VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0023

VwGH vom 22.02.2011, 2010/12/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des F W in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PKZ 1336 050356, betreffend Beitrag nach § 13a des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1956 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter seit in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 17 Abs. 1 des Poststrukturgesetztes - PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen, wo er in Tirol in Verwendung stand.

In seiner - an das beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt gerichteten - Eingabe vom , betreffend "Antrag auf Rückzahlung des mit § 13a PG 1965 eingeführten 'Pensionssicherungsbeitrages' ab samt bescheidmäßiger Absprache", beantragte er die bescheidmäßige Absprache über den - seiner Ansicht nach zu Unrecht - erfolgten Abzug dieses Beitrages, die Rückzahlung der ihm seit von seinem Ruhegenuss in Abzug gebrachten Beiträge sowie die Unterlassung künftiger Abzüge solcher Beiträge von seinem Ruhegenuss.

Eine gleichlautende Eingabe richtete er an das für Tirol und Vorarlberg zuständige Personalamt der Telekom Austria Aktiengesellschaft.

Mit Erledigung vom , betreffend die "Anträge auf bescheidmäßige Absprache über die Einbehaltung des Pensionssicherungsbeitrages sowie auf Rückzahlung der seit einbehaltenen monatlichen Beiträge gem. § 13a PG 1965 - Parteiengehör" hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, der sogenannte "Pensionssicherungsbeitrag", der von Ruhegenussempfängern zu leisten sei, sei nach wie vor in Kraft. Auf Grund des Legalitätsprinzips müsse der vom Ruhegenuss des Beschwerdeführers in Abzug zu bringende Beitrag gemäß § 13a PG 1965 auch in Hinkunft einbehalten werden und sei auch eine Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen nicht zulässig. Im Übrigen verweise sie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 525/06, wonach Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung, die eine mit § 13a PG 1965 vergleichbare Regelung vorsähen, für verfassungskonform befunden worden seien.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer wiederum in seiner Eingabe vom umfangreich Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge vom auf Rückzahlung der seit vom monatlichen Ruhegenuss des Beschwerdeführers in Abzug gebrachten Beiträge gemäß § 13a PG 1965 sowie auf Einstellung der weiteren Einhebung dieser Beiträge ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Zitierung des § 13a sowie des § 91 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 aus, diese genannten Bestimmungen, die die Entrichtung eines Beitrages von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen vorschrieben, seien nach wie vor in Kraft und daher von den für die Vollziehung zuständigen Behörden anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die angebliche Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen seien keine tauglichen Rechtsgrundlagen für deren Nichtanwendung. Die Verwaltungsbehörden seien weder gesetzlich befugt, einzelne gesetzliche Bestimmungen einer Überprüfung zu unterziehen, noch, geltende gesetzliche Bestimmungen außer Kraft zu setzen bzw. nicht anzuwenden. Aus diesem Grunde seien die Zurückzahlung bereits geleisteter Beiträge sowie die Einstellung der Einhebung dieser Beiträge unzulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er einerseits den Standpunkt einnahm, erstinstanzliche Pensionsbehörde im "Telekom Austria Bereich" sei nach § 17 PTSG das jeweilige Personalamt erster Instanz "(VwGH Zl. 2003/12/0079)", weshalb er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werde, andererseits die Gleichheitswidrigkeit des § 13a PG 1965 monierte.

Mit Beschluss vom , B 779/09, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mit folgender wesentlicher Begründung ab:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 13a Pensionsgesetz 1965) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen; der Gesetzgeber ist lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. z.B. VfSlg. 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001). Zur zulässigen Intensität des Eingriffes in erworbene Rechtspositionen vgl. VfSlg. 15.269/1998 (S 126 Pkt. 4.2.). Zu § 13a Pensionsgesetz 1965 vgl. z.B. VfSlg. 16.176/2001 S 818 Pkt. 3.1."

