VwGH vom 24.03.2009, 2008/09/0378
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der E A Immobilien GmbH (vormals L & Co Ges.m.b.H.) in Wien, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 37.007/14-IV/3/2008, betreffend Unterschutzstellung nach dem DMSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Mit Bescheid vom wurde durch das Bundesdenkmalamt gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999 (Denkmalschutzgesetz - DMSG) das Gebäude Sigmundsgasse 5 (mit Ausnahme des um 1900 angebauten Hoftraktes) als Einzeldenkmal unter Schutz gestellt.
Mit Bescheid vom stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Ensembles "Sigmundsgasse" in Wien 7, bestehend aus mehreren Objekten, unter anderem dem Gebäude Sigmundsgasse 5, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Diesen Bescheiden wurden die Ergebnisse eines Amtssachverständigengutachtens und eines Augenscheins zu Grunde gelegt, wonach die nach dem Schottenabt Sigmund Schultes benannte Gasse 1837 als Verbindung zwischen der Siebensterngasse und der Burggasse angelegt und anschließend planmäßig verbaut worden sei. Der Straßenzug weise eine bis heute weitgehend erhaltene einheitliche drei- bis viergeschoßige Zinshausverbauung aus dem zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts auf.
Beim Gebäude Nr. 5 handle es sich um ein 1841 errichtetes spätbiedermeierliches viergeschoßiges Wohnhaus. Es weise eine zeittypisch schlichte neunachsige Straßenfassade auf, welche im Erdgeschoß genutet sei und durch ihre gute Proportionierung wirke. Die Fenster besäßen zum Teil profilierte Faschenrahmungen mit geraden Verdachungen. Ein profiliertes Kranzgesims schließe den Fassadenspiegel ab. Das mittig situierte Eingangsportal führe in eine überwölbte Einfahrt, an deren Ende das Stiegenhaus mit original erhaltener Zweipfeilertreppe samt Gusseisengeländer und Handlauf anschließe. Die ursprünglichen Abschlüsse zwischen den Wohnungen und Gängen seien entfernt worden. Der originale Dachstuhl des Straßentraktes sei erhalten. Die ursprüngliche Bausubstanz sowie die grundlegende Binnenstruktur bis hin zu einzelnen Ausstattungsdetails seien im Wesentlichen erhalten. Der Hoftrakt sei nicht von der Unterschutzstellung erfasst.
Zur Bedeutung des Ensembles wird im Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass die breiten, jedoch wenig tiefen Bauparzellen charakteristisch für die Zeit seien. Die Bauparzellen seien mit vielachsigen Straßentrakten mit fast durchwegs vier Geschoßen verbaut worden, sodass eine Bebauungsverdichtung mit maximaler Flächenausnutzung erzielt werden konnte. Dies entspreche der seit ca. 1820 sprunghaft angestiegenen Bautätigkeit. Bei der Fassadengestaltung sei die unregelmäßige Achsenanzahl ein ganz wesentliches Element. Zeittypisch sei auch die schlichte, wenig akzentuierte Fassadeninstrumentierung, die in einer genuteten Erdgeschosszone, profilierten Kordongesimsen oder -bändern, geraden Fensterverdachungen sowie einfachen Fensterrahmungen bestehe.
Die Verbauung habe im Wesentlichen zwischen 1837 und 1846 am Übergang vom Spätklassizismus zum beginnenden Historismus stattgefunden. Der serielle, wenig individuell ausgestaltete Charakter entspreche dem in den Vorstädten errichteten zweckdienlichen Gebäudetypus. Den Gebäuden komme ein wesentlicher Aussagewert für die kleinbürgerliche Baukultur im zweiten Viertel des 19. Jahrhunderts in den Vorstädten Wiens zu. Bei der Sigmundsgasse handle es sich um einen in Wien in dieser Homogenität und Geschlossenheit der Verbauung einmaligen Straßenraum. Das aus derselben Epoche stammende Ensemble Bernardgasse sei durch nachträgliche Veränderungen beeinträchtigt. Das Ensemble Sigmundsgasse könne als Dokument für die zurückhaltend sachliche, aber ungemein gediegene Baukultur des Wiener Vormärz betrachtet werden. Den Gebäuden komme über die Wertigkeit als integraler Bestandteil des Ensembles hinaus auch als Einzeldenkmale geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung zu.
