VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0028
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R G in P, vertreten durch die Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P729957/28-PersC/2009, betreffend Versagung einer Berufsförderung nach dem Militärberufsförderungsgesetz 2004 (MilBFG 2004), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war am im Rahmen eines Sondervertrages nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG ein Dienstverhältnis als Militärpilotenanwärter für die Zeit vom bis einschließlich eingegangen. In einem ersten Nachtrag zu diesem Sondervertrag vom erfolgte die Abänderung der Beschäftigungsart mit Wirksamkeit vom als Militärpilot auf Zeit in einer Unteroffiziersfunktion gemäß § 12 des Wehrgesetzes 1990, in einer zweiten Abänderung vom mit Wirksamkeit vom 1. Dezember d.J. eine solche als Militärpilot auf Zeit in einer Offiziersfunktion gemäß § 69a leg. cit. und in einer weiteren Abänderung vom mit Wirksamkeit vom unter Anwendbarkeit der Bestimmungen des VBG sowie des § 62 Wehrgesetz 2001.
Der am abgeschlossene Sondervertrag des Beschwerdeführers gemäß § 36 VBG lautet auszugsweise (Schreibungen in Zitaten im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
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"4. | Beginn des Dienstverhältnisses | |
5. | Das Dienstverhältnis wird eingegangen | auf unbestimmte Zeit |
….
13. Auf dieses Dienstverhältnis finden die
Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
und seiner Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung Anwendung.
14. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis
unterliegen den Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils
geltenden Fassung.
15. Sonderbestimmungen:
(1) Militärpilot im Sinne dieses Vertrages ist, wer
auf Grund eines Militärluftfahrerscheines nach § 56 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, befähigt ist,
1. Militärflugzeuge oder Militärhubschrauber zumindest bei Sichtflug bei Tag und bei Nacht zu führen und dabei Sprechfunkverbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten und
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2. | die Ausbildung zum Einsatzpiloten abgeschlossen hat und |
3. | als Einsatzpilot verwendet wird. |
Einsatzpilot ist ein Militärpilot, der die zugeordneten Einsatzaufgaben auf einer von ihm geflogenen Luftfahrzeugtype beherrscht. |
(2) Für alle Rechte, die sich nach der Dauer des
Dienstverhältnisses richten, gilt als Beginn des
Dienstverhältnisses der (Beginn als
Vertragsbediensteter).
...
(4f) Dem Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis
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ununterbrochen 12 Jahre (gerechnet vom Zeitpunkt des Erlangens der Qualifikation Einsatzpilot) gedauert hat und wegen Zeitablauf oder Kündigung des Dienstgebers endet, gebührt eine Abschlagszahlung in Höhe des 12-fachen des letzten Bruttomonatsentgeltes ohne anteilige Sonderzahlungen. |
Ein Anspruch auf Abschlagszahlung besteht nicht, wenn der Dienstnehmer unmittelbar nach Beendigung des Sondervertrages in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird. |
(5) Der Dienstnehmer erklärt seine Bereitschaft, an
Auslandseinsätzen in dem Umfang gemäß § 25 Auslandszulagen- und -
hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, i. d. F.
BGBl. I Nr. 130/2003, teilzunehmen.
(6) Enden des Vertrages:
(6a) Das Dienstverhältnis endet, wenn eine der
Voraussetzungen nach Punkt 15 (1) für diese Verwendung als
Militärpilot wegfällt.
(6b) Verliert ein Dienstnehmer vorübergehend die
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körperliche oder geistige Eignung für diesen Dienst (vorübergehende Fluguntauglichkeit), so endet das Dienstverhältnis, sofern der Dienstnehmer einer früheren Beendigung nicht zustimmt, nach Ablauf eines Jahres ab der Feststellung der vorübergehenden Fluguntauglichkeit. |
.." |
Am erlitt der Beschwerdeführer durch eine Feuersirene ein Lärmtrauma. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 30. September d.J. wurde dieser Unfall als Dienstunfall anerkannt, die Gewährung einer Versehrtenrente jedoch abgelehnt.
