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VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0027

VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der AB in W, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Dr. Peter Mardetschläger und Mag. August Schulz, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Westbahnstraße 35 A, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 1 - 664/2008, betreffend Versorgungsbezug der früheren Ehegattin (§ 19 PG 1965), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die am geborene Beschwerdeführerin ist die frühere Ehegattin des am im Ruhestand verstorbenen GB, welcher als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien stand.

Am erging an die Beschwerdeführerin folgende - nicht als Bescheid bezeichnete - Erledigung des Landesschulrates für Wien (Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Auf Grund des Ablebens von Volksschuldirektor i.R. GB am , wird Ihnen auf Ihren Antrag vom gemäß den Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, ein Versorgungsgenuß als früherer Ehegattin ab (§ 19 Abs. 2) nach Maßgabe folgender Ermittlung zuerkannt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unterhaltsanspruch im Ablebensmonat § 19 (4)
436,04EUR
Der Versorgungsgenuß gebührt daher gemäß § 19 (4) mit monatlich
436,04EUR

Dieser Versorgungsgenuß ändert sich nach den Bestimmungen des § 41 des Pensionsgesetzes 1965.

Dieser Versorgungsbezug wird Ihnen durch die Magistratsabteilung 2 - Zentrales Mitarbeiter/innen Service für Dienstrecht und Besoldung, Rathaus, 1082 Wien, nach Eröffnung eines Pensionskontos bei einem österreichischen Kreditinstitut und Vorlage einer entsprechenden Kontoerklärung angewiesen.

Das angeschlossene Merkblatt ist genau zu beachten.

Sollte eine höhere Unterhaltsverpflichtung bestanden haben, werden Sie ersucht, eine entsprechende gerichtliche Vereinbarung vorzulegen.

Für die Amtsführende Präsidentin:

(E)

Hofrätin"

Mit Eingabe vom begehrte die Beschwerdeführerin "ab heutigen Tage" die "volle Witwenpension" nach GB.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diesen Antrag "auf Gewährung eines Versorgungsbezuges als frühere Ehegattin im Ausmaß der vollen Witwenpension" gemäß § 19 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird die Vorgeschichte sowie der Gang des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens wie folgt geschildert:

"... Die Berufungswerberin und ihr früherer Ehemann haben

laut Heiratsurkunde des Standesamtes Wien-Brigittenau vom , Zl. 1763/1965, am die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , 4 Cg 355/84, geschieden, wobei das Verschulden den Beklagten und Widerkläger, Herrn GB, allein traf. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wurde hiezu Folgendes festgehalten: 'Da sohin allein durch das festgestellte Verhalten des Beklagten die Ehe schuldhaft so zerrüttet wurde, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, war die Ehe aus dem Alleinverschulden des Beklagten zu scheiden (§ 60 EheG).'

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 2 C 2/85, wurde der Beklagte, Herr GB, schuldig gesprochen, der Berufungswerberin als Klägerin beginnend mit einen monatlichen Unterhalt von 6.000 ATS (entspricht 436,04 Euro) bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Mit Bescheiden des Stadtschulrates für Wien vom bzw. vom wurde Herrn GB ab ein Ruhegenuss in der Höhe von monatlich 25.284,80 ATS (entspricht 1.837,52 Euro) bzw. eine Nebengebührenzulage in der Höhe von monatlich 417,90 ATS (entspricht 30,37 Euro) zuerkannt.

Nach dem Tod von Herrn GB am wurde der Berufungswerberin mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom , Zl. 2701.270328/0002-pens/2006, ab ein Versorgungsgenuss als frühere Ehegattin in der Höhe von monatlich 436,04 Euro zuerkannt.

