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VwGH vom 30.05.2011, 2010/12/0034

VwGH vom 30.05.2011, 2010/12/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des FF in W, vertreten durch Rohregger Scheibner Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF- 111301/0015-II/5/2008, betreffend Bemessung von Pensionssicherungsbeiträgen und Beiträgen (§ 13a PG) sowie Feststellungen zur Rechtmäßigkeit des Einbehaltes derselben, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0160, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen, in welchem festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu entrichten habe, welcher ab 2,1 % der Bemessungsgrundlage betrage, sowie, dass ab zusätzlich ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten sei. Tragende Begründung dieses Erkenntnisses war, dass der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde getroffene Feststellung in seinen als Beschwerdepunkt formulierten Rechten nicht verletzt wurde. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Hervorzuheben ist für das weitere Beschwerdeverfahren allerdings folgende Aussage in dem genannten Erkenntnis:

"Im Übrigen mag sein Beschwerdevorbringen, die gegenständliche Feststellung sei unzweckmäßig und unzulässig, weil sie sich auf die Wiedergabe des Gesetzesinhaltes beschränke, durchaus zutreffen, zumal das Berechnungselement, über welches die belangte Behörde im Instanzenzug abgesprochen hat, nicht gesondert feststellungsfähig war und im Rahmen eines Verfahrens zur Bemessung des Beitrages nach § 13a PG geklärt hätte werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0118, betreffend die Feststellung von Berechnungselementen für die Ruhegenussbemessung, sowie vom , Zl. 2003/12/0066, betreffend die Feststellung solcher für die Vergütung von Mehrdienstleistungen). In dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt formulierten Recht wurde der Beschwerdeführer hiedurch jedoch nicht verletzt."

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am unter Hinweis auf rechtskräftige Bescheide betreffend die Bemessung seines Ruhebezuges "im Rahmen eines Verfahrens zur Bemessung seiner Ansprüche aus den bestehenden Bescheiden den Pensionssicherungsbeitrag bzw. den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG) ab dem Grunde und der Höhe nach bescheidmäßig festzustellen".

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Pensionsbehörde vom wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom statt und hob den erstinstanzlichen Bescheid vom ersatzlos auf. Sie ging davon aus, dass zwischen ihrem Bescheid vom und den vom Beschwerdeführer nunmehr begehrten Feststellungen keine Identität der Sache gegeben sei, zumal der zitierte Bescheid lediglich über gesetzliche Bemessungselemente, nicht jedoch über die Höhe des monatlich zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrages bzw. Beitrages abgesprochen habe.

Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom wurde über den Antrag des Beschwerdeführers vom wie folgt abgesprochen (Hervorhebungen im Original):

"Auf Ihren Antrag vom wird festgestellt, dass gemäß § 13a und b des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG1965) und § 5a Nebengebührenzulagengesetz 1972, BGBl. Nr. 485/1972 (NGZG) in der jeweils geltenden Fassung


