VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0029
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der M E in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 3046.130146/0003-III/8b/2009, betreffend Rückforderung von Übergenuss (§ 13a GehG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des Monats September 2009 gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 durch schriftliche Erklärung bewirkten Versetzung in den Ruhestand als Professorin der Verwendungsgruppe L1 in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre letzte Dienststelle war der Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten.
Mit Erledigung vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit (Schreibungen in Zitaten im Original),
"anlässlich Ihrer Selbstversetzung in den Ruhestand durch Erklärung gemäß § 15 in Verbindung mit § 236c BDG 1979 mit Ablauf des wurden die Personalakte zwecks Übermittlung der erforderlichen Formulare für die Ermittlung des Ruhegenusses an das Pensionsservice der BVA gesichtet. Dabei wurde Ihre besoldungsrechtliche Stellung im Hinblick auf die eingeräumten Karenzurlaube überprüft:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Begründung des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses: | |
Vorrückungsstichtag: | |
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/4, | |
nächste Vorrückung am |
1. Karenzurlaub gem. § 36 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 vom bis (Bescheid des LSR f. S, GZ 5-2190/42- L-79, vom ) Ausmaß: 3 Monate
Dieser Karenzurlaub war gemäß § 36 Abs. 2 BDG 1977 für Rechte, die von Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anders bestimmt ist. Eine Verfügung über die volle Anrechenbarkeit dieses Karenzurlaubes für die Vorrückung erging nicht, es kam daher gemäß § 10 Abs. 4 GehG bei Wiederantritt zur Halbanrechnung des Hemmungszeitraumes für die Vorrückung. Der Hemmungszeitraum ( 1 Monat und 15 Tage ) hatte keine Veränderung des Vorrückungstermins zur Folge.
2. Karenzurlaub gem. § 75 Abs. 1 BDG 1979 vom bis und vom bis (Bescheide des BMUK ... vom , und ... vom ) Ausmaß: 24 Monate und 12 Monate
Es wurde in den Erledigungen angeführt, dass diese Beurlaubungszeiträume gem. § 10 Abs. 4 GehG mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werden. Anlässlich des Wiederantritts des Dienstes am wurde unter GZ 108.493/37-18B/93) die neue besoldungsrechtliche Stellung wie folgt festgelegt (wobei die Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes aus 1979 keine Auswirkung auf das Ergebnis der Ermittlung hatte):
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/6, nächste Vorrückung am
Anlässlich der Vorrückung zum Termin gebührte (wegen der Laufbahnverbesserung für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um eine Gehaltsstufe durch die 41. GehG-Novelle) nicht die Gehaltsstufe 7, sondern bereits die Gehaltsstufe 8:
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/8, nächste Vorrückung am
Weitere Laufbahn:
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/10, nächste
Vorrückung am
3. Karenzurlaub gem. § 75 Abs. 1 BDG 1979 vom bis ('Anschluss-Karenzurlaub' gemäß Bescheid des BMUK, GZ 108.493/51-I/15/88, vom ) Ausmaß: 14 Monate, 19 Tage
Angeführt wurde, dass dieser Beurlaubungszeitraum gemäß § 10 Abs. 4 GehG mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam wird.
Anlässlich des Wiederantritts des Dienstes am wurde unter GZ 108.493/54-I/15/89 die neue besoldungsrechtliche Stellung wie folgt festgelegt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/10, | |
nächste Vorrückung am | |
Wegen der gebotenen Mitberücksichtigung auch des Hemmungszeitraumes aus 1979 wäre zutreffend gewesen: | |
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/10, | |
nächste Vorrückung | |
Weitere Laufbahn: | |
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/18, | |
Dienstalterszulage | |
zutreffend wäre gewesen: | L 1/18, |
Dienstalterszulage |
Daraus ergibt sich - innerhalb der Grenzen der Verjährung -
folgender Übergenuss:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | richtig | falsch | MB richtig | MB falsch | Differenz | |
18 | 18 | |||||
18 | 18 | |||||
18 | 18 | |||||
18 | 18 | |||||
18 | 18+DAZ | EUR 4.452,70 | EUR 4.798,90 | EUR 346,2 | ||
18+DAZ | 18+DAZ |
Im Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 wurden daher zu hohe Bezüge zur Auszahlung gebracht. Für insgesamt sieben Monatsbezüge (sechs Kalendermonate und zwei Sonderzahlungen zu je 50 %) ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 2.423,40, die Neuabrechnung der Mehrdienstleistungen im Zeitraum September 2008 bis Dezember 2008 (unter Zugrundelegung des Gehalts der Gehaltstufe 18 ohne Dienstalterszulage) ergibt eine Differenz von 155,86 EUR; unter Berücksichtigung der Aufrollung der Sozialversicherungsbeiträge (EUR 322,28) resultiert daraus ein Nettoübergenuss von EUR 2.256,98.