Mit Schreiben vom begehrte die Berufungswerberin 'ab heutigem Tage' die 'volle Witwenpension' nach Herrn GB. Begründend führte sie aus, dass sie mit diesem 21 Jahre verheiratet und während dieser Zeit nicht berufstätig gewesen sei, den gemeinsamen Sohn groß gezogen habe und eine Eigenpension von nur rund 340 Euro erhalte. Laut Scheidungsurteil sei die Scheidung aus dem alleinigen Verschulden von Herrn GB erfolgt und seien ihr von diesem seither monatlich 6.000 ATS bzw. 407,58 Euro ohne jegliche Index- und Inflationsanpassung ausbezahlt worden. Am urgierte die Berufungswerberin die Erledigung ihres Antrages.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom wurde dem Antrag der Berufungswerberin auf 'Gewährung einer Witwenpension im vollen Ausmaß' keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Anspruch auf 'vollen Witwenversorgungsgenuss' gemäß § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes (EheG) zwingend vorgeschrieben sei, dass es sich um eine nach § 55 EheG geschiedene Ehe handeln müsse, wobei der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet haben müsse. Aus dem Scheidungsurteil gehe hervor, dass die Berufungswerberin Klägerin und ihr Ehegatte Beklagter gewesen und die Ehe daher nicht - wie in § 61 Abs. 3 EheG gefordert - nach § 55 EheG, sondern nach § 60 EheG aus dem Verschulden ihres Ehegatten geschieden worden sei, sodass der Berufungswerberin nur der 'Witwenversorgungsgenuss' im Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Unterhaltsleistungen zustehe.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom machte die nunmehr anwaltlich vertretene Berufungswerberin geltend, dass ihr mit Urteil vom auf Grund der Scheidung aus dem Alleinverschulden des Herrn GB (Urteil vom ) basierend auf dem damaligen monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen ihres früheren Ehegatten von 22.296,60 ATS (entspricht 1.620,36 Euro) ein monatlicher Unterhalt von damals 6.000 ATS (entspricht 436,04 Euro) zugesprochen worden sei. Da sich dessen Einkommensverhältnisse seither verändert hätten, sei für die Bemessung ihres 'Unterhaltes' bzw. 'Witwenversorgungsanspruches' unter Anwendung der Umstandsklausel dessen erheblich höheres monatliches Nettoeinkommen im letzten Jahr vor dessen Tod heranzuziehen, was sich insbesondere aus § 19 Abs. 4 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) ergebe. Nachdem ihr früherer Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes keine anderen Unterhaltspflichten gehabt habe, stünden ihr als ehemaliger Ehegattin nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem Unterhaltstitel 40 % seines monatlichen Nettoeinkommens als Versorgungsbezug zu, wobei ihre Eigenpension von monatlich 340 Euro 'witwenpensionsmindernd' zu berücksichtigen wäre. Darüber hinaus sei ihr gemäß § 26 PG 1965 eine Ergänzungszulage zum Versorgungsgenuss zu bezahlen, sofern - wie in ihrem Fall - ihr monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes gemäß § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreiche. Dass sie mit einem Einkommen von monatlich insgesamt lediglich 754,04 Euro netto (Eigenpension von 340 Euro und 'Witwenpension' von 415,50 Euro) nicht überleben könne und die Höhe ihrer 'Witwenpension' unrichtig kalkuliert worden sei, liege auf der Hand. Die Berufungswerberin legte ihrer Berufung die Heirats- und die Sterbeurkunde, die Urteile vom und vom , Kontoauszüge als 'Unterhaltszahlungsnachweis für die Monate Dezember 2005 bis März 2006 und Mai 2006' und den Auszahlungsbeleg der Magistratsabteilung 2 - Personalservice für August 2008 (Bezüge 450,55 Euro; Abzüge 36,05 Euro; Auszahlungsbetrag 414,50 Euro) bei und beantragte die Einholung einer Auskunft der Magistratsabteilung 2 zum monatlichen Nettoverdienst des Herrn GB im Zeitraum März 2005 bis Februar 2006.

Aus den von der Berufungswerberin vorgelegten Unterhaltszahlungsnachweisen für die Monate Dezember 2005 bis März 2006 und Mai 2006 geht hervor, dass der Berufungswerberin in diesen Monaten von der Stadt Wien unter dem Titel 'Drittschuldnerzahlung zu GZ 9E 4825/87' zu Lasten der verpflichtenden Partei, Herrn GB, jeweils ein Betrag von 436,04 Euro ausbezahlt worden ist.

