VwGH vom 16.09.2013, 2010/12/0020
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des K B in H, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-2708.220454/0006-III/8/2009, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus:
"Sie sind seit ununterbrochen wegen Krankheit an der Dienstleistung verhindert. Daher wurde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, 1031 Wien, mit Schreiben vom um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über Ihren Gesundheitszustand ersucht.
Der leitende Arzt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, Dr. Z erstellte am folgendes Leistungskalkül:
Berichtet werden Schmerzen im Lendenwirbelbereich, stärker als im Bereich der Halswirbelsäule, ohne neurologische Ausfälle. Krämpfe treten im linken Bein auf. Der Untersuchte hat das Gefühl, in der Mitte abzubrechen. Seit Jahren ist eine Überlastungs- und Überforderungssituation im beruflichen Bereich bekannt, die der Patient als Mobbing bezeichnet. In den letzen Monaten sei es zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, mit Spannungszuständen, Kraftlosigkeit, Energiemangel, Selbstunsicherheit, Verlorenheitsgefühl, Zukunftsangst, er fühlt sich als lebender Toter. Seit November 2008 wird eine medikamentöse Therapie mit Trittico und Lexotanil durchgeführt und es wird Psychotherapie absolviert. Der Untersuchte berichtet, die Therapie wirkt sich hilfreich aus, doch er fühlt sich selbst nicht stabil. Es kommt zum vermehrten Alkoholkonsum, zum Zeitpunkt der Untersuchung liegt auch offenbar eine Alkoholisierung vor (starker Geruch aus dem Mund, wie nach Alkohol).
Der Untersuchte wirkt gedrückt, etwas verwahrlost, mit deutlichem Geruch nach Alkohol. Es besteht ein guter Allgemein-, und Ernährungszustand. Das Gangbild ist unauffällig. Das Sehvermögen ist durch Lesebrille ausgeglichen. Hinweise auf organische Ausgleichsstörungen seitens der Alkoholproblematik oder auf alkoholtoxische Nervenschädigung, finden sich nicht.
Es besteht derzeit ein ausgeprägtes depressives Zustandsbild, gepaart mit chronischem Alkoholismus - der Gesundheitszustand ist nicht mit einer Unterrichtstätigkeit vereinbar. Das Zustandbild ist deutlich durch Substanzabhängigkeit geprägt, der Untersuchte raucht 40 Zigaretten täglich und gibt an, nur 1/2 Liter Wein täglich zu trinken. Der Untersuchte berichtet, er würde zwar gerne arbeiten, aufgrund der Situation an der Schule (Mobbing) habe er jedoch das Gefühl, das nicht schaffen zu können. Fortsetzung der Psychotherapie und Alkoholentzug sind angezeigt. Damit wäre eine wesentliche Besserung zu erwarten, dazu wird eine Nachuntersuchung empfohlen in ca. 1 Jahr.
Der Untersuchte ist AHS-Lehrer und steht bereits seit im Krankenstand. Bis 7/2009 ist dokumentiert, dass eine ausreichende Belastbarkeit für den Lehrberuf nicht besteht. Unter der Annahme einer ausreichenden Leistungssteigerung, nach erfolgreich absolviertem Alkoholentzug und nach weiterer Psychotherapie sowie medikamentöser Behandlung, ist ein weiteres Jahr, bis zur möglichen Wiedereingliederung, auf Basis der Untersuchungsergebnisse, zu veranschlagen.
Der sodann 56-jährige wäre nur an einer Arbeitsstelle im Lehrberuf einsetzbar, die für ihn keine Belastungen bereithält, welche er als Mobbing bisher empfunden hat.
Der Faktor 'Mobbing' ist in den Unterlagen nur seitens des Untersuchten thematisiert, es ist nicht bekannt, ob an der Arbeitsstelle ein Mobbingkonflikt gemeldet wurde oder auch nur bisher bekannt war und ob Maßnahmen zur Lösung des Konfliktes seitens des Dienstgebers ergriffen worden sind/oder geplant sind. Falls tatsächlich Mobbing gegen den Untersuchten betrieben wird, ist es allgemein Aufgabe des Dienstgebers, dafür zu sorgen, dass dies beendet wird - der Faktor 'tatsächliches Mobbing' ist also auszuschalten und der Untersuchte könnte sich im kommenden Jahr, unter der weiteren Behandlung, von den Folgen solcher Problematik persönlich befreien, Leistungsdefizit wäre im Falle Mobbings als einzig wirkendem, krankmachendem Faktor, auf Dauer somit nicht zu erwarten.
