VwGH vom 23.01.2020, Ra 2018/07/0443
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Andreas Brugger in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2018/35/1390-4, betreffend Anträge nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei: Gemeindegutsagrargemeinschaft S, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16)
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Behebung der Spruchpunkte I und II des Bescheides der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat der revisionswerbenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Regulierungsgebiet der mitbeteiligten Agrargemeinschaft besteht einerseits aus der auf österreichischem Staatgebiet befindlichen S-Alm und anderseits aus der auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Oberen M-Alpe (auch: M-Alpe). 2 Die revisionswerbende Gemeinde hatte die Obere M-Alpe mit Kaufvertrag vom 21. März 1866 erworben. Im Vorfeld eines im Jahr 1977 eingeleiteten Regulierungsverfahrens der mitbeteiligten Agrargemeinschaft erklärte sie sich (als Mitglied der Agrargemeinschaft) mit der Regulierung auch der Oberen M-Alpe, die von Viehhaltern aus der Gemeinde bestoßen worden war, unter näher genannten Bedingungen einverstanden.
3 Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom wurde die Liste der Parteien und das Verzeichnis der Anteilsrechte erlassen; in diesem Bescheid findet sich u.a. die Feststellung, dass auch die in Deutschland gelegenen Grundstücke agrargemeinschaftliche Grundstücke seien und im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Weil die Eintragung des Eigentumsrechtes der Agrargemeinschaft im deutschen Grundbuch alleine auf Grundlage des Bescheides der Agrarbehörde nicht erwirkt werden konnte, erfolgte diese schließlich auf Basis eines zwischen Vertretern der Gemeinde und der Agrargemeinschaft geschlossenen Überlassungsvertrages vom . 4 Mit Bescheid vom erließ die Agrarbehörde den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft, in dem die Feststellung des Eigentums der Agrargemeinschaft und die Qualifikation des gesamten Regulierungsgebietes als agrargemeinschaftliche Grundstücke neuerlich ausgesprochen wurden. 5 Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom wurde im Instanzenzug festgestellt, dass der in Österreich befindliche Teil des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetze s 1996 (TFLG 1996) darstellt. Eine Feststellung über den in Deutschland befindlichen Teil des Regulierungsgebietes wurde in diesem Verfahren nicht getroffen.
6 Zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde bestehen nunmehr Auffassungsunterschiede über die Qualifikation des in Deutschland befindlichen Teils des Regulierungsgebietes und damit insbesondere das Schicksal des für die Verpachtung eines Teils der dort gelegenen Sennhütte erzielten Bestandzinses. Die Agrargemeinschaft beantragte mit Schreiben vom bei der belangten Behörde die Erlassung eines Bescheides über die Aufteilung der Finanzgebarung zwischen dem atypischen Gemeindegutsanteil (auf österreichischem Territorium) und dem - ihrer Ansicht nach - gemeindegutsfreien Teil (auf deutschem Territorium).
7 Im Zuge dieses Verfahrens stellte die Gemeinde am folgende (nunmehr verfahrensgegenständliche) Feststellungsanträge:
"Die Agrarbehörde möge feststellen, dass die ... für die in
Deutschland gelegene ...Alpe bezahlten Bestandszinse im Innenverhältnis (als Ausfluss ihres Anteilsrechtes) der Gemeinde ... zustehen";
"die Agrarbehörde möge den vom Ausschuss der
Gemeindegutsagrargemeinschaft ... beschlossenen
Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben";
"die Agrarbehörde wolle den in der Vollversammlung vom von der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaf t ... zu TOP 6.) gefassten Beschluss auf Entlastung des Kassiers ... in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben";
"die Agrarbehörde wolle den von der Vollversammlung am zu TOP 7.) gefassten Beschluss, an den Obmann eine jährliche Entschädigung von EUR 363,36, den Schriftführer eine jährliche Entschädigung von EUR 218,02 und an den Kassier eine jährliche Entschädigung von EUR 363,36 auszuzahlen, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 idgF aufheben". 8 Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Anträge der Gemeinde im Einzelnen (gegliedert nach Spruchpunkten I. bis IV.) gemäß § 37 Abs. 7 TFLG 1996 als unbegründet ab.