Den gegen diese beiden Bescheide erhobenen Berufungen der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei gab die belangte Behörde in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundenen Berufungsverfahren mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge.
In der Begründung erachtete es die belangte Behörde auf Grund des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens und der von ihr eingeholten Stellungnahme der Amtssachverständigen Dr. I P gleichfalls als erwiesen an, dass es sich bei der Sigmundsgasse um ein schützenswertes Ensemble handle, und maß auch dem im Ensemble befindlichen Wohnhaus Nr. 5 als Einzelgebäude geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung als zeittypisches Dokument für die kleinbürgerliche Wohnkultur des Vormärz in Wien bei.
Ihre weitere Begründung stützte die belangte Behörde - nach Darlegung des Verfahrensganges und zusammenfassender Darstellung der Gutachten der Amtssachverständigen sowie der von der Berufungswerberin ins Treffen geführten Privatgutachten sowie Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der von ihr als relevant erachteten höchstgerichtlichen Judikatur - im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Für die Unterschutzstellung eines Ensembles sei ausschließlich die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung maßgeblich. Es handle sich bei dem gegenständlichen Straßenzug um einen in Wien in dieser Homogenität und Geschlossenheit der Verbauung einmaligen Straßenraum. Das Ensemble Sigmundsgasse weise eine gute Erhaltung auf und stelle ein Dokument für die zurückhaltend sachliche aber ungemein gediegene Baukultur des Vormärz dar. Gegenstand des Denkmalschutzes sei es unter anderem, kulturell bedeutende Gegenstände für die Zukunft zu erhalten. Davon seien nicht nur Bauten gehobener Gesellschaftsschichten sondern auch Zeugnisse der Lebens- und Wohnkultur der einfacheren Bevölkerung umfasst. Das Amtssachverständigengutachten, welches sich auch mit der Vielfalt derartiger Ensembles in Wien auseinandergesetzt habe, komme zum Ergebnis, dass es sich bei der Sigmundsgasse um ein einmaliges Ensemble handle, vergleichbar sei lediglich die Bernardgasse, welche durch nachträgliche Veränderung beeinträchtigt worden sei.
Aus dem Amtssachverständigengutachten und den Augenscheinsergebnissen würden die eine Ensembleeigenschaft begründenden Charakteristika, insbesondere die einheitliche zeitliche Erbauung kurz nach 1837, die einheitliche Fassadengestaltung, die mittige Erschließung und der die Gebäudetiefe durchstechende Flur, deutlich; auch das Gebäude Nr. 5 entspreche diesem Typus. Zwar stehe fest, dass die Fassade erneuert worden sei, dies habe jedoch nicht zu einem Verlust der Aussagekraft und Bedeutung des Gebäudes insgesamt geführt, da auch im derzeitigen Zustand das charakteristische, schlichte Erscheinungsbild gegeben sei. Die Veränderungen würden nicht über das für Bauten dieses Alters übliche Maß hinausgehen. Spätere Veränderungen im Sinne von Sanierungsmaßnahmen seien bei historischen Bauten regelmäßig anzutreffen, dadurch werde jedoch nicht zwingend der Charakter des Denkmals verändert. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn das Erscheinungsbild der Fassade keine Veränderung erfahren habe. So habe sachverständig nachgewiesen und während des Augenscheines festgestellt werden können, dass das für das Ensemble typische schlichte Erscheinungsbild weiterhin gegeben sei.