Mit Schriftsatz vom brachte die Berufungswerberin vor, dass ihr auf Grund von § 15b Abs. 1 PG 1965 als Versorgungsbezug nicht nur 40 %, sondern 60 % des monatlichen Nettoeinkommens ihres früherer Ehegatten zu dessen Todeszeitpunkt zustünden. Da Herr GB laut Urteil vom über den monatlichen Unterhalt von damals 6.000 ATS (entspricht 436,04 Euro) hinaus ein Drittel der damaligen 'Wohnungskosten' in der Höhe von monatlich 1.130 ATS (entspricht 82,12 Euro) zu bezahlen gehabt habe, gebühre ihr ein monatlicher Unterhalt von damals 6.000 ATS + 1.130 ATS (entspricht 436,04 Euro + 82,12 Euro), sohin monatlich 7.130 ATS (entspricht 518,16 Euro). Unter Wiederholung ihrer Ansicht betreffend der Anwendung der Umstandsklausel beantragte sie zum Beweis der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens ihres früheren Ehemannes im letzten Jahr vor seinem Tod und zum Beweis der Höhe der monatlichen Unterhaltszahlungspflicht die Beischaffung der Akten des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 80 A 93/06p und 2 C 2/85. Abschließend erklärte die Berufungswerberin, dass ihr Antrag bezüglich Ergänzungszulage vollinhaltlich aufrecht bleibe.

Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ersuchte die angerufene Behörde die Berufungswerberin mit Schreiben vom um Bekanntgabe der 'Wohnungskosten' im Zeitraum vom bis und der von ihrem früheren Ehemann in diesem Zeitraum an sie geleisteten Zahlungen für 'Wohnungskosten' sowie um Vorlage von diesbezüglichen Nachweisen.

Mit Schriftsatz vom legte die Berufungswerberin eine Aufstellung über die im Zeitraum vom bis angefallenen Kosten für 'Wohnen', 'Strom/Gas', 'Heizung' und 'GIS' vor. Für die Monate Februar und März 2006 sind in der Aufstellung Kosten von 254,96 Euro monatlich für 'Wohnen', 46,80 Euro monatlich für 'Strom/Gas' sowie 82 Euro für 'Heizung' und 40,48 Euro für 'GIS' (jeweils alle zwei Monate) verzeichnet. Zu dieser Aufstellung führte die Berufungswerberin aus, dass der darin genannte Betrag von insgesamt 424,24 Euro gemäß Pensionsgesetz 1965 bei der Bemessung ihrer 'Witwenpension' zu ihren Gunsten unabhängig davon zu berücksichtigen sei, ob diese Kosten durch ihren früheren Ehegatten bezahlt worden seien oder nicht, da hiefür im Urteil vom Zahlungen durch Herrn GB ausdrücklich festgestellt und ihr als Unterhalt zugesprochen worden seien. Unabhängig davon sei ihr zum Zeitpunkt des Ablebens ihres früheren Ehegatten in den Monaten Februar und März 2006 ein monatlicher Unterhalt von 1.526,04 Euro zugestanden, welcher auch entsprechend § 19 Abs. 6 PG 1965 feststehe. Dafür wurde als Beweis neben dem Akt des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, 80 A 93/06p, nunmehr auch die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, 53 C 5/09f, beantragt.

Mit Schriftsatz vom ergänzte die Berufungswerberin hinsichtlich der Wohnungskosten, dass von Herrn GB jeweils monatlich netto 436,04 Euro bezahlt worden seien, wobei keine Widmung durch diesen erfolgt sei, welcher (Teil )Betrag hiervon auf den Titel 'Wohnungskosten' bezahlt worden sei. Sie habe zur Hereinbringung der Unterhaltszahlungen regelmäßig Exekution gegen Herrn GB führen müssen, wobei nie vollständig bezahlt worden sei. Nachweise hierüber seien bereits vorgelegt worden und würden sich aus den Akten des Bezirksgerichtes Leopoldstadt und des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ergeben, deren Beschaffung zu den Beweisthemen 'Unterhaltszahlungspflicht von Herrn GB zum Zeitpunkt seines Todes aufgrund eines gerichtlichen Urteiles (§ 19 Abs. 1 PG) und damit Höhe der Unterhaltsleistung, auf welche ich gegen meinen verstorbenen Ex-Gatten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt habe (§ 19 Abs. 4 Z 1 PG)' und 'ob, und wenn ja, wie viel Herr GB an 'Wohnungskosten' geleistet hat und/oder gemäß gerichtlichem Unterhaltstitel zahlen (hätte) musste (müssen)' beantragt werde. Nach Auskunft der von der Berufungswerberin beauftragten Rechtsanwaltskanzlei betrifft der Akt des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, 53 C 5/09f eine Klage der Berufungswerberin gegen die Verlassenschaft bzw. den Erben auf Unterhalt."

