VwGH vom 29.06.2011, 2010/12/0051
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des H U in B, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IVW3-BE-3060401/066-2009, betreffend Vorstellung i.A. Feststellungen betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Baden, vertreten durch den Bürgermeister, Hauptplatz 1, 2500 Baden), zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Baden vom in Ansehung seiner Absprüche betreffend
Funktionszulage und Ergänzungszulage für Zeiträume zwischen und
Wachdienstzulage für Zeiträume ab Vergütung für wachespezifische Belastungen
(Erschwerniszulage) für Zeiträume vom 1. Oktober bis
abwies, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (betreffend Funktionszulage und Ergänzungszulage, jeweils ab , Ausgleichszulage, Kinderzulage, Sonderzulage, Aufwandsentschädigung, Vergütung für besondere Gefährdung, jeweils zur Gänze, Vergütung für wachespezifische Belastungen - Erschwerniszulage für Zeiträume ab , sowie Absprüche gemäß § 13c GehG zur Gänze) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1962 geborene Beschwerdeführer steht als dienstführender Gemeindewachebeamter der Verwendungsgruppe E2a und des Dienstzweiges 89 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Stadtgemeinde.
Am erlitt er einen Dienstunfall, wodurch ein Knalltrauma am linken Ohr eintrat.
Im Verfahren zur Gewährung einer Versehrtenrente holte die BVA ein Gutachten des Facharztes für HNO Dr. E. vom ein, welches zu folgenden Schlussfolgerungen gelangte:
"Besondere Fragestellung:
Schwerhörigkeit als Folge des Knalltraumas oder BK durch chronische Exposition
1) Art der Verletzung
Verdacht auf Kettenunterbrechung im linken Ohr
2) Bisherige Behandlung
Zunächst ambulante Therapie durch Facharzt, dann Infusionstherapie Krankenhaus Wiener Neustadt/HNO-Abteilung
3) Subjektive Beschwerden:
Trotz 25 Jahre Exposition gegenüber Knalltraumen früher keine subjektive Hörminderung, am ( gemeint wohl: 2003 ) bei Schießübung verrutschter Lärmschutzbügel links in spezieller Situation (Schießen aus fahrendem Auto), anschließend starkes Pfeifen, eine Hörminderung wurde erst nachher entdeckt. Durch die Infusionstherapie im KH WN zeigte sich keine Besserung, der Verdacht auf Otosklerose wurde geäußert.
…
Zur besonderen Fragestellung:
Eine Berufskrankheit durch die wiederkehrenden Knalltraumen liegt nicht vor, die Hörstörung links ist in ihrer Genese nicht völlig klar. Da der Proband recht glaubhaft normales Gehör vor dem Ereignis vom November 2003 angibt, kann vermutet werden, dass eine traumatische Kettenunterbrechung (z.B. eine Stapesschenkelfraktur) vorliegt. Als Alternativen gäbe es noch einen Narbenprozess oder eine Stapesfixation. Leider gibt es keine Untersuchung, die hier Klarheit verschaffen könnte, dies wäre nur durch einen operativen Eingriff (Tympanotomie) möglich. Bei einer Zuerkennung der Schwerhörigkeit als unfallkausal bleibt daher ein gewisser Unsicherheitsfaktor."
Eine Kausalität der Verletzung mit dem Unfallereignis wurde vom Sachverständigen als wahrscheinlich bezeichnet.
Mit Bescheid der BVA vom wurde der Unfall des Beschwerdeführers vom als Dienstunfall anerkannt, eine Gewährung einer Versehrtenrente jedoch abgelehnt.
Begründend führte die BVA in dem genannten Bescheid aus, durch das beim Dienstunfall erlittene Knalltrauma sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer traumatischen Kettenunterbrechung im linken Ohr gekommen. Als Folge bestünde eine Mittelohrschwerhörigkeit links mit hochgradiger Einschränkung des Sprachverständnisses. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage jedoch lediglich 10 v.H., weshalb eine Versehrtenrente nicht gebühre.
In den Verwaltungsakten findet sich ein Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom zum Ausmaß der Beeinträchtigung des Hörvermögens des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf sein Leistungskalkül. Ausführungen zu (möglichen) Ursachen der Beeinträchtigung der Hörleistung des Beschwerdeführers enthält dieses Gutachten nicht. Weiters erliegt dort ein im Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. vom , in welchem es unter "Krankheitsdiagnosen/Themenkreis" heißt: "Schalltrauma li. Ohr 2003; Minderung der Hörleistung mit nicht völlig gesicherten Zusammenhang mit dem Schalltrauma".
Schließlich findet sich in den Verwaltungsakten ein Schreiben der BVA an die Dienstbehörde vom , wonach ein (damals) aufrechter Krankenstand des Beschwerdeführers nicht mit den Folgen des Dienstunfalles in Zusammenhang stehe.
Zur weiteren Geschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0058 und vom , Zl. 2008/12/0011, verwiesen.
Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde am beschloss, den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine fehlende Exekutivdienstfähigkeit vom Funktionsdienstposten als Dienstgruppenkommandant der Dienstgruppe der Stadtpolizei B mit Wirkung ab abzuberufen. Dieser mit Dienstauftrag des Bürgermeisters vom intimierte Beschluss des Gemeinderates wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt am zugestellt.
Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Sache nach (zur Auslegung dieses Bescheides vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom ) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides weder die Aufgaben als Dienstgruppenkommandant der Dienstgruppe der Stadtpolizei noch sonstige Aufgaben des Exekutivdienstes wahrzunehmen habe.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen. Die gegen diesen Vorstellungsbescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.
In dem zitierten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, die in Rede stehende Maßnahme sei zulässiger Weise in Weisungsform erfolgt. Auch sei der Gemeinderat zur Erteilung der in Rede stehenden Weisung zuständig gewesen. Der Befolgungspflicht derselben stünde weder ein strafgesetzwidriger Erfolg noch "Willkür" entgegen.
Der Beschwerdeführer, dem nach seiner Abberufung ein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wurde, befand sich sodann zwischen 6. und , zwischen 2. und und in der Folge seit im Krankenstand.
Diesen Umstand nahm die Dienstbehörde u.a. zum Anlass den Monatsbezug des Beschwerdeführers ab gemäß § 13c des Gehaltsgesetzes des Bundes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG) iVm § 24 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440 (im Folgenden: GBGO) zu kürzen.
Mit Bescheid vom traf die Bürgermeisterin der mitbeteiligten Stadtgemeinde folgende Absprüche (Anonymisierungen, auch im Folgenden, durch den Verwaltungsgerichtshof) :
"1) Es wird festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit keinen Anspruch auf Funktionszulage gemäß der in der Zuordnungsverordnung des Gemeinderates vorgesehenen Funktion eines Dienstgruppenkommandanten der Funktionsgruppe 3 hat und ihm seit keine Ausgleichszulage, jedoch eine Ergänzungszulage gemäß § 77 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 53/2007, gebührt.
2) Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit keinen Anspruch auf Erhalt einer Kinderzulage hat.
3) Es wird überdies festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf 4% Sonderzulage seit ruht.
4) Ebenso wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufwandsentschädigung seit ruht.
5) Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit für die Dauer des Nichtvorliegens seiner Exekutivdienstfähigkeit keinen Anspruch auf Erhalt einer Wachdienstzulage hat.