9 Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Eigentumsübertragung hinsichtlich der in Deutschland befindlichen Liegenschaften von der Gemeinde an die Agrargemeinschaft nicht mittels Bescheides der Agrarbehörde, sondern mit dem Überlassungsvertrag vom erfolgt sei. Für das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 fehle es somit an einer maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung. Die Konsequenz hieraus sei, dass Erträge aus den letztgenannten Grundstücken nicht als Substanzerlöse im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 zu sehen seien (Spruchpunkt I). Da der beschlossene Jahresabschluss 2017 und Voranschlag 2018 die Erlöse aus den in Deutschland befindlichen Liegenschaften der Agrargemeinschaft zuordne, stehe er mit dieser Rechtslage im Einklang (Spruchpunkt II). Die Beschlüsse auf Entlastung des Kassiers (Spruchpunkt III) und Auszahlung von Entschädigungen an Organe der Agrargemeinschaft (Spruchpunkt IV) seien Akte der genossenschaftlichen Rechtschöpfung, welche von der Agrarbehörde nicht unterbunden werden könnten.
10 Gegen diesen Bescheid erhob die Gemeinde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
11 Mit Erkenntnis vom hob das Verwaltungsgericht die Spruchpunkte I und II des Bescheides vom wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.
12 Das Verwaltungsgericht führte zu Spruchpunkt I des Bescheides aus, dass die belangte Behörde zur Klärung der dort aufgeworfenen Frage nicht zuständig gewesen sei und verwies dazu auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nur die rechtlichen Vorgänge hinsichtlich der auf österreichischem Gebiet gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke von den österreichischen Behörden und nach österreichischem Recht zu behandeln seien. Im Umkehrschluss fehle es der österreichischen Agrarbehörde an einer Zuständigkeit, über rechtliche Vorgänge zu entscheiden, welche im Ausland gelegene agrargemeinschaftliche Grundstücke betreffen.
13 Die Klärung der Frage, wem Bestandzinse aus der Verpachtung in Deutschland gelegener Liegenschaften zukommen, falle somit nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde. Auch die für diese Frage von der Behörde als entscheidend gewertete Vorfrage betreffend die Qualifikation der Grundstücke der Agrargemeinschaft sei nicht von der österreichischen Agrarbehörde zu lösen. Das TFLG 1996 regle in seinem § 33 Abs. 2 zwar die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Qualifikation von Grundstücken als agrargemeinschaftliche Grundstücke, biete aber keine Rechtsgrundlage für die Qualifikation von im Ausland gelegenen Grundstücken.
14 Da die so begründete Unzuständigkeit der Behörde amtswegig wahrzunehmen sei, führe dies zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.
15 Dies betreffe ebenso Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, zumal der verfahrensgegenständliche und in der genannten Ausschusssitzung beschlossene Rechnungsabschluss für das Jahr 2017 und der Voranschlag für das Jahr 2018 ausschließlich die in Deutschland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffe.
16 Zu Spruchpunkt IV des Bescheides (Beschluss über Auszahlung von Entschädigungen an Organe) bejahte das Verwaltungsgericht hingegen die Zuständigkeit der Agrarbehörde, da die betreffenden Organe für das gesamte Regulierungsgebiet und damit auch für in Österreich gelegene Liegenschaften bestellt seien und tätig würden. Die Satzung der Agrargemeinschaft sehe sowohl die Bestellung weiterer Funktionäre neben dem Obmann als auch die Gewährung von Entschädigungen an Funktionäre vor. In der Höhe der beschlossenen Entschädigung könne keine Rechtswidrigkeit, die wesentliche Interessen der Agrargemeinschaftsmitglieder verletze, erblickt werden. Ein bloßer Bagatellverstoß käme nach der Rechtsprechung als Aufhebungsgrund nicht in Betracht. Dass die Entschädigungen durch "Einnahmen aus der Substanz" finanziert werden sollten, ergebe sich aus dem Beschluss nicht; für Auszahlungen aus dem Substanzkonto bedürfte es ohnehin der Mitwirkung des Substanzverwalters. Eine Rechtswidrigkeit könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Entschädigungen ausschließlich im für die in Deutschland gelegenen Liegenschaften aufgestellten Voranschlag für 2018 enthalten seien, bestehe doch keine Zuständigkeit der österreichischen Agrarbehörde, über die Qualifikation der darin ausgewiesenen Einnahmen als Substanzerlöse zu entscheiden.