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht Folgendes aus:

"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 PG 1965 (vgl. Zl. 2000/12/0280) stellt der Versorgungsbezug für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten einen Ausgleich dafür dar, dass die Ehefrau durch die rechtskräftige Scheidung die Anwartschaft auf den Witwenversorgungsgenuss verloren hat. Der Ausgleich wird in der Weise gewährt, dass bei einem Beamten der Dienstgeber in dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen früheren Ehefrau mit der Maßgabe 'eintritt', dass an die Stelle des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches gegen den verstorbenen Beamten ein gegen den Dienstgeber gerichteter öffentlichrechtlicher Anspruch tritt. Der öffentlich-rechtliche Dienstgeber wird aber damit nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Beamten und tritt auch nicht in dessen Rechtsstellung ein. Nach § 19 Abs. 1 PG 1965 wird vielmehr ein neuer, rechtlich selbstständiger öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Witwenversorgung der geschiedenen früheren Ehefrau begründet, dessen Höhe an die im Zeitpunkt des Todes des Beamten in bestimmter schriftlicher Weise - um eine spekulative Ausnützung dieser Institution hintanzuhalten -

geregelte Unterhaltsverpflichtung anknüpft (vgl. Slg. NF Nr. 10640/A, oder vom , Zl. 97/12/0127). Es kommt für den Anspruch auf den Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau nicht auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil, die Unterhaltspflicht nach den Bestimmungen der §§ 66 ff Ehegesetz oder darauf an, ob der Beamte zur Zeit seines Todes seiner früheren Ehefrau tatsächlich Unterhalt leistete. Gesetzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau ist nach § 19 Abs. 1 PG 1965 vielmehr, dass der Verpflichtungsgrund für die Unterhaltsleistung in einem gerichtlichen Leistungsurteil, in einem gerichtlichen Vergleich oder in einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung besteht (vgl. Zl. 94/12/0295, vom , Zl. 1587/67, und vom , Zl. 1632/67, u.v.a.).

Die Berufungswerberin hatte am , dem Sterbetag ihres früheren Ehegatten GB, auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom - sohin auf Grund eines in § 19 Abs. 1 PG 1965 genannten Titels - gegen diesen einen Unterhaltsanspruch auf eine monatliche Unterhaltsleistung in der Höhe von 6.000 ATS (= 436,04 Euro).

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 4 Z 1 PG 1965 ist der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten - abgesehen von der Ergänzungszulage - nach obenhin mit dem Unterhaltsanspruch begrenzt, den der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag gehabt hat (vgl. Zl. 97/12/0389, und vom , Zl. 2004/12/0144). Dementsprechend wurde der Berufungswerberin nach dem Ableben ihres früheren Ehegatten mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien beginnend mit ein monatlicher Versorgungsbezug in der Höhe von monatlich 6.000 ATS (= 436,04 Euro) zuerkannt, welcher seit der Zuerkennung im Rahmen der jährlichen Erhöhung gemäß § 41 Abs. 2 PG 1965 angepasst wird.

Zum Vorbringen der Berufungswerberin, dass ihr - aus verschiedenen Gründen - ein darüber hinausgehender (höherer) monatlicher Versorgungsgenuss als frühere Ehegattin zustünde, ist Folgendes auszuführen:

Wenn sie geltend macht, dass ihr entsprechend ihrem Unterhaltstitel 40 % bzw. 60 % des monatlichen Nettoeinkommens ihres früheren Ehegatten zustünden, ist dazu festzuhalten, dass ein derartiger Inhalt dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 2 C 2/85, nicht zu entnehmen ist, sondern ihr darin nur ein monatlicher Unterhalt von 6.000 ATS ohne Wertsicherung beginnend ab zuerkannt wurde. Aus der Begründung dieses Urteiles, wonach von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beklagten von 22.074,038 ATS ausgegangen wird, der der Klägerin zugesprochene Unterhalt ca. 27 % des monatlichen Durchschnittseinkommens des Beklagten aus seiner Volksschullehrertätigkeit entspreche und sich die Klägerin die vom Beklagten bezahlten Wohnungskosten zu einem Drittel, also mit ca. 1.130 ATS, als Naturalleistung anrechnen lassen müsse, kann nicht die Verpflichtung des früheren Ehegatten der Berufungswerberin zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des jeweiligen Nettoeinkommens abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinn Zl. 2002/12/0188).

