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VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0465

VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/07/0465

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. des B S 2. der Mag. B A, 3. des Mag. W A,

4. der B S 5. des A W, 6. der E E, 7. des J K, und 8. der J K, alle in B, alle vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom , Zl. 405-1/170/1/9-2017, betreffend ein wasserrechtliches Erlöschensverfahren (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zell am See; mitbeteiligte Parteien: 1. G R in G, vertreten durch Mag. Johannes Rainer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/I, 2. J Z, und

3. M Z, beide in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Aufhebung des Spruchpunktes II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der BH Zell am See (BH) vom wurde dem B.R. die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer von 8 Einfamilienwohnhäusern auf den damals in seinem Eigentum stehenden Grundstücken Nrn. 905, 908/1 und 906/1 KG St. in den Sbach mit einem täglichen maximalen Abwasseranfall von 8.000 l entsprechend Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Plänen, befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an einen Ortswasserkanal, erteilt. Die Grundstücke, auf denen die Einfamilienhäuser errichtet wurden (spätere Adressen: Vweg 7, 9, 11, 13, 15, 16, 17, 18), wurden ab 1985 von B.R. ua an die nun 1.- bis 6.-revisionswerbenden Parteien verkauft; in weiterer Folge wurden die Grundstücke sukzessive der Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.

2 Mit Bescheid der BH vom wurde dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 908/4 KG St. (Vweg 5) die wasserrechtliche Bewilligung ua zur Einleitung geklärter Abwässer in den mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligten Abwasserkanal, befristet bis zur Anschlussmöglichkeit an einen Ortswasserkanal erteilt; die Kollaudierung erfolgte im Jahr 1988. Nach Auflage 4) durften Oberflächen- und Traufenabwässer nicht in die Kläranlage eingeleitet werden. 3 Im Jahr 2001 wurde dieses Grundstück an die Ortskanalisation angeschlossen. Mit Bescheid der BH vom wurde das Wasserbenutzungsrecht für die Entsorgung der Abwässer infolge des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz für erloschen erklärt; unter einem wurde aber von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abgesehen, weil die Anlagenteile weiterhin zur Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern (Regenwässern) dienten. Das Grundstück Nr. 908/4 steht im Eigentum der 7.- und 8.-revisionswerbenden Parteien.

4 Die nun revisionswerbenden Parteien sind die Eigentümer der Objekte Vweg 5, 7, 11, 13, 16 und 18.

5 Am fand eine Kollaudierungsverhandlung in Bezug auf die Abwasserbeseitigungsanlage des B.R. statt, bei der festgestellt wurde, dass die bewilligte Abwasseranlage im Wesentlichen projektgemäß und bescheidentsprechend errichtet worden sei. Eine Änderung habe sich in der Trassenführung des Fäkalkanals ergeben, welcher auf der neu ausgeschiedenen Wegparzelle errichtet worden sei. Dadurch habe sich eine Verschiebung des Standortes der Kläranlage und eine geringfügige Änderung des Ablaufkanals ergeben. Da über diesen auch die Reinwässer abgeführt würden, sei er mit einem Durchmesser von 30 cm ausgelegt worden. Darüber hinaus fänden sich noch kleine, behebbare Mängel.

6 Mit Bescheid der BH vom wurde gemäß § 121 WRG 1959 die im Wesentlichen plan- und bescheidentsprechende Fertigstellung der Abwasserbeseitigungsanlage festgestellt. Die Sanierung von Mängeln an den Schächten des Fäkalkanals und an zwei Tagwasserschächten wurde angeordnet, ebenso der Austausch des Tauchknies beim Kläranlagenablauf und die Vorlage einer Ausführungsplanung bis .

7 Die Sanierung dieser Mängel wurde ebenso wie die Vorlage einer Ausführungsplanung unterlassen. Weitere Mängel wurden offenbar.