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in den Monaten Juli, August, Oktober und November 1995 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von S x.xxx,xx (Ruhegenuss von S x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von S x.xxx,xx) ein Pensionssicherungsbeitrag von S x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten September und Dezember 1995 betrug die Bemessungsgrundlage S x.xxx,xx und der Pensionssicherungsbeitrag S x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April und Mai 1996 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von S x.xxx,xx (Ruhegenuss von S x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von S x.xxx,xx) ein Pensionssicherungsbeitrag von S x.xxx,xx einzubehalten war. In dem Sonderzahlungsmonat März 1996 betrug die Bemessungsgrundlage S x.xxx,xx und der Pensionssicherungsbeitrag
S
x.xxx,xx,
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in den Monaten Juli, August, Oktober, November 1996 sowie Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 1997 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von S x.xxx,xx (Ruhegenusses von S x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von S x.xxx,xx) ein Beitrag von S x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten Juni, September, Dezember 1996 sowie März, Juni, September und Dezember 1997 betrug die Bemessungsgrundlage S x.xxx,xx und der Beitrag S x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober, November 1998 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von
S x.xxx,xx (Ruhegenuss von S x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von S x.xxx,xx) ein Beitrag von
S x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 1998 betrug die Bemessungsgrundlage S x.xxx,xx und der Beitrag S x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober, November 1999 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von
S x.xxx,xx (Ruhegenuss von S x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von S x.xxx,xx) ein Beitrag von
S x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni , September und Dezember 1999 betrug die Bemessungsgrundlage S x.xxx,xx und der Beitrag S x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli und August 2000 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von S x.xxx,xx (Ruhegenuss von S x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von S x.xxx,xx) ein Beitrag von
S
x.xxx,xx einzubehalten war. Für die Monate Oktober und November 2000 betrug der Beitrag S x.xxx,xx. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni und September 2000 wurde aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von S x.xxx,xx ein Beitrag von
S
x.xxx,xx einbehalten und im Sonderzahlungsmonat Dezember 2000 betrug die Bemessungsgrundlage S x.xxx,xx und der Beitrag S x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2001 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von
S x.xxx,xx (Ruhegenuss von S x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von S x.xxx,xx) ein Beitrag von
S x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 2001 betrug die Bemessungsgrundlage S x.xxx,xx und der Beitrag S x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2002 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 2002 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag EUR x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2003 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 2003 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag EUR x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2004 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 2004 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag EUR x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2005 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 2005 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag EUR x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2006 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 2006 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag EUR x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober und November 2007 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war. In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni, September und Dezember 2007 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag EUR x.xxx,xx."
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde Folgendes aus:
"Mit Art I Z. 1 des Pensionsreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, wurden die Bestimmungen über den Pensionssicherungsbeitrag (PSB) mit Wirkung ab eingeführt. Nach § 13b Abs. 1 leg.cit. hatten Beamte des Ruhestandes von ihren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, wobei die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 für die Bemessung außer Betracht blieben, jedoch der PSB auch von den Sonderzahlungen zu entrichten war. Mit der
2.
Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354, wurde der PSB ab mit 1, 62 vH festgesetzt und mit der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl Nr. 72, ab mit 1,5 vH festgesetzt. Gemäß § 5a NGZG waren die Bestimmungen der §§ 13a-d PG 1965 über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des PSB auch auf die monatliche Nebengebührenzulage anzuwenden.
Die Bestimmungen über den PSB wurden mit Ablauf des durch Art. 4 Z. 5 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wieder aufgehoben und durch einen von den Pensionsbezügen einzubehaltenden Beitrag gemäß § 13a PG 1965 ersetzt. Gemäß § 13a Abs. 1 PG 1965 idF dieses Bundesgesetzes 1996 hatten Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem Pensionsgesetz ab
einen Beitrag zu entrichten. Nach Abs. 2 des § 13a PG 1965 betrug der Beitrag 1,5 vH der Bemessungsgrundlage. Diese umfasste sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und gemäß § 5a NGZG auch die Nebengebührenzulage.
Mit der Besoldungsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 9, wurde der Beitrag auf
1,3% der Bemessungsgrundlage herabgesetzt, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem gebührt hat.
Ab
wurde gemäß § 13a Abs. 2 Z. 1 PG 1965 idF des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl.I Nr. 95, der Beitrag auf 2,1% der Bemessungsgrundlage erhöht, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem gebührt hat.
Aufgrund des § 13 a Abs. 2a PG 1965 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, ist seit
zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 Z. 1 ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten."
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Über diese sprach die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom wie folgt ab:
"Ihrer Berufung gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter/Pensionsservice vom , GZ 2776-130135/37, betreffend Pensionssicherungsbeitrag bzw. Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), wird nicht stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991(=AVG), BGBl. Nr. 51, bestätigt und dahingehend ergänzt, dass
-
in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August, Oktober 2008 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx und im Monat November 2008 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war.
In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni und September 2008 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag
EUR x.xxx,xx; im Sonderzahlungszeitraum Dezember 2008 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag EUR x.xxx,xx,
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in den Monaten Jänner, Februar, April, Mai, Juli, August 2009 aufgrund Ihrer Bemessungsgrundlage von EUR x.xxx,xx (Ruhegenuss von EUR x.xxx,xx und Nebengebührenzulage von EUR x.xxx,xx) ein Beitrag von EUR x.xxx,xx einzubehalten war.
In den Sonderzahlungsmonaten März, Juni und September 2009 betrug die Bemessungsgrundlage EUR x.xxx,xx und der Beitrag
EUR x.xxx,xx."
In der Begründung dieses Berufungsbescheides setzte sich die belangte Behörde nach eingehender Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften mit verschiedenen - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr aufrechterhaltenen - Einwendungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung der mit dem angefochtenen Bescheid bemessenen Geldleistungen unter Berufung auf das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom auseinander. Sodann heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides (auszugsweise) wie folgt:
"Was das in der Berufung weiters vorgebrachte Fehlen einer Regelung über eine Einbehaltung des Beitrages im Abzugswege anlangt, ist anzumerken, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde bei einer unmittelbar durch das Gesetz festgelegten Leistungsverpflichtung - wie im gegebenen Fall der Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitrages gemäß § 13a PG 1965 - das Dazwischentreten eines Bescheides vor Einbehaltung im Abzugsweg nicht deswegen als rechtlich geboten erachtet werden kann, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Einbehaltung im Abzugswege mangle. Neben dieser Rechtsansicht sprechen auch verwaltungsökonomische Gründe für eine solche Vorgangsweise.
...
Abschließend ist anzumerken, dass im Hinblick auf die der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG obliegenden Verpflichtung, in der Sache selbst zu entscheiden, auch alle bis zur Fällung des Berufungsbescheides eingetretenen Änderungen im Sachverhalt dahingehend zu berücksichtigen waren, dass der bestätigte angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes ab Jänner 2008 bis einschließlich des Monates September 2009 zu ergänzen war.
Obwohl Ihnen die Nachweise der Ihnen jeweils gebührenden Bruttoruhebezüge (= Bemessungsgrundlage des Beitrages gemäß § 13a PG 1965) bekannt gegeben wurden und Sie sich gegen deren Höhe nicht ausgesprochen haben und diese somit anerkannt haben müssen, werden zur Veranschaulichung Ablichtungen der für die Monate Jänner 2008 bis einschließlich September 2009 relevanten Bezugszetteln (Monatsabrechnungen bzw. Aufgliederungen der Bezüge), aus denen sich die Höhe und die Zusammensetzung der jeweiligen Bruttopension ergeben, beigeschlossen. Diese Ablichtungen bilden einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Berufungsbescheides."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher er sich in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtete. Dies insbesondere dadurch, dass der angefochtene Bescheid der Sache nach die Rechtmäßigkeit der abzugsweisen Einbehaltung von Pensionssicherungsbeiträgen bzw. von Beiträgen bestätige, obwohl hiefür keine gesetzliche Grundlage vorhanden sei.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1344/09-3, wurde die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 13a Abs. 1 und 2 PG idF BGBl. Nr. 334/1993 lautete:
"Pensionssicherungsbeitrag