Von der Berufungswerberin seien keine Tatsachen vorgebracht worden, welche die im Amtssachverständigengutachten dargelegte Bedeutung entkräften habe können. Die Stellungnahme vom (Privatgutachter) Dr. W beziehe sich im Wesentlichen auf die Fassade, welche vollständig erneuert sei. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass eine Fassade nicht nur aus dem Putz bestehe, sondern insbesondere durch Gestaltungselemente geprägt werde. Dies seien im gegenständlichen Fall etwa die Fensteranordnung, die Verwendung von Gesimsen oder die gewählte Schlichtheit der Erscheinung, diese auch für das Ensemble charakteristischen Details seien sehr wohl vorhanden.
Ausgehend von den ergänzenden Feststellungen, wonach von der ursprünglichen Substanz die Außenmauern, im Inneren der Eingangsbereich mit dem Stiegenhaus sowie zu einem überwiegenden Teil die Bausubstanz im Inneren der Räume und der Dachstuhl sowie die Form des Daches erhalten sei und Änderungen im Inneren die Fenster und Türstöcke sowie die Bodenbeläge, welche an mehreren Stellen entfernt worden seien, betreffen würden, wobei die teilweise Entfernung der Wände, welche die Abgrenzung der Wohnungen zu den Gängen bilden, den massivsten Eingriff darstelle, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass eine Teilunterschutzstellung (über den Hoftrakt hinaus) nicht in Frage komme.
Dazu führte sie aus, dass nach den Ermittlungsergebnissen auch im Inneren historische Bausubstanz erhalten sei. Originale Ausstattungsdetails wie etwa die gewendelte Treppe mit Handlauf und die Fensterrahmen seien ebenfalls überliefert. Aus der erhaltenen Substanz sei weiterhin die Gesamtstruktur des Gebäudes ablesbar. Dies betreffe einerseits die Wohnungsaufteilung der einzelnen Stockwerke, wie auch die wesentliche Binnenstruktur der Wohnungen. Bei den im ergänzenden Amtssachverständigengutachten nachvollziehbar beschriebenen Strukturen handle es sich um ein Dokument Wiener Wohnkultur, womit keine sachlich begründbare Unterteilung des Inneren in denkmalschutzwürdige Bereiche und unbedeutende Bereiche vorgenommen habe werden können. Eine Zerstörung dieses Gebäudes, welches ein aussagekräftiges Beispiel für die kleinbürgerliche Wohnkultur der erwähnten Epoche sei, würde einen Verlust für den österreichischen Denkmalbestand bedeuten, weshalb seine Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Dem mehrfachen Vorbringen der Berufungswerberin, wonach sich das Gebäude in einem solchen technischen Zustand befinde, welche eine Instandsetzung nicht zulasse, wobei sich die Mängel insbesondere auf die Mauerwerksfestigkeit, die Feuchtigkeit der Mauern und auf weit geöffnete Fugen im Mauerwerk bezogen, hielt die belangte Behörde, die eine Sanierung für möglich erachtete, entgegen:
Gegenstand der Überprüfung sei der aktuelle Zustand des Gebäudes und somit die Relevanz derzeitiger Schäden, weshalb insbesondere die von Ing. C aufgelisteten Schäden der Vergangenheit nicht überprüft werden müssten.
Entscheidungsgrundlage für die Fragestellung, ob die Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, weil sich das Denkmal in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich sei, da mit so großen Veränderungen der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könne, seien zum einen die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erstellten Gutachten und zum anderen das im Berufungsverfahren erstellte Gutachten von Prof. F sowie die Stellungnahme von Baumeister Ing. C. Da der Berufungsbehörde ausreichende Unterlagen vorgelegen wären, welche eine Beurteilung des Zustandes erlauben würden, seien neuerliche Messungen nicht erforderlich gewesen.