8 Mit Bescheid der BH vom wurde B.R. gem�

§ 138 WRG 1959 zu Sanierungsmaßnahmen an der mit Bescheid vom bewilligten Anlage verpflichtet. Aus den Feststellungen dieses Bescheides ergibt sich ua, dass der Regenwasserkanal mittels eines Regeneinlaufrohres beim ersten Revisionsschacht nach der Kläranlage in den Überlaufkanal (Ablaufkanal) mündet. Mit dem wasserpolizeilichen Auftrag wurden B.R. die inhaltlich gleichen Aufträge wie im Kollaudierungsbescheid und noch zusätzliche Aufträge erteilt. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

9 Wegen Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrags kam es zu einem Vollstreckungsverfahren, in dessen Rahmen alle Aufträge letztlich (im Wege einer Ersatzvornahme) erfüllt wurden (vgl. dazu die Feststellungen des Verhandlungsleiters in der Niederschrift der BH vom ). Die ersatzweise Vorlage der Ausführungspläne erfolgte mit Schreiben vom . 10 Diesen Ausführungsplänen ist die vom bewilligten Plan abweichende Leitungsführung des Kanals, die Situierung der Kläranlage und diejenige des Ablaufkanals (ab der Kläranlage) zu entnehmen. Der Kanal wird sowohl im Bereich vor als auch im Bereich nach der Kläranlage als ein einziger Strang dargestellt. 11 Der Ortskanal der Gemeinde wurde im Jahr 2000 (Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom ) wasserrechtlich bewilligt, die Kollaudierung erfolgte im Jahr 2003 (Bescheid vom ). Im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens wurde der Gemeinde nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zum Anschluss der Vwegsiedlung an die Ortskanalisation nach Maßgabe eines Projektes vom erteilt. Aus dem Kollaudierungsbescheid vom ergibt sich, dass ein neuer dichter Kanal zur Ableitung der Schmutzwässer aus der Vwegsiedlung errichtet und nachträglich bewilligt worden sei, während der vorhandene Kanal zur Ableitung der Regenwässer in den Sbach bestehen bleiben könne. Aus dem dem Kollaudierungsbescheid zu Grunde liegenden Plan ergibt sich, dass der ehemalige Abwasserkanal nun als reiner Regenwasserkanal der Vwegsiedlung unverändert in den Sbach einmündet.

12 Der Erstmitbeteiligte ist Eigentümer der Grundstücke 154 und 155/2 KG St., über die der Ablaufkanal, nun der Regenwasserkanal, in den Sbach führt. Die Rechtsvorgängerin des Erstmitbeteiligten hatte gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Jahr 1983 keine Einwendungen erhoben. 13 Der Erstmitbeteiligte beantragte mit Schreiben vom die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (durch Entfernung der Leitungen) und den Zuspruch von Kostenersatz gemäß § 123 WRG 1959.

14 Die BH stellte mit Bescheid vom in Spruchpunkt I das Erlöschen des mit Bescheid vom verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zur Entsorgung der häuslichen Abwässer aus den 8 Objekten infolge des Anschlusses an die Ortskanalisation fest. Mit Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde ausgesprochen, dass aufgrund des weiteren Bestandes der ursprünglichen Rohrleitungen zur Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern in den Sbach von der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen abgesehen habe werden können.

15 Dagegen erhoben die Zweit- und Drittmitbeteiligten fristgerecht Beschwerde, in der sie auf ihre Parteistellung bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verwiesen, und geltend machten, es hätte das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes auch in Bezug auf die Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern ausgesprochen werden müssen. Die Feststellung in Spruchpunkt I wäre entsprechend zu ergänzen, Spruchpunkt II hätte ersatzlos zu entfallen. 16 Der Erstmitbeteiligte erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH, dessen ersatzlose Behebung er beantragte. 17 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) gab mit Erkenntnis vom der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und behob Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen Spruchpunkt I wurde als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

18 Das LVwG stellte fest, dass die Anschlussmöglichkeit an den Ortskanal eingetreten sei. Nicht festgestellt werden habe können, dass sich die wasserrechtliche Bewilligung vom zur Einleitung der Abwässer aus 8 Einfamilienhäusern auch auf die Einleitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern erstreckt habe. Ebenso wurde das Fehlen von Erhebungen der BH in Bezug auf das tatsächliche Ausmaß der eingeleiteten Dach- und Oberflächenwässer in den Abwasserkanal, der in den Sbach führe, festgestellt.