Offenbar auf eine Anfrage hin teilte das Streitkräfteführungskommando mit schriftlichen "Mitteilungen" vom dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsfreund mit, dass das Dienstverhältnis gemäß dem Sondervertrag vom auf Grund Zeitablaufes mit Ablauf des ende.
In einem formularmäßigen Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß "§ 3 Militärberufsförderungsgesetz" die Berufsförderung nach Beendigung seines Dienstverhältnisses.
Mit Erledigung vom räumte das Militärkommando Oberösterreich dem Beschwerdeführer dazu Gehör ein, dass gemäß seinem Dienstvertrag vom sein Dienstverhältnis unbefristet "auf unbestimmte Zeit" sei. Nach § 1 Abs. 2 Militärberufsförderungsgesetzes 2004 (MilBFG 2004) sei die Anwendung dieses Gesetzes nur für Personen mit einem befristeten Dienstverhältnis möglich.
Am wiederholte der Beschwerdeführer vor dem Militärkommando Oberösterreich mündlich zu Protokoll in seiner Stellungnahme zu diesem Behördenvorhalt seinen Antrag auf Berufsförderung nach § 3 MilBFG. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis habe bis bestanden. Sein Sondervertrag habe nach Ablauf eines Jahres der zeitlichen Untauglichkeit an diesem Tag wegen Zeitablaufes geendet. Unstrittig sei, dass Militärpiloten mit befristetem Vertrag in den Genuss der Berufsförderung kämen. Im Bezug auf diese Befristung bzw. den Zeitablauf seines Vertrages verweise der Beschwerdeführer u. a. auf Punkt 4f und 6b des letzten Sondervertrages, auf die eingangs zitierte Mitteilung vom , auf näher zitierte Erläuterungen des Kommandos Luftstreitkräfte zum Vertragstext sowie eine Evaluierung dieses Kommandos aus dem Jahr 2008 betreffend Militärpiloten. Nach § 3 Abs. 4 MilBFG bestehe bei Kündigung durch den Dienstgeber wegen festgestelltem Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung ebenfalls ein Anspruch auf Berufsförderung. Der Beschwerdeführer vertrete den Standpunkt, dass das ursprünglich unbefristete Dienstverhältnis nachträglich in ein befristetes umgewandelt worden sei, anders könne man die Aussage im Schreiben vom , wonach das Dienstverhältnis am 30. d.M. "durch Zeitablauf" enden würde, wohl nicht deuten. Wenn es jetzt um die Frage der Berufsförderung gehe, müsse der Dienstgeber diesen Standpunkt wohl ebenfalls gegen sich gelten lassen. Er leite im Rahmen des gegenständlichen Sachvortrages hieraus einen Rechtsanspruch auf Bewilligung einer Berufsförderungsmaßnahme nach dem MilBFG ab.
Mit Bescheid vom wies das Militärkommando Oberösterreich den Antrag vom auf Berufsförderung gemäß § 3 Abs. 1 MilBFG 2004 ab. Begründend führte diese Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus:
"Ihr Dienstvertrag ( Sondervertrag )... Beginn des Dienstverhältnisses , wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen und endete am .
Ihre Hinweise auf die im Sondervertrag bzw. in weiteren vorgelegten Unterlagen aufscheinenden Textstellen bezüglich eingetretener Fluguntauglichkeit und die sich daraus ergeben habenden Folgen, beziehen sich nicht auf das gegenständliche Verfahren ( Antrag auf Berufsförderung ).
Auch Ihr Hinweis auf § 3 Abs. 4 des MilBFG 2004 ist nicht
zielführend, denn diese Gesetzesstelle lautet:
…
Und der darin enthaltene § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 lautet:
…
Von entscheidender Bedeutung ist aber wohl der vorangestellte
§ 151 Abs. 1 des BDG 1979 der lautet:
…
Da Sie aber ein unbefristetes Dienstverhältnis eingegangen sind, kann folglich diese Bestimmung nicht angewandt werden.