Mit einem weiteren Beschluss vom trat der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf, dass ein von ihm in Ansehung des § 13a PG 1965 gestellter Antrag auf bescheidmäßige Absprache, Rückerstattung von eingezogenen Beiträgen und Unterlassung der Einhebung weiterer Beiträge (durch entsprechenden Einbehalt von seinen Bezügen) nicht gesetzwidrig abgewiesen werde, und zwar durch eine Behörde, die für eine Entscheidung über diesen Antrag zufolge § 17 PTSG nicht zuständig sei, durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie des "EU-Rechtes betreffend Unzulässigkeit der altersbezogenen Diskriminierung (insbesondere RL 2000/78 des Rates, Art. 1, 2 und Art. 13 Abs. 1 letzter Teilsatz des EG-Vertrages)" verletzt.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht er vorweg in einer Unzuständigkeit der belangten Behörde begründet, die er in der "ursprünglichen Beschwerde" (d.h. in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) geltend gemacht habe. Seine letzte Dienststelle sei die Rechtsabteilung für Tirol und Vorarlberg der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Innsbruck und als erstinstanzliche Dienstbehörde für ihn das Personalamt für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck zuständig gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren den Einwand der Unzuständigkeit der (belangten) Behörde nicht vorgebracht. Im Übrigen werde auf die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erstattete Gegenschrift verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Rechtmäßigkeit des bereits entrichteten sowie über den zu entrichtenden Beitrag nach § 13a des Pensionsgesetzes 1965 ab, sohin über eine pensionsrechtliche Angelegenheit.

§ 17 des Poststrukturgesetzes, in Geltung getreten mit Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, und der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001:

"§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte 'im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler', und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich

1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,

2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder

3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser

auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.

(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

...

7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,

8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,

9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten,

10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich,

11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,

12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.

(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zu demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretenden Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs. 1a genannten aktiven Beamten hat das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen ist, dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

...

(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene.

Das

Unternehmen, dem der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt

...................... %

des Aufwandes an Aktivbezügen für die unter Abs. 1a fallenden Beamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Die von den Beamten zu leistenden Pensionsbeiträge verbleiben beim jeweiligen Unternehmen.

...

(8) Die Berechnung und die Zahlbarstellung

1. der Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamten sowie der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausscheiden, und deren Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen waren;

2. der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen obliegt der Österreichischen Post Aktiengesellschaft. Die Telekom Austria Aktiengesellschaft hat der Österreichischen Post Aktiengesellschaft 50% des nachgewiesenen Aufwands für die Berechnung und Zahlbarstellung dieser Geldleistungen zu ersetzen.

..."

Gemäß § 2 Abs. 6 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29 - DVG, in der Fassung BGBl. Nr. 665/1994, ist bei Personen, die aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschieden sind, und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. In allen übrigen pensionsrechtlichen Angelegenheiten ist die Dienststelle Dienstbehörde, die über den Pensionsaufwand verfügt. § 135 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, bleibt unberührt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0079, auf das sich auch der Beschwerdeführer beruft, unter Hinweis auf die organisationsrechtlichen Bestimmungen des § 17 des Poststrukturgesetzes (darunter u.a. auch § 17 Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 161/1999, in der in dieser Bestimmung erstmals die Wendung "Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde" anstelle der bisherigen Wendung "Funktion einer obersten Dienstbehörde" verwendet wurde; die Neufassung des § 17 Abs. 2 PTSG durch BGBl. I Nr. 10/2001, hat daran nichts geändert, sondern nur zusätzlich beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft (für die diesem Unternehmensbereich auf Dauer des Dienststandes zugewiesenen Beamten) ein weiteres Personalamt eingerichtet) für den Unternehmensbereich der Post ausgesprochen, daraus ergebe sich, dass als Pensionsbehörde erster Instanz (beschwerdefallbezogen) das Personalamt Wien, als oberste Pensionsbehörde das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt vorgesehen ist.