19 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen ging das LVwG davon aus, dass die BH zwar das Wasserbenutzungsrecht zur Einleitung der "häuslichen" Abwässer für erloschen erklärt, jedoch bezüglich des eigentlichen Abwasserkanals keine Feststellungen über seinen Zustand getroffen und keine Prüfung einer eventuellen Notwendigkeit der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen vorgenommen habe. Alleine die Feststellung im Spruchpunkt II, wonach die Dach- und Oberflächenwässer weiterhin über die ursprünglichen Rohrleitungen abgeführt würden, reiche nicht aus, weil diese Oberflächenwässer in einem - zumindest größtenteils - getrennten Rohrleitungssystem und nicht ausschließlich über den ursprünglichen Schmutzwasser- bzw. Fäkalkanal abgeleitet würden. 20 Aus Sicht des Gerichts habe mit der "Löschungsfeststellung" auch kein Teilerlöschen der Wasserbenutzungsrechte stattgefunden, weil damit ohnehin nur der genehmigte Konsens - und zwar die Einleitung der häuslichen Abwässer von 8 Einfamilienwohnhäusern mit einem täglichen maximalen Abwasseranfall von 8.000 l - von der "Löschung" betroffen gewesen sei. Aus dem Spruch und den Auflagen des Bewilligungsbescheides vom lasse sich kein Konsens für die Einleitung der nicht verunreinigten Oberflächenwässer (Regenwässer) in den Sbach entnehmen. Bezüglich des Ausmaßes dieser Oberflächenwässer fänden sich überhaupt keine Angaben, weshalb das Gericht davon ausgehe, dass diese auch nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung umfasst seien. Es gäbe auch keinerlei Feststellungen, ob diese Einleitung überhaupt bewilligungspflichtig gewesen sei. Jedenfalls habe die BH nicht - ohne nähere Prüfungen und Feststellungen - davon ausgehen können, dass die Oberflächenwässer von der damaligen Bewilligung umfasst gewesen seien; auch die Annahme, die seinerzeitige wasserrechtliche Bewilligung bliebe in diesem Umfang aufrecht, sei daher nicht zulässig, weil sich der Bewilligungsbescheid nur auf die häuslichen Abwässer bezogen habe. Der Erlöschensfall sei jedenfalls mit der Anschlussmöglichkeit an den tatsächlich errichteten Ortskanal eingetreten.

21 Der Antrag der Zweit- und Drittmitbeteiligten auf Erweiterung des Spruchpunktes I (Erlöschen auch des Rechtes auf Ableitung von Dach- und Oberflächenwässern) sei daher abzuweisen gewesen.

22 Ob die derzeitige Einleitung der Oberflächenwässer in das bestehende Rohrleitungssystem möglicherweise eine selbstständige wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahme darstellte, wäre in einem eigenen Verfahren zu prüfen. Nach dem Erlöschen stelle eine allfällige weitere Wasserbenutzung eine eigenmächtige Neuerung dar. Die Behörde hätte in diesem Fall konkrete Feststellungen über das tatsächliche Ausmaß der Wassereinleitung zu treffen und auch zu prüfen, ob seit der damaligen Bewilligung noch zusätzliche Einleiter in das Oberflächenwasserleitungssystem hinzugekommen seien. Auch ergäben sich aus den vorliegenden alten und neuen Plänen zur tatsächlichen Lage und Leitungsführung des Oberflächenwasserkanals offensichtlich Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche, die ebenfalls geklärt werden müssten. Die Behörde sei auch zur Prüfung angehalten, ob im konkreten Fall eine schonendere Möglichkeit zur Ableitung der Oberflächenwässer (zB Versickerung auf Eigengrund oder Vorlage eines Alternativprojektes) gegeben sei.

