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VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044

VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §8;
BDG 1979 §207;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §21;
RS 1
Hat der Verfassungsgerichtshof durch die Zulassung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den sein Bewerbungsgesuch abweisenden Bescheid und dessen Aufhebung die Parteistellung des Beschwerdeführers im Ernennungsverfahren bejaht, war die Behörde verpflichtet, den Beschwerdeführer als Partei des Ernennungsverfahrens zu behandeln und ihm den Ernennungsbescheid zuzustellen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/12/0196). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Partei des Ernennungsverfahrens war und daher zur Anfechtung des Ernennungsbescheides legitimiert ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0164 E RS 2
Normen
LDG 1984 §26a Abs4;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
RS 2
Dem § 26a Abs. 4 LDG 1984 ist lediglich zu entnehmen, dass die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum zu übermitteln sind, welches das Recht hat, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Obliegenheit der Bewerber sich einem Anhörungsverfahren vor dem Schulforum zu stellen, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung demgegenüber nicht zu entnehmen. Aus dem bloßen Nichterscheinen zur Anhörung vor dem Schulforum kann daher nicht die mangelnde Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ableitet werden. Hingegen kann eine positive Stellungnahme des Schulforums (die Akzeptanz von Ideen für die Ausgestaltung der Leiterfunktion durch das Gremium) zu Gunsten der Eignung des Bewerbers ins Treffen geführt werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HS in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. LAD2-DR-39/20-2010, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei zur Leiterin einer Hauptschule (mitbeteiligte Partei: MR in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde nach Durchführung eines Ernennungsverfahrens (zum Verfahrensgang vgl. die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) der Mitbeteiligten die schulfeste Leiterstelle an der HS II B verliehen und die Bewerbung des Beschwerdeführers um diese Stelle abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es (auszugsweise; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für NÖ vom , Stück 3/2008, wurde die schulfeste Leiterstelle an der HS II B ausgeschrieben. Hiefür haben sich Sie und die Mitbeteiligte, der in der Folge die schulfeste Leiterstelle verliehen wurde, sowie zwei weitere Personen beworben.

Die NÖ Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen verlieh die schulfeste Leiterstelle auf Grund des Ergebnisses ihrer Sitzung vom mit Wirksamkeit vom an die Mitbeteiligte. Ihre Bewerbung wurde mit Bescheid vom , Zl. LAD2-DR-38/002, abgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates die Ernannte übereinstimmend erstgereiht hätten. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen und des durchgeführten Anhörungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die Ernannte dem Anforderungsprofil für Schulleiter entspreche und sie bereits Erfahrung als betraute Schulleiterin seit an der HS I H habe. Weiters wurde angeführt, dass der Vorrückungsstichtag der Ernannten um vier Jahre weiter zurückliege als Ihrer. Die NÖ Landeslehrerkommission sei daher unter Abwägung aller vorliegenden Begründungen der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates sowie der übrigen vorliegenden Unterlagen zur Ansicht gekommen, dass die Ernannte für die Leitung der genannten Schule besser geeignet sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben Sie mit Schreiben vom Berufung, fochten ihn seinem ganzen Inhalt nach an, machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragten seine Abänderung dahingehend, dass die Verleihung der Schulleiterstelle an Sie erfolge und die Bewerbung der Mitbeteiligten abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen.