Wenn man jedoch davon ausgehen kann, dass bisher nicht allein Mobbing den Untersuchten psychisch krank, alkoholabhängig und somit arbeitsunfähig gemacht hat - sondern (wie Vorbefunde zeigen/Dr. D: Diagnose: depressiv-sensitive Entwicklung), dass beim Untersuchten wenigstens eine erhöhte Bereitschaft vorbestanden hatte, beruflichen Unbill oder Kritik von Vorgesetzten als Mobbing (im Zuge vermehrter persönlicher 'Kränkbarkeit') zu erleben, so wird unter Berücksichtigung der weiterhin anstehenden Psychotherapie zu erwarten sein: Nur wenn es gelingt, die in der Persönlichkeit verankerten Voraussetzungen für vermehrte Kränk-/ Verletzbarkeit in Richtung Erhöhung der psychisch/emotionalen Toleranzschwelle - zu verändern, kann erwartet werden, dass psychische Stabilität kontinuierlich erreicht wird.
Zusätzlich wird die Alkoholkrankheit/bzw. die ebenfalls höchstwahrscheinlich in der Grundpersönlichkeit verankerte Neigung zur Substanzabhängigkeit psychotherapeutisch zu bearbeiten sein - wahrscheinlich unterstützt durch Medikamente und wahrscheinlich auch mittels stationärer Aufenthalte.
Insgesamt kann gutachterlich gesagt werden:
Hinweise auf ein dauerhaft leistungsminderndes organisches Psychosyndrom, als Folge von Alkoholschädigung, sowie auf andere alkoholbedingte Organschädigungen liegen nicht vor. Rein körperlich wäre die bisherige Tätigkeit dem Leistungsvermögen angepasst, wobei im Zuge der doch möglichen psychischen Stabilisierung auch ein positiver Effekt vor allem auf die Rückenbeschwerden zu erwarten wäre. Laufende internistische Kontrollen bezüglich Alkohol sind angezeigt, wenn eine Entzugsbehandlung begonnen wird.
Die Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit ist durch weitere therapeutische Maßnahmen möglich, da offenbar keine geistig/organischen Abbauerscheinungen vorhanden sind. Aufgrund der langen Abwesenheit von der Tätigkeit und der lange bestehenden depressiven Problematik und aufgrund der bestehenden Somatisierungsneigung, ist jedoch die Prognose ungewiss - aus heutiger Sicht kann daher 'nicht erwartet werden', dass nach einem Jahr wieder die Tätigkeit erfüllt werden kann, nur 'ausschließen kann man es nicht'.
Das Gutachten wurde Ihnen mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol vom , Zl. 2708.220454/54, zur Kenntnis übermittelt und ersucht, allfällige Einwendungen binnen 14 Tagen dem Landesschulrat für Tirol vorzulegen. Da Einwendungen von Ihnen nicht erfolgt sind, werden Sie ab aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt."
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
"Ich bin wegen meiner angegriffenen Gesundheut unter den gegebenen Umständen tatsächlich noch immer nicht in der Lage, meinen Dienst wieder aufzunehmen, bestreite aber eine dauernde Dienstunfähigkeit , weil ich nach wie vor hoffe, meine Dienstfähigkeit unter geklärten Arbeitsbedingungen in absehbarer Zeit wieder zurück zu erlangen.
Diese Möglichkeit wird auch im Gutachten von Dr. Z (Pensionsservice BVA) nicht ausgeschlossen , und ich stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
…"
Die belangte Behörde richtete folgendes, mit datierte Schreiben an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter (BVA):
"Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gegen seine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 erhobene Berufung ersucht das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur um eine ergänzende Stellungnahme zur Prognose 'Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit' unter Einbeziehung folgender Sachverhalte:
Seit 2004 sind Spannungen zwischen Schulleitung und untersuchter Lehrkraft gegeben:
Der Schulleiter ist als Vorgesetzter mit den erbrachten Leistungen der untersuchten Lehrkraft unzufrieden (Eintragungen der fehlenden Schülerinnen im Klassenbuch nur auf mehrmalige Aufforderung, Kritik an Aufgabenstellung und Korrektur bei abschließenden Prüfungen, Kritik an Benotung ...).
Der zu den Klassenbucheintragungen vorliegende Schriftverkehr wird in Kopie beigelegt, um zu verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer einen sehr eigenwilligen Umgangston mit seinem Vorgesetzten pflegt und dieser wiederum autoritär und ungeschickt agiert.
Im November 2004 eskaliert die Situation, da sich die Schulleitung gegenüber einer Unterrichtspraktikantin des Untersuchten abwertend geäußert hat (Der Beschwerdeführer sei ein Beispiel dafür, bei dem man eher lernen könne, wie man es nicht mache). Es kommt zu einem klärenden Gespräch zwischen Schulleitung und dem Beschwerdeführer . Bei dem Gespräch sind ein Mitglied der Personalvertretung, ein Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses sowie ein Schulaufsichtsbeamter anwesend. Der Schulleiter entschuldigt sich für die unqualifizierte Äußerung und man versichert einander, zukünftig vertrauenbildende Maßnahmen zu setzen.