23 In weiterer Folge befasste sich das LVwG mit der Parteistellung der mitbeteiligten Parteien in einem Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und im Erlöschensverfahren. Als Eigentümer betroffener Grundparzellen (Zweit- und Drittmitbeteiligte: Grundstück Nr. 906/4; Erstmitbeteiligter:

Grundstücke Nrn. 155/2 und 156, jeweils KG St.), auf denen das Wasserbenutzungsrecht an den Anlagenteilen für erloschen erklärt worden sei und auf die sich auch die letztmaligen Vorkehrungen bezogen hätten, genössen die Mitbeteiligten hinsichtlich des Verfahrens zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen Parteistellung. Die Feststellung in Spruchpunkt II des Bescheides der BH nehme direkt Einfluss auf die bestehende Leitungsanlage. 24 Zum Antrag des Erstmitbeteiligten auf Beseitigung der Anlagenteile auf seinen Grundstücksparzellen zitierte das LVwG die Bestimmung des § 29 WRG 1959 und gab Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu wieder, dass die Eigentümer von in Anspruch genommenen Grundstücken keinen Anspruch auf letztmalige Vorkehrungen zur Beseitigung der Anlagenteile auf ihren Grundstücken hätten (); der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

25 Die Wasserrechtsbehörde habe den scheidenden Wasserbenutzungsberechtigten entsprechende letztmalige Vorkehrungen (zB. Verschluss der Leitungen) bezüglich der für erloschen erklärten Abwasseranlage vorzugeben. Die ordnungsgemäße Ausführung dieser angeordneten letztmaligen Vorkehrung sei von den Wasserbenutzungsberechtigten an die Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Die erforderlichen Löschungsvorkehrungen seien unabhängig von der Frage der zivilrechtlichen Verfügungsgewalt über die Anlage und unbeschadet anders lautender früherer Vereinbarungen über die künftige Erhaltungspflicht dem bisher Berechtigten vorzuschreiben. Die Mitbeteiligten hätten daher zu Recht die Aufhebung des Spruchpunktes II beantragt. 26 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen, weil es Rechtsprechung bezüglich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten sowie zur Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen gebe, weshalb auf die zahlreich angeführte Judikatur verwiesen werde. Die Rechtsprechung sei nicht uneinheitlich und es lägen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

27 Dieses Erkenntnis wurde neben der BH lediglich den mitbeteiligten Parteien zugestellt. Die BH führte das Verfahren fort; im Zuge dessen erfuhren die revisionswerbenden Parteien von der Existenz des nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnisses. 28 Am stellte das LVwG dieses Erkenntnis auch den revisionswerbenden Parteien zu.

29 Die revisionswerbenden Parteien erhoben dagegen eine außerordentliche Revision, in der sie inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend machten.

30 Die Zweit- und Drittmitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung vom , in der sie die Zurückweisung der Revision beantragten.

31 Der Erstmitbeteiligte erstattete, anwaltlich vertreten, eine Revisionsbeantwortung vom , in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

32 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

33 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

34 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 35 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 36 Die revisionswerbenden Parteien machen zur Zulässigkeit der Revision geltend, das LVwG habe den normativen Inhalt des Bewilligungsbescheides vom verkannt. Entgegen der Ansicht des LVwG sei mit dem Bescheid eine Entwässerung im Trennsystem bewilligt worden; die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer (Regenwässer) sollten in eigenen Ablaufkanälen dem ersten Revisionsschacht zugeführt werden. Dies ergebe sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Plänen, auf die im Spruch des Bewilligungsbescheides ausdrücklich verwiesen werde. Die Rechtsansicht des LVwG widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es zulässig sei, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Akt der Integrierung unzweifelhaft sei und die Schriftstücke oder Pläne das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllten ().

37 Dazu komme, dass der Oberflächenwasserkanal jedenfalls mit dem Überprüfungsbescheid des LH vom gemeinsam mit dem Schmutzwasserkanal der Ortskanalisation mitbewilligt worden sei.

38 Daher hätte das LVwG richtigerweise zum Ergebnis gelangen müssen, dass für die Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer von den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei und Spruchpunkt II des Bescheides der BH daher nicht aufzuheben gewesen wäre. 39 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

40 1. Zur Revisionslegitimation der revisionswerbenden Parteien:

41 Das Vorbringen der 1.- bis 6.-revisionswerbenden Parteien, wonach ihnen als Rechtsnachfolger des B.R. und als Nutzungsberechtigte des Kanals Parteistellung im gegenständlichen Erlöschensverfahren und damit Revisionsbefugnis zukomme, wurde seitens der anderen Verfahrensparteien nicht in Zweifel gezogen. In Bezug auf die 7.- bis 8.-revisionswerbenden Parteien meinen die Zweit- und Drittmitbeteiligten, diese beiden seien nicht Rechtsnachfolger in Bezug auf die Bewilligung vom , weshalb ihnen auch keine Parteistellung im Erlöschensverfahren zukomme.