In Ihrer Berufungsbegründung bringen Sie im Wesentlichen vor, dass der erstinstanzliche Bescheid Pauschalbegründungen enthalte, die nicht näher detailliert seien. Die erstinstanzliche Behörde lege auch nicht sämtliche Verfahrensergebnisse in der Form dar, dass nachvollziehbar wäre, auf Grund welcher konkreter Überlegungen sie zu dem von ihr getroffenen Ergebnis komme. Die Ernannte hätte bereits einmal anlässlich einer Bewerbung für eine Leitersteile im Hearing nicht entsprochen und werde ihr im gegenständlichen Hearing durch das Institut für Unternehmensberatung Ges.m.b.H. lediglich bestätigt, dass die Anforderungsparameter nur teilweise erfüllt seien. Mit Stillschweigen sei über das Ergebnis des Schulforums der HS II B, das für Sie ein positives Ergebnis gebracht hätte, hinweggegangen worden. Die Ernannte hätte seitens des Schulforums nicht beurteilt werden können, da sie dort nicht erscheinen sei. Bei der in der Begründung angeführten Erfahrung als betraute Schulleiterin seit handle es sich um einen äußerst kurzen Zeitraum, der keine verlässlichen Aussagen über einen entsprechenden Erfahrungsgewinn treffen lasse. Das Argument des Vorrückungsstichtages sei nicht zielführend, da dieser Parameter nicht von wesentlicher Bedeutung sei und letztendlich auch dieser formelle Umstand für sich genommen keine verlässliche Aussage über die Fähigkeiten der Ernannten treffe. Bei ordnungsgemäßer Beachtung der Verfahrensvorschriften hätte die erstinstanzliche Behörde daher zu einem für Sie günstigeren Ergebnis kommen müssen und wäre daher Ihnen die Leiterstelle zu verleihen gewesen.

Die Berufungsbehörde hat erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , B 315/09-6, Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , LAD2- DR-39/20, mit welchem Ihre Berufung gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landeslehrerkommission für allgemein bildende Pflichtschulen vom , LAD2-DR-38/002, (mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen worden war, Folge gegeben und den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , LAD2-DR-39/20, aufgehoben.

Auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist daher Ihre Parteistellung gegeben.

...

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die im § 26 Abs. 7 LDG 1984 (in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung) angeführten Merkmale 'Bedacht zu nehmen'. Sie sind in den genannten Bestimmungen nicht abschließend angeführt. Bei der Auswahl muss auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es ist offensichtlich, dass für die Ernennung zum Leiter auch andere Umstände wie z.B. Organisationstalent oder Eignung zur Führung von Untergebenen entscheidend sind ( Zl. 937/77-9).

Im Verordnungsblatt des Landesschulrates für NÖ vom , Stück XIII, Erlass Nr. 47 sind die Verfahrensschritte bei der Verleihung von schulfesten Leiterstellen festgelegt.

Die Ergebnisprotokolle der mit Ihnen und der Ernannten geführten Anhörungen für die Leitung einer HS, PTS bzw. einer VS oder ASO mit 5 oder mehr Klassen und eines SPZ lauten wie folgt:

Ergebnisprotokoll für die Mitbeteiligte vom :

'Die Bewerberin wurde aufgrund der Anhörung im Bezug auf die Leitung einer HS, PTS bzw. einer VS oder ASO mit 5 oder mehr Klassen und eines SPZ hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft:

teilweise erfüllt'

Ergebnisprotokoll für den Beschwerdeführer vom

:

'Der Bewerber wurde aufgrund der Anhörung im Bezug auf die

Leitung einer HS, PTS bzw. einer VS oder ASO mit 5 oder mehr Klassen und eines SPZ hinsichtlich der Anforderungsdimensionen insgesamt wie folgt eingestuft:

erfüllt'

Bei einem Vergleich der Ergebnisse der Anhörungen kann festgestellt werden, dass Sie die Anforderungen 'Kommunikative Kompetenz', 'Antrieb/Initiative zum Beruf', 'Organisationsfähigkeit', 'Delegationsfähigkeit' und 'Entscheidungsfreude' zur Gänze, die Anforderungen 'Teamorientierung' und 'Konfliktfähigkeit' teilweise erfüllen.

Die Ernannte erfüllt die Anforderung 'Organisationsfähigkeit' zur Gänze, die Anforderungen 'Antrieb/Initiative zum Beruf', 'Entscheidungsfreude', 'Delegationsfähigkeit' und 'Kommunikative Kompetenz' teilweise und die Anforderungen 'Teamorientierung' und 'Konfliktfähigkeit' nicht.

Der Vorrückungsstichtag der Ernannten ist der . Ihr Vorrückungsstichtag ist der .

Die Leistungsfeststellung lautet jeweils auf Höchstbeurteilung.

Aus den Angaben in den Bewerbungsbögen ergibt sich, dass (zum Zeitpunkt der Bewerbung) Ihre Verwendungszeit an einer Volksschule ca. 17 Jahre, jene der Ernannten ca. 26 Jahre beträgt.