6) Überdies wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit für die Dauer des Nichtvorliegens seiner Exekutivdienstfähigkeit keinen Anspruch auf Erhalt einer Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) hat.
7) Ebenso wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit für die Dauer des Nichtvorliegens seiner Exekutivdienstfähigkeit keinen Anspruch auf Erhalt einer Vergütung für wachspezifische Belastungen (Erschwerniszulage) hat.
8) Da der Beschwerdeführer am durch Krankheit von mehr als 182 Kalendertagen an der Dienstleistung verhindert war, gebührt ihm seit für die Dauer der Dienstverhinderung der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Es besteht kein Anspruch auf Ergänzungszulage im Sinne des § 13c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 53/2007".
Aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ist in diesem Zusammenhang lediglich hervorzuheben, dass die Behörde die Auffassung vertrat, die Aufwandsentschädigung stelle eine Nebengebühr im Verständnis des gemäß § 26 GBGO anwendbaren § 15 Abs. 1 GehG dar. Gemäß § 15 Abs. 5 GehG ruhe die Nebengebühr im Hinblick auf den seit bestehenden Krankenstand, der nicht auf einen Dienstunfall zurückzuführen sei, seit .
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid insgesamt Berufung. Eine Einschränkung der Anfechtungserklärung erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:
"I. Der Berufung des Beschwerdeführers , … gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom wird gemäß §§ 66 Abs. 4 und 73
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in Verbindung mit §§ 24, 25, 26, 29 Abs. 2 und Abs. 5 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl 2400 i.d.g.F., §§ 6, 24, 26, 32, 47 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung, LGBl Nr. 2440 i.d.g.F., § 13c Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr 54/1956 in der Fassung BGBl I Nr. 53/2007, §§ 11 Abs. 1, 14 der Nebengebührenordnung für die Bediensteten der Stadtgemeinde Baden, § 26 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung, LGBl Nr. 2440 i.d.g.F. i. V.m. BGBl II Nr. 89/1998 und §§ 20, 15, 74, 77, 81, 82, 83 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl I Nr. 53/2007 teilweise Folge gegeben und Punkt 2) des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:
2) Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit keinen Anspruch auf Erhalt einer Kinderzulage hat.
II. Aus Anlass der Berufung werden gemäß den unter Punkt I. angeführten Gesetzesstellen die Punkte 3), 5), 6) und 7) des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten haben:
3) Es wird überdies festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf 4% Sonderzulage für das Jahr 2008 seit ruht.
5) Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit keinen Anspruch auf Erhalt einer Wachdienstzulage hat.
6) Überdies wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit keinen Anspruch auf Erhalt einer Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) hat.
7) Ebenso wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit keinen Anspruch auf Erhalt einer Vergütung für wachspezifische Belastungen (Erschwerniszulage) hat.
III. Im Übrigen wird der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß den unter Punkt I. angeführten Gesetzesstellen bestätigt."
In der Begründung des Berufungsbescheides vertrat die Berufungsbehörde zunächst die Auffassung, dass der Beschluss des Gemeinderates vom die Abberufung des Beschwerdeführers von seinen Funktionsdienstposten bewirkt habe. Gemäß § 29 Abs. 5 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung, LGBl. 2400 (im Folgenden: GBDO), gebühre für diesen Fall keine Ausgleichszulage. Auch die Funktionszulage falle mit diesem Zeitpunkt weg. Es gebühre jedoch an Stelle der Funktionszulage der Funktionsgruppe 3 eine Ergänzungszulage gemäß § 77 GehG iVm § 24 Abs. 2 GBGO.
In Ansehung der Kinderzulage habe eine Überprüfung der Unterlagen ergeben, dass das Lehrverhältnis der Tochter des Beschwerdeführers erst am geendet habe. In Stattgebung der Berufung sei daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer erst ab keinen Anspruch auf Erhalt der Kinderzulage habe.
Die sogenannte Sonderzulage sei eine auf Grundlage des § 47 Abs. 3 GBDO in der Nebengebührenordnung für die Bediensteten der Stadtgemeinde B. geregelte Nebengebühr. Gemäß § 14 dieser Nebengebührenordnung gelte, dass die Sonderzulage auch während der Dauer des gesetzlichen Erholungsurlaubes und einer vom Dienstnehmer nicht selbst verschuldeten Dienstverhinderung bis zur Dauer von drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres zustehe. Im Hinblick auf den seit bestehenden Krankenstand des Beschwerdeführers ruhe die Sonderzulage für das Jahr 2008 erst ab .
In Ansehung der Aufwandsentschädigung teilte die Berufungsbehörde die Rechtsauffassung der erstinstanzlichen Behörde.
Im Hinblick auf die wirksame Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Funktionsdienstposten mit Beschluss des Gemeinderates vom , auch unter Berücksichtigung eines auf einem Beschluss des Gemeinderates vom beruhenden Dienstauftrages vom , mit dem ein Arbeitsplatz zugewiesen worden sei, der keine Tätigkeiten des Exekutivdienstes mehr umfasse, gebühre dem Beschwerdeführer seit auch keine Wachdienstzulage gemäß § 81 Abs. 1 GehG, keine Vergütung für besondere Gefährdung (Gefahrenzulage) gemäß § 82 GehG und auch keine Vergütung für wachespezifische Belastungen (Erschwerniszulage) gemäß § 83 GehG, jeweils in Verbindung mit § 24 Abs. 2 bzw. § 26 GBGO.
Zum Ausspruch der Gehaltskürzung gemäß § 13c GehG iVm § 24 Abs. 2 GBGO führte die Berufungsbehörde aus, dass der statische Verweis des § 24 Abs. 2 GBGO seit der am herausgegebenen Novelle LGBl. 2440-48 auf das Gehaltsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 erfolge. § 13c GehG in dieser Fassung sei daher im hier maßgeblichen Kürzungszeitraum (ab ) zeitraumbezogen anwendbar. Dass die GBGO vor der zitierten Novellierung auf die (vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene) Fassung des § 13c GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000 verwiesen habe, schade nicht. Der aktuelle, seit bestehende Krankenstand, stelle sich als Fortsetzung vorangegangener Krankenstandszeiten dar, sodass die erstinstanzliche Behörde die Kürzung zu Recht ab verfügt habe.
Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Die Vorstellung enthielt keine Einschränkung des Anfechtungsumfanges. Gleiches gilt für den Aufhebungsantrag, der sich auf den gesamten angefochtenen Bescheid bezieht.
In dieser Vorstellung rügt der Beschwerdeführer u.a., dass die von der Berufungsbehörde als wirksam qualifizierten Personalmaßnahmen ohne Beiziehung der Personalvertretung erfolgt seien. Es treffe zwar zu, dass seine Tochter ihr Lehrverhältnis am beendet habe; freilich habe sie bis dato noch keinerlei Geldbeträge angewiesen erhalten.
Weiters meinte der Beschwerdeführer, dass bei ihm die Voraussetzungen für eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vorlägen, zumal eine mehr als einjährige Dienstverhinderung bestünde. Dessen ungeachtet sei die Sonderzulage nicht zur Auszahlung gebracht worden.
Auch vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, aus den vorliegenden medizinischen Gutachten, insbesondere aus jenem Dris. B. vom gehe die Kausalität seines Dienstunfalles vom für seine Exekutivdienstunfähigkeit hervor. Dies führe seines Erachtens zur Gebührlichkeit der in den §§ 81 bis 83 GehG iVm § 24 Abs. 2 bzw. § 26 GBGO geregelten Zahlungsansprüche.
Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, § 24 Abs. 2 GBGO sei in seinem Fall in der Fassung vor der Novelle LBGl. 2440-48 anzuwenden. Der in dieser Bestimmung vor der genannten Novellierung enthaltene Verweis auf § 13c GehG idF BGBl. I Nr. 95/2000 gehe jedoch ins Leere, weil der Verfassungsgerichtshof die genannte Bestimmung aufgehoben habe. Außerdem sei die Verweisung der GBGO auf das GehG auch deshalb verfassungswidrig, weil dies im Ergebnis dazu führe, dass die Gemeindewachebeamten die einzigen Gemeindebeamten in Niederösterreich seien, die bei einem (langen) Krankenstand eine Gehaltskürzung hinnehmen müssten, während im Bundesbereich § 13c GehG für alle Bundesbeamten gelte.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wurde Punkt III des Bescheids des Stadtrates vom , soweit damit der Bescheid der Bürgermeisterin vom im Punkt 8 bestätigt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde verwiesen.
In der Begründung des Vorstellungsbescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die die Spruchpunkte 1 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides bestätigenden Aussprüche der Berufungsbehörde betreffend Funktionszulage, Ausgleichszulage und Ergänzungszulage sowie betreffend Aufwandsentschädigung seien in der Vorstellung nicht bekämpft worden.
Im Übrigen führte die belangte Behörde aus, der Berufungsbescheid habe dem Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Kinderzulage Rechnung getragen. Die Liquidierung der Ansprüche sei nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens.
Hinsichtlich der Sonderzulage teilte die belangte Behörde die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde und führte ergänzend Folgendes aus:
"Die Schlussfolgerung, dass eine Einstellung von Nebengebühren nicht gesetzlich vorgesehen ist, weil nach einer einjährigen Dienstverhinderung eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand vorzunehmen ist, ist daher unzutreffend. In diesem Zusammenhang sei noch angemerkt, dass im gegenständlichen Fall eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand deswegen nicht erfolgen konnte, weil ein vom Vorstellungswerber angestrengtes Verfahren über die Versetzung in den dauernden Ruhestand noch nicht abgeschlossen und daher noch offen ist, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand erfordert, dass die Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht gegeben sind (§ 63 Abs. 1 lit. b GBDO)."
In Ansehung der übrigen gehaltsrechtlichen Aussprüche (Wachdienstzulage, Vergütung für besondere Gefährdung - Gefahrenzulage, Vergütung für wachespezifische Belastungen - Erschwerniszulage, sowie Kürzung gemäß § 13c GehG iVm § 24 Abs. 2 GBGO) führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"3. Die Bestimmungen über die Wachdienstzulage, die Gefahrenzulage und die Vergütung für wachespezifische Belastungen nach dem Gehaltsgesetz 1956 kommen entsprechend §§ 24 Abs. 1 und 26 GBGO auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes sinngemäß zur Anwendung. Maßgebend ist gemäß § 32 Z. 7 GBGO dabei das Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007. Vor der GBGO-Novelle 2007, LGBl. 2440-48, welche mit in Kraft getreten ist, war das Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 anzuwenden. Zum Zeitpunkt der Aberkennung dieser Zulagen mit sind daher die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2000 (richtig: 95/2000) heranzuziehen. Hinsichtlich der Gebührlichkeit dieser Zulagen haben die gesetzlichen Bestimmungen aber keine Änderung erfahren, weshalb man auch bei Zugrundelegung der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007 zum gleichen Ergebnis kommen würde. Durch die fälschliche Bezugnahme auf die Bestimmungen der §§ 81, 82 und 83 Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2000 (richtig: 2007) im angefochtenen Bescheid kann der Vorstellungswerber daher nicht in einem subjektiven Recht verletzt sein.
Der Feststellungsbescheid des Stadtrates vom nimmt Bezug auf die Weisung des Bürgermeisters vom . Wie sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom (2008/12/0011) in dem vom Vorstellungswerber angestrebten Bescheidbeschwerdeverfahren über die Änderung des Tätigkeitsbereiches ergibt, sind die Bezugnahmen auf die Weisung des Bürgermeisters vom als Grund für die getroffene Feststellung objektiv unrichtig. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich dabei aber lediglich um ein überflüssigerweise in den Spruch aufgenommenes Begründungselement. Die Weisung des Bürgermeisters vom war nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes mangels Zuständigkeit unwirksam.
Die im Bescheid getroffene Feststellung fußt daher auf dem infolge des Beschlusses des Gemeinderates vom erlassenen Dienstauftrag vom . Dies hat auch die Berufungsbehörde zutreffend erkannt und den Zeitpunkt der Einstellung der Wachdienstzulage und ebenso der Gefahrenzulage und der Vergütung für wachspezifische Belastungen auf den dieser Maßnahme folgenden Monatsersten abgeändert.
Die Wachdienstzulage gebührt aber nicht nur bei Verwendung im Exekutivdienst, sondern auch bei Exekutivdienstunfähigkeit, die infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalls eingetreten ist.
Hinsichtlich der Aberkennung der Wachdienstzulage ab bringt der Vorstellungswerber vor, die Begründung des Bescheides entspreche nicht dem diesbezüglich zugrunde liegenden Gesetzestext. Im § 81 Gehaltsgesetz 1956 sei festgehalten, dass dem Beamten des Exekutivdienstes eine Wachdienstzulage gebühre, wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden könne. Dies treffe bei ihm vollinhaltlich zu, sodass ihm die Wachdienstzulage im vollen Umfang weiterhin gebühre. Im Bescheid führe die Behörde selbst aus, dass sein Dienstunfall vom ausdrücklich als solcher bescheidmäßig anerkannt worden sei. Durch das erlittene Knallschusstrauma sei er insoweit exekutivdienstuntauglich geworden, als er seinen bisherigen Exekutivdienst in der vorher ausgeübten Form nicht mehr ausüben konnte. Aufgrund dieses Unfalles stehe ihm aber weiterhin die Wachdienstzulage zu. Danach eingetretene andere Erkrankungen, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall des Jahres 2003 stehen, seien ohne Einfluss auf die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage. Weiters gibt der Vorstellungswerber an, im Gutachten des Prof. Dr. B. vom werde mitgeteilt, dass aufgrund des erlittenen Knallschusstraumas der Dienst mit der Waffe nicht mehr zugemutet werden könne.
Der Bescheidbegründung ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Vorstellungswerber aufgrund der mittels Beschluss des Gemeinderates vom mit Wirkung vom verfügten Abberufung keine exekutivdienstlichen Aufgaben zu erfüllen habe und damit nicht als Beamter des Exekutivdienstes im Sinne des § 81 des Gehaltsgesetzes 1956 angesehen werden könne und mangels Kausalität des Unfalles des Jahres 2003 festzustellen war, dass dem Vorstellungswerber seit (richtig: ) kein Anspruch auf Erhalt der Wachdienstzulage zukomme. Die mangelnde Kausalität des Unfalles leitet die Behörde aus einem Schreiben der BVA vom ab, in welchen aufgrund der verfügbaren medizinischen Aktenunterlagen und Überprüfung durch den chefärztlichen Dienst festgehalten wird, dass der Krankenstand ab (richtig: ) mit den Folgen des Knalltraumas vom nicht begründbar ist.