Dieser Übergenuss wird der BVA-Pensionsservice zur Hereinbringung bekanntgegeben."
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom
25. d.M. zusammengefasst dahingehend Stellung, der in der obgenannten Erledigung festgestellten Nettoübergenuss von EUR 2.256,98 sei für sie weder schlüssig noch nachvollziehbar. Sie habe ihren Gehalt immer im guten Glauben erhalten und auch als redlicher Besitzer verbraucht. Auf Grund von mehreren Karenzen im Lauf ihrer Dienstzeit sei auch bei objektiver Beurteilung die Rechtmäßigkeit des ihr ausgezahlten Betrages nicht in Zweifel zu ziehen. Sie beantrage daher die bescheidmäßige Absprache des Schreibens der belangten Behörde gemäß § 13a GehG.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 13a Abs. 1 GehG fest, dass die Beschwerdeführerin den Bund für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 zu Unrecht bezogene Bezüge im Ausmaß von (brutto) EUR 2.579,26 zu ersetzen habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, aus dem bei ihr geführten Personalakt der Beschwerdeführerin ergebe sich folgender Sachverhalt, der der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom bekannt gegeben worden sei (und dem sie in der Folge nicht entgegengetreten sei):
"1. Mit Bescheid des Landesschulrates für S vom ... wurde Ihnen ein Karenzurlaub gem. § 36 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 für die Zeit vom bis (3 Monate) eingeräumt. Dieser Karenzurlaub war gemäß § 36 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anders bestimmt ist. Eine Verfügung über die volle Anrechenbarkeit dieses Karenzurlaubes für die Vorrückung erging nicht, es kam daher gemäß § 10 Abs. 4 GehG bei Wiederantritt zur Halbanrechnung des Hemmungszeitraumes für die Vorrückung. Der Hemmungszeitraum (1 Monat und 15 Tage) hatte keine Veränderung des Vorrückungstermins zur Folge.
2. Mit Bescheiden des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom und ... wurden Ihnen Karenzurlaube gemäß § 75 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) für die Zeit vom bis und vom bis (24 Monate und 12 Monate) eingeräumt. Es wurde in den Erledigungen angeführt, dass diese Beurlaubungszeiträume gemäß § 10 Abs. 4 GehG mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werden. Anlässlich des Wiederantritts des Dienstes am wurde unter GZ 108.493/37-18B/93) die neue besoldungsrechtliche Stellung wie folgt festgelegt (wobei die Berücksichtigung des Hemmungszeitraumes aus 1979 keine Auswirkung auf das Ergebnis der Ermittlung hatte): Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/6, nächste Vorrückung am .
3. Anlässlich der Vorrückung zum Termin gebührte (wegen der Laufbahnverbesserung für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um eine Gehaltsstufe durch die 41. GehG-Novelle) nicht die Gehaltsstufe 7, sondern bereits die Gehaltsstufe 8:
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/8, nächste Vorrückung am .
4. Daraus ergab sich folgende weitere Laufbahn:
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/10, nächste Vorrückung am .
5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom ... wurde Ihnen ein Karenzurlaub gem. § 75 Abs. 1 BDG 1979 vom bis ('Anschluss-Karenzurlaub' im Ausmaß von 14 Monaten und 19 Tagen) eingeräumt. Angeführt wurde, dass dieser Beurlaubungszeitraum gemäß § 10 Abs. 4 GehG mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam wird.