42 Die 7.- und 8.-revisionswerbenden Parteien verfügten über eine wasserrechtliche Bewilligung vom zur Einleitung ihrer geklärten Abwässer in den mit Bescheid vom bewilligten Abwasserkanal, die Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern war von dieser Bewilligung aber nicht umfasst (siehe Auflage 4). Die Feststellung im Erlöschensbescheid, wonach der Kanal deshalb nicht zu beseitigen sei, weil er zur Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern diene, stellt keine wasserrechtliche Bewilligung für diese Ableitung dar.

43 Dennoch handelt es sich auch bei diesen revisionswerbenden Parteien um Eigentümer von Liegenschaften, auf denen gegebenenfalls letztmalige Vorkehrungen im gegenständlichen Erlöschensverfahren durchzuführen wären, und auch um Anrainer der Anlage; unter diesem Aspekt kommt auch ihnen Parteistellung im Verfahren betreffend die letztmaligen Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 und damit auch Revisionsbefugnis zu. 44 2. Zum Inhalt des Bewilligungsbescheides vom :

45 2.1. Der Bescheid beginnt mit einer Feststellung des Sachverhaltes und gibt das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wieder, der auf das vorgelegte Projekt verweist und dessen wesentliche Daten referiert. Unter anderem heißt es, zum Zweck der Entwässerung des Bebauungsgebietes sei ein Abwasserbeseitigungsprojekt vorgelegt worden, welches eine Entwässerung im Trennsystem vorsehe. Die anfallenden Dachtraufen- und Oberflächenwässer würden in eigenen Ablaufkanälen dem ersten Revisionsschacht nach der Kläranlage zugeführt.

46 Nach dem Spruch des Bescheides wurde dem B.R. die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer aus 8 Einfamilienwohnhäusern in den Sbach, mit einem täglich maximalen Abwasseranfall von 8.000 l, entsprechend Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Plänen (unter Vorschreibung von Auflagen) bewilligt.

47 Der Befund und das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurden bereits am Beginn des Bescheides vom wörtlich wiedergegeben. Die Pläne, auf die ebenfalls im Bescheidspruch verwiesen wurde, zeigen sowohl einen Schmutzwasserkanal mit der Purator-Kläranlage als auch Reinwasserschächte und -leitungen, die an der Kläranlage vorbei geführt werden und erst in den ersten Revisionsschacht nach der Kläranlage in den so genannten "Überwasserkanal" (Leitung von der Kläranlage in den Sbach) einmünden.

48 Aus dem einen Bestandteil des Projektes bildenden Technischen Bericht geht in diesem Zusammenhang auch hervor, dass die anfallenden Regenwässer nicht in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden dürfen und über einen eigenen Regenwasserkanal dem Vorfluter zuzuleiten seien. Die Häuser würden im Trennsystem entwässert. Die Oberflächen- und Dachwässer gelangten über einen eigenen Kanal in den 1. Sammelschacht nach der Kläranlage und würden dann gemeinsam dem Vorfluter zugeleitet.

49 2.2. Fraglich ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Argumentation des LVwG und der seitens der revisionswerbenden Parteien aufgeworfenen Fragestellungen, ob die wasserrechtliche Bewilligung vom auch die Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern beinhaltete. 50 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen (, mwN).