Der Vorstellungswerber ist unstrittig exekutivdienstunfähig. Der Vorstellungswerber vertrat dies auch im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich eines Antrages auf Versetzung in den dauernden Ruhestand (). Diese Exekutivdienstunfähigkeit wurde auch von der Stadtgemeinde anerkannt, weshalb eine Änderung des Tätigkeitsbereiches innerhalb der Stadtpolizei B. erfolgte, welche eine Abberufung vom Funktionsdienstposten des Dienstgruppenkommandanten mit Dienstauftrag vom zur Folge hatte. Die Änderung des Tätigkeitsbereichs infolge Exekutivdienstuntauglichkeit erfolgte aufgrund der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des Dr. Sch. vom . Darin schlug der Sachverständige zwar die Befreiung vom Dienst mit der Waffe vor, um nicht bei einem Schusswechsel sein krankes Ohr noch mehr in Mitleidenschaft zu ziehen, jedoch hielt er auch fest, dass die Minderung der Hörleistung links mit nicht völlig gesichertem Zusammenhang mit dem Schalltrauma besteht. Auch im Gutachten der Universitätsklinik für HNO vom wurde empfohlen von Lärmarbeit und Schießübungen Abstand zu nehmen und eine Verwendung in einem Tätigkeitsbereich, welcher der Innendienst-Verwaltungstätigkeit im Telefondienst entspricht vorzusehen.
In den vorliegenden Gutachten vom und ist festgehalten, dass nicht gesichert ist, ob die Minderung der Hörleistung links kausal mit dem im Jahr 2003 erlittenen Knallschusstrauma ist. Mit den vorstehend zitierten Ausführungen des Vorstellungswerbers tritt dieser den Gutachten aber nicht auf gleicher Ebene entgegen. Des Weiteren ist - entgegen der Behauptungen des Vorstellungswerbers - dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom nicht zu entnehmen, dass 'auf Grund des erlittenen Knallschusstraumas der Dienst mit der Waffe nicht mehr zugemutet werden kann'. Die Befreiung vom Exekutivdienst ist auf die festgestellte Minderung der Hörleistung zurückzuführen. Die zur weiteren Gebührlichkeit der Wachdienstzulage erforderliche Kausalität mit dem Dienstunfall des Jahres 2003 ist aber nicht erwiesen. Die Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Wachdienstzulage nicht mehr gebührt, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 nicht erfüllt sind.
4. Der Vorstellungswerber geht in seiner Vorstellung davon aus, dass die zur Wachdienstzulage gemachten Vorbringen in gleicher Weise für die Gefahrenzulage und die Erschwerniszulage gelten und unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 bei Dienstverhinderung aufgrund des Dienstunfalles diese Zulagen weiterhin zustehen. § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 regelt aber die Fortzahlung von pauschalierten Nebengebühren im Dienstverhinderungsfall. Grund für die Aberkennung der Gefahrenzulagen und Erschwerniszulage waren aber nicht die Dienstverhinderungen.
4.1. In Zusammenhang mit der Gebührlichkeit der Gefahrenzulage ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Vorstellungswerber aufgrund der mit Gemeinderatsbeschluss vom verfügten Personalmaßnahme mit Wirkung vom nicht mehr als 'Beamter des Exekutivdienstes' anzusehen sei und ihm daher auch kein Anspruch auf Gefahrenzulage zukomme.
Die Gefahrenzulage gebührt nach § 82 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung. Der Gesetzgeber hat die Gebührlichkeit der Vergütung nach § 82 Gehaltsgesetz 1956 daher lediglich bei Fehlen der Exekutivdienstfähigkeit ausgeschlossen. Maßgebendes Kriterium ist nicht wie in der Bescheidbegründung angeführt die Verwendung als Beamter des Exekutivdienstes, sondern die Exekutivdienstfähigkeit. Mangels normativer Wirkung der Begründung können aber Begründungsmängel keine Rechte einer Partei verletzen. Eine mangelhafte Begründung macht einen rechtmäßigen Spruch des Bescheides nicht rechtswidrig. Der Vorstellungswerber ist unstrittig exekutivdienstunfähig. Die Aberkennung der Gefahrenzulage erfolgte daher zu Recht.
4.2. Bei der sog. Erschwerniszulage handelt es sich um die im § 83 Gehaltsgesetz 1956 vorgesehenen Vergütung. Diese monatliche Vergütung gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes für wachespezifische Belastungen.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VWGH vom , 2007/12/0010) gebührt die Vergütung für wachespezifische Belastungen jedenfalls nur, wenn und so lange die anspruchsbegründende Tätigkeit tatsächlich erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 83 Gehaltsgesetzes 1956 muss es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem 'wachespezifische Belastungen' verbunden sind. Der Ausdruck 'Belastung' ist dabei so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck 'wachespezifisch' umschrieben. In Hinblick auf den Feststellungsbescheid des Stadtrates vom und des dazu ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes () wird der Vorstellungswerber jedenfalls seit dem aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom ergangenen Dienstauftrages nicht mehr im Exekutivdienst verwendet. Der Vorstellungswerber hat - wie die Berufungsbehörde festgestellt hat - ab (richtig wohl: 2006) keinen Anspruch auf die Vergütung nach § 83 Gehaltsgesetz 1956.
5. Der Vorstellungswerber argumentiert weiters dahin, dass die Weisung des Bürgermeisters, mit welcher ihm ein neues Betätigungsfeld zugewiesen wurde und die Exekutivdiensttauglichkeit verneint wurde rechtswidrig sei. Im gegenständlichen Fall kommt es aber darauf nicht an. Wie vorstehend ausgeführt, ist die tatsächliche Verwendung des Vorstellungswerbers bzw. seine Exekutivdienstfähigkeit maßgebend, sodass die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen des Bürgermeisters hier nicht zu prüfen ist. Überdies hat die Behörde nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Maßnahmen abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der durch den Gemeinderat verfügten Abberufung vom Funktionsdienstposten des Dienstgruppenkommandanten.
6. Der Vorstellungswerber führt aus, dass er de facto seit November 2005 einen im Sinne des Gesetzes zusammenrechenbaren Krankenstand (keine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten) ausweise und sohin die Bestimmung des § 13c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007 keinesfalls anzuwenden sei. Dies, da der Verfassungsgerichtshof die Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 des Gehaltsgesetzes aufgehoben habe und daher diese Rechtsgrundlage weggefallen sei. Dieser Umstand sei der Stadtgemeinde B. bereits einmal durch die Vorstellungsbehörde zur Kenntnis gebracht, jedoch offensichtlich ignoriert worden.
Des weiteren verweist der Vorstellungwerber darauf, dass seines Erachtens die Verweisung der Gemeindebeamtengehaltsordnung auf das Gehaltsgesetz in diesem Punkt verfassungswidrig sei, da dadurch eindeutig der Gleichheitsgrundsatz verletzt werde. Er begründet dies damit, dass Gemeindewachebeamte die einzigen Gemeindebeamten wären, welche eine Gehaltskürzung im Krankenstand hinnehmen müssten. Dies obwohl ein erhöhtes körperliches Anforderungsprofil gegenüber anderen Gemeindebeamten bestehe.
§ 13c des Gehaltsgesetzes regle grundsätzlich die Ansprüche bei Dienstverhinderungen aller Bundesbeamten. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindebeamtengehaltsordnung gelte
§ 13c des Gehaltsgesetzes aber nur für Gemeindewachebeamte, wodurch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes evident sei.