17 Auch zu Spruchpunkt III des Bescheides (Entlastung des Kassiers) bejahte das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit der Agrarbehörde wegen der Tätigkeit des Kassiers für das gesamte Regulierungsgebiet. Soweit die Rechtswidrigkeit seiner Entlastung in der Beschwerde mit der Verwendung von Substanzeinnahmen für Funktionärsentschädigungen begründet wurde, verwies das Verwaltungsgericht auf seine Begründung zu Spruchpunkt IV des Bescheides, insbesondere wonach mangels Zuständigkeit österreichischer Agrarbehörden für die Qualifikation von Einnahmen aus den in Deutschland gelegenen Gebieten aus der Verwendung dieser Einnahmen auch keine von der Agrarbehörde aufzugreifende Rechtswidrigkeit liegen könne. Hinzu komme, dass für Auszahlungen nicht der Kassier, sondern der Obmann (allenfalls der Substanzverwalter) verantwortlich sei. Es fehle somit jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Entlastung des Kassiers rechtswidrig habe sein können.
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Gemeinde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
19 Sowohl die mitbeteiligte Agrargemeinschaft als auch die belangte Behörde erstatteten je eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zulässigkeit der Revision
20 1.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer
außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 22 1.2. Die Revisionswerberin formuliert insgesamt sieben Rechtsfragen, die ihrer Ansicht nach von grundsätzlicher Bedeutung und für die Entscheidung über die Revision von Relevanz seien. Die erste dieser Fragen zielt darauf ab, ob österreichische Agrarbehörden für die Behandlung von Anträgen, wie sie den Spruchpunkten I und II des Bescheides zu Grunde liegen, zuständig sind. Im Hinblick auf diese Frage ist die Revision (hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II des Bescheides) teilweise zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Konstellation - Streitigkeiten innerhalb einer Agrargemeinschaft auf Grund von Eigentum an ausländischen Liegenschaften - fehlt. Sie ist im Ergebnis im Umfang der Zulässigkeit auch berechtigt.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde (Spruchpunkte I und II) 23 2.1. Das Verwaltungsgericht begründet die Unzuständigkeit österreichischer Behörden (und damit auch der belangten Behörde) zur Entscheidung über die mit den Spruchpunkten I und II des Bescheides erledigten Anträge mit der spiegelbildlichen Anwendung jener Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach rechtliche Vorgänge, welche die auf österreichischem Gebiet gelegenen gemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, von den österreichischen Behörden (und nach österreichischem Recht) zu behandeln seien. Demnach werde die Zuordenbarkeit eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes nicht durch die Lage der Stammsitzliegenschaft, sondern durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft bestimmt. Dies gelte gleichermaßen für walzende Anteilsrechte. Auch diese bzw. ihr rechtliches Schicksal würden durch die Lage der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und nicht durch den Wohnsitz der Anteilsberechtigten oder die Lage der zukünftigen Stammsitzliegenschaft bestimmt (vgl. ; , 2008/07/0174; , 89/07/0139; , 2333/79, VwSlg. 10516 A).
24 2.2. Die in diesen Entscheidungen behandelten Angelegenheiten sind mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar: Im Verfahren, das dem Erkenntnis vom , 2333/79, VwSlg. 10516 A, zu Grunde lag, war zu klären, wem ein bestimmtes Anteilsrecht an einer im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Liegenschaft zustand (wobei im Ergebnis die Frage verneint wurde, ob sich die Enteignung einer im Ausland gelegenen Stammsitzliegenschaft durch den ausländischen Staat auf das mit diesem verbundene Miteigentum an der im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Liegenschaft erstreckt). Das Erkenntnis vom , 89/07/0139, betraf eine Feststellung nach § 73 lit. e TFLG, ob und in welchem Umfang einer (im Ausland gelegenen) Stammsitzliegenschaft bzw. einer Person Anteilsrechte an im Inland gelegenen agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen (wobei eine Absonderung von der Stammsitzliegenschaft mangels Bewilligung der Agrarbehörde für den österreichischen Teil der Alpe als nicht wirksam beurteilt wurde). Das Erkenntnis vom , 2008/07/0174, betraf eine unregulierte Agrargemeinschaft, deren Stammsitzliegenschaften und Wohnsitze der Berechtigten persönlicher (walzender) Anteilsrechte ausschließlich im Ausland gelegen waren, während die agrargemeinschaftlichen Grundstücke zur Gänze im Inland lagen. Die Zuständigkeit der inländischen Agrarbehörde zur Genehmigung eines Kaufvertrages über persönliche Anteilsrechte wurde dabei nicht thematisiert. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass auch das materielle ausländische Recht (das im konkreten Fall ein Vorkaufsrecht für die Agrargemeinschaft selbst und deren Teilhaber vorsah) nicht anzuwenden war. Mit dem Beschluss vom , Ra 2017/07/0018, wurde eine Revision schließlich mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen, weil u.a. die gleiche Frage (Nichtanwendung des im ausländischen Recht vorgesehenen Vorkaufsrechtes) vom Verwaltungsgericht im Sinne der Vorjudikatur gelöst worden war. 25 2.3. Die revisionswerbende Gemeinde stellt das antragsgegenständliche Feststellungsbegehren jedoch vor dem Hintergrund ihrer Argumentation, die Einkünfte aus der Verpachtung der Alpe stünden ihr als Ausfluss ihres besonders gestalteten Mitgliedschaftsrechtes in der Agrargemeinschaft zu. Sie weist in der Revision dazu zutreffend darauf hin, dass sie damit nicht ein dingliches Recht an einer im Ausland gelegenen Liegenschaft geltend macht, sondern einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis, das innerhalb einer österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts besteht. Es handelt sich somit um einen Streit zwischen einem Mitglied der Agrargemeinschaft und der Agrargemeinschaft selbst im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996.