Für die zu besetzende schulfeste Leiterstelle an der HS II B haben die hiezu gesetzlich berufenen Organen (Kollegium des Bezirksschulrates und Kollegium des Landesschulrates) je einen Besetzungsvorschlag erstattet.

Sowohl im Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Niederösterreich vom als auch im Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Bruck an der Leitha vom wurde die Ernannte an erster Stelle und Sie an dritter Stelle gereiht.

Die Begründung der Reihung des Kollegiums des Bezirksschulrates Bruck an der Leitha, die dem Protokoll über dessen Sitzung vom entnommen werden kann, lautet:

'Die Mitbeteiligte ist seit vielen Jahren als Hauptschullehrerin tätig. Sie ist eine ausgezeichnete, engagierte, von allen am Schulgeschehen Beteiligten respektierte Lehrerin mit 5 geprüften Fächern. Seit dem ist sie an der HS I und HS II H mit der Schulleitung betraut. Die Mitbeteiligte übt diese Aufgabe mit großem administrativem und pädagogischem Engagement aus. Sie war auch in den Jahren davor sehr intensiv in die Leitung der Schule eingebunden. Jahrelang erstellte sie gemeinsam mit dem Leiter der Schule den Stundenplan und die Supplierpläne. Außerdem ist sie seit vielen Jahren für die Schulbuchaktion zuständig. Sie nahm an einer Vielzahl von Fort- und Weiterbildungen teil.

Aktiv hat sie an Projekten der Schulentwicklung teilgenommen. Auch im Rahmen der Schulpartnerschaft war und ist sie sehr aktiv (Durchführung von Klassenforen, Zusammenarbeit mit dem Schulforum und dem Elternverein).

Ihre Erfahrungshintergründe bezüglich der Planung und Organisation schulischer Veranstaltungen sind:

Projektwochen in Österreich, Sportwochen, verschiedene Projektarbeiten, Exkursionen, Lehrausgänge und Theaterfahrten, Wandertage, mehrtägige Wandertage, Tag der offenen Tür, Informationsabende zur Schullaufbahnberatung nach der 4. Klasse HS, Schulfeste, Klassenfeiern

Ihre Erfahrungshintergründe bezüglich administrativer Aufgaben sind: Betraute Leiterin seit , Klassenvorstand, Stundenplan und Supplierplanerstellung seit vielen Jahren Die Mitbeteiligte schreibt zurzeit eine Diplomarbeit an der Universität Wien in Schulpädagogik und Sonder- und Heilpädagogik.'

Die Begründung der Reihung des Kollegiums des Landesschulrates für NÖ lautet:

Hinsichtlich der Mitbeteiligten:

'Potenzialanalyse in wichtigen Teilbereichen erfüllt.

Langjährige Führungs- und Planungserfahrung.

Umfangreiche Fort- und Weiterbildungen.

Bestens bewährt.'

Hinsichtlich des Beschwerdeführers:

'Potenzialanalyse erfüllt. Keine Leitungserfahrung.

Dienstjüngster'

In der Stellungnahme des Schulforums vom wird

angeführt, dass von der Möglichkeit, sich dem Schulforum persönlich vorzustellen, nur Sie und eine weitere Mitbewerberin Gebrauch gemacht hätten. Die Mitglieder des Schulforums hielten nach eingehender Diskussion diese beiden angeführten Personen für geeignet. Das Schulforum halte aber fest, nicht kompetent genug zu sein, um sich auf einen der Kandidaten festzulegen. Die geheime Abstimmung hätte dann als Ergebnis 7 Stimmen für Sie und 9 Stimmenthaltungen gebracht. Das Schulforum lege Wert auf die Feststellung, dass sich das Abstimmungsergebnis auf Ihre sehr gelungene Power-Point Präsentation beziehe und nicht als Reihungsvorschlag zu verstehen sei.

Die Ernennungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung sowohl die 'formalen' (gemäß § 26 LDG 1984) als auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführten 'anderen Momente' (z.B. fachunabhängige Managementfähigkeiten) zugrunde zu legen und abzuwägen. Die formalen Momente, wie sie im § 26 Abs. 7 LDG 1984 angeführt sind, sind nicht allein ausschlaggebend, sondern muss bei der Auswahl auch auf andere Momente Rücksicht genommen werden, wenn sie dem Sinn des Gesetzes entsprechen.