§ 13a. (1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.

(2) Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen."

§ 13b Abs. 1 und 2 PG idF BGBl. Nr. 334/1993 lautete:

"§ 13b. (1) Der Beamte des Ruhestandes und ... haben von den

monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt wurde. ...

(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist auch von der Sonderzahlung zu entrichten. Der der Haushaltszulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung außer Betracht."

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1994 wurde § 13b Abs. 1 erster Satz PG wie folgt neu gefasst:

"Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten, sofern ein solcher festgesetzt worden ist."

§ 5a des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (im Folgenden: NGZG), in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1993 lautete:

"Pensionssicherungsbeitrag

§ 5a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die monatliche Nebengebührenzulage mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks 'Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956' der Ausdruck 'Pensionsbeitrag gemäß § 3' tritt."

§ 1 Z. 1 der 2. Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1995, BGBl. Nr. 354 (im Folgenden: 2. PensSB-V 1995), lautete (auszugsweise):

"§ 1. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird

1. für Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, ..., mit 1,62%,

...

festgesetzt."

Gemäß ihrem § 2 trat diese Verordnung mit in Kraft.

§ 1 Z. 1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung 1996, BGBl. Nr. 72 (im Folgenden: PensSB-V 1996), lautete (auszugsweise):

"§ 1. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages wird

1. für Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, ..., mit 1,5%, und

...

festgesetzt."

Die PensSB-V 1996 trat gemäß ihrem § 2 mit in Kraft.

In der Folge hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 139, 140/99, V 78/99 = VfSlg. Nr. 15.688/1999, ausgesprochen, dass die in § 1 Z. 1 der 2. PensSB-V 1995 enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch wurde von der Bundesregierung im BGBl. II Nr. 43/2000 kundgemacht.

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom , V 4/00 = VfSlg. Nr. 15.736/2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z. 1 der PensSB-V 1996 enthaltene Wortfolge "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig war. Dieser Ausspruch wurde von der Bundesregierung im BGBl. II Nr. 118/2000 kundgemacht.

