VwGH vom 26.01.2006, 2005/15/0152

VwGH vom 26.01.2006, 2005/15/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der S GmbH in A, vertreten durch Gruber Wirtschaftstreuhand GmbH in 3393 Zelking/Melk, Gassen 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. RV/0325- W/05, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, für die Geschäftsführerbezüge des zu 100 % an ihr beteiligten Geschäftsführers Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Streitzeitraum zu entrichten. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Geschäftsführer vertrete seit die beschwerdeführende Gesellschaft selbständig. Er habe in den Streitjahren einen Anteil von 100 % am Stammkapital der beschwerdeführenden Gesellschaft gehalten. Der Geschäftsführer sei für den gesamten kaufmännischen und organisatorischen Bereich der Geschäftsleitung, weiters für die Programmierung und Weiterentwicklung des Softwareprogrammes sowie den Verkauf und Installierung bei den Kunden verantwortlich gewesen. Der Geschäftsführer sei laut Geschäftsführervertrag berechtigt, für die "normale" Geschäftsführertätigkeit monatlich Akontozahlungen in Höhe von S 15.500,-- an ihn zur Auszahlung zu bringen. Dieser Bezug werde auf Grund des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes jeweils am Anfang des Wirtschaftsjahres der beschwerdeführenden Gesellschaft angepasst. Für seine übrigen Leistungen erhalte der Geschäftsführer 50 % vom betriebswirtschaftlichen Ergebnis (ohne außerordentliche Erträge und Aufwendungen) und korrigiert um den Geschäftsführerbezug inklusive Reisekosten, Sozialversicherungsbeiträge, Kfz-Kosten und Telefonkosten für Mobiltelefon. Wenn es die Liquiditätslage der Gesellschaft erlaube, könne eine zusätzliche erfolgsabhängige Entlohnung von 15 % (Basis sei das berichtigte betriebswirtschaftliche Ergebnis) ausbezahlt werden. Die Kosten des Geschäftsführers, die für die handelsrechtliche Geschäftsführung auflaufen, seien von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen worden. Die mit der Programmier- und Verkaufstätigkeit auflaufenden Kosten, wie z.B. Fahrzeug- und Reisekosten seien ebenfalls von der Gesellschaft getragen worden.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft habe laut dem Geschäftsführervertrag sowie dem Vorbringen im Verfahren die Geschäftsführung persönlich ausgeführt. Es sei daher von einer Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft auszugehen. Auf eine zeitliche Mindest- bzw. Maximaldauer der Arbeitszeit komme es hiebei nicht an. Der Behauptung, der Geschäftsführer sei erfolgsabhängig entlohnt worden, sei entgegenzuhalten, dass trotz eines negativen Betriebserfolges im Wirtschaftsjahr 2002/2003 der Geschäftsführerbezug für das Kalenderjahr 2002 nur um 2 % verringert worden sei. Es könne daher nicht von einem Unternehmerwagnis im Hinblick auf ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen gesprochen werden. Die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ließen keinen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Parametern der Gesellschaft erkennen. Der Umstand, dass der Großteil der Geschäftsführerbezüge einmal im Jahr ausbezahlt worden sei, hindere nicht, von einer laufenden Entlohnung auszugehen. Ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerwagnis des Geschäftsführers auf Grund selbst zu tragender Ausgaben habe die beschwerdeführende Gesellschaft nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen können. Es seien sohin die Merkmale "Eingliederung, laufende Entlohnung und Fehlen eines Unternehmerwagnisses" gegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht, der Geschäftsführer sei für den gesamten kaufmännischen und organisatorischen Bereich der Geschäftsleitung, weiters für die Programmierung und Weiterentwicklung des von ihm erstellten Softwareprogrammes sowie für den Verkauf und die Installierung bei den Kunden verantwortlich. Die Tätigkeit für die Programmierung und Weiterentwicklung des Softwareprogrammes überwiege bei weitem die Tätigkeit im Rahmen der Geschäftsleitung. Das an den Geschäftsführer ausbezahlte Entgelt betreffe daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum weitaus überwiegenden Teil die Tätigkeit für die Programmierung und Weiterentwicklung des Softwareprogrammes. Der Feststellung der belangten Behörde, im Wirtschaftsjahr 2002/2003 sei trotz negativen Betriebsergebnisses ein Entgelt unverändert ausbezahlt worden, sei entgegenzuhalten, dass das Entgelt anhand des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses errechnet worden sei, welches in allen Jahren positiv gewesen sei. Der Geschäftsführer sei auf Grund eines Werkvertrages tätig geworden. Er habe sich umfassend vertreten lassen können und sei an keine Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gebunden gewesen. Es liege auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zu einer GmbH mit einem über 50 % beteiligten Geschäftsführer ergangenen Erkenntnis vom , 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , 2005/15/0088, 2005/15/0110 und 2005/15/0056). Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird, wobei dies die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre und dem operativen Wirken zweifellos annehmen konnte. Das Überwiegen der Tätigkeit des Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos beurteilt. Ist das primär zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos nicht mehr an.

Da bereits somit der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am