheides des Bundesasylamtes vom , mit dem die (ursprünglich gemäß § 15 Asylgesetz 1997 bestehende) befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 bis zum verlängert wurde.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, gemäß Artikel 28 der - unmittelbar anwendbaren - Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie), habe der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf ein Mindesteinkommen (Kernleistungen) im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie österreichische Staatsangehörige. Gestützt auf die Statusrichtlinie stehe dem Beschwerdeführer daher im Bereich der Kernleistungen die Differenz zwischen der Grundversorgung und der höheren Sozialhilfe zu. Die belangte Behörde habe Feststellungen zur Höhe dieses Differenzbetrages unterlassen. § 4 Abs. 6 Z. 3 BgldSHG, wonach u.a. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005 (also subsidiär Schutzberechtigte) keinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe hätten, stehe daher im Bereich der "Kernleistungen" im Widerspruch zur Richtlinie und im Übrigen auch in einem Spannungsverhältnis zu § 4 Abs. 2 Z. 3 leg. cit., wonach u. a. subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf Sozialhilfeansprüche österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt seien. Dieses Spannungsverhältnis könne nur so aufgelöst werden, dass subsidiär Schutzberechtigte zwar keinen Rechtsanspruch auf über die Grundversorgung hinausgehende Sozialhilfeleistungen hätten, ihnen aber im Rahmen einer Ermessensentscheidung solche Leistungen zuerkannt werden könnten. Eine Begründung dieser Ermessensentscheidung sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich.

Die Statusrichtlinie und die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen haben - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie):

"In Erwägung nachstehender Gründe:

...

(6) Das wesentliche Ziel dieser Richtlinie ist es einerseits, ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten für Personen zu gewähren, die tatsächlich Schutz benötigen, und andererseits sicherzustellen, dass allen diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird.

...

(8) Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, günstigere Regelungen ... einzuführen oder beizubehalten ...

...

(34) Bei der Sozialhilfe und der medizinischen Versorgung sollten die Modalitäten und die Einzelheiten der Gewährung der Kernleistung durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften bestimmt werden. Die Möglichkeit von Einschränkung von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden.

...

Artikel 28 Sozialhilfeleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtsstellung gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.

...

Artikel 38 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum nachzukommen. ..."

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. Nr. 5/2000

(BgldSHG):

"§ 1 Aufgabe

Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines

menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

§ 3 Leistungen

(1) Die Sozialhilfe umfasst:


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1.
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§§ 6 bis 14);
2.
Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 15 bis 17);
3.
Hilfe für behinderte Menschen (§§ 18 bis 29) und
4.
soziale Dienste (§§ 33 bis 37).

(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.

§ 4 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfsbedürftige Mensch

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und

...

(2) Österreichischen Staatsangehörigen sind Fremde (§ 2 Abs. 4 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig (§ 31 Fremdenpolizeigesetz 2005) im Inland aufhalten und

...

3. ihnen in Österreich Asyl gewährt wird oder ihnen der Status einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß der Richtlinie 2004/83/EG ... (zukommt)

...

(3) Personen, denen der Status einer Person mit Anspruch auf

subsidiären Schutz gemäß der Richtlinie 2004/83/EG ... zukommt,

können auf Leistungen der Grundversorgung entsprechend dem Burgenländischen Landesbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 42/2006, beschränkt werden.

...

(6) Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung besteht nicht für:

...

3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005,

§ 72 NAG und § 76 NAG,

...

§ 6. Gegenstand

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:


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1.
Lebensunterhalt (§§ 7 und 8);
2.
Pflege (§ 9);
3.
Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10);
4.
Unterbringung in Einrichtungen (§ 11) und
5.
Tragung der Bestattungskosten (§ 12).

(2) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat mit Bescheid zu erfolgen.

§ 7 Lebensunterhalt

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist der Person zu gewähren, die den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen oder ihre Lebensgefährtin oder ihren Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte.

(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen Geldleistungen gewährt werden.

…"

Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 42/2006

(BgldLdsBetrG):

"§ 1 Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.

§ 2 (1) Leistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Schutzbedürftig sind:

...

2. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005,§§ 72 und 76 NAG.

...