Aus dem Gutachten von Prof. F gehe eindeutig hervor, dass eine Sanierung möglich sei. So sei eine Sanierung der Fundierung durch Unterfangung oder Einbau einer Bodenplatte möglich. Auch Ing. C gehe davon aus, dass ein neues Fundament errichtet werden müsse, halte dies jedoch für unwirtschaftlich. Nach Prof. F seien auch die Deckenkonstruktionen sanierbar. Überdies haben im Erdgeschoß keine bis zu 12 cm offenen Fugen festgestellt werden können. Selbst wenn dies allerdings der Fall wäre, bestünden Sanierungsmethoden, welche die vollständige Tragfähigkeit gewährleisten würden. Was die Mauerwerksfestigkeit anbelange habe Prof. F schlüssig darlegen können, wie die im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Berechnungen zu Stande gekommen seien; er habe sich ausführlich mit den unterschiedlichen Berechnungsarten auseinander gesetzt und sie einander gegenübergestellt, sodass sie auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden hätten können. Es sei für die Berufungsbehörde nachvollziehbar, dass für die Berechnung vom tatsächlichen Zustand des Gebäudes im Hinblick auf das Lastenausmaß auszugehen sei. Dies sei im Gutachten von Prof. P erfolgt. Diesen Gutachten sei auch insofern zu folgen, als es Lasteinwirkung und Pfeilerwiderstand konsequent auf den gleichen Pfeiler beziehe. Auch Dipl. Ing. P (Schreiben vom ) erachte das Mauerwerk für stabil und sehe den Gebäudebestand als statisch unbedenklich an. Von der Berufungswerberin seien keine Argumente vorgebracht worden, welche die Möglichkeit der genannten Sanierungsmethoden widerlegen würden. Die Sanierbarkeit des Gebäudes ergebe sich überdies aus dem Gutachten DI K und werde auch von Ing. C nicht verneint, sie würden sich bloß gegen die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen aussprechen.
Zur Untersuchung der zu setzenden Maßnahmen auf ihre Auswirkungen wurde ausgeführt, dass § 1 Abs. 10 DMSG nur jene besonders schweren Schäden umfasse, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließe, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört sei und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könne. Die von Prof. F genannten Sanierungsmethoden haben etwa Maßnahmen betreffend die Fundierung, Injektionsverfahren bei den Dippelbäumen und das Verschließen von Fugen betroffen. Darin sehe die Berufungsbehörde keine Zerstörung der Bedeutung als Denkmal, es sei vielmehr nachvollziehbar, dass ein Gebäude, welches weit mehr als 100 Jahre alt sei und in der Vergangenheit nicht optimal gepflegt worden sei, Sanierungsmaßnahmen unterzogen werden müsse. Die Maßnahmen würden jedenfalls kein solches Ausmaß annehmen, dass man nicht mehr von einem Denkmal ausgehen könne. Es komme keinesfalls zu einer Rekonstruktion, vielmehr handle es sich bei der Sanierung um eine Verbesserung des Zustandes und um eine Aufwertung des Denkmals insgesamt. Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass die Durchtränkung bis in die letzte Ziegelpore mit Kunstharz ein Plagiat erzeuge, stelle eine Aussage dar, welche nicht der Realität entspreche. Zum einen diene die erwähnte Sanierungsmethode der Erhaltung des Denkmals, zum anderen seien nicht alle Teile der Bausubstanz betroffen, sodass insgesamt § 1 Abs. 10 DMSG beim gegenständlichen Gebäude nicht zur Anwendung gelange.
Abschließend hält die Berufungsbehörde fest, dass auf die in der Berufung vorgebrachten, wirtschaftlichen und privaten Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden könne, weshalb nicht auf die von der Berufungswerberin mehrfach vorgebrachte wirtschaftliche Abbruchreife einzugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen seien. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.
...
(8) Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung) so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
...
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
...
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
(2) ..."