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, ihr früherer Ehegatte sei auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 2 C 2/85, auch zur Leistung der anteiligen Wohnungskosten verpflichtet worden, ist zu entgegnen, dass ihr im Spruch dieses Urteiles nur ein Unterhalt von 6.000 ATS zugesprochen wurde. Zwar wurde - wie der Begründung dieses Urteiles zu entnehmen ist - die Leistung der anteiligen Wohnungskosten als Naturalunterhalt bei der Bemessung des Geldunterhaltes berücksichtigt, dieser bloß in der Urteilsbegründung erwähnte Umstand stellt jedoch keine 'auf Grund eines Urteils' bestehende Verpflichtung des früheren Ehegatten zur Leistung dieses Naturalunterhaltes dar, weshalb für diese anteiligen Wohnungskosten kein Unterhaltstitel im Sinne des § 19 Abs. 1 PG 1965 vorliegt.

Sofern der frühere Ehegatte der Berufungswerberin die anteiligen Wohnungskosten zusätzlich zu den von ihm geschuldeten Geldunterhalt in der Höhe von 6.000 ATS (= 436,04 Euro) nachweislich geleistet hat, könnte § 19 Abs. 1a PG 1965 zur Anwendung gelangen, da der Unterhaltsanspruch der Berufungswerberin, ausgehend von der im Jahr 1986 aus dem Alleinverschulden des Ehegatten gemäß § 60 Ehegesetz erfolgten Scheidung, jedenfalls ein gesetzlicher ist. Dass als Titel für einen Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs. 1 als auch § 19 Abs. 1a PG 1965 nebeneinander bestehen können, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0263, ausgesprochen. Die Anwendung des § 19 Abs. 1a PG 1965 setzt jedoch voraus, dass der frühere Ehegatte diese anteiligen Wohnungskosten zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod getragen hat. Trotz zweimaliger Aufforderung durch die erkennende Behörde mit Schreiben vom und legte die Berufungswerberin keine Nachweise über die von ihrem früheren Ehegatten getragenen Wohnungskosten vor. Da sie zudem in ihrer Stellungnahme vom angab, dass ihr früherer Ehegatte nicht mehr als 6.000 ATS (= 436,04 Euro) geleistet hat und auch aus den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kontoauszügen der Monate Dezember 2005 bis März 2006 hervorgeht, dass die Wohnungsmiete zur Gänze von ihr getragen wurde, scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 1a PG 1965 aus.

Soweit die Berufungswerberin ihren Anspruch auf höheren Versorgungsbezug auf die Umstandsklausel stützt, ist darauf hinzuweisen, dass zwar jeder Unterhaltsverpflichtung die Umstandsklausel innewohnt, diese Klausel allerdings nur besagt, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertigt, auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten Unterhaltsansprüchen deren Neufestsetzung aufgrund einer Klage erlaubt (vgl. ). Eine derartige Neufestsetzung des Unterhaltsanspruches ist allerdings im gegenständlichen Fall nicht erfolgt, sodass für den Unterhalt der Berufungswerberin weiterhin das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 2 C 2/85, maßgebend ist.

Der von der Berufungswerberin begehrten Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt 2 C 2/85 zum Beweis der Höhe der monatlichen Unterhaltspflicht war nicht zu entsprechen, da das zu 2 C 2/85 ergangene Urteil von der Berufungswerberin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurde und somit der erkennenden Behörde ohnehin bekannt war. Ebenso konnte die zum Beweis der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens des früheren Ehegatten beantragte Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Innere Stadt 80 A 93/06p unterbleiben, da angesichts der zuvor dargestellten Rechtslage dem Nettoeinkommen des früheren Ehegatten keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Des Weiteren war auch die Beischaffung des Aktes des Bezirksgerichtes Leopoldstadt 53 C 5/09f nicht erforderlich, da es sich dabei um eine im Jahr 2009 von der Berufungswerberin gegen die Verlassenschaft bzw. den Erben erhobene Klage auf Unterhalt handelt. Da für die Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 PG 1965 nur zur Zeit des Todes des Beamten bestehende Unterhaltstitel zu beachten sind, hat der Ausgang dieser Klage keine Auswirkungen auf die Höhe des der Berufungswerberin gemäß § 19 PG 1965 zuzuerkennenden Versorgungsbezuges.

Hinsichtlich des Antrages der Berufungswerberin auf Zuerkennung einer Ergänzungszulage ist darauf hinzuweisen, dass es im Wesen des Berufungsverfahrens liegt, dass nur über solche Ansprüche entschieden werden, kann, die in erster Instanz erhoben wurden ( Zl. 90/18/0224). Da dieser Antrag erstmals in der Berufungsschrift gestellt und somit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, ist der erkennenden Behörde verwehrt, über diesen Anspruch unter Umgehung der Behörde erster Instanz abzusprechen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, dass ihr nicht die "volle Witwenpension" gewährt worden sei. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 106 Abs. 1 Z. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 idF BGBl. I Nr. 47/2001, lautet:

"§ 106. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:

...