Die belangte Behörde hält dem in ihrer Gegenschrift im Wesentlichen entgegen, § 17 Abs. 2 PTSG unterscheide seit der Novellierung BGBl. I Nr. 161/1999 - anders als § 2 DVG, das von einem einheitlichen (Ober)Begriff der Dienstbehörde (der die Aktivdienst- und Pensionsbehörde umfasse) ausgehe und lediglich in seinem Abs. 6 eine Abgrenzung der Zuständigkeit (für diese beiden Unterformen der Dienstbehörde) bei Ansprüchen, die von aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand ausgeschiedene Personen und versorgungsberechtigte Hinterbliebene und Angehörige geltend machten, treffe - ausdrücklich zwischen Dienst- und Pensionsbehörden. Hingegen weise § 17 Abs. 3 PTSG den dort genannten Personalämtern ausdrücklich (nur) die Funktion als nachgeordnete Dienstbehörde zu. Vor diesem Hintergrund könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er den Begriff "nachgeordnete Dienstbehörde" in § 17 Abs. 3 PTSG in einem weiteren Sinn als in § 17 Abs. 2 PTSG verstanden wissen wollte. Den nachgeordneten Dienstbehörden iS des § 17 Abs. 3 PTSG komme daher keine Zuständigkeit in pensionsrechtlichen Angelegenheiten (wie der vorliegenden) zu. Gegen diese Auslegung könne auch nicht eingewendet werden, dass sich aus § 17 Abs. 2 PTSG (arg.: oberste Dienst- und Pensionsbehörde) der Rückschluss ergebe, dass es auch eine nachgeordnete Pensionsbehörde geben müsse. Die Formulierung in § 17 Abs. 3 PTSG lasse nämlich offen, ob die dort genannten Personalämter oberste Dienst- und oberste Pensionsbehörde oder nur oberste Dienstbehörde und (einzige) Pensionsbehörde seien.

Diese Auslegung des § 17 Abs. 3 PTSG trifft nicht zu.

Mit der Ausgliederung der von der Post- und Telegraphenverwaltung besorgten Aufgaben, deren Übertragung auf (zunächst bloß) einen eigenen Unternehmensträger und der Zuweisung der in diesem Bereich tätigen Beamten durch das PTSG (Art. 95, BGBl. Nr. 201/1996) wurden auch die Aufgaben der für die zugewiesenen Beamten von den bisherigen Dienstbehörden des Bundes (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr; Post- und Telegraphendirektionen) auf die beim neuen Unternehmensträger eingerichteten Personalämter übertragen. Das umfasste mangels jeglicher Einschränkung auch die gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG iVm dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz diesen Dienstbehörden des Bundes bisher zukommende Zuständigkeit in pensionsrechtlichen Angelegenheiten (im Folgenden auch als Aufgaben der Pensionsbehörde bezeichnet). Dies geht für die in § 17 Abs. 3 Z. 1 bis 6 PTSG (Stammfassung) genannten (nachgeordneten) Personalämter eindeutig daraus hervor, dass diese "zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde" berufen wurden. Den Post- und Telegraphendirektionen kam nämlich auch die Zuständigkeit einer Pensionsbehörde erster Instanz zu (siehe dazu § 4 Abs. 2 DVV 1981 in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PTSG maßgeblichen Fassung BGBl. Nr. 171/1987, sowie die Anmerkungen 26 und 29 zu § 2 DVG in Ringhofer , Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II. Band, MGA, (1992), 736f). Nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 3 PTSG gilt dieses Ergebnis auch für die nach § 17 Abs. 3 Z. 7 bis 12 PTSG (beide Bestimmungen eingefügt durch BGBl. I Nr. 6/1999) bei den Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalämtern, kommen diesen doch demnach in "Dienstrechtsangelegenheiten" Zuständigkeiten in gleichem Umfang zu wie den (bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten) Personalämtern gem. Z. 1 bis 6 dieser Bestimmung.