II.2. Zum Beschwerdevorbringen, welches sich in weitgehender Wiederholung der Argumente der Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen die Unterschutzstellung des gegenständlichen Wohnhauses bzw. Ensembles richtet und worin die Verletzung des Rechtes auf Anwendung des § 1 Abs. 8 DMSG (Möglichkeit der Teilunterschutzstellung) sowie des § 1 Abs. 10 DMSG auf Grund des Zustandes des Wohnhauses (wegen technischer und wirtschaftlicher Abbruchsreife) moniert und zusammengefasst das Vorliegen von Begründungsmängeln der belangten Behörde bzw. der (dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegten) Gutachten der Amtssachverständigen, von Mängeln bei der Durchführung des Augenscheines am (Dauer bzw. keine entsprechende Begehung des Kellers wegen Dunkelheit) sowie mangelnde fachliche Qualität bzw. Befangenheit der Amtssachverständigen geltend gemacht werden, ist Folgendes auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 iZm § 3 DMSG, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/09/0228, und vom , Zl. 2001/09/0072).
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 370/72 = VwSlg. 8268 A). Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0019).
Bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten hat die Behörde die Möglichkeit, auf Grund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/09/0047).
Gemäß § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0184). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründende Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0020).
Im vorliegenden Fall wurden von der belangten Behörde ein (weiterer) Augenschein (auch im Inneren des gegenständlichen Wohnhauses) durchgeführt sowie in Ergänzung zu den Amtssachverständigengutachten des erstinstanzlichen Verfahrens eine Stellungnahme von Dr. I P (zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Gebäudes bzw. Ensembles) und ein Gutachten von Prof. DI Dr. R F (betreffend den Erhaltungszustand des Wohnhauses) eingeholt.
Die belangte Behörde hat auf dieser Grundlage nachvollziehbar dargelegt, dass das Gebäude ein zeittypisches Dokument für die kleinbürgerliche Wohnkultur des Vormärz in Wien ist. Dem von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Privatgutachten Dris. W, welches im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Erneuerungen an der Fassade (Überrieb der Putzoberfläche) dem Gebäude im Ergebnis keine entsprechende Bedeutung für eine Schutzwürdigkeit nach dem DMSG beimisst, wurde schlüssig entgegengehalten, dass eine Fassade nicht nur durch Putz, sondern insbesondere durch Gestaltungselemente geprägt werde, wie im gegenständlichen Fall etwa die Fensteranordnung, die Verwendung von Gesimsen oder die gewählte Schlichtheit der Erscheinung, und dass diese auch für das Ensemble charakteristischen Details sehr wohl vorhanden seien. Ebenso wurde als Ergebnis der klaren und ausreichend begründeten Ausführungen der Sachverständigen Dr. P den Gebäuden des Ensembles "ein wesentlicher Aussagewert für die kleinbürgerliche Baukultur im zweiten Viertel des 19. Jahrhundert in den Vorstädten Wiens" zuerkannt.
Auch die behauptete Widersprüchlichkeit in der Bescheidbegründung, die darin erblickt wird, dass einerseits die Sigmundsgasse als ein "einmaliges Ensemble" bezeichnet und andererseits im nächsten Halbsatz die Bernardgasse (in 1070 Wien) "als vergleichbar" angeführt werde, liegt nicht vor, weil diese Passage unvollständig bzw. aus dem Zusammenhang gerissen zitiert wird: Tatsächlich hat die belangte Behörde eben auch aufgezeigt, dass das Ensemble Bernardgasse durch nachträgliche Veränderungen beeinträchtigt sei. Dieser wesentliche Unterschied wird im Übrigen durch die unmissverständlichen Ausführungen der Amtssachverständigen Dr. P anlässlich des Augenscheins unterstrichen, wonach "das Ensemble (Sigmundsgasse) nahezu vollständig erhalten und jedenfalls von höherer Aussagekraft als jenes in der Bernardgasse" sei.
Soweit die beschwerdeführende Partei auch einwendet, das öffentliche Interesse für die Unterschutzstellung würde im Hinblick auf weitere, in nächster Umgebung befindliche unbeeinträchtigte Ensembles nicht vorliegen, ist sie auf den Gesetzeswortlaut von § 1 Abs. 2 DMSG zu verweisen, wonach der Kulturgutbestand in ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung zu erhalten ist.