Der vorliegende Beschwerdefall ist nicht Anlassfall für die eben zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes.

Im Übrigen wird zur weiteren Entwicklung der Rechtslage betreffend den in § 13a PG idF des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 an Stelle des Pensionssicherungsbeitrages mit Wirkung vom geschaffenen "Beitrages" auf deren Wiedergabe in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0160, verwiesen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 5a NGZG, und zwar sowohl in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 als auch des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 der § 13a PG auch auf die Nebengebührenzulage anzuwenden war.

Durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst, BGBl. I Nr. 119/2002, wurden die bisherigen Regelungen des NGZG als Abschnitt IX in das PG aufgenommen.

Art. 139 Abs. 6 B-VG in der Fassung dieses Absatzes im Wesentlichen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 302/1975, modifiziert durch die Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 194/1999, lautet:

"(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, daß eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden."

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der angefochtene Bescheid die Rechtmäßigkeit des Einbehaltes der dort bemessenen Pensionssicherungsbeiträge bzw. Beiträge von den ausgezahlten Ruhebezügen feststelle, wiewohl § 13a PG bzw. § 5a NGZG in allen hier maßgeblichen Fassungen keine Ermächtigung zum Einbehalt des Pensionssicherungsbeitrages bzw. des Beitrages enthielten. Derartige Ermächtigungen Geldleistungen im Abzugswege einzubehalten sähen verschiedenste Bestimmungen des PG (§ 29 Abs. 2, § 39 Abs. 2, § 56 Abs. 5, § 78 Abs. 5 und § 80 Abs. 5) vor. Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung führe zur Unzulässigkeit eines Einbehaltes im Abzugswege, zumal das Legalitätsprinzip einen Abzug ohne gesetzliche Ermächtigung schlichtweg ausschließe. Überdies seien ausdrückliche Ermächtigungen schon deshalb erforderlich, um das Unterlaufen gesetzlicher Mindestbeträge oder von Exekutionsbeschränkungen hintanzuhalten.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er darauf verweist, dass die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 13a PG bzw. des § 5a NGZG keine Ermächtigung enthalten, den Pensionssicherungsbeitrag bzw. den Beitrag durch Abzug von den Ruhebezügen hereinzubringen. Freilich übersieht der Beschwerdeführer, dass - dessenungeachtet - die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Ansprüche in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes anerkannt ist (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0227, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt, dass im öffentlichen Recht mangels spezieller Vorschriften über die rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes analog heranzuziehen sind (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0309). Dies gilt gerade für die Aufrechnung mit jenen Ansprüchen des Bundes, für deren Hereinbringung keine ausdrückliche öffentlich-rechtliche Abzugsermächtigung erteilt wurde, also auch für den in § 13a PG geregelten Pensionssicherungsbeitrag bzw. Beitrag. Gerade in Ansehung der Hereinbringung dieser Leistungen ist der Bund auf Kompensation gegen Ansprüche des Beamten, insbesondere gegen solche aus dem Dienst- bzw. Ruhestandsverhältnis in analoger Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen nachgerade angewiesen. Gemäß Art. II Abs. 6 Z. 1 EGVG finden nämlich die Verwaltungsverfahrensgesetze - darunter fällt auch nach der Aufhebung des Art. I EGVG durch BGBl. I 2008/5 u.a. das VVG (siehe dazu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren, 17. Auflage, Anm. 1 zu Art. II EGVG) -, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, u.a. keine Anwendung für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes (vgl. hiezu H. Zens , Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR (2010) 667 ff, hier 701). Die nach Art. 18 B-VG erforderliche gesetzliche Deckung findet eine solche Aufrechnung somit in den analog anzuwendenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Eine einseitige Aufrechnung durch Aufrechnungserklärung wirkt auch im Bereich des öffentlichen Rechts - entsprechend der von der zivilrechtlichen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Dogmatik - bis zu dem Zeitpunkt zurück, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/06/0135). Darüber hinaus müssen die einander gegenseitig gegenüber stehenden Forderungen wirksam entstanden, klagbar (bemessbar), fällig und gleichartig sein, wobei weder ein vertragliches noch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/15/0009). Während nach herrschender zivilrechtlicher Lehre und Rechtsprechung die Liquidität der Gegenforderung nicht verlangt wird, kommt dem Erfordernis "formeller Liquidität", das heißt einer rechtskräftigen Feststellung jener Forderung, mit der aufgerechnet wird, sofern diese nicht unbestritten ist, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung zu (vgl. hiezu näher die Darstellung bei H. Zens , a.a.O., 697 ff). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen mit einer nicht rechtskräftig festgestellten, bestrittenen öffentlich-rechtlichen Gegenforderung aufgerechnet werden darf (vgl. hiezu auch von H. Zens , a. a.O., 708, erzielte Ergebnis), kann hier freilich dahingestellt bleiben, weil durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde jedenfalls eine rechtskräftige Bemessung der Pensionssicherungsbeiträge bzw. Beiträge erfolgt ist. Die belangte Behörde durfte daher mit dem angefochtenen Bescheid in der gleichen logischen Sekunde die Erklärung der Aufrechnung abgeben und dieselbe vornehmen. Die oben dargestellte Rückwirkung der einseitigen Aufrechnung durch den Dienstgeber auf jenen Zeitpunkt, in welchem die Forderungen einander zum ersten Mal aufrechenbar gegenüber gestanden sind, rechtfertigt auch die unter einem (rückblickend) getroffene Feststellung der Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Einbehalte.