26 Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (; , 2007/07/0135; , 2009/07/0075, , 2012/07/0231, uvm).
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom , 2012/07/0151, einen Streit über eine unbefriedigte Forderung der Gemeinde gegen die Agrargemeinschaft ausdrücklich einem solchen Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
nach § 37 Abs. 7 TFLG 1996 gleichgesetzt, über den die Agrarbehörde zu entscheiden hat, da er davon abhing, ob der strittige Geldbetrag dem Substanzwert agrargemeinschaftlicher Grundstücke zuzuordnen war. Auch im vorliegenden Fall ist das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend.
28 2.4. Die örtliche Zuständigkeit der Agrarbehörden für Angelegenheiten, die die Willensbildung von Organen einer Agrargemeinschaft und damit auch deren Beschlussfassungen betreffen, richtet sich - mangels ausdrücklicher Regelung im Materiengesetz - in Anwendung des § 1 AgrVG iVm § 3 Z 2 AVG nach dem Sitz der Agrargemeinschaft ohne territoriale Einschränkung auf jenen Teil des Agrargemeinschaftsgebietes, das im Sprengel der Behörde liegt (vgl. ). Davon ausgehend ist die Zuständigkeit inländischer Behörden zur Entscheidung über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu Agrargemeinschaften, die sich gegen Beschlüsse derer Organe richten, jedenfalls bei Vorliegen eines Sitzes im Inland anzunehmen.
29 Nach der im Akt erliegenden, mit Bescheid der Agrarbehörde vom erlassenen Satzung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft ist deren Sitz das Gemeindeamt der hier revisionswerbenden Gemeinde, damit ein Ort im Inland und im Sprengel der belangten Behörde.
30 2.5. Für die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge kommt es auch nicht darauf an, ob der inländischen Agrarbehörde die Zuständigkeit zur Feststellung nach § 73 lit. d TFLG 1996, ob Gemeindegut vorliegt, auch hinsichtlich im Ausland gelegener Liegenschaften zukommt. Eine solche Feststellung wurde mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen weder begehrt noch mit dem Bescheid getroffen. Aus dem Umstand, dass sich die Agrarbehörde bei der Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge inhaltlich auch mit dieser Frage zu beschäftigen hat, ergibt sich nicht ihre Unzuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge.
31 2.6. Daraus ergibt sich, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, soweit es die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behebt, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben ist.