Weiters kann Ihre Argumentation, dass das unbefristete Dienstverhältnis sich in ein befristetes umgewandelt hätte, hergeleitet lediglich von einer Mitteilung der Dienstbehörde, nicht nachvollzogen werden. Warum der obengenannte Dienstvertrag am geendet hat, ist daher im gegenständlichen Verfahren ( Antrag auf Berufsförderung ) nicht relevant.
Rechtsgrundlage für die Genehmigung einer Berufsförderungsmaßnahme ist das MilBFG 2004 in der derzeit geltenden Fassung. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des MilBFG 2004 ist der anspruchsberechtigte Personenkreis eindeutig festgelegt. Nämlich Militärpersonen auf Zeit (angeführt im § 1 Abs. 1 des MilBFG 2004) und Personen mit einem befristeten Dienstvertrag , die sich gemäß § 25 Auslandszulagen - und -hilfeleistungsgesetz ,BGBl. I Nr. 87/2002, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten (angeführt im § 1 Abs. 2 des MilBFG 2004). Sie fallen weder unter die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 1 des MilBFG 2004, denn Sie sind keine Militärperson auf Zeit, noch unter die Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 2 des MilBFG 2004, denn Sie haben keinen befristeten Dienstvertrag. Es fehlen somit grundlegende rechtliche Voraussetzungen für die Genehmigung einer Berufsförderungsmaßnahme gemäß MilBFG 2004."
In seiner Berufung vom brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, für eine Berufsförderung im Sinn des § 3 MilBFG 2004 sei nicht die Rechtsnatur eines aufrechten Dienstverhältnisses, sondern jene des beendeten maßgeblich. Das anspruchsbegründende beendete Dienstverhältnis sei zum maßgeblichen Zeitpunkt in ein befristetes umgewandelt worden. Maßgeblich sei jener Sachverhalt, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Berufsförderung bzw. der Erlassung des Erstbescheides bestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe im Bezug auf das mit Vertrag vom begründete Dienstverhältnis von einem (wenn auch mittlerweile beendeten) unbefristeten Dienstverhältnis bzw. von einem Dienstverhältnis, welches aus anderen Gründen als durch Zeitablauf geendet hätte, keine Rede mehr sein können. In Punkt 15 Abs. 6b des gegenständlichen Dienstvertrages sei ausdrücklich festgelegt worden, dass sich das Dienstverhältnis eines Militärpiloten, wenn es sich um ein unbefristetes handle, durch den Verlust der Militärfliegertauglichkeit nach Verstreichen eines Jahres - falls die Untauglichkeit dann noch immer anhalte - von einem unbefristeten in ein befristetes Dienstverhältnis umwandle. Diese Auslegung sei nicht etwa bloß die Privatmeinung des Beschwerdeführers. Gemäß der - authentischen - Interpretation des Dienstvertrages durch das Kommando Luftstreitkräfte gelte die Beendigung des Vertrages infolge von vorübergehender Fluguntauglichkeit nach Ablauf eines Jahres ausdrücklich als eine Beendigung durch Zeitablauf. Das Streitkräfteführungskommando habe in seiner Mitteilung vom festgehalten, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30. April d.J. auf Grund Zeitablaufes ende. Eindeutiger könne der Umstand, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch Zeitablauf, somit als befristetes Dienstverhältnis, geendet habe, nicht zum Ausdruck gebracht werden. Die Grundannahme des Erstbescheides, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bis zu seiner Beendigung am als unbefristetes Dienstverhältnis bestanden habe, sei daher evident unrichtig. Es habe vielmehr durch Zeitablauf, also als befristetes Dienstverhältnis geendet. Der Beschwerdeführer habe somit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Berufsförderung bzw. zu jenem der Bescheiderlassung des Erstbescheides zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gezählt (und zähle nach wie vor zu diesem Personenkreis).