Wenn der Beschwerdeführer - darüber hinaus - Regelungen vermisst, welche das Unterlaufen von Pfändungsschutzbestimmungen durch Kompensation mit den in Rede stehenden dem Bund zustehenden Geldleistungen hintanzuhalten geeignet sind, so ist er darauf hinzuweisen, dass im System der analog anzuwendenden Aufrechnungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes auch das gesetzliche Aufrechnungsverbot nach § 293 Abs. 3 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (im Folgenden: EO), zu beachten ist, welches u.a. bezweckt, ein Unterlaufen der Pfändungsbeschränkungen der §§ 290a ff EO, welche auch für die Ruhebezüge des Beschwerdeführers (gegen die hier aufgerechnet wurde) gelten, zu verhindern.

Dafür, dass fallbezogen derartige Pfändungsbeschränkungen eine Rolle gespielt hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.

Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde im Ergebnis die (teilweise) Tilgung der dem Beschwerdeführer zustehenden Ruhebezüge durch Aufrechnung mit den hier bemessenen Pensionssicherungsbeiträgen bzw. Beiträgen festgestellt hat (zur Zulässigkeit der Feststellung der Tilgung von Ansprüchen durch Zahlungen vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0049 = VwSlg. Nr. 16.743 A/2005).

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, die Bemessung von Pensionssicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom bis entbehre im Hinblick auf die vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Aussprüche, wonach die in § 1 Z. 1 2. PensSB-V 1995 bzw. PensSB-V 1996 enthaltenen Wortfolgen "dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971," gesetzwidrig waren, jeglicher Rechtsgrundlage. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG beziehe sich seinem Wortlaut nach ausschließlich auf die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof, nicht jedoch auf dessen Feststellung, wonach eine Verordnung gesetzwidrig gewesen sei. Auf die zuletzt genannte - hier vorliegende - Fallkonstellation sei (lediglich) Art. 139 Abs. 6 erster Satz B-VG anzuwenden, weshalb die belangte Behörde die als gesetzwidrig erkannten Bestimmungen der 2. PensSB-V 1995 bzw. der PensSB-V 1996 nicht hätte anwenden dürfen.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass - in Ermangelung einer Rechtfertigung für eine diesbezügliche Differenzierung - der zweite (und dritte) Satz des Art. 139 Abs. 6 B-VG sinngemäß auch auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Verordnung gesetzwidrig war (vgl. das zu diesem Ergebnis kommende hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0180). Von dieser Rechtsauffassung geht offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof aus, wenn er etwa in seinem Erkenntnis vom , G 231/02; V 59/02 = VfSlg. Nr. 16.904/2003, seine Feststellung, wonach eine näher genannte Verordnung gesetzwidrig war, mit der Anordnung gemäß Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz letzter Halbsatz B-VG verband, dass diese nicht mehr anzuwenden sei. Eine derartige Anordnung wäre aber sinnwidrig, wenn - wie der Beschwerdeführer meint - der zweite Satz des Art. 139 Abs. 6 B-VG auf Fälle, in denen der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit einer außer Kraft getretenen Verordnung feststellt, gar nicht anwendbar wäre (vgl. im Übrigen zur entsprechenden Problemstellung nach Art. 140 Abs. 7 B-VG das zu einer gleichartigen Lösung gelangende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2372/79, sowie die bei Rohregger in Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 342 f zu Art. 140 B-VG wiedergegebene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof folgt der oben wiedergegebenen einheitlichen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechtes, woraus sich ergibt, dass im vorliegenden Fall, welcher nicht Anlassfall der vom Verfassungsgerichtshof getroffenen Aussprüche war, die von diesem als gesetzwidrig erkannten Verordnungen aus dem Grunde des Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG weiterhin anzuwenden waren, weshalb auch die diesbezügliche Rechtsrüge des Beschwerdeführers versagt.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, dass es die belangte Behörde entgegen seinem Antrag bzw. dessen Intentionen unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, welche Beträge (auch für die Zukunft) von den bescheidmäßig bemessenen Ruhebezügen einbehalten würden. Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/02/0180, vertritt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruches keine (bloße) Teilsäumnis, sondern eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründe.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0160, zu verweisen, wonach die Feststellung einzelner Berechnungselemente für den Beitrag gemäß § 13a PG unzulässig ist und die Klärung der Frage, in welcher Höhe ein solcher Beitrag jeweils zusteht, durch die Erlassung eines diesbezüglichen Bemessungsbescheides zu erfolgen hat. Entsprechendes gilt auch für den Pensionssicherungsbeitrag. Dementsprechend richtete sich der Antrag des Beschwerdeführers vom auch auf die Bemessung der in Rede stehenden dem Bund zustehenden Geldleistungen. Eine solche kann freilich nur für bereits abgereifte und nicht für zukünftige Beiträge erfolgen, hängen diese doch von den zukünftigen gesetzlichen Regelungen betreffend Beitragshöhe und Bemessungsgrundlage ab.