6. Anlässlich des Wiederantritts des Dienstes am wurde unter GZ 108.493/54-I/15/89 die neue besoldungsrechtliche Stellung wie folgt festgelegt:
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/10, nächste Vorrückung am . Wegen der gebotenen (jedoch irrtümlich nicht erfolgten) Mitberücksichtigung auch des Hemmungszeitraumes aus 1979 wäre zutreffend gewesen:
Besoldungsrechtliche Stellung zum : L 1/10, nächste Vorrückung (in die Gehaltsstufe 11) .
Tabelle in neuem Fenster öffnen
7. Weitere Laufbahn: | |
Besoldungsrechtliche Stellung zum : | |
L 1/18, Dienstalterszulage ab | |
zutreffend wäre gewesen: | L 1/18, Dienstalterszulage ab |
Daraus ergibt sich - innerhalb der Grenzen der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 13b Abs. 2 GehG - folgender Übergenuss:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum | richtig | falsch | Monatsbezug richtig | Monatsbezug falsch | Differenz | |
18 | 18 | |||||
18 | 18 | |||||
18 | 18 | |||||
18 | 18 | |||||
18 | 18+DAZ | EUR 4.452,70 | EUR 4.798,90 | EUR 346,2 | ||
18+DAZ | 18+DAZ |
8. Für den Zeitraum Juli 2008 bis Dezember 2008 wurden daher zu hohe Bezüge zur Auszahlung gebracht: Für insgesamt sieben Monatsbezüge (sechs Monatsbezüge und zwei Sonderzahlungen zu je 50 %) ergibt sich ein Differenzbetrag von EUR 2.423,40, die Neuabrechnung der Mehrdienstleistungen im Zeitraum September 2008 bis Dezember 2008 (unter Zugrundelegung des Gehalts der Gehaltsstufe 18 ohne Dienstalterszulage) ergibt eine Differenz von 155,86 EUR. Daraus ergibt sich ein Übergenuss im Ausmaß von insgesamt 2.579,26 EUR (brutto).
Aus rechtlicher Sicht ist festzuhalten: Gemäß § 13a Abs. 1 GehG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Der gute Glaube beim Empfang eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen, er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der/die Beamte/die Beamtin nicht nach seinem/ihrem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt an der Rechtmäßigkeit des ihm/ihr ausbezahlten Dienstbezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Im Hinblick auf die in den Erledigungen enthaltenen Hinweise darauf, dass der Beurlaubungszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen sind, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, bzw. mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes (nur) zur Hälfte für die Vorrückung wirksam werden, und den Umstand, dass in der Folge keine davon abweichenden Verfügungen getroffen worden sind, mussten Sie Zweifel an der Richtigkeit des (neuen) Vorrückungstermins haben, der auf einem Hemmungszeitraum ohne Berücksichtigung der durch den ersten Karenzurlaub verursachten Hemmung errechnet wurde. Es kann Ihnen somit beim Empfang der überhöhten Bezüge (nach Wiederantritt des Dienstes am im Anschluss an den zuletzt eingeräumten Karenzurlaub) kein guter Glaube zugebilligt werden, zumal zwar mehrere Hemmungszeiträume zu addieren waren, die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung aber klar formuliert waren und keinerlei Interpretationsspielraum offen ließen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, dass ihr zugekommene und von ihr gutgläubig in Empfang genommene Leistungen nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 13a GehG als Übergenuss wieder abverlangt werden, verletzt.
Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, die belangte Behörde verkenne, dass für die Beurteilung der objektiven Erkennbarkeit des bei der auszahlenden Stelle vorgelegenen Irrtums der Inhalt der Bezugszettel maßgebend sei. Sie habe in ihrem Antrag auch erwähnt, dass die von der belangten Behörde angeführten Beträge nicht nachvollziehbar seien.