51 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (, mwN) zum Ausdruck brachte, ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke oder Pläne ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen. Die erstgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn einerseits eine sprachliche Verknüpfung des Inhaltes der bezogenen Schriftstücke oder Pläne mit dem Bescheidspruch fehlt und andererseits mangels hinreichender Verbindung mit dem Bescheid oder entsprechender Bestimmbarkeitskriterien die eindeutige Zuordnung eines bestimmten Schriftstückes oder Planes nicht möglich ist (). Es muss also klar erkennbar sein, was durch die mit dem Verweis bewirkte Rezeption Teil des Spruches wird (; , 99/06/0028, 0029). 52 Diese Voraussetzungen liegen hier zweifelsfrei vor. Die Bewilligung vom wurde spruchgemäß "entsprechend Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen und den der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Pläne" erteilt. Damit liegt ein integrierender Ausspruch vor, der sowohl das Gutachten (Befund und Gutachtensteil) als auch die vidierten Pläne zu einem Teil des Spruches und damit des mit dem Bescheid verliehenen Konsenses macht. Diese Unterlagen erfüllen auch das obgenannte Bestimmtheitserfordernis; übereinstimmend geht aus ihnen hervor, dass auch die Errichtung eines Kanals für die Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern, der in den Ablaufkanal einmündete, Gegenstand des bewilligten Projektes war und wie die konkrete Leitungsführung zu erfolgen hatte. 53 Daraus folgt - im Gegensatz zu den Feststellungen des LVwG - , dass sich die wasserrechtliche Bewilligung der BH vom zur Einleitung der Abwässer aus der Vwegsiedlung auch auf die Einleitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern (Regenwässern) erstreckt hat.

3. Zum Kollaudierungsbescheid vom :

54 3.1. Die in § 121 Abs. 1 WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (; , 93/07/0107; , 91/07/0087). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens.

55 Ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, ist nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs 1 WRG 1959 zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 verdrängt (; , 95/07/0203). 56 Der rechtmäßige Zustand einer Wasserbenutzungsanlage ergibt sich nicht nur aus dem Bewilligungsbescheid, sondern auch aus dem Kollaudierungsbescheid. Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 können Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind, bei Verabsäumung der Veranlassung ihrer Beseitigung im Kollaudierungsbescheid nicht mehr sein, es sei denn, dass kein technischer Zusammenhang zum bewilligten Projekt besteht (; , 91/07/0087). 57 Im vorliegenden Fall folgte - ungeachtet dessen - dem Kollaudierungsbescheid und dessen Aufträgen nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959, der - inhaltlich betrachtet - die Aufträge des Kollaudierungsbescheides wiederholte und trotz eines technischen Zusammenhangs mit dem bewilligten Projekt zusätzliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 vorschrieb.

58 3.2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass spätestens mit der Planvorlage am im Wege der Ersatzvornahme alle Aufträge des wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 WRG 1959 als erfüllt angesehen wurden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch die im Kollaudierungsverfahren erteilten Aufträge - wenn sie überhaupt noch Bestand hatten - spätestens zu diesem Zeitpunkt als erfüllt galten.

59 Inhaltlich gesehen traten dabei die Ausführungspläne vom Juni 1995 an die Stelle der ursprünglichen Pläne. Diese Ausführungspläne zeigen die Lage von Kanalleitungen vor und nach der Kläranlage, die Situierung der Kläranlage und die Einmündung in den Sbach. Der Kanal wurde durchgängig als ein einziger Strang eingezeichnet.

60 Es erscheint allerdings unklar, ob im Bereich der Zuleitung zur Kläranlage auf die Darstellung eines getrennten Regenwasserkanals vergessen wurde oder ob dort das nicht verunreinigte Dach- und Oberflächenwasser gemeinsam mit dem Schmutzwasser der Kläranlage zugeleitet wurde. Für die erstgenannte Annahme spricht der Umstand, dass sich im Akt immer wieder Feststellungen finden, wonach in diesem Bereich ein getrenntes Regenwasserableitungssystem bestünde (vgl. zB die Feststellungen im wasserpolizeilichen Auftrag vom ). Für die zweitgenannte Annahme spricht der Ausführungsplan selbst, aber auch die Feststellungen im Bescheid der BH vom .

61 Im vorliegenden Zusammenhang ist die Klärung dieser Frage aber rechtlich bedeutungslos. Wäre tatsächlich in diesem Bereich (vor der Kläranlage) nur ein einziger Strang vorhanden gewesen, wären in diesem die nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässer gemeinsam mit den Schmutzwässern abgeleitet worden; diese Art der Ableitung war Gegenstand des Kollaudierungsverfahrens und gälte als nachträglich bewilligt. 62 Bestand aber tatsächlich ein getrennter, im Plan nicht eingezeichneter Regenwasserkanal und wurde er - trotz Abweichung vom bewilligten Projekt - nicht Gegenstand eines Beseitigungsauftrages im Kollaudierungsverfahren, so gälte er ebenfalls als nachträglich bewilligt.