Die Ernennungsbehörde hat sich bei ihrer Entscheidung auf die übereinstimmende Reihung durch die Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates, auf die vorliegenden Unterlagen und das durchgeführte Anhörungsverfahren gestützt. Dabei wertete die Ernennungsbehörde besonders den Umstand, dass die Ernannte Erfahrung als betraute Schulleiterin hat und einen weiter zurückliegenden Vorrückungsstichtag als Sie aufweist als ausschlaggebend. Dass die Verwendungszeit der Ernannten darüber hinaus länger ist als Ihre, blieb unerwähnt, spricht jedoch hinsichtlich der formalen Voraussetzungen ebenfalls für die Ernannte.

Wenn Sie in der Berufung vorbringen, ein besseres Anhörungsergebnis aufzuweisen, so kann festgestellt werden, dass das Ergebnis der Anhörung ein Element zur Feststellung der fachunabhängigen Managementfähigkeiten einer Schulleiterstelle darstellt. Auf Grund der bereits vor der Ernennung vorgelegenen Betrauung der Ernannten mit einer Schulleiterstelle kann ein Nachweis über solche Fähigkeiten in der Praxis bewiesen werden. Auch wenn, wie Sie argumentieren, diese Zeit bis zur Ernennung zur Schulleiterin nur vier Monate betrug, können die Schulbehörden dennoch innerhalb dieser Zeit ein entsprechendes Bild erhalten.

In den Reihungsvorschlägen und den dazugehörigen Begründungen der Schulbehörden des Bundes wird die von der Ernannten in der Praxis, insbesondere auch in der Tätigkeit als betraute Schulleiterin, nachgewiesene bewährte berufliche Erfahrung bestätigt.

Diese positive Bewertung der beruflichen Erfahrung ist auch geeignet, einem besseren Anhörungsergebnis insofern gegenüber gestellt zu werden, als damit der Nachweis erbracht werden kann, dass Anforderungsprofile, nämlich die im Anhörungsverfahren geprüften und dort nicht zur Gänze erfüllten fachunabhängigen Managementfähigkeiten, in der Praxis sehr wohl bereits erfüllt werden können.

Im Ergebnis ergibt sich aus den Reihungen und den dazugehörigen Begründungen durch die Kollegien des Landesschulrates und des Bezirksschulrates, dass die Ernannte durch Ihre bisherige berufliche Tätigkeit insbesondere als betraute Leiterin Organisations- und Führungsqualitäten nachgewiesen hat, die sie auch für die Leitung der HS II B besonders geeignet erscheinen lassen.

Ihr Vorbringen, dass die Stellungnahme des Schulforums für Sie spreche, wird durch den oben erwähnten Inhalt des Protokolls der Sitzung des Schulforums selbst entkräftet. Die im Schulforum sich präsentierenden Bewerber waren ausschließlich jene, die bereits der betroffenen Schule angehörten. Ein direkter Vergleich aller Bewerber konnte mangels Anwesenheit der schulfremden Bewerberinnen, zu denen auch die Ernannte zählte, im Schulforum nicht erfolgen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, aus welchem Grund die schulfremden Bewerberinnen an der Sitzung des Schulforums nicht teilnahmen. Dass sich Ihrer Meinung nach aus der Nichtteilnahme die Bestätigung der mangelnden Anforderungen an eine Schulleiterin schließen lasse, kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Aus dem Protokoll selbst ist zu entnehmen, dass die erfolgte Abstimmung keine relevante Reihung darstellt.

Sämtliche formalen Merkmale wie Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit sprechen für die Ernannte.

Die Entscheidung der NÖ Landeslehrerkommission für Niederösterreich, dass die Ernannte für die Leitung der HS II B besser geeignet ist, ist in dieser Gesamtbetrachtung nachvollziehbar."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Mitbeteiligte erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3, § 4 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 und 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984; § 3 und § 8 Abs. 1 und 2 in der Stammfassung, § 4 Abs. 6 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1996) lauten:

"Ernennung

Begriff

§ 3. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Ernennungserfordernisse

§ 4. ...

...

(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.

...