Hinzu komme, dass schon die Errechnung des Vorrückungsstichtages nicht einfach sei und andererseits eine zusätzliche "Verkomplizierung" dadurch bestehe, dass eben Zeiten wie jene des Karenzurlaubes überhaupt nicht oder nicht ganz berücksichtigt würden, allenfalls noch Überstellungsverluste eine Rolle spielten, die in dieser oder jener Beziehung - etwa nach § 12 Abs. 3 GehG oder auch nach § 75 BDG 1979 in der hier anzuwendenden Fassung - Ermessensfreiheit gegeben sei, sodass die Vorrückungstermine insgesamt von einer Vielzahl von Faktoren abhingen, dass keineswegs gesagt werden könne, sie wären unmittelbar durch Gesetzesregelungen klar vorgegeben. In concreto sei sogar noch der weitere Umstand von Bedeutung, dass die Halbanrechnung der Karenzurlaubszeiten durch bloße "sonstige Bemerkungen" in den Bescheiden über die Gewährung der Karenzurlaube festgelegt worden seien und dies somit keineswegs als unbedingt endgültig anzusehen sei - speziell auch unter Berücksichtigung der Judikatur, dass solche Entscheidungen grundsätzlich erst nach dem Wiederantritt des Dienstes fundiert möglich seien.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege darin, für die Beschwerdeführerin sei weder im Zeitpunkt der Rückkehr aus ihrem Karenzurlaub am noch in den darauffolgenden Jahren erkennbar gewesen, dass sie angeblich zu Unrecht frühzeitig eine Gehaltsstufe zu hoch eingestuft worden sei. Im Schreiben der belangten Behörde vom seien Nettobeträge angeführt worden, im gegenständlichen Bescheid sei dagegen ein Bruttoübergenuss festgestellt worden.
Zudem habe die belangte Behörde ihrer Anleitungspflicht nicht entsprochen. Hätte sie ihre Ermittlungsaufgabe erfüllt und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, ihr Vorbringen näher auszuführen, hätte diese dargelegt, dass auf Grund der komplexen Darstellung und Aufschlüsselung der Bezüge auf den Gehaltszetteln nicht erkennbar gewesen wäre, dass die zu hohen Bezüge auf einer irrtümlich von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Änderung des Vorrückungsstichtages beruhten.
Die Beschwerdeführerin habe den Übergenuss jedenfalls in gutem Glauben empfangen, weil eine objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle nicht vorgelegen sei, die Beschwerdeführerin keine Zweifel an der von der belangten Behörde anlässlich ihres Wiederantrittes ermittelten besoldungsrechtlichen Stellung gehabt habe und auch nicht hätte haben müssen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen und den Sachverhalt bezüglich Netto- bzw. Bruttoübergenusses festzustellen. Um die Frage der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nachvollziehbar beurteilen zu können, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage, also den Inhalt der Gehalts- bzw. Bezugszettel festzustellen. Dies habe sie für September 1989 unterlassen.
Nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 109/1966, sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
Nach § 13b Abs. 2 GehG in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. Nach Abs. 4 leg. cit. idF BGBl. Nr. 318/1973 sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
Gemäß § 112b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, die Absatzbezeichnung in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, ist auf Karenzurlaube, die vor dem angetreten worden sind, § 10 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 10 Abs. 1 GehG lautete am :
"(1) Die Vorrückung wird gehemmt
…
3. durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, … etwas anderes verfügt wurde; …
…
(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."
§ 8 GehG lautete in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 198/1969 auszugsweise:
"Vorrückung
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tag aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungsstichtag vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
…"
Nach § 12 Abs. 1 erster Satz GehG ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, dass - unter Ausschluss der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung (bestimmte näher angeführte) Zeiten vorangesetzt werden.
Die vorliegende Beschwerde gesteht den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausdrücklich insoweit Richtigkeit zu, als sie die angegebenen Karenzzeiten betreffen.
