VwGH vom 01.03.2007, 2005/15/0137

VwGH vom 01.03.2007, 2005/15/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der T GmbH in N, Italien, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapult 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0351-G/03, betreffend Überrechnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe an das Finanzamt vom beantragte die Beschwerdeführerin, das zum Stichtag auf ihrem Abgabenkonto bestehende Guthaben in Höhe von 543.366 S wie folgt zu verwenden:

a) Überrechnung eines Teilbetrages von 490.772 S auf das Abgabenkonto des steuerlichen Vertreters bei einem anderen Finanzamt und

b) Rückzahlung eines Teilbetrages von 52.594 S auf das Bankkonto der UT.

Am reichte die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2000 mit einer Gutschrift von 93.284 S beim Finanzamt ein und beantragte, auch diesen Betrag auf das Abgabenkonto des steuerlichen Vertreters zu überrechnen.

Das Finanzamt führte folgende Rückzahlungen und Überrechnungen durch.


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a)
Buchungstag : Rückzahlung von 52.594 S
b)
Buchungstag : Rückzahlung von 52.594 S
c)
Buchungstag : Überrechnung von 490.772 S
d)
Buchungstag : Überrechnung von 40.575 S
Am erließ das Finanzamt einen Bescheid, mit welchem der Antrag auf Überrechnung des Betrages von 93.284 S teilweise abgewiesen wurde, und zwar mit der Begründung, dass die mit Buchungstag erfolgte Rückzahlung von

52.594 S das zu überrechnende Guthaben auf 40.575 S vermindert habe.

Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom Berufung mit der Begründung, dass die am erfolgte Rückzahlung von 52.594 S ohne einen zu Grunde liegenden Antragerfolgt sei. Da der Beschwerdeführerin dadurch Nachteile erwachsen seien, beispielsweise die Verhängung eines Säumniszuschlages auf dem begünstigten Konto des steuerlichen Vertreters, werde die Rückabwicklung der antragswidrigen Rückzahlung und die antragsgemäße Überrechnung von 93.284 S begehrt.

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 215 BAO abgewiesen. Nur ein tatsächlich vorhandenes Guthaben könne überrechnet werden. Hinsichtlich der Säumnisfolgen auf dem Abgabenkonto des steuerlichen Vertreters wurde auf die Möglichkeit einer Nachsicht verwiesen.

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

In der Folge brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom gemäß Art 130 Abs 1 lit b B-VG eine Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen sei nach § 215 Abs 1 leg cit zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe; nach § 215 Abs 4 BAO seien Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs 1 bis 3 zu verwenden seien, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs 4 BAO) könne nach § 239 Abs 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Im vorliegenden Fall fühle sich die Beschwerdeführerin durch die doppelte Rückzahlung des Betrages von 52.594 S und die dadurch bedingte Minderung des für die beantragte Überrechnung auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen vorhandenen Betrages von 93.284 S auf 40.575 S beschwert. Nach Ansicht der belangten Behörde könne die Beschwerdeführerin aber durch eine Rückzahlung, die seitens des Finanzamtes auf Grund eines einmal eingebrachten Rückzahlungsantrages im Vertrauen auf die vom Antragsteller erbrachte Willenskundgebung durchgeführt wurde, nicht benachteiligt sein.

Eine Rückzahlung eines Abgabenguthabens könne für sich betrachtet keine Beschwer des Kontoinhabers sein. Abgesehen davon könne eine Rückzahlung eines Abgabenguthabens nach § 239 Abs 1 BAO auch von Amts wegen erfolgen.

Im Zeitpunkt der Durchführung des mit der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2000 (eingebracht am ) beantragten Überrechnungsantrages, welcher den Gegenstand des nunmehrigen Berufungsverfahrens bilde, habe das rückzahlbare Guthaben den beantragten Überrechnungsantrag nur mehr zum Teil gedeckt, weshalb eine teilweise Abweisung vorzunehmen gewesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein rückzahlbaresGuthaben nur dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteige. Maßgeblich seien dabei die tatsächlichdurchgeführten Gutschriften und Lastschriften und nicht diejenigen, die nach Meinung des Steuerpflichtigen hätten durchgeführt werden müssen. Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto sei im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen. Danach sei die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu klären.

Im gegenständlichen Verfahren sei daher auf die tatsächlich vorgenommenen Buchungen abzustellen und davon auszugehen, dass das Abgabenkonto nach der Verbuchung der Rückzahlungen und Überrechnungen kein ausreichendes Guthaben für die beantragte Überrechnung von 93.283 S aufgewiesen habe, weshalb die Überrechnung nur teilweise habe erfolgen können.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 230/04, abgelehnt. Mit Beschluss vom hat er die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet die Beschwerdeführerin zunächst, sie habe mit einem Schriftsatz vom , der dem zuständigen Finanzamt Graz-Stadt mit Telefax am übermittelt worden sei, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs 1 BAO) und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs 1 BAO) beantragt. Tatsächlich sei die Entscheidung nicht durch den Berufungssenat, sondern durch die Referentin und sohin von einer unzuständigen Behörde getroffen worden, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet sei. Auf ein entsprechendes Vorbringen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde habe die belangte Behörde in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Gegenschrift den Eingang der Eingabe vom beim Finanzamt Graz-Stadt in Abrede gestellt. Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin habe einen "FAX-Aktivitätenbericht" für den vorgelegt. Ein "Sendebericht" mit einem Teilauszug des übermittelten Schriftstückes könne nicht vorgelegt werden, weil ein solcher nicht erstellt worden sei. Zur Vermeidung einer Papierflut erstelle der steuerliche Vertreter nur im Falle eines erfolglosen Übertragungsversuches einen "Nichtübertragungsbericht".