Im Übrigen läge auch deshalb keine dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom vergleichbare Konstellation vor, weil die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides keinesfalls explizit zum Ausdruck gebracht hat, über zukünftige Zeiträume nicht entscheiden zu wollen. Selbst wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - eine Entscheidung auch für zukünftige Zeiträume geboten gewesen wäre, läge bloße Teilsäumnis mit einer materiellen Entscheidung vor, welche nicht zu einer mit Bescheidbeschwerde geltend zu machenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen würde.

Entsprechendes würde zutreffendenfalls auch für die Rüge des Beschwerdeführers gelten, wonach ein Abspruch über den Beitrag für Juni 1996 unterblieben sei. Wie die belangte Behörde freilich in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, wurde über den Beitrag für diesen Monat ohnedies im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden. Durch Abweisung der Berufung erfolgte dessen Übernahme in den Spruch des angefochtenen Bescheides.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, bei der Bemessung des Beitrages für Februar 2001 eine später erfolgte Nachtragszahlung zu berücksichtigen bzw. Feststellungen darüber zu treffen, ob der Einbehalt eines Betrages von S 33,60 von dieser Nachzahlung rechtmäßig war, ist ihm - neben dem Vorgesagten - entgegen zu halten, dass nicht erkennbar ist, inwieweit er durch die Nichtbemessung eines (weiteren) Beitrages für diese (sonst offenbar der Höhe nach unstrittige) Nachzahlung in Rechten verletzt sein könnte (zur Möglichkeit der Geldendmachung des der Höhe nach offenbar unstrittigen unbezahlten Ruhebezugsrestes vor dem Verfassungsgerichtshof und der Unzulässigkeit der Geltendmachung von Gegenforderungen aus dem Titel des "Beitrages", falls eine solche Bemessung nicht erfolgt ist (einer neuerlichen Bemessung stünde wohl auch die Rechtskraft der bereits für diesen Monat erfolgten Bemessung durch den angefochtenen Bescheid entgegen), vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , A 7/96 = VfSlg. Nr. 14.618/1996).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich einen Begründungsmangel darin erblickt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die näheren Rechnungsvorgänge zur Ermittlung der bemessenen Pensionssicherungsbeiträge bzw. Beiträge im angefochtenen Bescheid darzustellen, ist ihm entgegen zu halten, dass diesem jeweils die Bemessungsgrundlage, der angewendete Prozentsatz und die Höhe des sich daraus ergebenden Pensionssicherungsbeitrages bzw. Beitrages zu entnehmen ist. Damit ist aber auch die Errechnung der zuletzt genannten bemessenen Geldleistungen nachvollziehbar dargestellt.

Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1

VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am