Das weitere Argument, bei einem Ensemble könnten nur die Hauptfassaden Auswirkungen auf das Ensemble haben, geht ins Leere:
Ensembles fallen ebenso wie Denkmale unter das DMSG, sodass daher bei Ensembles jeweils auch das einzelne Gebäude als Ganzes geschützt ist. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt, wird ein Ensemble nicht nur durch die Außenfassaden geprägt, sondern wesentlich auch z.B. durch die Anordnung der Gebäude auf den Parzellen sowie die Gebäudegröße und -struktur. Auch darauf gehen die zitierten Amtssachverständigengutachten sowie die Bescheidbegründung ausreichend ein.
Auch mit ihren weiteren Behauptungen, die Gutachten und die Bescheidbegründung enthielten bloße Leerformeln, pauschalierte Wertungen und keine objektivierbaren Begründungselemente, kann die Beschwerde nichts Stichhaltiges vorbringen. Zur Rüge der Verwendung der Formulierung "zeittypisches Dokument" ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen in der Denkmalpflege geläufigen Begriff handelt, unter dem die Fachwelt einen für eine gewisse Epoche charakteristischen Gegenstand (z.B. Bauwerk) versteht.
Ebenso geht der Einwand gegen die Unterlassung einer bloßen Teilunterschutzstellung ins Leere:
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die Struktur des Inneren des gegenständlichen Wohnhauses sei bereits (so) stark verändert und folglich nicht mehr ablesbar, wird durch die nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Dr. P anlässlich des Augenscheines widerlegt, wonach auch im derzeitigen Zustand (wobei u.a. auch die Geschossdecken weitgehend erhalten sind) und trotz der vorgenommenen Veränderungen die ursprüngliche Wohnungs- und Raumaufteilung erkennbar sei sowie insgesamt der Eindruck eines typisch vorstädtischen Wohnhauses kleinbürgerlichen Zuschnitts, der für das Ensemble Sigmundsgasse typisch sei, bestehe; im Übrigen gesteht die beschwerdeführende Partei selbst zu, dass Rohdecken, Stiegenlauf, verschiedene Mauern etc. noch vorhanden sind.
Damit liegt eben nicht die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Situation vor, dass von der ursprünglichen (hier: inneren) Bausubstanz nichts oder diese nur mehr in klar umgrenzten Bereichen vorhanden sei (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0130).
Im Übrigen ist anzumerken, dass im laufenden Verfahren den Einwänden der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei dahingehend Rechnung getragen wurde, dass der (klar abgrenzbare) Hoftrakt von der Unterschutzstellung ausgenommen wurde. Auch dem in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argument der beschwerdeführendee Partei, der Zubau verändere die originale Wohnstruktur, kann nicht gefolgt werden, da sich dieser Anbau vom gegenständlichen Gebäude eindeutig abhebt und überdies - wie bereits erwähnt - nicht dem Denkmalschutz untersteht. Wenn die belangte Behörde daher ausgehend von den vorliegenden Ermittlungsergebnissen die Dokumentationsfunktion des (restlichen) Gebäudes für die Architektur des Wiener Vormärz bejaht und von einer (weiteren) Anwendung von § 1 Abs. 8 DMSG Abstand nimmt, ist sie frei von Rechtsirrtum (vgl. zur Frage, ob ein Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten sein muss, auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0072).
Zur begehrten Anwendung von § 1 Abs. 10 DMSG ist festzuhalten, dass die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dann dem Gesetz widerspricht, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0100).