§ 4. (1) Die Grundversorgung umfasst:

1. Unterbringung in geeigneten von der Grundversorgungsstelle des Landes organisierten Quartieren unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit. Eine Unterbringung in Privatquartieren ist grundsätzlich nur bei Bestehen eines mittels Vertrages nachgewiesenen Hauptmietverhältnisses möglich. Bei Vorlage eines Untermietvertrages ist die Zulässigkeit der Untervermietung nachzuweisen. Über das Bestehen anderer rechtlich zulässiger Benützungsverhältnisse ist ebenfalls ein schriftlicher Nachweis erforderlich, aus dem Angaben über das Objekt, die vereinbarte Nutzungsdauer sowie die Höhe der zu leistenden monatlichen Entschädigung ersichtlich sein muss;

2. Versorgung mit angemessener Verpflegung in organisierten Quartieren oder eine finanzielle Abgeltung für angemessene Verpflegung;

3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Quartieren und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung;

4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung und Behandlung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht;

5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge;

6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung;


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7.
Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
8.
Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetscherinnen oder Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich;
9.
Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen;
10.
Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schülerinnen und Schüler;
11.
Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
12.
Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung;
13.
Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe;
14.
Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
15.
darüber hinaus können zur Vermeidung von sozialer Härte im Einzelfall weitere Unterstützungen gewährt werden, wenn diese der Integration dienen."
Subsidiär Schutzberechtigte sind gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 BgldSHG österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt, sie können jedoch gemäß dem Absatz 3 dieser Bestimmung auf Leistungen der Grundversorgung nach dem BgldLdsBetrG beschränkt werden. Gemäß § 4 Abs. 6 Z. 3 BgldSHG haben u.a. Fremde mit Aufenthaltsrecht nach § 8 Asylgesetz 2005 (eine solche Berechtigung ist subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen) keinen Rechtsanspruch auf Erhalt einer Sozialhilfeleistung. Zur letztgenannten Bestimmung halten die Gesetzesmaterialien zur Novelle LGBl. Nr. 43/2006 (149 der Beilagen zu den Wortprotokollen des Burgenländischen Landtages, XIX. GP) Folgendes fest:
"Durch die gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 80/2004, wurde die Erlassung eines Landesbetreuungsgesetzes erforderlich. Ziel dieses Gesetzes ist es, hilfs- und schutzwürdigen Fremden eine Mindestbetreuung zu gewähren. Diese hilfs- und schutzbedürftigen Fremden mussten daher aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem BgldSHG 2000 herausgenommen werden. ..."
Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 6 Z. 3 BgldSHG von der mit Abs. 3 dieser Bestimmung eingeräumten Ermächtigung, subsidiär Schutzberechtigte auf Leistungen der Grundversorgung (Kernleistungen) einzuschränken, dadurch Gebrauch gemacht hat, dass er subsidiär Schutzberechtigte unter Ausschluss eines Anspruchs nach dem BgldSHG auf jene Leistungen verweist, die gemäß § 4 Abs. 1 BgldLdsBetrG gewährt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das am in Kraft getretene Burgenländische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 76/2010, das das BgldSHG abgelöst hat, in seinem § 4 Abs. 1 Z 5 den Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung (der nur besteht, wenn nicht ohnehin Grundversorgung bezogen wird) mit der Höhe der Leistungen aus der Grundversorgung begrenzt.
Wie dargestellt bringt der Beschwerdeführer vor, unmittelbar aus der Statusrichtlinie einen Anspruch auf über die Grundversorgung hinausgehende Leistungen ableiten zu können, weshalb das Gesetz richtlinienkonform so ausgelegt werden müsse, dass es ein Ermessen einräume, eine höhere Leistung zu gewähren.
Damit macht der Beschwerdeführer erkennbar geltend, dass die dargestellte Rechtslage nach dem BgldLdsBetrG und dem BgldSHG nicht der Statusrichtlinie entspreche, weshalb § 4 Abs. 6 Z 3 BgldSHG, der - wie dargestellt - einen über die Grundversorgungsleistungen hinausgehenden Anspruch von subsidiär Schutzberechtigten ausschließt, unangewendet zu bleiben habe (vgl. dazu etwa das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (vormals: der Europäischen Gemeinschaften) vom in der Rechtssache C-462/99, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH, Rz 40).
