VwGH vom 02.09.2009, 2005/15/0140

VwGH vom 02.09.2009, 2005/15/0140

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des C B in G, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Haushamerstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0189- G/05, betreffend Umsatzsteuer 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom und Nachtrag vom von der W-GmbH zwei Doppelhäuser zu einem Kaufpreis von S 8,600.000,--.

Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für August 2001 machte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesem Kauf Vorsteuern aus zwei mit datierten Rechnungen geltend.

Die beiden über dem Kauf gelegten Rechnungen weisen die W-GmbH als leistenden Unternehmer und den Beschwerdeführer als Leistungsempfänger aus und lauten (jeweils) wie folgt:

"Kaufvertrag vom und Nachtrag vom

Rechnung:

Wir lieferten Ihnen am ein Doppelhaus inkl.

Grundstück in (T) Anteil an der EZ. 3xy (EZ wird neu eröffnet), KG

(...) mit der Hausnummer (...) zum Preis von

ATS netto 3,583.333,33

+ 20% Mwst. 716.666,67

ATS 4,300.000,--

(Stempel der W-GmbH)"

Im Ergebnis einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das

Finanzamt den Vorsteuerabzug im Wesentlichen mit der Begründung,

der Geschäftsführer der W-GmbH Andreas W. habe bestritten, dass

die beiden Rechnungen von ihm oder einer anderen autorisierten

Person gefertigt worden seien. Dass Wolfgang B., wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht, die Rechnungen im Auftrag des

Andreas W. gefertigt habe, könne nicht als erwiesen angenommen

werden, weil Wolfgang B. nie bei der W-GmbH, sondern nur bei der B-

GmbH und zwar (lediglich) in der Zeit vom bis

und vom bis

beschäftigt gewesen sei.

Gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für August 2001 erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er den Aussagen des Andreas W. mit umfangreichen Beweisanboten entgegentrat. Die Legung von umsatzsteuergerechten Rechnungen sei bereits im Vorfeld des Hauskaufes vereinbart worden, wie einer entsprechenden Mitteilung des Andreas W. gegenüber der kreditgewährenden Bank und diversen Bankunterlagen entnommen werden könne. Auch seien die Angaben des Andreas W. unrichtig, dass sämtliche Rechnungen von ihm selbst oder von Frau K. unterfertigt worden wären, vielmehr habe die betriebliche Anweisung bestanden, lediglich Lieferscheine und Zahlungsbestätigungen zu unterfertigen. Andreas W. sei geschäftsführender Gesellschafter der S-GmbH, der K-GmbH, der W-GmbH sowie der B-GmbH gewesen. Wolfgang B. sei ungeachtet seiner offiziellen Anmeldung bei der B-GmbH während der vom Finanzamt erhobenen Zeiträume tatsächlich sowohl für die W-GmbH als auch für die B-GmbH tätig geworden. Beide Unternehmen hätten lediglich über ein Büro, eine Postadresse und ein Telefon verfügt, wobei Wolfgang B. als "Sekretär für Herrn Andreas W. in beiden Firmen tatsächlich tätig" geworden sei. Wolfgang B. erledige noch heute Korrespondenz für die W-GmbH und verfüge auch über ein entsprechendes Firmentelefon. Wolfgang B. habe die Rechnungen über ausdrücklichen Auftrag des Andreas W. erstellt. Auch hätten sich die Rechnungen bis Mitte Oktober 2001 in Durchschrift in der Buchhaltung der W-GmbH befunden. Der Grund für die verspätete Rechnungslegung liege darin, dass Andreas W. den Beschwerdeführer "bis zu diesem Zeitpunkt zur Vermeidung der Umsatzsteuerabfuhr hingehalten" habe.

In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Berufungsvorbringen entgegen, dass die Erlöse aus den Wohnungsverkäufen im Rechenwerk der W-GmbH als unecht befreite Umsätze iSd § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 verbucht worden seien. Wolfgang B. habe zwar bestätigt, dass er die Rechnungen vom ausgestellt habe, doch sei Wolfgang B. zu diesem Zeitpunkt arbeitslos und weder bei der W-GmbH noch bei der B-GmbH beschäftigt gewesen. Zur Rechnungslegung sei laut Auskunft von Andreas W. nur dieser selbst und in seiner Vertretung Frau K. als Dienstnehmerin der W-GmbH, nicht jedoch Wolfgang B. befugt. In "der Gesamtschau unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftsabwicklung" stehe somit fest, dass mit dem Kaufvertrag vom ein unecht befreiter Umsatz getätigt worden sei, für den "gemäß § 13 Abs. 3 Z. 2 UStG" ein Vorsteuerabzug nicht zustehe. Die vorgelegten Rechnungen seien mangels Autorisierung des Ausstellers nicht anzuerkennen.

Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag. Im weiteren Verfahren brachte er ergänzend vor, dass die Ausstellung einer Mehrwertsteuerrechnung nicht nur Gesprächsthema, sondern absolute Grundvoraussetzung für den Wohnungskauf durch den Beschwerdeführer gewesen sei, was von namentlich genannten Personen bestätigt werden könne. Wolfgang B. sei "für alle Firmen" des Andreas W. in den Bereichen "Telefondienst, Verfassung der Korrespondenz, Durchführung der Rechnungslegung und Versand, Prüfung der Eingangsrechnungen, Erledigung von Amtswegen" tätig gewesen und habe sich infolge seiner langjährigen Tätigkeit eine besondere Vertrauensstellung erworben. Demgegenüber habe es sich bei Frau K. um eine zum Zeitpunkt der Rechnungslegung relativ unerfahrene neu eingestellte Mitarbeiterin gehandelt, die eher untergeordnete Arbeiten durchgeführt habe. Bei einer "Gesamtschau der üblichen Geschäftsabwicklung" hätte das Finanzamt dem Berufungsvorbringen folgen müssen und nicht den anders lautenden Äußerungen des Andreas W., der in sämtlichen Firmen Geschäftsführer gewesen sei und sie in Insolvenz mit Abgabenhinterziehungen in zweistelliger Millionenhöhe geführt habe.

Vorgelegt wurde weiters eidesstattliche Erklärungen vom , in welchen die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers bestätigt wurde.

Mit Berufungsentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für August 2001 mit der Begründung abgewiesen, dass die beiden strittigen Rechnungen den als Datum der Rechnungsausstellung aufwiesen und daher gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 allenfalls für den Monat Juli 2001 zum Vorsteuerabzug hätten berechtigen können.

Im "Bericht gemäß § 150 BAO i.V. mit § 99 (2) FinStrG" vom findet sich zur Umsatzsteuer 2001 u.a. die Feststellung, dass die W-GmbH "die seit ihrer Gründung und bis zuletzt (Konkurseröffnung im Jahr 2002) getätigten Wohnungs- bzw. Hausverkäufe laufend und regelmäßig als steuerbefreite Umsätze im Sinne des § 6 (1) Z. 9a UStG 1994 behandelt hat".

Mit Umsatzsteuerbescheid 2001 vom wurde die streitgegenständliche Vorsteuer unter Hinweis auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung wiederum nicht zum Abzug zugelassen.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er den Feststellungen der Prüfung entgegentrat und dem Prüfer mangelnde Objektivität in der Beurteilung des Sachverhaltes vorwarf. In der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass Wolfgang B. bereits seit Jahren die gesamte Buchhaltung und Rechnungslegung im Betrieb der W-GmbH bearbeitet habe und sämtliche Rechnung von Wolfgang B. stammten. Andreas W. sei weder in der Lage gewesen, einen PC noch das diesbezügliche Buchhaltungsprogramm zu bedienen. Wolfgang B. sei dazu befugt gewesen, selbständig die Rechnungen (der W-GmbH) auszustellen und auch zu verschicken. Auch die streitgegenständlichen Rechnungen seien mit Wissen des Andreas W.

erstellt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid blieb der Berufung ein Erfolg

versagt.

Angesichts der unbestrittenen Tatsache der Verbuchung der

strittigen Lieferungen als unecht befreite Grundstücksumsätze und auf Grund des Umstandes, dass beide Rechnungen keine Fertigungsklausel enthielten, sei in freier Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass Wolfgang B. die strittigen Rechnungen keinesfalls im Auftrag des Geschäftsführers der W-GmbH ausgestellt haben könne. Die Rechnungen seien daher nicht der W-GmbH zuzurechnen und berechtigten den Beschwerdeführer deshalb nicht, die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Wie im Verwaltungsverfahren wendet sich der Beschwerdeführer mit umfangreichem Vorbringen gegen die Feststellung der belangten Behörde, die strittigen Rechnungen seien nicht mit Wissen und Wollen der W-GmbH erstellt worden. Insbesondere überzeuge es nicht, dass sich die belangte Behörde auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung der strittigen Grundstücksumsätze durch die W-GmbH als unecht steuerfrei gestützt habe.

Mit diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer der implizit getroffenen Feststellung der belangten Behörde, die W-GmbH habe nicht gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 zur Steuerpflicht optiert, nicht entgegen. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.

Optionsberechtigt ist der Unternehmer, der den Grundstücksumsatz im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 9a UStG 1994 ausführt, im Beschwerdefall also die W-GmbH. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des Wahlrechtes noch muss er dieser zustimmen (vgl. Ruppe, UStG3, § 6 Tz. 249/5).

Die Ausübung der Option erfordert zwar keine besondere Form, insbesondere keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt, sie kann auch für jeden Grundstücksumsatz gesondert erfolgen. Ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung. Der bloße Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung führt zwar zur Steuerpflicht auf Grund der Rechnungslegung (sofern er nicht berichtigt wird), eröffnet dem Erwerber aber nicht das Recht auf Vorsteuerabzug (vgl. Ruppe, aaO, § 6 Tz. 249/10).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob die Rechnung mit Wissen und Willen der W-GmbH mit Umsatzsteuerausweis gelegt wurde, weil dieser Umstand allenfalls Bedeutung für die Frage hat, ob ein Tatbestand des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994 erfüllt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0172). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug des Beschwerdeführers ist neben dem Vorliegen einer der W-GmbH zurechenbaren Rechnung nach dem Gesagten nämlich auch, dass die W-GmbH zur Steuerpflicht optiert hat. Dies ist im gesamten Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am