2. das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340,

..."

§ 19 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965; Überschrift und Abs. 1 idF BGBl. Nr. 426/1985, Abs. 1a und Abs. 4a idF BGBl. Nr. 16/1994, Abs. 4 idF BGBl. Nr. 16/1994 und 375/1996 sowie Abs. 6 idF BGBl. Nr. 665/1994) lautet:

"Versorgungsgenuss des früheren Ehegatten

§ 19. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 3 bis 6 und 24 - gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

(1a) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn die Ehe mindestens

zehn Jahre gedauert und der verstorbene Beamte auf Grund einer

gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung seinem früheren Ehegatten

1. zumindest für die Dauer des letzten Jahres vor

seinem Tod oder,

2. falls der Tod des Beamten früher als vor Ablauf

eines Jahres nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft bis zu seinem Tod

nachweislich regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat.

...

(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage -

darf

1. die Unterhaltsleistung, auf die der frühere

Ehegatte im Fall des Abs. 1 gegen den verstorbenen Beamten an

dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, oder

2. die durchschnittlichen monatlichen

Unterhaltszahlungen, die der verstorbene Beamte im Fall des

Abs. 1a regelmäßig längstens in den letzten drei Jahren vor seinem

Tod geleistet hat,

nicht übersteigen.

(4a) Abs. 4 gilt jedoch nicht, wenn

1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes, deutsches RGBl. 1938 I S 807,

enthält,

2. die Ehe mindestens 15 Jahre gedauert und

3. der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr

vollendet hat. Diese Voraussetzung entfällt, wenn

a) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des

Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig

ist oder

b) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen

oder durch diese Ehe ein Kind legitimiert worden ist oder die Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind angenommen haben und das Kind am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des früheren Ehegatten angehört und Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit entfällt bei nachgeborenen Kindern.

...

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist für die Bemessung eines Versorgungsgenusses nach Abs. 1 nur beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart worden ist und wenn sie ihren Grund in einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren Ehegatten gehabt hat.

..."

§ 41 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 lautet:

"(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor

dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat."

Der - auslegungsbedürftige - Spruch des angefochtenen Bescheides ist - vor dem Hintergrund seiner Begründung - dahingehend zu verstehen, dass festgestellt wurde, der Beschwerdeführerin gebühre ein Versorgungsbezug als frühere Ehegattin - mit Ausnahme eines allfälligen Ergänzungsbeitrages, über den nicht abgesprochen wurde - auch ab ihrer Antragstellung vom nur in der ohnedies zur Auszahlung gebrachten Höhe.

Der Behandlung des Beschwerdevorbringens ist zunächst die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voranzustellen, wonach der Bemessung des Versorgungsbezuges des früheren Ehegatten gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz PG 1965 nicht etwa ein abstrakter, sich aus dem Gesetz ergebender Anspruch zu Grunde zu legen ist; entscheidend ist vielmehr allein der Anspruch, wie er auf Grund eines der in § 19 Abs. 1 PG 1965 angeführten Verpflichtungsgründe - also auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung - gegen den verstorbenen Beamten an dessen Sterbetag konkret bestand (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/12/0196, und vom , Zl. 2002/12/0188).

Die Begrenzung des Versorgungsbezuges im Verständnis des § 19 Abs. 4 Z. 1 PG 1965 ist daher vor dem Hintergrund des Abs. 1 leg. cit. dahingehend auszulegen, dass er jene Unterhaltsleistung nicht übersteigen darf, mit der der Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Die belangte Behörde hat zutreffend dargelegt, dass sich aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 2 C 2/85, ein rechtskraftfähiger Titel der Beschwerdeführerin gegen GB auf Geldleistungen zur Abdeckung von Wohnungskosten nicht ableiten lässt, zumal die Übernahme einer diesbezüglichen Verpflichtung des GB lediglich in den Entscheidungsgründen Erwähnung findet.