Auch die teleologische, also auf den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung abstellende Auslegung führe zum selben Ergebnis. Sinn und Zweck des MilBFG 2004 sei es, Personen, die sich dem Bundesheer für eine gewisse, befristete Zeit zur Dienstleistung zur Verfügung stellten, nach Beendigung dieses Dienstes den Übertritt in eine zivile Berufslaufbahn zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Wenn nun ein Militärpilot, und sei es auch ein Militärpilot mit einem ursprünglich unbefristeten Dienstverhältnis, militärfliegeruntauglich werde (noch dazu infolge eines Dienstunfalls) und er infolge dessen nach Verstreichen eines weiteren Jahres aus dem Dienst beim Bundesheer ausscheiden müsse, sei es geradezu selbstverständlich, diesen den solchermaßen ohne sein Verschulden erzwungenen Wechsel ins zivile Berufsleben auf die gleiche Weise zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Würde ein solcher Militärpilot nicht schon auf Grund des unmittelbaren Gesetzeswortlautes zu den anspruchsberechtigten Personen zählen, so müsste das Gesetz jedenfalls im Wege der Analogie so ausgelegt werden, dass es auch auf eine solche Person anzuwenden sei. Jede andere Auslegung würde zu einem unerträglichen, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht im Einklang zu bringenden Wertungswiderspruch führen.
Abschließend monierte die Berufung (ausgehend von dieser Rechtsauffassung) Feststellungsmängel im Erstbescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung ab und bestätigte den Erstbescheid des Militärkommandos Oberösterreich.
Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere des von der Erstbehörde zu Grunde gelegten Sachverhaltes, aus, strittig sei im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen nach § 1 MilBFG 2004 für die Gewährung einer Berufsförderung erfülle:
"Diesbezüglich ist festzuhalten, dass § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht zur Anwendung gelangen kann, weil Sie nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Militärperson auf Zeit nach den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, sondern in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Militärpilot mit Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Abschluss des Dienstvertrages am ) gestanden sind.
Im Rahmen dieses auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstvertrages haben Sie Ihre Bereitschaft erklärt, an Auslandseinsätzen im Sinne des § 25 des Auslandszulagen- und - hilfesleistungsgesetzes teilzunehmen, weshalb nunmehr zu prüfen ist, ob § 1 Abs. 2 des Militärberufsförderungsgesetzes 2004 Anwendung findet.
Entgegen Ihrer Auffassung vertritt die Berufungsbehörde die Rechtsansicht, dass Ihr auf unbestimmte Zeit eingegangener Dienstvertrag durch seine Beendigung mit infolge der festgestellten zeitlichen Militärfliegeruntauglichkeit nicht zu einem befristeten Dienstverhältnis geworden ist. Dies unter analoger Anwendung des Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 9 des § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (Ansprüche bei Dienstverhinderung). Nach der zitierten Gesetzesstelle wird ein unbefristetes Dienstverhältnis im Falle einer unverschuldeten Dienstverhinderung auch nicht zu einem befristeten Dienstverhältnis, sondern endet ex lege nach einjähriger Dienstverhinderung.
Infolge dessen, dass das Militärberufsförderungsgesetz 2004 keine Bestimmung enthält, wonach im Falle eines - wenn auch unverschuldet - erlittenen Dienstunfalls ein Anspruch auf Berufsförderung besteht, war es somit - entgegen Ihres Berufungsvorbringens - für die erstinstanzliche Behörde nicht erforderlich, diesbezügliche Feststellungen zu treffen.
Ihr Berufungseinwand, dass Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Begründungsmangel und unrichtige rechtliche Beurteilung, aber auch ein Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen würde, kann auf Grund obiger Ausführungen seitens der Berufungsbehörde nicht geteilt werden.
In Anbetracht dessen, dass Ihnen vom Militärkommando O. das Parteiengehör eingeräumt wurde, Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid und die von Ihnen vorgelegten Unterlagen von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten und Ihr Berufungsvorbringen in der gegenständlichen Entscheidung volle Berücksichtigung fand, konnte im Berufungsverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben. Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Berufungsvorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Berufung hätte führen können."