32 2.7. Hinsichtlich der von der Revision weiters aufgeworfenen Frage, welches Recht im fortgesetzten Verfahren für die Qualifikation der im Ausland gelegenen Liegenschaften anzuwenden sein wird, wird darauf hingewiesen, dass für die - in privatrechtlicher Hinsicht zu beurteilende - Frage des Eigentumserwerbs und der daraus entspringenden Rechte zwar das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem sich die Liegenschaft befindet (§ 31 IPR-Gesetz). Derartige privatrechtliche Fragen sind jedoch nicht Gegenstand oder Folge der Qualifikation einer Liegenschaft als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. So stehen das Eigentum an den Liegenschaften sowie die daraus entspringenden Rechte (wie die erzielbaren Wertschöpfungen) weiterhin der Agrargemeinschaft als solcher zu. Das Vorliegen von Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 führt lediglich zu besonderen Regelungen für die Agrargemeinschaft (als Körperschaft öffentlichen Rechts) im Innenverhältnis ihrer Mitglieder bzw. ihrer Vertretung nach außen nach den § 36a bis 36k TFLG 1996, wie etwa eine bestimmte Aufteilung der Wertschöpfungen oder die Einsetzung eines Substanzverwalters. 33 2.8. Die Definition des Gemeindegutes in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sowie die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf solchem Gemeindegut dienen nach dem Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, konkret dessen Erkenntnisses vom , B 464/07, VfSlg. 18.446/2008, weshalb die Wertungen dieses Erkenntnisses auch zur Interpretation des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 heranzuziehen sind. Der Grundgedanke der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt darin, dass in allen Fällen, in denen Gemeindegut vorlag, dann eine Regulierung durchgeführt wurde und schließlich das Ergebnis der Regulierung darin bestand, dass das Eigentum an den Grundstücken auf die Agrargemeinschaft übertragen wurde, die Qualität des Gemeindegutes nicht verändert werden sollte und auch nicht verändert wurde. Das Hauptaugenmerk der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes lag auf dem Ergebnis des Regulierungsverfahrens, das letztlich in der Übertragung des Eigentums auf die Agrargemeinschaft bestand. Dementsprechend erfüllen nicht nur alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalteten (über die "Regulierungspläne" hinaus) die diesbezügliche Tatbestandvoraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 (grundlegend ). Auch etwa eine Fallkonstellation, in der mit dem Regulierungsplan (Generalakt) die Übertragung von Eigentum nicht ausdrücklich verfügt wurde, dessen ungeachtet eine solche Übertragung aber im Grundbuch unter Bezugnahme auf diesen Generalakt veranlasst und durchgeführt wurde und die Agrargemeinschaft das Eigentum an diesen Flächen möglicherweise erst durch den für die Ersitzung notwendigen Zeitablauf erwarb, führt zur Entstehung atypischen Gemeindegutes im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 ().
34 Sofern die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (agrargemeinschaftliches Grundstück im vormaligen Eigentum der Gemeinde, Eigentumsübertragung "durch Regulierungsplan", vormalige Nutzung zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften, Nichtdurchführung einer Hauptteilung), entspricht es daher dem Willen des Gesetzgebers und dem Zweck des Gesetzes, die Sonderbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auch in jenen Fällen als Eingriffsnormen der lex fori anzuwenden, in denen die betroffenen Grundstücke im Ausland liegen (vgl. zum Vorrang von Eingriffsnormen gegenüber den jeweils einschlägigen IPR-Regeln Verschraegen, Internationales Privatrecht (2012), RZ 1329 und Lurger-Melcher, Handbuch Internationales Privatrecht (2017), RZ 1/49).
35 Im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dabei zur Beurteilung, ob eine Eigentumsübertagung "durch Regulierungsplan" erfolgte, nicht nur darauf abzustellen sein, ob der Eigentumsübergang schon allein durch eine bescheidmäßige Verfügung der Agrarbehörde vollzogen wurde. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob die Eigentumsübertragung als Ergebnis und auf Basis des Regulierungsverfahrens (allenfalls in besonderer Form auf Grund von Erfordernissen nach dem anzuwendenden Recht des Lageortes der Liegenschaft) umgesetzt wurde oder ob unabhängig davon eine Einigung der Vertragsparteien auf die Übertragung des Eigentums (etwa aus einem anderen Rechtsgrund) erfolgte.
3. Zur Festlegung einer Funktionärsentschädigung (Spruchpunkt IV) 36 3.1. Spruchpunkt IV des Bescheides der belangten Behörde betrifft den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Vollversammlung, dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier weiterhin jeweils eine jährliche Entschädigung in bestimmter Höhe auszuzahlen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass diese Zahlungen (offenbar in voller Höhe) in jenem Voranschlag 2018 ausgewiesen werden, der ausschließlich für die in Deutschland gelegenen Teile des Regulierungsgebietes erstellt wurde (und daher vom mit Spruchpunkt II erledigten Aufhebungsantrag erfasst ist). 37 3.2. Die Revision bringt diesbezüglich vor, ihr Schicksal hänge vom Ergebnis der Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, ob Organe einer Gemeindegutsagrargemeinschaft ohne Zustimmung der Gemeinde oder des Substanzverwalters Funktionärsentschädigungen beschließen und damit Verbindlichkeiten der Agrargemeinschaft begründen dürften, deren Erfüllung nur aus dem Substanzvermögen dieser Agrargemeinschaft möglich sei.