Die belangte Behörde bringt sowohl in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof wie auch in ihrer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen gleichlautend vor, sie habe keine Kenntnis von Anträgen iSd § 282 Abs 1 bzw § 284 Abs 1 BAO. Die Eingabe vom , auf welche die Beschwerdeführerin verweise, befindet sich nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin könne keinen Nachweis für das Einlangen der Eingabe erbringen. Dass nach dem "FAX-Aktivitätenbericht" des steuerlichen Vertreters am zwei Telekopien dem Finanzamt Graz-Stadt übermittelt worden seien, stelle keinen Nachweis über das Einlagen eines Schriftstückes konkreten Inhaltes dar.

§ 282 Abs 1 erster Satz BAO idF BGBl I Nr 97/2002 lautet:

"Die Entscheidung über Berufungen obliegt namens des Berufungssenates dem Referenten (§ 270 Abs. 3), außer

1. in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder

2. der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu entscheiden hat."

§ 284 Abs 1 erster Satz BAO idF BGBl I Nr 97/2002 lautet:

"Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird oder

2. wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich hält."

§ 323 Abs 12 BAO lautet:

"Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für am noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis bei den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt."

§ 1 der zu § 86a BAO ergangenen Verordnung BGBl Nr 494/1991 idF BGBl II Nr 395/2002 lautet:

"Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen."

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Beförderung einer Sendung durch die Post auf Gefahr des Absenders erfolgt. Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender. Dafür reicht der Beweis der Postaufgabe nicht (vgl das hg Erkenntnis vom , 2002/13/0165). Für die Übermittlung im Wege des Telefax gilt nichts anderes.

Im gegenständlichen Fall kann die Beschwerdeführerin keinen Sendebericht über die Fax-Übermittlung der Eingabe vom vorlegen. Die erstmals am dem Verfassungsgerichtshof übermittelte Kopie eines "FAX-Aktivitätenberichtes" betreffend den weist zwar aus, dass an diesem Tag drei Schriftstücke, jeweils bestehend aus einer Seite, an die Faxnummer des Finanzamtes Graz-Stadt übermittelt worden sind, lässt aber keinen Schluss auf den Inhalt der übermittelten Schriftstücke zu. Das Finanzamt hat der belangten Behörde am auf deren Anfrage mitgeteilt, dass ein Protokoll über die Fax-Eingänge vom nicht vorliege, zumal Protokolle nicht über einen so langen Zeitraum aufbewahrt würden.

Bei dieser Sachlage ist der Beweis über die Einbringung der Anträge nach § 282 Abs 1 BAO und § 284 Abs 1 BAO nicht erbracht. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Säumnisbeschwerde vom den Verfahrensgang zwar detailliert beschrieben, die in Rede stehenden Anträge vom dabei aber nicht erwähnt hat. Das referierte Beschwerdevorbringen zeigt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht auf.

Im weiteren wird in der Beschwerde die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit der Begründung gerügt, das Finanzamt habe ohne einen entsprechenden Antrag den Betrag von 52.594 S (ein zweites Mal) zurückgezahlt und damit das im Zeitpunkt der Einreichung des Überrechnungsantrages verfügbare Guthaben geschmälert.

Auch mit diesem Vorbringen wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:

§ 215 Abs 1 bis 3 BAO enthält Bestimmungen, wie ein Guthaben von der Abgabenbehörde zu verwenden ist. Soweit Guthaben nicht gemäß Abs 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 215 Abs 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung am Abgabenkonto ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann.

Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift bzw Lastschriften an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften und Lastschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften bzw Lastschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) sein (vgl das hg Erkenntnis vom , 96/14/0061).

Nur ein Guthaben im dargestellten Sinn ist Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2307).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass für die Überrechnung nur das im Zeitpunkt der Erledigung des Überrechnungsantrags bestehende Guthaben zur Verfügung gestanden ist.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass zwar nach der Bestimmung des § 211 Abs 1 lit g BAO im Fall einer Überrechnung die Tilgungswirkung im Zeitpunkt der Antragstellung - sofern bereits ein Guthaben entstanden ist - eintritt, dies jedoch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur gilt, wenn bzw soweit auch tatsächlich eine Überrechnung durchgeführt wird (vgl das hg Erkenntnis vom , 94/13/0061).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am