Ein derartiger Widerspruch der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Statusrichtlinie liegt jedoch aus folgenden Gründen nicht vor:
Gemäß Art. 28 Abs. 1 der Statusrichtlinie ist Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich Sozialhilfe wie eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Diese Sozialhilfeleistungen können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 28 Abs. 2 der zitierten Richtlinie auf "Kernleistungen" beschränken. Subsidiär Schutzberechtigten sind daher Leistungen zu gewähren, die den Kern ihrer Bedürfnisse, also die menschlichen Grundbedürfnisse (Kernbedürfnisse), wie etwa die im Erwägungsgrund 34 der Statusrichtlinie beispielsweise genannten Bedürfnisse auf Unterstützung bei Krankheit, Schwangerschaft und Elternschaft abdecken(zum dort ebenfalls genannten "Mindesteinkommen" siehe unten). Damit soll das von der Statusrichtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 6 angestrebte "Mindestniveau von Leistungen" gewährleistet werden. Diese Kernbedürfnisse sind gemäß Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie "im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen" abzudecken wie bei österreichischen Staatsangehörigen, wobei sich aus dem Erwägungsgrund 34 ergibt, dass die Modalitäten und Einzelheiten der Gewährung innerstaatlich zu regeln sind.
§ 4 Abs. 1 BgldLdsBetrG enthält eine umfangreiche Liste von im Rahmen der Grundversorgung zu gewährenden (Sach
)Leistungen zur Abdeckung von menschlichen Grundbedürfnissen, wie Wohnung (Unterbringung unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit), Verpflegung, Bekleidung, Taschengeld, Krankenversorgung (inklusive Hilfe bei Schwangerschaft und Geburt), Schulaufwand und Hilfe für pflegebedürftige Personen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass durch diese Leistungen seine Kernbedürfnisse nicht zur Gänze abgedeckt würden. Solches ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
Ebenso wie bei österreichischen Staatsbürgern und diesen gleichgestellten Personen die Kernbedürfnisse durch Leistungen auf Grund des BgldSHG abgedeckt werden, werden diese Bedürfnisse von subsidiär Schutzberechtigten in vollem Umfang durch die Grundversorgung nach dem BgldLdsBetrG abgedeckt.
Die Statusrichtlinie sieht keine Gewährung von Sozialhilfeleistungen vor, die ihrer Art nach innerstaatlich nicht vorgesehen sind, wie sich eindeutig aus ihrem Art. 28 Abs. 1 ("wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats") und dem Erwägungsgrund 34 ("sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden") ergibt. Das BgldSHG sieht die in § 3 Abs. 1 aufgezählten Leistungsarten vor, die jeweils konkrete Bedürfnisse - durch Geld- oder Sachleistungen - abdecken. Diese Bedürfnisse sind etwa für die im Rahmen der "Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs" zu gewährende Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in § 7 Abs. 2 BgldSHG beispielsweise aufgezählt. Die Gewährung eines Mindesteinkommens an sich ist hingegen vom BgldSHG nicht vorgesehen. Die Erbringung einer solchen - im Erwägungsgrund 34 erwähnten - Leistung an subsidiär Schutzberechtigte ist daher nach der Statusrichtlinie schon deshalb nicht erforderlich, weil eine derartige Sozialhilfeleistung ihrer Art nach auch für österreichische Staatsbürger nicht vorgesehen ist.
Es ergibt sich somit, dass die im Rahmen der Landesbetreuung gewährte Hilfe im Bereich der Abdeckung von Kernbedürfnissen (Kernleistungen) im selben, - nämlich im vollen - Umfang gewährt wird, wie die entsprechende Sozialhilfeleistung.
Da Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen sowohl nach § 1 BgldLdsBetrG als auch nach § 1 BgldSHG jeweils die Hilfsbedürftigkeit ist und dieser Begriff in beiden Gesetzen inhaltsgleich definiert wird (siehe § 2 Abs. 1 BgldLdsBetrG und § 7 Abs. 1 BgldSHG), werden diese Leistungen auch unter denselben Voraussetzungen gewährt.
Aus all dem ergibt sich, dass Art. 28 der Statusrichtlinie durch die nach dem BgldLdsBetrG subsidiär Schutzberechtigten zu gewährenden Leistungen gehörig umgesetzt wurde.
Es kann daher dahinstehen, ob Art. 28 der Statusrichtlinie überhaupt unmittelbar anwendbar ist und der Beschwerdeführer daraus Rechte ableiten kann.
Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf über die Grundversorgungsleistung hinausgehende Sozialhilfeleistungen somit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am