Nach § 24 Abs. 2 GBGO finden auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Wie vorstehend unter Punkt 3 ausgeführt, gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 seit Inkrafttreten der GBGO-Novelle 2007 am in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Gehaltsgesetz 1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 maßgebend. Wie der Vorstellungswerber richtig wiedergibt, wurde die Aufhebung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde B. vom betreffend Kürzung der Bezüge infolge Dienstverhinderung damit begründet, dass § 13c des Gehaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 150/00-12, als verfassungswidrig aufgehoben und daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft und wurde im BGBl. I Nr. 34/2001 kundgemacht.
Durch Änderung der anzuwendenden Fassung des Gehaltsgesetzes mit der GBGO-Novelle 2007 war der mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 neu geschaffene und mit den Novellen BGBl. I Nr. 130/2003 und des BGBl. I Nr. 176/2004 abgeänderte § 13c Gehaltsgesetz ab für Gemeindewachebeamten sinngemäß anzuwenden.
Der mit der Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 neu geschaffene § 13c trat gemäß § 175 Abs. 37 mit in Kraft. In dieser Bestimmung wurde aber auch vorgesehen, dass Dienstverhinderungen, die vor dem begonnen haben, für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeit zu berücksichtigen sind, die nach dem liegen. Damit soll wohl dem aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten Vertrauensschutz Rechnung getragen werden. Dem diesbezüglichen Bericht des Verfassungsausschusses ist zu entnehmen, dass Dienstverhinderungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten des § 13c, also spätestens mit geendet haben, eine solche Zusammenrechnung (Anmerkung: nach § 13c Abs. 3 GehG) nicht auslösen können. Dienstverhinderungen, die vor dem begonnen haben, aber erst nach dem enden, sind hingegen als 'erste' Dienstverhinderung im Sinne der Zusammenrechnungsregelung anzusehen. Gemäß der Übergangsregelung in den In-Kraft-Tretensbestimmungen (§ 175 Abs. 37 zweiter Satz) zählt bei einer solchen Dienstverhinderung nur jener Zeitraum auf die Sechsmonatefrist des Abs. 1, der nach dem liegt (vgl. AB 699 BlgNR, XXl. GP).
Für Gemeindewachebeamte folgt seit eine sinngemäße Anwendung dieser Regelung. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Dienstverhinderungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, kann eine sinngemäße Anwendung des § 175 Abs. 37 zweiter Satz Gehaltsgesetz schon in Hinblick auf den verfassungsrechtlichen gebotenen Vertrauensschutz nur bedeuten, dass Dienstverhinderungen, die vor dem begonnen haben, für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen sind, die nach dem liegen.
Die vom Vorstellungswerber behauptete unsachliche Differenzierung durch die Anwendung des § 13c Gehaltsgesetz 1956 ausschließlich auf Gemeindewachebeamte kann nicht erblickt werden, zumal § 24 Abs. 2 GBGO hinsichtlich der Dienstbezüge auf die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes verweist und nicht nur bezüglich der Ansprüche von Dienstverhinderungen den § 13c Gehaltsgesetz zur Anwendung bringt. Damit soll auch sichergestellt werden, dass für Gemeindewachebeamte jene Regelungen Anwendung finden, die für Exekutivbeamte des Bundes vorgesehen sind.
Dem Vorbringen des Vorstellungswerbers ist daher insofern zuzustimmen, als die Behörde bei der Zusammenrechnung von Dienstverhinderungen auch jene berücksichtigt hat, welche vor dem liegen. Die Berücksichtigung dieser Dienstverhinderung erweist sich aber nach den vorstehenden Ausführungen als rechtswidrig. Gegenständlich liegt eine Untrennbarkeit der Spruchteile nicht vor. Der bekämpfte Bescheid war daher nur im Umfang der Anfechtungserklärung (soweit durch den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Spruchpunkt 8 des Bescheides der Bürgermeisterin vom bestätigt wurde) zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde zurückzuverweisen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde erstattete keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 24, § 25 und § 26 GBGO idF LGBl. 2440-39 (LGBl. Nr. 11/2001) lauteten:
"II. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Gemeindebeamte des Gemeindewachdienstes
§ 24
Anwendungsbereich
(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes - im folgenden Gemeindewachebeamte genannt - finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2000, und dem Gehaltsgesetze 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 25
Funktionsdienstposten
(1) Die Funktionsdienstposten der Gemeindewachebeamten sind vom Gemeinderat festzulegen und in jeder Verwendungsgruppe einer Funktionsgruppe zuzuordnen.
(2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten § 143 sowie die in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2000, angeführten Richtverwendungen sinngemäß.
§ 26
Nebengebühren
Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, sinngemäß."
Durch die am herausgegebene 46. Novelle zur GBGO, LGBl. 2440-48 (LGBl. Nr. 3/2008) wurden die genannten Gesetzesbestimmungen wie folgt neu gefasst:
"II. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Gemeindebeamte des Gemeindewachdienstes
§ 24
Anwendungsbereich
(1) Auf die Gemeindebeamten des Gemeindewachdienstes - im folgenden Gemeindewachebeamte genannt - finden die Bestimmungen des Abschnittes I soweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten finden die für den Exekutivdienst nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und dem Gehaltsgesetz 1956 geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 25
Funktionsdienstposten
(1) Die Funktionsdienstposten der Gemeindewachebeamten sind vom Gemeinderat festzulegen und in jeder Verwendungsgruppe einer Funktionsgruppe zuzuordnen.
(2) Für die Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten § 143 sowie die in der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angeführten Richtverwendungen sinngemäß.
§ 26
Nebengebühren
Für Nebengebühren gelten die Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß."
Aus dem Grunde des § 32 Z. 4 und 7 GBGO idF LGBl. 2440-48 war bis zur Erlassung des Berufungsbescheides vom das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idF BGBl. I Nr. 67/2007, das Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl. I Nr. 53/2007 anzuwenden.
Festzuhalten ist weiters, dass die Anwendbarkeit des BDG 1979 sowie des GehG auf Gemeindebeamte des Gemeindewachdienstes auf die Novelle LGBl. 2440-35 (LGBl. Nr. 43/1998) zurückgeht. In dem dieser Gesetzesänderung zugrundeliegenden Bericht des Kommunalausschusses heißt es zur Begründung dieser Maßnahme:
"Durch die Angleichung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten im Gemeindewachdienst an jene der Bundesbediensteten sollen Ungleichbehandlungen von den wesentlichen gleichartigen Tätigkeiten vermieden werden."
§ 25 Abs. 2 lit. i des Niederösterreichischen Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. 2002 in der Fassung dieser Bestimmung nach der Novelle LGBl. 2002-7 lautet:
"§ 25
Befugnisse der Personalvertretung
…
(2) In folgenden Angelegenheiten ist in Verhandlungen das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben, wobei auch der Personalvertretung das Recht zusteht, derartige Anträge beim Dienstgeber einzubringen:
…
i) Versetzungen, Dienstzuteilungen und Überlassungen;
…
Ist für die oben angeführten Angelegenheiten ein Beschluss des Gemeinderates oder Gemeindevorstandes (Stadtrates) bzw. Stadtsenates notwendig, muss diesem vor dem Beschluss eine allfällige schriftliche Stellungnahme der Personalvertretung bekannt gegeben werden."