Ernennung im Dienstverhältnis

§ 8. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.

(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der

Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf

§ 26 Bedacht zu nehmen."

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand

§ 115 Abs. 6 LDG 1984, in der Fassung des Art. 13 Z. 23 der

Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, in Kraft. Demnach galt, dass auf Verfahren zur Besetzung von schulfesten Stellen, die vor dem ausgeschrieben wurden, die §§ 24 bis 26a LDG 1984 in der zum Zeitpunkt der Ausschreibung geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden. Da die Ausschreibung schon vor diesem Zeitpunkt erfolgte, kam eine Anwendung der §§ 26 und 26a LDG 1984 in der am in Kraft getretenen Fassung nach Art. 13 Z. 11 der Dienstrechtsnovelle 2007 nicht in Betracht.

§ 26 und § 26a in der Fassung dieser Bestimmungen nach Art. 13 Z. 9 und 10 der Dienstrechtsnovelle 2007, BGBl. I Nr. 53, wie sie zwischen und in Kraft standen, lauteten (auszugsweise):

"§ 26. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

...

(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.

(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.

(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.

(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.

...

(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.

Schulleiter

§ 26a. (1) Bei der Besetzung von Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen ist - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - das Verfahren nach § 26 sinngemäß mit folgenden Abweichungen und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.

(2) Die freigewordenen Leiterstellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben.

(3) Leiterstellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuss haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(5) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

..."

In Ansehung der maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen bzw. der Richtlinien des Landesschulrates für Niederösterreich wird auf die Wiedergabe der Rechtslage im hg. Beschluss vom , Zl. 2003/12/0013, verwiesen.

Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, im Falle einer Beschwerdestattgebung durch den Verfassungsgerichtshof in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Unabhängig davon, ob man die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 315/09, vertretene Rechtsauffassung teilt oder nicht, wurden die die jeweilige Aufhebung tragenden Gründe somit den im weiteren Bestellungsverfahren tätig werdenden Verwaltungsbehörden überbunden. Bei Prüfung der von ihnen in weiterer Folge erlassenen Bescheide ist auch der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0164). Die Parteistellung des Beschwerdeführers steht daher auf Grund dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes für den Verwaltungsgerichtshof bindend fest, woraus auch die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde folgt.

Inhaltlich macht die Beschwerde geltend, im Vordergrund der Ernennungsentscheidung hätten nicht die formalen Kriterien Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit in der betreffenden Schulform zu stehen, sondern vielmehr die Frage der besseren Eignung für die zu vergebende Leitungsfunktion.

In diesem Zusammenhang hätte - so die Beschwerde - die sich nur auf wenige Monate erstreckende Leitungserfahrung der Mitbeteiligten keine wesentliche Aussagekraft. Organisations- und Managementqualitäten für eine Leiterposition könnten erst auf Grund einer Erfahrung in einem längeren Zeitraum gewürdigt werden. Keinesfalls dürfe in diesem Zusammenhang formal auf die Ausübung einer Leitungsfunktion für einen derartigen Zeitraum abgestellt werden, ohne überhaupt eine konkrete Nachprüfung der effektiven Leistungen der Mitbewerberin als provisorische Leiterin durchzuführen.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im Hinblick auf den weiten Beurteilungsspielraum der Ernennungsorgans der belangten Behörde nicht entgegen treten kann, wenn sie die Auffassung vertrat, auch die Bewährung der Mitbeteiligten als provisorisch betraute Leiterin der HS I und II H spreche zugunsten ihrer persönlichen Eignung, mag der Zeitraum der Betrauung der Mitbeteiligten mit dieser Leitungsfunktion auch nur wenige Monate erfasst haben.

Ergänzend ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass - wie sich aus der Begründung der Reihung des Kollegiums des Bezirksschulrates ergibt - die Mitbeteiligte auch in den Jahren vor ihrer Betrauung mit der provisorischen Leitung der HS I und HS II H sehr intensiv in die Aufgaben der Schulleitung eingebunden war, was gleichfalls für ihre persönliche Eignung für die ausgeschriebene Leiterstelle spricht.