Dazu ist der - insbesondere im Hinblick auf die scheinbar prinzipiellen Widersprüche zwischen den im magistratischen Abbruchverfahren eingebrachten bzw. amtswegig von der Baupolizei beauftragten Gutachten und den im Verfahren nach dem DMSG eingeholten gutächtlichen Stellungnahmen - im zweitinstanzlichen Verfahren beigezogene Sachverständige Prof. DI Dr. R F unter Berücksichtigung aller diesbezüglicher Gutachten und Unterlagen des Verfahrens zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass das Bauwerk sich in einem derartigen statischen und sonstigen Zustand befindet, dass eine Instandsetzung technisch unproblematisch und ohne größere Veränderungen in der Substanz möglich ist. In seinem Gutachten hat er sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Vorgutachter ausführlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar u. a. relevante Schwächen der Gutachten, die nach dem Inhalt der Verwaltungsakten Grundlage für die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Abbruchsbewilligung des Magistrates der Stadt Wien, MA 37 - Baupolizei, vom hinsichtlich des gegenständlichen Wohnhauses waren (indem beispielsweise fälschlicherweise sieben Stahlbetondecken in der Lastaufstellung angenommen und somit offenkundig nicht auf den tatsächlichen Zustand abgestellt wurde) aufgezeigt. Zur Mauerwerksfestigkeit führte er aus, dass diese im bisherigen Verfahren mehrfach bestimmt wurde, wobei selbst bei Annahme der niedrigsten Werte für die Mauerwerksfestigkeit die Standsicherheit des Bauwerks im Konsenszustand gegeben sei. Für die Durchführung von neuerlichen Messungen bestand daher keine Notwendigkeit. Ebenso hat der Sachverständige auf Sanierungsmöglichkeiten der beschriebenen, teilweise offenen Fugen in den Gewölben hingewiesen.
Abgesehen davon ist auch aus dem bereits existierenden Abbruchsbescheid für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen, da diesem baurechtliche Überlegungen zugrunde liegen und keine Präjudizwirkung im laufenden Unterschutzstellungsverfahren, worin über das öffentliche Erhaltungsinteresse nach dem DMSG zu entscheiden ist, zukommt.
In diesem Zusammenhang vermag die beschwerdeführende Partei ebenfalls nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers, wonach eine ausreichende Befundung des Kellers unterblieben sei, darzutun, zumal sie insbesondere keine stichhaltigen Argumente gegen die von der belangten Behörde auf Grundlage des Gutachtens von Prof. F aufgezeigten Sanierungsmöglichkeiten vorbringt.
Zum wiederholten Einwand der beschwerdeführenden Partei des Vorliegens der wirtschaftlichen Abbruchreife ist auf die eingangs zitierte hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach wirtschaftliche Gesichtspunkte bei Bejahung der denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit außer Betracht zu bleiben haben.
Soweit die beschwerdeführende Partei auch im Übrigen den Ergebnissen der - den angefochtenen Bescheid tragenden - Sachverständigengutachten von Dr. P, Prof. P und Prof. F entgegentritt, kann sie weder Mängel der klar strukturierten und schlüssigen Gutachten noch der Fachkunde der Sachverständigen geschweige denn - mit den dazu ins Treffen geführten Formulierungen bzw. der Unterstellung tendenziöser Anmerkungen der Sachverständigen - eine Voreingenommenheit dieser Personen im Sinne von § 7 AVG aufzeigen, die Auswirkungen auf das Gutachtensergebnis gehabt hätten.
Zum Einwand der Befangenheit der genannten Sachverständigen ist überdies festzuhalten, dass (- betrifft Dr. P -) die Beiziehung als Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes und im Berufungsverfahren zulässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/09/0056). Das Argument, Univ. Prof. Dr. P stehe in einem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt, verkennt die Aufgabe und Stellung des Denkmalbeirates (§ 15 DMSG), dessen Mitglieder in keinem Dauerschuldverhältnis zum Bundesdenkmalamt stehen, sondern dieses und die belangte Behörde in konkreten Fällen beraten.
Insgesamt hat die belangte Behörde auf Grundlage der von ihr herangezogenen, nachvollziehbaren Gutachten und einer mängelfreien Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, warum sie sowohl das Vorliegen eines Einzeldenkmals als auch eines Ensembles bejaht hat und die § 1 Abs. 8 und Abs. 10 DMSG nicht zur Anwendung kamen. Damit hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/20/0666, und vom , Zl. 2003/12/0027). Diese Ergebnisse konnten durch die Argumente der beschwerdeführenden Partei nicht erschüttert werden.
II.3. Da es der beschwerdeführenden Partei somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 8.
Wien, am