Gemäß § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die angeführte Maßnahme der Personalvertretung spätestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Wenn sich diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht äußert, so gilt dies als Zustimmung.
Gemäß § 74 Abs. 1 erster Satz GehG im Wesentlichen in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 gebührt u. a. Beamten der Verwendungsgruppe E2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 143 BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnet ist.
Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz GehG in der nämlichen Fassung gebührt Beamten, die von einem einer Funktionsgruppe zugehörigen Arbeitsplatz aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen abberufen wurden, unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
§ 81 Abs. 1 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
"Wachdienstzulage
§ 81
(1) Den Beamten des Exekutivdienstes gebührt,
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | solange er im Exekutivdienst verwendet wird |
2. | wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann |
eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage."
§ 82 Abs. 1, Abs. 6 Z. 2 und Abs. 7 GehG (die beiden erstgenannten Absätze in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 7 im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, die Absatzbezeichnung in der Fassung BGBl. I Nr. 119/2002) lautet:
"Vergütung für besondere Gefährdung
§ 82. (1) Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung anstelle der in § 19b vorgesehenen Nebengebühren eine monatliche Vergütung von 7,30% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, soweit nicht für seine Verwendung gemäß Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
…
(6) Auf die nach Abs. 1 … gebührende Vergütung sind anzuwenden:
…
2. § 15 Abs. 4 und 5,
…
(7) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. …"
§ 83 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 2 und 4 GehG (die wiedergegebenen Teile des Abs. 1 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 und des Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995) lauten:
"Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
§ 83. (1) Den Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. …
…
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
…
2. § 15 Abs. 4 und 5
…
4. § 82 Abs. 7."
§ 15 Abs. 5 erster Satz GehG idF BGBl. Nr. 214/1972 lautete:
"(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. …"
§ 13c GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95 wurde durch den Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom , G 150/00 = VfSlg. 16.131/2001) aufgehoben (vgl. die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001).
§ 13c Abs. 1 und 2 GehG in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86 lautet:
"Ansprüche bei Dienstverhinderung
13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung."
Zu den bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen zu dieser Gesetzesbestimmung (§ 175 Abs. 37 zweiter Satz GehG) wird auf die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen.
§ 6 Abs. 3 erster Satz GehG in der Fassung der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977 lautet:
"§ 6. …
(3) Änderungen des Monatsbezuges werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. …"
I. Zur Frage der Gebührlichkeit einer Funktions- bzw. Ergänzungszulage:
Anders als die belangte Behörde meint, richtete sich die Vorstellung des Beschwerdeführers mangels klar erkennbarer Einschränkung des Anfechtungsantrages auch gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 1. des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde im Spruchpunkt III ihres Bescheides. Nach dem klaren Spruch des Vorstellungsbescheides wurde die - nach dem Vorgesagten uneingeschränkte - Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Berufungsbescheid abgewiesen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist daher auch die Abweisung der Vorstellung gegen den Berufungsbescheid, soweit er den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat.
Die Beschwerde wendet sich in diesem Zusammenhang offenbar neuerlich gegen die Wirksamkeit der Abberufung des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Gemeinderates vom , wobei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, dass eine Verletzung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung gemäß § 25 Abs. 2 lit. i GPVG erfolgt sei. Überdies entbehre der Gemeinderatsbeschluss vom einer Begründung.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zutreffend ist zunächst die der Beschwerde implizit zugrunde liegende Auffassung, wonach der Wegfall der Gebührlichkeit einer Funktionszulage eine rechtswirksame Abberufung von jenem Arbeitsplatz voraussetzt, auf dem die Funktionszulage gebührt hat. Soweit der Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides Zeiträume betrifft, die nach Erlassung des rechtskräftigen Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom gelegen sind, waren die Verwaltungsbehörden im vorliegenden Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit von Zahlungsansprüchen an die in dem genannten Bescheid spruchmäßig getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht mehr die Aufgaben als Dienstgruppenkommandant der Dienstgruppe der Stadtpolizei B. bzw. Aufgaben des Exekutivdienstes wahrzunehmen habe, gebunden. Für diese Zeiträume geht daher der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers schon deshalb ins Leere.
Für Zeiträume zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der intimierten Weisung des Gemeinderates vom am und der Erlassung des Bescheides vom gilt folgendes:
Es mag zutreffen, dass es der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde verabsäumt hat, die im § 25 Abs. 2 lit. i GPVG vorgesehenen Verhandlungen zwecks Herstellung des Einvernehmens mit der Personalvertretung durchzuführen, bevor die in Rede stehende Weisung erlassen wurde. In diesem Zusammenhang ist freilich festzuhalten, dass § 25 Abs. 2 lit. i GPVG der Setzung einer - sonst nicht zu beanstandenden - Personalmaßnahme auch dann nicht entgegenstünde, wenn die vom Dienstgeber angestrebten Verhandlungen nicht zur Herstellung eines Einvernehmens führen. Vor diesem Hintergrund stellt das Unterbleiben der Herstellung eines solchen Einvernehmens keinen Verfahrensmangel dar, welcher so schwerwiegend wäre, dass die hier dessenungeachtet erlassene Weisung als willkürlich oder von einem unzuständigen Organ erlassen und daher als rechtsunwirksam anzusehen wäre. Die in Rede stehende Weisung hat daher ab dem Zeitpunkt ihrer Erlassung, das war die Zustellung des den Gemeinderatsbeschluss vom intimierenden Dienstauftrag vom am , die Befolgungspflicht ausgelöst.
Wenn der Beschwerdeführer dagegen auch einwendet, die Weisung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom entbehre einer Begründung, so verkennt er, dass für Weisungen - anders als für Bescheide (ein solcher lag dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0164 zugrunde) - eine Begründungspflicht nicht besteht (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0107).
Freilich gilt - und dies haben die Verwaltungsbehörden übersehen -, dass die Befolgungspflicht (und damit auch die Wirksamkeit) einer Weisung erst ab ihrer Erlassung, das heißt ab ihrer Intimierung an den Beamten einsetzt. Eine rückwirkende Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Funktionsdienstposten für vor Intimierung der in Rede stehenden Weisung gelegene Zeiträume konnte nicht wirksam erfolgen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass eine wirksame Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Funktionsdienstposten erst am ab der Zustellung der intimierten Weisung erfolgte. Gemäß § 24 Abs. 2 GBGO finden auf die Dienstbezüge der Gemeindewachebeamten (hiezu zählt auch die Funktionszulage) die für den Exekutivdienst nach dem BDG 1979 und dem GehG geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Aus dem Zweck der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung (vgl. hiezu die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien) folgt, dass sich der eben zitierte Verweis auf das GehG nicht isoliert auf dessen Abschnitt VII "Exekutivdienst" bezieht, sondern - im Sinne einer weitgehenden Angleichung an das Gehaltsrecht der Beamten des Exekutivdienstes des Bundes - auch auf den für diese geltenden Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" erstreckt. Nach dem sohin auf den Beschwerdeführer anwendbaren § 6 Abs. 3 erster Satz GehG wurde seine am dienstrechtlich bewirkte Abberufung vom Funktionsdienstposten gehaltsrechtlich erst am folgenden Monatsersten, das war der , wirksam. Es gebührte demnach die Funktionszulage bis , sodass der Bescheid, soweit er die Funktionszulage für Zeiträume bis zu diesem Zeitpunkt betraf, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war. Nach dem gebührte demgegenüber keine Funktionszulage (dass dem Beschwerdeführer in der Folge ein Arbeitsplatz zugewiesen worden wäre, der einen Anspruch auf Funktionszulage begründet hätte, wurde nicht behauptet).