Auch aus § 19 Abs. 1a PG 1965 ist für die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls - wie die belangte Behörde gleichfalls zutreffend ausgeführt hat - nichts zu gewinnen, weil - vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestritten - festgestellt wurde, dass GB für die Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod keine Wohnungskosten der Beschwerdeführerin getragen hat. Auch werden in der Beschwerde keine solchen Zahlungen im vorletzten oder vorvorletzten Jahr vor dem Ableben des GB behauptet.

Zutreffend sind schließlich auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Nichtanwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 19 Abs. 4a PG 1965; in diesem Zusammenhang genügt es, auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2009/12/0181, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen.

Schließlich rügt die Beschwerdeführerin, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ihrem Beweisanbot auf Beischaffung des Aktes 53C 5/09f des Bezirksgerichtes Leopoldstadt nachzukommen. Hätte sie dies getan, so hätte sich ergeben, dass mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom die Verlassenschaft nach GB (richtig wohl: dessen Erbe CB) für schuldig erkannt worden sei, der Beschwerdeführerin für die Monate Februar und März 2006 jeweils einen Unterhaltserhöhungsbetrag von EUR 684,60 (zuzüglich der bis dato geleisteten monatlichen Unterhaltszahlung von EUR 436,04) zu bezahlen. Ein entsprechendes Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt wurde gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegt.

Unter Berücksichtigung des Vorgesagten könnte aus dem vorgelegten Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt nur dann etwas für die Beschwerdeführerin gewonnen werden, wenn es sich dabei im Verständnis des § 19 Abs. 1 PG 1965 um ein solches gehandelt hätte, auf Grund dessen GB zur Zeit seines Todes für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen oder dazu beizutragen gehabt hätte.

Zutreffend verweist die Gegenschrift in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vergleichbaren Bestimmung des § 118 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden: ASVG). Dazu hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom , 10 ObS 202/04k, Folgendes ausgeführt:

"Die Revisionswerberin macht weiters geltend, dass sie bereits zu Lebzeiten ihres Ehegatten eine Unterhaltsklage gegen ihn eingebracht habe. Es seien daher allfällige Manipulationen, um eine tatsächlich nicht bestehende Unterhaltspflicht auf den Sozialversicherungsträger zu überwälzen, auszuschließen. Der Gesetzeswortlaut des § 258 ASVG schließe die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels einer zu Lebzeiten des Versicherten eingebrachten Klage nicht aus. Die Revisionswerberin könne sich daher für die Begründung ihres Anspruches auf Witwenpension mit Recht auf den mit der Verlassenschaft nachträglich abgeschlossenen Unterhaltsvergleich berufen.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension ist, wie bereits dargelegt, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für diese Versicherungsleistung zu einem beliebigen (anderen) Zeitpunkt vorliegen. Es wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass der

Gesetzeswortlaut ('.... wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines

Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte ....') jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob den Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension. In diesem Zusammenhang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewusst in Kauf genommen (SSV-FN 13/34, 9/25 mwN ua; RIS-Justiz RS0085289, RS0085265, RS0085166, RS0105156). Die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG sind nach der Rechtsprechung auch dann nicht erfüllt, wenn der Erbe urteilsmäßig zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehegattin des Versicherten verurteilt und überdies auch urteilsmäßig festgestellt wurde, dass der Versicherte zu seinen Lebzeiten und im Zeitpunkt seines Todes seiner geschiedenen Frau gegenüber unterhaltspflichtig war (10 ObS 86/93). Es wurde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen nicht der verstorbene Versicherte, sondern die Verlassenschaft zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes verurteilt wurde, wogegen der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet war, der Klägerin einen laufenden Unterhaltsbeitrag zu leisten (10 ObS 210/93; SSV-NF 6/99).

