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VwGH vom 19.09.2012, 2012/22/0097

VwGH vom 19.09.2012, 2012/22/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Philipp Kinsky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 160.449/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Niederlande habe gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmäßigen Aufenthalts ein Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses sei noch immer aufrecht.

Das Bestehen dieses Aufenthaltsverbotes stehe nach § 11 Abs. 1 Z 2 NAG der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen. Maßgeblich für die Erfüllung des in dieser Bestimmung genannten Tatbestandes sei allein das Bestehen des Aufenthaltsverbotes. Auf eine allfällige Ausschreibung im Schengener Informationssystem komme es nicht an. Auch sei irrelevant, ob dieses Aufenthaltsverbot vom anderen Mitgliedstaat hätte erlassen werden dürfen, oder ob es wegen mittlerweile eingetretener Sachverhaltsänderungen von diesem aufzuheben wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 112/2011 zur Anwendung kommt.

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er habe einen Verlängerungsantrag gestellt. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde - im Ergebnis - zum Erfolg.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zuletzt ein bis gültiger - ihm die Erwerbstätigkeit erlaubender - Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zum Zweck der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind erteilt wurde. Am stellte er den Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechts mit dem Begehren, ihm einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen.

§ 25 NAG samt Überschrift lautet:

"Verfahren im Fall des Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen

für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 25. (1) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

(2) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

(3) Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen."

Gemäß § 24 Abs. 4 NAG kann mit einem Verlängerungsantrag bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

Die belangte Behörde geht davon aus, der Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers stehe das Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 2 NAG - sohin das Fehlen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 NAG im Sinn des § 25 Abs. 1 NAG - entgegen. Sie hätte aber dann den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers, auf den unzweifelhaft § 25 NAG Anwendung findet, nicht abweisen dürfen, sondern die im § 25 NAG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten gehabt (vgl. etwa das - ein mit einer Zweckänderung verbundenes Begehren auf Verlängerung des Aufenthaltsrechts betreffende - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0249, mwN).

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.

Sohin war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-77143