Der Ausspruch über die Ergänzungszulage steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Ausspruch betreffend die Funktionszulage, weil diese Zulagen einander ausschließen, sodass die vorstehenden Überlegungen analog für den Ausspruch auf Ergänzungszulage gelten.
Der Ausspruch über die Nichtgebührlichkeit einer Ausgleichszulage wurde von den Verwaltungsbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde zutreffend begründet und wird in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten.
II. Zu den Ansprüchen auf Kinderzulage, Sonderzulage und Aufwandsentschädigung:
In Ansehung dieser Ansprüche tritt der Beschwerdeführer den Ausführungen der Verwaltungsbehörden, welche nicht als rechtswidrig zu erkennen sind, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht konkret entgegen. Sofern sich seine Ausführungen, wonach er rechtens in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen wäre, (auch) auf diese Zahlungsansprüche beziehen sollten, ist ihm entgegenzuhalten, dass selbst ein rechtswidriges Unterbleiben einer Ruhestandsversetzung nicht zu einer Gebührlichkeit der in Rede stehenden Zahlungsansprüche entgegen der diesbezüglichen Normenlage zu führen hätte.
III. Zur Gebührlichkeit der Wachdienstzulage:
Nach dem Vorgesagten wurde der Beschwerdeführer zwar ab nicht mehr im Verständnis des § 81 Abs. 1 Z 1 GehG iVm § 24 Abs. 2 GBGO im Exekutivdienst verwendet. Wie die Verwaltungsbehörden zutreffend erkannten, war daher aus dem Grunde des § 81 Abs. 1 Z 2 GehG iVm § 24 Abs. 2 GBGO zu prüfen, ob er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr im Exekutivdienst verwendet werden konnte.
Diese Frage hat die belangte Behörde gestützt auf die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. E., Dr. Sch. und Dr. B. mit der Begründung verneint, dass ein gesicherter Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall des Beschwerdeführers und dem die Exekutivdienstunfähigkeit verursachenden Gehörverlust nicht bestehe.
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, dass sich Gegenteiliges schon aus der Rechtskraft des Bescheides der BVA vom ergebe. Er verkennt nämlich in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Spruch, nicht aber die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft erwächst. Der Spruch des eben zitierten Bescheides beschränkt sich freilich auf die Anerkennung des Unfalls vom als Dienstunfall und die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Versehrtenrente.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet die für die Beurteilung des Anspruches nach § 81 Abs. 1 Z 2 GehG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GBGO maßgebliche Frage, ob die Exekutivdienstuntauglichkeit des Beschwerdeführers auf den in Rede stehenden Dienstunfall zurückzuführen war, eigenständig zu beurteilen. Freilich verkannte die belangte Behörde bei der diesbezüglichen Beurteilung die nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch für die Beurteilung der Kausalität nach § 81 Abs. 1 Z 2 GehG maßgebliche Doktrin vom prima-facie-Beweis. Dieser baut auf Erfahrungssätzen über typische Geschehensabläufe auf. Es ist somit von typisch formelhaften Geschehensabläufen zu sprechen. Zum Wesen des prima-facie-Beweises gehört es, dass der Beweisbelastete nur bestimmte Tatsachen beweisen muss, aus denen sich nach der Lebenserfahrung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf andere Tatsachen schließen lässt (vgl. hiezu Reischauer in Rummel , Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch II/13 Rz 4a zu § 1296).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem - von der belangten Behörde nicht als unzutreffend qualifizierten - Gutachten des Sachverständigen Dr. E - jedenfalls dann, wenn man überdies den von diesem Sachverständigen als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers folgen wollte, wonach er vor dem in Rede stehenden Unfall keine Beeinträchtigungen seiner Hörleistungen aufgewiesen hatte - eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die seine Exekutivdienstunfähigkeit begründende Hörschwäche ihre Ursache in einer traumatischen Kettenunterbrechung (z.B. Stapesschenkelfraktur) hatte. Von dieser Beurteilung ging offenbar auch die BVA in ihrem Bescheid vom aus, wenn dort von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dieser Ursache die Rede ist.
Der belangten Behörde ist zwar zuzubilligen, dass sich aus dem Gutachten Dris. E. auch die - abstrakte - Möglichkeit ergibt, dass die diagnostizierte Gehörschwäche auf andere Ursachen (Stapesfixation oder Narbenprozesse) zurückzuführen wäre. Das in Rede stehende Gutachten erwähnt auch, dass ein Verdacht auf Otosklerose bei der Begutachtung im Krankenhaus WN. geäußert worden sei.
Der hier vom Beschwerdeführer der Sache nach geführte primafacie-Beweis hätte erschüttert werden können, indem die belangte Behörde Tatsachen aufgezeigt hätte, die einen Schluss auf einen anderen Geschehensablauf zulassen, der zumindest gleich wahrscheinlich ist. In diesem Zusammenhang genügt das bloße Aufzählen anderer abstrakter Möglichkeiten nicht. Es müssten vielmehr konkrete Tatsachen ins Treffen geführt werden, die eine zumindest gleiche Wahrscheinlichkeit für andere Ursachen begründen (vgl. Reischauer in Rummel a.a.O. Rz 4b). Diese insbesondere für Sozialrechtssachen geprägte Judikatur ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch für die Frage der Kausalität im Sinne des § 81 Abs. 1 Z 2 GehG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GBGO von Bedeutung.
Demgemäß genügte der bloße Hinweis darauf, dass vergleichbare Hörschwächen auch durch nicht durch Traumen ausgelöste Ereignisse herbeigeführt werden können, zur Erschütterung des prima-facie-Beweises nicht. Voraussetzung für eine solche Erschütterung wäre es, dass konkrete Tatsachen ins Treffen geführt werden, die einen Hinweis auf die gleiche Wahrscheinlichkeit des Eintrittes der vorliegenden Schadensfolgen infolge einer Strapesfixation bzw. einer Narbenbildung begründen. Ob sich solche Tatsachen aus dem vom Sachverständigen E. erwähnten Befund des Krankenhauses WN. ergeben, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Nach dem Vorgesagten beruhte daher die Annahme der belangten Behörde die Voraussetzung des § 81 Abs. 1 Z 2 GehG liege nicht vor, auf einer Verkennung der Grundsätze des prima-facie-Beweises, sodass der angefochtene Bescheid in Ansehung seines Abspruches über die Wachdienstzulage mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
IV. Zum Anspruch auf Vergütung für besondere Gefährdung:
Nach dem klaren Wortlaut des § 82 Abs. 1 GehG iVm § 26 GBGO, der wegen des nebengebührenähnlichen Charakters dieser Geldleistung analog anzuwenden ist, setzt die Vergütung für besondere Gefährdung die Exekutivdienstfähigkeit des Beamten des Exekutivdienstes voraus. Unstrittig ist jedoch, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) seit nicht mehr exekutivdienstfähig ist. Eine dem § 81 Abs. 1 Z 2 GehG vergleichbare Ausnahme sieht § 82 GehG nicht vor. Schon aus diesem Grund kann der Abspruch der Berufungsbehörde, wonach seit ein Anspruch nach § 82 GehG iVm § 26 GBGO nicht besteht, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Daran vermag auch § 82 Abs. 6 Z 2 iVm § 15 Abs. 5 GehG iVm § 26 GBGO nichts zu ändern, weil sich das genannte Regelungssystem nicht auf Fälle bezieht, in welchen (allenfalls) ein Dienstunfall - wie hier - die dauernde Exekutivdienstunfähigkeit eines Beamten begründet, sondern lediglich auf Fälle, in denen der - an sich auf Dauer exekutivdienstfähige - Beamte des Exekutivdienstes infolge eines Dienstunfalles bloß vorübergehend dienstunfähig ("im Krankenstand" befindlich) ist.