38 3.3. Dabei übergeht sie jedoch die Argumentation des Verwaltungsgerichtes, dass der angefochtene Beschluss keine Festlegung dazu enthält, dass die Entschädigungen aus dem Substanzvermögen der Agrargemeinschaft zu leisten seien, und ein "eigenmächtiger Zugriff" auf das Substanzkonto auf Grund der in § 36f TFLG 1996 geregelten Notwendigkeit einer Auszahlungsanordnung des Substanzverwalters nicht möglich sei. Selbst für den Fall, dass der von Spruchpunkt II betroffene Voranschlag 2018 als rechtswidrig zu beurteilen wäre, würde der von Spruchpunkt IV betroffene Beschluss nicht zur Erfüllung aus dem Substanzvermögen ermächtigen, sodass die Revision - betreffend die Abweisung der Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt IV des Bescheides - nicht von der formulierten Frage abhängt. 39 Soweit die Revision nunmehr argumentiert, dass der Agrargemeinschaft - unter der Annahme, dass der für die in Deutschland gelegenen Grundstücke erzielte Bestandzins der Gemeinde zustehe - die Zahlung der Entschädigungen gar nicht anders möglich sei als durch Zugriff auf das Substanzvermögen, stellt dies eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar, weil dafür weitere - bislang auf Grund fehlenden Vorbringens der Revisionswerberin nicht getroffene - Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Agrargemeinschaft erforderlich wären. Im Übrigen legt die Revision auch nicht dar, inwiefern dadurch entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes wesentliche Interessen der Revisionswerberin im Sinne des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 verletzt wären (vgl. zur Beschränkung der Eingriffsbefugnis der Agrarbehörde auf Fälle der Verletzung wesentlicher Interessen des Antragstellers unter Ausschluss von Bagatellverstößen: ).
4. Zur Entlastung des Kassiers (Spruchpunkt III) 40 4.1. Lediglich die siebte von der Revisionswerberin formulierte, als erheblich angesehene Rechtsfrage bezieht sich auf die Erledigung ihrer Beschwerde betreffend Spruchpunkt III des Bescheides (Beschluss der Vollversammlung, dem Kassier der Agrargemeinschaft die Entlastung für das Jahr 2017 zu erteilen).
Sie lautet: "Dürfen Organe einer Gemeindegutsagrargemeinschaft ohne Zustimmung der Gemeinde oder des Substanzverwalters auf Ansprüche gegenüber Funktionären verzichten, die der mitgliedsberechtigten Gemeinde zumindest möglicherweise einen Schaden zugefügt haben?" Auf diese sowie die (implizit aufgeworfene) Frage der Rechtswirkungen einer Entlastung von Funktionären einer Agrargemeinschaft kommt es jedoch im konkreten Fall nicht an.
41 4.2. Die Revisionswerberin hat ihren Antrag vor der Behörde damit begründet, "dass auch im Jahr 2017 Substanzeinnahmen bzw. Einnahmen aus (dem in Deutschland gelegenen Teil des Regulierungsgebietes) unzulässigerweise für die Zahlung von Funktionärsentschädigungen verwendet wurden", sodass die Entlastung nicht hätte beschlossen werden dürfen.
42 Der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach für Auszahlungen nicht der Kassier, sondern der Obmann (gegebenenfalls der Substanzverwalter) verantwortlich sei, tritt die Revision nicht substantiiert entgegen. Sie bringt vielmehr vor, weder die belangte Behörde, noch das Verwaltungsgericht hätte erhoben, ob der Kassier im konkreten Fall daran mitgewirkt habe, dass mit Einnahmen aus dem in Deutschland gelegenen Teil des Regulierungsgebietes gegen den erklärten Willen des Substanzverwalters Funktionärsentschädigungen gezahlt würden. Es stehe daher nicht fest, dass eine Haftung des Kassiers nicht in Frage komme.
43 4.3. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (; , Ra 2018/14/0209, jeweils mwN). Die Revision verabsäumt eine derartige Relevanzdarlegung, also die Darstellung, in welcher Form der Kassier an der Auszahlung von Funktionärsentschädigungen mitgewirkt haben soll.
44 Da damit jegliches Substrat für eine Haftung des Kassiers für behauptetermaßen rechtswidriges Verhalten fehlt, kommt es auf die Frage der Wirkungen bzw. Zulässigkeit seiner Entlastung durch die Vollversammlung nicht an. Die Revision zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung die Revision - betreffend die Abweisung der Beschwerde bezogen auf Spruchpunkt III des Bescheides - abhängt.
45 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in
nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5. Zur Kostenentscheidung
46 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die § 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 201 4, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018070443.L00 |
Schlagworte: | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete örtliche Zuständigkeit Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.