Während der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SSV-NF 5/98, SSV-NF 6/99 und 10 ObS 86/93 zur Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein Urteil, allenfalls sogar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss, oder ob im Falle der späteren Stattgebung des Klagebegehrens bereits die Einbringung der Klage bei Lebzeiten des Versicherten genügt, mangels Entscheidungsrelevanz nicht Stellung nehmen musste, wurde zu dieser Frage in der Entscheidung SSV-NF 13/34 dahingehend Stellung genommen, dass ein vor dem Tod des Versicherten ergangenes gerichtliches Urteil, auf Grund dessen der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Verfahren um die Gewährung der Witwenpension rechtskräftig sein muss, um als Urteil im Sinn des § 136 Abs 4 lit a GSVG (entspricht § 258 Abs 4 lit a ASVG) anerkannt werden zu können. Der Oberste Gerichtshof ist dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension schafft, sondern, soweit der Pensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG auf einen der in lit a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss. Diese Bindung des Anspruches auf Witwenpension an einen - im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Form eines Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung vorliegenden - Titel über einen bestimmten Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten trägt auch dem Zweck der Regelung, nämlich der besseren Vollziehbarkeit und insbesondere der Verhinderung von Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten der Sozialversicherung, ausreichend Rechnung, wobei diese Zwecke in Wahrheit ohnedies nicht lückenlos erreichbar sind. Es würde aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes dieser Gesetzeszweck offenkundig verfehlt, würde man im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin bereits die bloße Einleitung des Unterhaltsverfahrens zu Lebzeiten des Versicherten genügen lassen, auch wenn der Unterhaltstitel erst nach dem Tod des Versicherten im fortgesetzten Verfahren mit der Verlassenschaft zustande kommt. Diese von der Revisionswerberin angestrebte Auslegung würde nämlich auch nachträglichen Manipulationen etwa durch Anerkenntnis Tür und Tor öffnen (SSV-NF 6/99).

Es trifft zwar zu, dass es bei der von den Vorinstanzen zutreffend vertretenen Auslegung, wonach der Unterhaltstitel im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden gewesen sein muss, zu Härtefällen kommen kann. Nach der mit in Kraft getretenen Fassung des § 258 Abs 4 lit d ASVG gebührt die Witwenpension einer geschiedenen Frau auch dann, wenn ihr der Versicherte regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, Unterhalt geleistet hat, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Durch diese Novellierung sollte nunmehr - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Wenn der Versicherte seinem früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat, weil er vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist, dann gebührt dem hinterbliebenen früheren Ehepartner ebensowenig eine Pension wie dem, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte. Es kann daher auch in diesem Zusammenhang zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch, wie bereits erwähnt, vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewusst in Kauf genommen (SSV-NF 9/25)."

Die Aussagen in dem zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes sind jedenfalls auf die hier zu beurteilende Frage, ob GB, gegen den die Beschwerdeführerin den erhöhten Unterhaltsbeitrag nicht einmal zu dessen Lebzeiten eingeklagt hatte, im Verständnis des § 19 Abs. 1 PG 1965 "zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles" für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte, entsprechend anzuwenden. Ein auf Grund einer nachträglichen Klage gegen die Erben ergangener Unterhaltstitel bewirkt eben gerade nicht, dass der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes auf Grund eines urteilsmäßigen Titels für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.

Tragende ausdrückliche gegenteilige Aussagen finden sich in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (vgl. hiezu das die Frage offenlassende hg. Erkenntnis vom , Zlen. 86/12/0071, 0072 = VwSlg. Nr. 12.606 A/1988; das allenfalls in eine andere Richtung deutende obiter dictum im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0023, betrifft freilich eine Fallkonstellation, in welcher die Unterhaltsklage noch zu Lebzeiten des Beamten eingebracht wurde und steht der vorliegenden Entscheidung in einem Fünfersenat aus dem Grunde des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG keinesfalls entgegen).

Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde somit nicht entgegen zu treten, wenn sie im Ergebnis die Auffassung vertrat, die Berechnung der gemäß § 19 Abs. 1 und 4 PG 1965 gebührenden Geldleistung sei in der Erledigung des Stadtschulrates für Wien vom rechtsrichtig erfolgt, sodass sich die aus diesem Titel gebührenden Geldleistungen in den Folgejahren durch die Anwendung des § 41 Abs. 2 PG 1965 auf diesen Betrag errechnen.

Vor diesem Hintergrund kann es auch dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehenden Erledigung tatsächlich - wie die belangte Behörde meint - Bescheidqualität zukommt. Bejahendenfalls wäre schon auf Grund der Rechtskraft dieser Erledigung von der Gebührlichkeit der dort festgesetzten Geldleistung auszugehen gewesen, ohne dass die Richtigkeit dieser Berechnung auf Grund eines späteren Antrages hinterfragt werden könnte. Dennoch läge in Ansehung der Festsetzung der Höhe der ab gebührenden diesbezüglichen Geldleistungen nicht res iudicata vor, da diese für die hier in Rede stehenden Perioden eben durch Anwendung des § 41 Abs. 2 PG 1965 auf den mit der zitierten Erledigung festgesetzten Betrag zu berechnen wären. Verneinendenfalls ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die Berechnung in der Erledigung vom ohnedies zutrifft.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, zumal eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am