V. Zum Anspruch auf Vergütung für wachespezifische Belastungen:
Anders als der Anspruch nach § 82 Abs. 1 GehG iVm § 26 GBGO stellt der Anspruch nach § 83 Abs. 1 GehG iVm § 26 GBGO, für dessen analoge Anwendung auf diese Geldleistung das zur Vergütung nach § 82 GehG Ausgeführte gleichermaßen gilt, nicht auf das Vorliegen einer dauernden Exekutivdienstfähigkeit ab. Zur Frage der Gebührlichkeit der in Rede stehenden Vergütung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0316, u.a. folgendes ausgesprochen:
"Die Vergütung für wachespezifische Belastungen gebührt als pauschalierte nebengebührenähnliche Leistungen (siehe den Verweis in § 83 Abs. 3 GehG 1956) jedenfalls nur, wenn und solange die anspruchsbegründete Tätigkeit tatsächlich erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 83 GehG 1956 muss es sich dabei um einen Dienst handeln, mit dem 'wachespezifische Belastungen' verbunden sind. Der Ausdruck 'Belastung' ist in Verbindung mit der nebengebührenzulagenrechtlichen Gleichbehandlung dieser Vergütung mit der Erschwerniszulage (vgl. § 83 Abs. 3 Z 5 iVm § 19a GehG 1956) so zu verstehen, dass damit jene besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstige erschwerte Umstände abgegolten werden sollen, die mit der Dienstausübung verbunden sind. Die Art des Dienstes wird mit dem Ausdruck 'wachespezifisch' umschrieben."
Nach dem Vorgesagten folgt, dass mit der Wirksamkeit der Abberufung des Beschwerdeführers von einer Verwendung im Bereich des Exekutivdienstes auch eine für die in Rede stehende Vergütung relevante Änderung gesetzt wurde. Auch § 83 Abs. 3 Z 2 GehG iVm § 15 Abs. 5 GehG iVm § 26 GBGO steht dem aus den schon für die Vergütung für besondere Gefährdung dargelegten Erwägungen nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer infolge seiner Exekutivdienstunfähigkeit auf Dauer von seinem Arbeitsplatz im Bereich des Exekutivdienstes abberufen wurde. Aus dem Grunde des § 83 Abs. 3 Z 4 GehG iVm § 26 GBGO ist § 82 Abs. 7 GehG für die Vergütung für wachespezifische Belastungen anwendbar. Demgemäß wurde die in Rede stehende Änderung mit dem auf den für die Änderung maßgebenden Tag folgenden Monatsersten, das ist hier der , besoldungsrechtlich wirksam. Umstände, die vor diesem Zeitpunkt einer derartigen Vergütung entgegenstanden, werden von der belangten Behörde nicht ins Treffen geführt. Der angefochtene Bescheid war daher bezüglich der Vergütung gemäß § 83 GehG, soweit er Zeiträume vor dem betrifft, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde in Ansehung dieser Vergütung als unbegründet abzuweisen. Dass dem Beschwerdeführer in Folge bis zur Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom eine Verwendung im Bereich des Exekutivdienstes zugewiesen worden wäre, die einen Anspruch auf diese Vergütung begründet hätte, wurde nicht behauptet.
VI. Zum Ausspruch gemäß § 13c Abs. 1 GehG:
Nach dem Vorgesagten erstreckt sich der in § 24 Abs. 2 GBGO enthaltene Verweis auf die gehaltsrechtlichen Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes des Bundes auch auf den allgemeinen Teil des GehG und somit auch auf § 13c Abs. 1 leg. cit. Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, verweist § 24 Abs. 2 GBGO i. d.F. LGBl. 2440-48 iVm § 32 Z 7 leg. cit. für Zeiträume ab dem nicht mehr auf das Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2000, sondern auf das Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007. Das Gesetz in dieser Fassung enthielt nun aber § 13c Abs. 1 GehG nicht in der vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, sondern in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001. Die Aufhebung des § 13c GehG in der erstgenannten Fassung hat daher auf die Wirksamkeit des Verweises in § 24 Abs. 2 GBGO in der zitierten Fassung keinesfalls Auswirkungen. In Ermangelung einer Übergangsbestimmung (für begonnene zusammenzurechnende Zeiträume) war daher § 13c Abs. 1 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001 zeitraumbezogen ab anzuwenden. Vor diesem Hintergrund stehen lediglich zwei Interpretationen offen:
1. § 13c Abs. 1 GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2001 ist ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2440-48 Rechtsgrundlage für Kürzungen gemäß § 13c GehG, auch wenn die dort umschriebenen Krankenstandszeiten (ganz oder teilweise) schon vor Inkrafttreten dieser Novelle abgereift sind.
2. Eine Kürzung nach Maßgabe dieser Gesetzesbestimmung kann erst einsetzen, wenn die für die Anwendbarkeit derselben erforderlichen Krankenstandszeiten nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. 2440-48 abgereift sind.
Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde in entsprechender Anwendung der bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen zu § 13c GehG idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86 die zweitgenannte, für den Beschwerdeführer günstigere Auslegungsvariante zur Anwendung gebracht. Er wurde daher durch die Aufhebung des diesbezüglichen Spruchpunktes des Berufungsbescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit dieser tragenden Begründung nicht in einfachgesetzlichen Rechten verletzt.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich Bedenken gegen das Regelungssystem gemäß § 13c Abs. 1 GehG iVm § 24 Abs. 2 GBGO vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes erhebt, weil die Beamten des Gemeindewachdienstes die einzige Gruppe niederösterreichischer Gemeindebeamter bildeten, für die die Kürzungsregel des § 13c Abs. 1 GehG anwendbar sei, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System u.a. des Besoldungsrechts derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Dem einfachen Gesetzgeber kommt in diesem Zusammenhang ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0062, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Vor diesem Hintergrund bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 13c Abs. 1 GehG auf Beamte des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich, zumal der Gesetzgeber der GBGO mit dem entsprechenden Verweis die legitime Zwecksetzung verfolgt, die Rechtstellung der Beamten des Gemeindewachdienstes in Niederösterreich jener der Beamten des Exekutivdienstes des Bundes infolge ihrer vergleichbaren Aufgaben weitgehend anzugleichen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen die Aufhebung des Ausspruches des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde betreffend die Kürzung gemäß § 13c Abs. 1 GehG mit der von der belangten Behörde gebrauchten tragenden Begründung, welche die Anwendbarkeit der Kürzungsbestimmung dem Grunde nach voraussetzt, als unbegründet abzuweisen, zumal auch keine Hinweise darauf bestehen, dass der aktuelle Krankenstand des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz, der keine Exekutivdienstaufgaben umfasst, durch den von ihm erlittenen Dienstunfall, der lediglich seine Exekutivdienstunfähigkeit betraf, ausgelöst worden war.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am