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VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0103

VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der E, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-410a-009/E2-2012, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine britische Staatsangehörige, gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf sechs Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftigen Verurteilungen der Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes F vom wegen teilweise versuchten und teilweise vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vom wegen versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr. Dazu listete die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin angelasteten Straftaten detailliert auf.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 mit ihrer am geborenen Mutter nach Österreich gekommen sei. Sie sei geschieden und habe einen Sohn unbekannten Aufenthaltes. Gemäß der Mitteilung des Krankenhauses D vom sei die Mutter der Beschwerdeführerin wegen ihrer Erkrankungen pflegebedürftig.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesstellen aus, dass durch einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin, das sich über einen Zeitraum von einem halben Jahr erstreckt habe, müsse als tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr gewertet werden, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die Beschwerdeführerin habe schon im ersten Jahr nach ihrer Einreise gegen (fremdes) Eigentum gerichtete gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt.

Ein Familienleben im Bundesgebiet werde erst seit dem Jahr 2009 geführt. Da die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Beschäftigung nachgegangen sei, könne von einer sozialen Integration nicht ausgegangen werden. Demnach müssten auch noch die Bindungen zum Heimatstaat als intakt angesehen werden. "Es besteht auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass eine angemessene Pflege der Mutter der Berufungswerberin nicht auch in Großbritannien gewährleistet wäre." Das Aufenthaltsverbot stelle daher nur einen geringfügigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Eigentumskriminalität bzw. an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sei höher zu bewerten als das private Interesse der Beschwerdeführerin. Ihre über ein halbes Jahr andauernde "kriminelle Energie" spreche für den Fortbestand einer Gefährdungsprognose.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2012 die Bestimmungen des FPG idF BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern (Z 1) und in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz (Z 2).

Da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Sicherheitsdirektion, sondern der unabhängige Verwaltungssenat für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Somit lag die gerügte Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor.

In der Sache ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass die Gefährdungsprognose des § 67 Abs. 1 FPG zu Lasten der Beschwerdeführerin zu treffen sei, liegen ihr doch mehrfach schwere Delikte gegen das Eigentum anderer Personen zur Last, die zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt drei Jahren geführt haben. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt und es kann die Gefährdungsprognose auch nicht deshalb entfallen, weil die Beschwerdeführerin - worauf in der Beschwerde hingewiesen wurde - bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen wurde. Dieser Beschwerdeansicht steht schon der sehr kurze Zeitraum des Wohlverhaltens zwischen der - laut Beschwerde - mit Beschluss vom verfügten Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Strafhaft bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides im Juni 2012 entgegen.

Zu Recht wirft die Beschwerdeführerin der belangten Behörde aber einen wesentlichen Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vor.

Bereits in den Stellungnahmen vom und hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre schwer kranke und körperlich behinderte Mutter auf ihre Hilfe angewiesen sei und ein Umzug zurück nach England auf Grund des schlechten gesundheitlichen Zustandes der Mutter nicht in Betracht komme, da diese den Umzug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überleben würde. Auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihrer Mutter nicht möglich sei, allein in Österreich zu verbleiben und dass ein Umzug wegen ihrer Gebrechlichkeit nicht mehr zumutbar sei.

Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesbezüglich jedoch darauf hin, dass kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass eine angemessene Pflege der Mutter der Beschwerdeführerin nicht auch in Großbritannien gewährleistet wäre. Sie legte somit ihrer Interessenabwägung zugrunde, dass ein Umzug der Mutter der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland möglich und zumutbar sei. Für diese Feststellung, die im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin steht, fehlen jedoch jegliche beweiswürdigende Überlegungen. Dies ist der belangten Behörde - die die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Beschwerdeführerin zugesteht - als relevanter Verfahrensmangel anzulasten, spielt doch der Umstand der erforderlichen Pflege eines Familienangehörigen - im vorliegenden Fall sogar mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union - eine maßgebliche Rolle bei der Abwägung der familiären Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0122, mwN).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-77157