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, auf Grund des Vorliegens aller notwendigen Tatbestandsmerkmale des MilBFG 2004 eine Berufsförderung nach dessen Bestimmungen zu erhalten.
Die vorliegende Beschwerde wiederholt zur Darlegung der ihrer Ansicht nach gegebenen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen die in der Berufung vertretene Rechtsansicht und fügt dem hinzu, bereits mit dem Ende des ersten befristeten Dienstverhältnisses vom habe der Beschwerdeführer Anspruch auf die Berufsförderung nach dem MilBFG 2004 erworben gehabt. Durch den Eintritt in ein unbefristetes Dienstverhältnis sei dieser Anspruch nicht verloren gegangen, sondern sei "lediglich quasi ruhend gestellt" worden. Auf Grund des vorzeitigen Endes des unbefristeten Dienstvertrages bzw. der Überleitung des Dienstverhältnisses in ein auf ein Jahr befristetes Dienstverhältnis auf Grund des unverschuldeten (Dienst )Unfalles sei der erste Anspruch auf Berufsförderung wieder aufgelebt. Andernfalls wäre der Beschwerdeführer durch Fortsetzung seines Dienstverhältnisses (in Form der Eingehung des mit Wirkung vom begonnenen Dienstverhältnisses) im Ergebnis deutlich schlechter gestellt, als wenn er das Dienstverhältnis über den (Ablauf des ersten bereits von Anfang an befristeten Dienstverhältnisses) hinaus nicht fortgesetzt hätte. Bei ersatzlosem Auslaufen des Dienstverhältnisses zum hätte er den schweren Dienstunfall vom nicht erlitten. Er hätte auch zumindest bis Mai 2010 Berufsförderung in Anspruch nehmen können. Dass er sein Dienstverhältnis zum Bund aufrechterhalten habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Das Militärberufsförderungsgesetz 2004 idF des Art. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130 - MilBFG 2004, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
"Allgemeines
§ 1. (1) Als Berufsförderung nach diesem Gesetz gelten alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Militärpersonen auf Zeit in das zivile Erwerbsleben nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährleisten. Als Berufsförderung kommen die fachliche Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie Betrieben im Inland oder, sofern eine entsprechende Berufsförderung im Inland nicht möglich ist, im Ausland in Betracht.
(2) Dieses Gesetz ist auch auf Personen mit einem befristeten Dienstvertrag, die sich gemäß § 25 Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2002, zu einer Auslandseinsatzbereitschaft verpflichten, anzuwenden.
Berufsförderung während des Dienstverhältnisses
§ 2. ...
Berufsförderung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 3. (1) Auf Antrag ist der ehemaligen Militärperson auf Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine Berufsförderung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zu bewilligen. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Dauer der Berufsförderung gemäß Abs. 1 beträgt mit der Vollendung des dritten Dienstjahres zwölf Monate. Für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich die Dauer um weitere vier Monate, höchstens jedoch auf insgesamt 36 Monate. Die Absolvierung der Berufsförderung kann um zwölf Monate erstreckt werden.
(3) Eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sowie gemäß § 52 des Heeresdisziplinargesetzes 2002, BGBl. I Nr. 167, zieht den Verlust des Anspruches auf Berufsförderung nach sich.
(4) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 151 Abs. 4 Z 1 und 4 BDG 1979 besteht auch vor Vollendung des dritten Dienstjahres ein Anspruch auf Berufsförderung im Ausmaß von zwölf Monaten.
(5) Die ehemalige Militärperson auf Zeit hat der zuständigen Behörde den angemessenen Fortschritt der Absolvierung der Berufsförderungsmaßnahme nachzuweisen. Dieser Nachweis hat innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu erfolgen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, tritt der Bescheid gemäß Abs. 1 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Nachweisfrist endet, außer Kraft.
Zuständigkeit
§ 4. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
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1. | in erster Instanz dem örtlich zuständigen Militärkommando, |
2. | in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung. |
(2) Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß § 2 ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß § 3 das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.