Unzutreffend ist auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Ausübung dieser Leitungsaufgaben durch die Mitbeteiligte zu Gunsten ihrer Eignung ins Treffen geführt, ohne ihre effektiven Leistungen auf diesem Gebiet überhaupt erhoben zu haben: Die belangte Behörde durfte sich nämlich diesbezüglich auf die Stellungnahmen der Kollegien des Bezirksschulrates Bruck an der Leitha sowie des Landesschulrates für Niederösterreich stützen, aus denen sich sehr wohl eine Bewährung der Mitbeteiligten auch im Bereich der von ihr ausgeübten Leitungsaufgaben ableiten lässt.

Diesen Bewertungen der Leistung der Mitbeteiligten wird in der Beschwerde auch nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen getreten.

Da - umgekehrt - unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer über keine Leitungserfahrung verfügt, war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang Leistungen des Beschwerdeführers zu erheben bzw. zu beurteilen.

Soweit der Beschwerdeführer weiters meint, das bloße Faktum einer kurzfristigen provisorischen Leitertätigkeit sei bedeutungslos, zumal andernfalls allein dadurch der Ausgang des Planstellenbesetzungsverfahrens vorweggenommen werden könnte, dass der erwünschte Kandidat zunächst einmal provisorisch mit der Planstelle betraut werde, so ist ihm mit der Gegenschrift entgegen zu halten, dass eine solche Sachverhaltskonstellation hier nicht vorliegt, bezog sich doch die Betrauung der Mitbeteiligten nicht auf die mit dem angefochtenen Bescheid verliehene Leiterstelle der HS II B, sondern auf eine Tätigkeit als Leiterin der HS I und II H.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Nichtteilnahme der Mitbeteiligten an einer Anhörung durch das Schulforum einerseits sowie die für ihn positive Beurteilung durch dieses Gremium andererseits ins Treffen führt, ist ihm Folgendes zu erwidern:

Dem § 26a Abs. 4 LDG 1984 ist lediglich zu entnehmen, dass die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum zu übermitteln sind, welches das Recht hat, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Obliegenheit der Bewerber um diese Stelle sich einem Anhörungsverfahren vor dem Schulforum zu stellen, ist der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung demgegenüber nicht zu entnehmen. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie - unabhängig von den Gründen hiefür - aus dem bloßen Nichterscheinen der Mitbeteiligten zur Anhörung vor dem Schulforum nicht deren mangelnde Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ableitete. Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer allerdings, dass die für ihn positive Stellungnahme des Schulforums (die Akzeptanz seiner Ideen für die Ausgestaltung seiner Leiterfunktion durch dieses Gremium) zu Gunsten seiner Eignung ins Treffen geführt werden kann. Das Gewicht dieser Stellungnahme wird jedoch dadurch relativiert, dass das Schulforum selbst ausführte, das Abstimmungsergebnis sei lediglich auf eine sehr gelungene Powerpoint-Präsentation zurückzuführen und sei nicht als Reihungsvorschlag zu verstehen.

Nicht entgegen getreten kann der belangten Behörde auch, wenn sie die Auffassung vertrat, im Hinblick auf die praktische Bewährung der Mitbeteiligten in der Ausübung von Funktionen der Schulleitung werde das für sie gegenüber dem Beschwerdeführer ungünstigere Ergebnisprotokoll der Anhörung durch einen privaten Unternehmensberater relativiert.

Unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung der für bzw. gegen die persönliche Eignung des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten (vgl. § 4 Abs. 6 LDG 1984) sprechenden Umstände ist der belangten Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls insoweit nicht entgegen zu treten, als sie keinen Vorsprung des Beschwerdeführers gegenüber der Mitbeteiligten in Ansehung dieses Kriteriums angenommen hat.

Daraus folgt aber wiederum, dass die Ernennung der Mitbeteiligten nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, zumal dieser in Ansehung der gleichfalls gesetzlich festgelegten Kriterien "Vorrückungsstichtag" und "die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit" (vgl. § 26 Abs. 7 LDG 1984) ein beträchtlicher Vorsprung zugekommen ist.

Aus diesen Erwägungen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

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AVG §18 Abs4;
AVG §8;
BDG 1979 §207;
LDG 1984 §26a Abs4;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §21;
Sammlungsnummer
VwSlg 18059 A/2011
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der Behörde
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2010120044.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-77194