63 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelten nämlich Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (; , 91/07/0087).

64 Daraus folgt, dass - unabhängig von der Art der Ableitung vor der Kläranlage - auch nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Kollaudierungsverfahren die nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässer rechtmäßigerweise über die Anlage abgeleitet und in den Sbach eingeleitet werden konnten. Die seitens des LVwG aufgeworfene Frage, ob es sich dabei um eine bewilligungslose Neuerung oder sogar um eine bewilligungsfreie Einleitung handle, stellt sich daher gar nicht.

65 3.3. Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien kann im Übrigen dem Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , mit dem der Gemeinde nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines neuen Kanals zur Ableitung der Schmutzwässer aus der Vwegsiedlung erteilt wurde, keine (neue) wasserrechtliche Bewilligung für den Regenwasserkanal entnommen werden.

66 Aus diesem Bescheid und dem ihm zugrunde liegenden Plan geht eindeutig hervor, dass Gegenstand des Verfahrens nur der neue Schmutzwasserkanal der Gemeinde war, der ab nun das Schmutzwasser aus der Vwegsiedlung ableiten sollte. Der kollaudierte und nach dem Anschluss an die Ortswasserkanalisation ausschließlich der Ableitung der Regenwässer in den Sbach dienende Kanal (Ablaufkanal) wurde - in Übereinstimmung mit seiner Situierung in den Ausführungsplänen vom Juni 1995 - lediglich als bestehend in diesen Plan eingezeichnet.

67 4. Zum Erlöschen:

68 4.1. Die wasserrechtliche Bewilligung war bis zur Möglichkeit des Anschlusses an den Ortskanal befristet und umfasste - wie dargestellt - auch in der Fassung des Kollaudierungsbescheides die Ableitung von Schmutzwasser ebenso wie die Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern.

69 Wie fallbezogen dem Akt und auch den bewilligten Plänen betreffend den Ortskanal (Bescheid der BH vom ) zu entnehmen ist, bestand nach der Errichtung der Ortskanalisation die Anschlussmöglichkeit der Vwegsiedlung an den Ortskanal (nur) für die Ableitung von Schmutzwasser. Diesen Plänen ist auch zu entnehmen, dass der bestehend bleibende Kanal - in diesen Plänen als "Bestand RW-Kanal Vweg" bezeichnet - keine Berührungspunkte mit der Ortskanalisation aufweist, sondern getrennt verläuft. 70 Eine Einbindung des bestehenden Regenwasserkanals in die Gemeindekanalisation war - wie dargestellt - nicht Gegenstand dieser Bewilligung; der Regenwasserkanal wurde nicht in die Ortkanalisation eingebunden und entwässert unverändert in den Sbach.

71 Die Anschlussmöglichkeit an den Ortskanal für die Ableitung von Schmutzwässern führte nun dazu, dass die wasserrechtliche Bewilligung vom in der Fassung des Kollaudierungsbescheides vom in Bezug auf die Schmutzwasserableitung gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 erlosch. 72 Im Umfang der Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern trat diese Rechtsfolge hingegen nicht ein, bestand und besteht doch diesbezüglich keine Möglichkeit des Anschlusses an die Ortskanalisation. Der Regenwasserkanal der Vwegsiedlung verfügt daher unverändert über eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern.

73 5. Aus dem Vorgesagten folgt, dass sich die Frage der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern mangels Eintritt des Erlöschens dieses Teils der wasserrechtlichen Bewilligung nicht stellt. Insofern ist der BH zuzustimmen, dass aufgrund des weiteren Bestandes der ursprünglichen Rohrleitungen zur Ableitung von nicht verunreinigten Dach- und Oberflächenwässern in den Sbach die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nicht in Frage kam.

74 Die Aufhebung des Spruchpunktes II des Bescheides der BH erweist sich daher als rechtswidrig.

75 In diesem Umfang war das angefochtene Erkenntnis des LVwG somit wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

76 6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20 14, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070465.L00

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