..."
§ 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 - VBG, trifft Regelungen über den Dienstvertrag. Nach seinem Abs. 3 gilt das Dienstverhältnis nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden. Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann nach Abs. 4 leg. cit. auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
§ 24 Abs. 9 VBG lautet in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 522/1995:
"(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Vertragsbediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse."
Unbestritten ist, dass der am abgeschlossene Dienstvertrag von vornherein auf unbestimmte Zeit (d.h. unbefristet) abgeschlossen war.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass das auf Grund dieses Dienstvertrages eingegangene Vertragsbedienstetenverhältnis des Beschwerdeführers in Anwendung dessen Punktes 15 Abs. 6b mit Ablauf des geendet habe.
Der Beschwerdeführer nimmt vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie schon im Verwaltungsverfahren - den Standpunkt ein, das unbefristete Dienstverhältnis sei in ein befristetes umgewandelt worden und habe nach Fristablauf geendet. Dies habe das Streitkräfteführungskommando in seiner Erledigung vom zum Ausdruck gebracht.
Eine einvernehmliche Änderung des unbefristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses in ein befristetes hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Der in Rede stehenden Erledigung des Streitkräfteführungskommandos vom , die in Beantwortung einer Anfrage erging, kann lediglich deklarativer Charakter beigemessen werden, sodass für den Beschwerdeführer auch hieraus nichts gewonnen werden kann.
Im Übrigen kann im Punkt 15 Abs. 6b des Sondervertrages, der auf ein zukünftiges ungewisses Ereignis, nämlich auf die Feststellung des Eintrittes einer vorübergehenden Fluguntauglichkeit, abstellt, nur die Vereinbarung einer (Resolutiv )Bedingung gesehen werden, mit deren Eintritt ein unbefristetes Dienstverhältnis ebenfalls nicht in ein befristetes mit der Folge umgewandelt wird, dass aus einer Berufsmilitärperson (hier: aus einem Militärpiloten) eine Militärperson auf Zeit werden würde.
Soweit die Beschwerde "teleologische Interpretation" und "Analogie" mit dem Ergebnis einfordert, dass auch einer aus einem unbefristeten Dienstvertrag ausgeschiedenen Person, die sonst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MilBFG 2004 erfüllt, die Berufsförderung nach diesem Gesetz zukommen solle, setzt sie sich damit über die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 MilBFG 2004 hinweg, die ausdrücklich nur einer aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen "Militärperson auf Zeit" Berufsförderung zuerkennen. Weder ist ein solcher Telos erkennbar, der geeignet wäre, die Tatbestandsmerkmale "auf Zeit" auszublenden, noch eine Lücke im Regelungssystem des MilBFG 2004 erkennbar, die einer Analogie im Sinne der Beschwerde zugänglich wäre und auch zu einer "Erweiterung" des Anwendungsbereiches des § 1 Abs. 2 MilBFG 2004 führte.
Gleiches gilt für die Überlegung der Beschwerde, die nunmehr einen Anspruch nach dem MilBFG 2004 aus dem bis befristeten Dienstvertrag ableiten wollte. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seinem Antrag vom nicht darauf berufen hatte, schied er nach Ende des befristeten Dienstverhältnisses mit Ablauf des weder aus dem Bundesdienst aus noch kehrte er in das "zivile Erwerbsleben" (vgl. § 1 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 MilBFG 2004) zurück, sondern schloss dem befristeten Dienstverhältnis nahtlos das beschwerdegegenständliche unbefristete mit dem Bund an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Anführung der (nicht mehr anwendbaren) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, im Kostenersatzbegehren (ohne Bezifferung der Ansprüche) nimmt diesem nicht den Charakter als "allgemeiner Antrag" im Sinne des § 59 Abs. 3 dritter Satz VwGG (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0233, sowie vom , Zl. 2009/12/0010, und vom , Zl. 2010/12/0018).
Wien, am