Sie unterzieht allerdings auch die weiteren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keiner Kritik dahingehend, dass diese unrichtig (im Sinne von tatsachenwidrig) wären. Sie behauptet insbesondere nicht, dass die in der eingangs zitierten Erledigung vom enthaltenen Ausführungen über die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin bei der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unrichtig gewesen wären. Bestritten wird zunächst, dass kein guter Glaube im Zeitpunkt des Empfangs des Übergenusses gegeben gewesen sei.
Für die Beurteilung der Frage, ob dem Empfänger eines Betrages (eines Übergenusses), dessen Zahlung auf einen Irrtum der auszahlenden Stelle zurückgeht, Gutgläubigkeit zuzubilligen ist, kommt es - wie der Verwaltungsgerichtshof seit einem (noch zur Rechtslage vor der Einfügung des § 13a in das Gehaltsgesetz 1956 durch die 15. Gehaltsgesetz-Novelle) von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis vom , Zl. 1278/63 = Slg. 6736/A, in ständiger Rechtsprechung erkennt - nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist die Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, auf Grund derer die Leistung erfolgt, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0013, mwN).
Für die Frage, ob die empfangenen Übergenüsse rückgefordert werden können, ist die Situation im Zeitpunkt des erstmaligen Mehrbezuges von Bedeutung, nämlich, ob für den Beamten der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Bezüge objektiv erkennbar war oder ob er damals bei der Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen. Um die Frage der Gutgläubigkeit des Beamten nachvollziehbar beurteilen zu können, ist die Behörde verpflichtet, die im Zeitpunkt ihres Irrtums bzw. der daraufhin erfolgten Auszahlungen gegebene Sachlage (und Rechtslage) in der Begründung des Bescheides darzustellen und daran anknüpfend die für den Beamten nach ihrer Auffassung gegebene objektive Erkennbarkeit darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0013, mwN).
Für die Frage der Gutgläubigkeit im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0175, mwN).
Nach Ansicht der belangten Behörde wurzelt der beschwerdegegenständliche Übergenuss darin, dass die besoldungsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin nach Wiederantritt ihres Dienstes nach Beendigung des vierten Karenzurlaubes im Jahr 1989 unrichtig ermittelt worden sei; richtigerweise wären die Hemmungszeiträume aller vier Karenzurlaube zu addieren und unter Berücksichtigung der Summe der Hemmungszeiträume die besoldungsrechtliche Stellung mit dem Ergebnis zu ermitteln gewesen, dass die Vorrückung der Beschwerdeführerin in die Gehaltsstufe L 1/11 am erfolgen sollte.
Im Beschwerdefall kann die abschließende Beantwortung der Frage, ob die kumulative Heranziehung der Hemmungszeiträume aller Karenzurlaube bei Ermittlung des Vorrückungstermins nach Abschluss eines von mehreren Karenzurlauben dem Gesetz entspricht, dahingestellt bleiben, zumal die Beschwerdeführerin (abgesehen von der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs im Hinblick auf den Geldbetrag des Übergenusses) ausschließlich das Vorliegen ihres guten Glaubens geltend gemacht hat. Dieses Vorbringen trifft auch zu: Die in § 10 Abs. 4 GehG vorgesehene Rechtsfolge der Wirksamkeit des Hemmungszeitraumes bei Vorliegen mehrerer Karenzurlaube ergibt sich nämlich keinesfalls derart eindeutig im Sinn der wiedergegebenen Rechtsprechung aus § 8 Abs. 1 und 2 GehG, lassen doch diese Bestimmungen durchaus offen, ob ein Hemmungszeitraum nicht bloß bei dem im Anschluss an seinen Wegfall zu ermittelnden Vorrückungstermin zu berücksichtigen ist oder auch nach Hinzutreten weiterer Hemmungszeiträume.
Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass - das Zutreffen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung einmal unterstellt - ein ausschließlich darauf beruhender Irrtum der auszahlenden Stelle bei der Ermittlung des Vorrückungstermins im Anschluss an die Beendigung des vierten Karenzurlaubes der Beschwerdeführerin nicht objektiv erkennbar im Sinn der zitierten Rechtsprechung war, weil er nicht auf einer offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitete, beruhte.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-77152