Daran hat auch die Neufassung des § 17 Abs. 2 PTSG durch die Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, auf die sich die belangte Behörde beruft, nichts geändert, betraf diese Novelle doch auch § 17 Abs. 3 PTSG (Änderung der Bezeichnung der (nachgeordneten) Personalämter in Abs. 3 Z. 1 bis 6). Sie hat damit lege non distinguente auch den bisherigen Regelungsgehalt dieser Bestimmung unverändert übernommen, zumal auch in den Materialien nichts darauf hindeutet, was für die von der belangten Behörde vorgenommene (einschränkende) Auslegung des § 17 Abs. 3 PTSG ins Treffen geführt werden könnte. Das gilt wegen des letzten Satzes des § 17 Abs. 3 PTSG auch für die in den Z. 7 bis 12 dieser Bestimmung bei den Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalämter.

Im Übrigen ist schon die Ausgangsprämisse der belangten Behörde, in § 17 Abs. 2 PTSG idF BGBl. I Nr. 161/1999 sei ein abweichend von § 2 DVG differenzierter Begriff der (obersten) Dienst- und Pensionsbehörde geschaffen worden, keinesfalls zwingend. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bloß um eine Verdeutlichung (Klarstellung) der sich aus den bisherigen Regelungen des PTSG ergebenden Rechtslage, die allfällige Zweifel ausräumen sollte, die sich aus der Anordnung des § 17 Abs. 7 PTSG (demnach hat der Bund den Pensionsaufwand für die dort näher umschriebenen Bundesbeamten zu tragen) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG und der Maßgeblichkeit der Tragung des Pensionsaufwandes für die in pensionsrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Behörden hätten ergeben können.

§ 17 Abs. 8 PTSG (Berechnung und Zahlbarstellung) enthält diesbezüglich keine hinreichende Klarstellung oder eine zu einer anderen Auslegung führende Anordnung, trifft er doch nur eine Zuordnung dieser Tätigkeiten zum jeweiligen Unternehmensbereich, regelt aber nicht die Behördenzuständigkeit im Sinn des § 2 Abs. 6 Satz 2 DVG. Diese ergibt sich vielmehr - wie oben näher ausgeführt - aus § 17 Abs. 3 letzter Satz PTSG iVm dem Eingangssatz dieser Bestimmung, die letztlich auf die historische Rechtslage vor dem Inkrafttreten des PTSG abstellt; an dieser Anknüpfung hat sich auch in der Folge nichts geändert. Dass die nachgeordneten Personalämter selbst über den Pensionsaufwand verfügen müssten, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.

Aus diesen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, von seiner bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0079 - dort beschwerdefallbezogen für die Dienstbehörden der Österreichischen Post Aktiengesellschaft - ausgesprochenen Auffassung abzugehen. Die Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde, die in § 17 Abs. 3 PTSG den dort genannten nachgeordneten Personalämtern eingeräumt wird, umfassen daher neben allen Aufgaben einer Aktivdienstbehörde auch alle Aufgaben einer Pensionsbehörde der jeweils in ihren Wirkungsbereich fallenden Beamten (vgl. dazu näher § 2 Abs. 5 DVG sowie die davon getroffene Ausnahme nach § 2 Abs. 2 letzter Satz DVG) (zur dafür maßgebenden "dynamischen" Auslegung des § 17 Abs. 4 PTSG siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 100/07 = VfSlg. 18.450/2008, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0136).

Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass für den - unstrittig zuletzt im Aktivdienstverhältnis bei einer Betriebsstelle der Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol verwendeten - Beschwerdeführer zur Entscheidung über die geltend gemachte pensionsrechtliche Angelegenheit das nachgeordnete Personalamt Innsbruck als Pensionsbehörde erster Instanz zuständig war, was die belangte Behörde dazu hätte veranlassen müssen, die bei ihr eingebrachte Eingabe, mag diese auch ausdrücklich an sie adressiert gewesen sein, gemäß § 6 AVG an die zuständige Pensionsbehörde erster Instanz weiterzuleiten.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am