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VwGH vom 20.08.2013, 2012/22/0105

VwGH vom 20.08.2013, 2012/22/0105

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2012/22/0106

2012/22/0108

2012/22/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden 1. des S 2. der A, 3. des I, und 4. des D, alle in G, alle vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom , 1.) Zl. 161.036/2-III/4/12 (protokolliert zur Zl. 2012/22/0105), 2.) Zl. 161.036/3-III/4/12 (protokolliert zur Zl. 2012/22/0106), 3.) Zl. 161.036/4-III/4/12 (protokolliert zur Zl. 2012/22/0107), und 4.) Zl. 161.036/5-III/4/12 (protokolliert zur Zl. 2012/22/0108), jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 je zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre Kinder. Alle sind armenische Staatsangehörige.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden bestätigte die belangte Behörde die in erster Instanz ergangenen Zurückweisungen der Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 43 Abs. 3 NAG (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführer) sowie § 41a Abs. 9 NAG (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) jeweils in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Diese Bescheide wurden - im Wesentlichen gleichlautend - damit begründet, dass die beschwerdeführenden Parteien am unrechtmäßig in Österreich eingereist seien und am selben Tag Asylanträge gestellt hätten. Über die Asylbegehren sei letztlich in zweiter Instanz - rechtskräftig mit - "negativ" entschieden worden. Unter einem seien gegen alle beschwerdeführenden Parteien Ausweisungen erlassen worden, die ebenfalls seit rechtskräftig seien.

Im Rahmen seiner Entscheidungen habe der Asylgerichtshof jeweils eine Abwägung nach Art. 8 EMRK durchgeführt. Er sei dabei zum Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien verhältnismäßig sei. Dies schließe es bei gleichgebliebenen Verhältnissen aus, dass die Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten wäre.

Die hier gegenständlichen Anträge seien am eingebracht worden. Nach Wiedergabe des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien führte die belangte Behörde aus, im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom seien bereits alle auch im Niederlassungsverfahren angeführten und relevanten Gründe (Aufenthalt im Inland seit Asylantragstellung, Familienleben der beschwerdeführenden Parteien untereinander, die Fußverletzung des Erstbeschwerdeführers, die Verlobung und Beschäftigung des Drittbeschwerdeführers, Mitgliedschaft des Viertbeschwerdeführers in einem Fußball- und Judoverein, "usw.") bekannt gewesen. Alle Gründe seien entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien auch vom Asylgerichtshof berücksichtigt worden.

Im Übrigen könnte aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Absolvieren von Deutschprüfungen, dem Bestehen von Dienstvorverträgen oder einem Zeitablauf von zwei Jahren zwischen der Ausweisung und der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung nicht eine solche Bedeutung beigemessen werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung vom Vorliegen eines seit den Ausweisungen maßgeblich geänderten Sachverhaltes ausgegangen werden könnte.

Es sei nicht erkennbar, dass sich in den gegenständlichen Fällen in der Zeit zwischen den seit rechtskräftigen Ausweisungen bis zur Entscheidung der Behörde erster Instanz am der Sachverhalt im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG maßgeblich geändert hätte. Sohin habe die Behörde erster Instanz zu Recht die Antragszurückweisungen ausgesprochen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide (im Mai 2012) das NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 in Kraft stand.

Die beschwerdeführenden Parteien lassen unbestritten, dass sie mit am in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ausgewiesen wurden. Sie wenden sich allerdings gegen die Auffassung der belangten Behörde, ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln seien zurückzuweisen, und führen dazu in den Beschwerden die für den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer abgegebenen Einstellungszusagen sowie hinsichtlich aller beschwerdeführenden Parteien die Ablegung von Deutschprüfungen auf dem Niveau A2 hin.

Die Ansicht der belangten Behörde, § 44b Abs. 1 Z 1 NAG stehe in den vorliegenden Fällen der Erteilung von Aufenthaltstiteln an die beschwerdeführenden Parteien entgegen (zu den Kriterien der hier vorzunehmenden Prüfung sowie den für die Entscheidung relevanten Zeitpunkten vgl. des Näheren das - auch für die hier anzuwendende Rechtslage maßgebliche - hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2011/22/0035 bis 0039, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ist schon auf dem Boden des Vorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen. Vor dem Hintergrund der seit Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidungen bis zu den erstinstanzlichen Entscheidungen im Niederlassungsverfahren geringen vergangenen Zeit von etwa einem halben Jahr sowie der von den beschwerdeführenden Parteien geltend gemachten Umstände, nämlich Verbesserung der Deutschkenntnisse und Vorliegen von Einstellzusagen, kann nicht gesehen werden, dass Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich (vgl. zu ähnlichen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2012/22/0069 bis 0071, und vom , Zlen. 2012/22/0138 bis 0141).

Da somit die jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der jeweils beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
KAAAE-77161