Im Sommersemester 2006 bzw. im Wintersemester 2006/2007 wird dem Beschwerdeführer eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen bewilligt (Probleme mit der HWS). Im Zuge dessen stellt sich heraus, dass es einigen seiner Schülerinnen (ohne Französisch-Vorkenntnisse) an Basiswissen (keine strukturierte Vermittlung des Lehrstoffes bzw. der Grammatik in Französisch) fehlt. Eine Gruppe von Schülerinnen wendet sich mit diesem Anliegen an die Direktion, ist aber nicht bereit, zusätzliche Energien in das Aufholen der Lerndefizite zu investieren. Man versucht an der Schule, eine Lösung zu finden. Es kommt zu Gesprächen: Aus Sicht der Schulleitung ist der Beschwerdeführer uneinsichtig. Es wird Kritik dahin gehend geäußert, dass in der Privatwirtschaft ein derartiges Verhalten nicht möglich wäre. Der Beschwerdeführer fühlt sich neuerlich gemobbt, wendet sich an seine Rechtsvertretung und erstattet Anzeige wegen Mobbings durch die Schulleitung.
Seitens der Schulaufsicht werden diesbezüglich Stellungnahmen eingeholt und eine Mediation durch die Schulaufsicht angeboten. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers rät zu einer Mediation durch eine 'schulfremde' Person. Von weiteren rechtlichen Schritten wird vorerst Abstand genommen. Es wird vereinbart, dass Schulleitung und Beschwerdeführer sich einer Mediation von außen unterziehen, wobei beide sich bereit erklären, die jeweiligen Kosten dafür zu übernehmen.
Der Schulleiter bricht im November 2007 die Mediation ab (Schreiben vom November 2007 an den Landesschulrat für Tirol), da sich aus seiner Sicht die Gespräche zwei Stunden nur im Kreis gedreht hätten und sich im Hinblick auf die Mobbinganzeige keine Lösung ergeben habe. Er erklärt sich aber für weitere Gespräche bereit, jedoch ohne Kostenbeteiligung seinerseits.
Seitens des Landesschulrates für Tirol wird die Mediation nicht weiter verfolgt, da sich der Beschwerdeführer seit im Krankenstand befindet.
Im Frühjahr 2007 bewirbt sich der Beschwerdeführer (mit sechs weiteren Mitbewerberlnnen) um eine schulfeste Stelle an seiner Dienststelle. Er fasst die Ablehnung seiner Bewerbung als eine gegen seine Person gerichtete Aktion auf, da nach seiner Sichtweise nur er einen Anspruch auf diese Stelle gehabt hätte. Die diesbezügliche Entscheidung wird von ihm mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vom ) bekämpft (eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt noch nicht vor).
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom des OMR Dr. D wird dem Beschwerdeführer, rein vom kognitiven Leistungsprofil her, Berufsfähigkeit attestiert und die Verwendung an einer anderen Dienststelle vorgeschlagen.
Im September 2008 bezeichnet sich der Beschwerdeführer als nicht in der Lage, sich einer Schule im Großraum Innsbruck zur Dienstleistung zuweisen zu lassen, da er die Entscheidung abwarten möchte und darüber hinaus einen gesundheitlichen Rückfall erlitten hat.
Seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur stellt sich die Frage, ob bei Kenntnis dieser Sachverhaltselemente der Gutachter zu einer anderen Prognose betreffend Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit gekommen wäre."
Der Obergutachter des BVA-Pensionsservice Dr. Z. erstattete nachfolgende Stellungnahme vom :
"Die Mitteilungen im Schreiben vom habe ich dankend erhalten.
Es ist naturgemäß von Vorteil, in Konfliktsituationen alle betroffenen Seiten und Sichtweisen zu kennen. Wenn Ärzte in Dienstrechtsfragen als Gutacher herangezogen werden, steht der Klient und dessen körperlicher wie psychischer Befund ganz im Vordergrund der objektiven medizinischen Beurteilung, nur dessen anamnestische Angaben fließen in die Beurteilung ein. Es steht dem medizinischen Gutachter kein Urteil darüber zu, wer Recht hat. Die Leistungsdefizite wurden im bisherigen Gutachten bereits klar festgestellt. Das Ausmaß der Leistungsdefizite richtet sich NICHT danach, ob tatsächlich Mobbing als exogener Faktor anzuerkennen ist, oder ob sich der Betroffene gemobbt fühlt.
Bei psychischen Störungen/ Problemen können äußere Faktoren entscheidend auslösenden und aufrechterhaltenden Einfluß haben. (man spricht dann etwa von live-events oder Belastungssituationen / sogenannten exogenen Faktoren, mit traumatisierender Wirkung). Auch berufliche Konflikte können traumatisieren und damit zu psychischen Schädigungen bei Betroffenen führen.
Wenn die Persönlichkeit des Geschädigten die Belastung ausgleichen kann, liegt meist ausreichend 'innere/ persönliche Stärke! ausreichende Lebensweisheit/' usw. vor und es kommt zum Abklingen des schädigenden Einflusses, Gespräche helfen meist dabei (bei beruflichen Konfliktsituationen als Trauma). Dies ist beim gegenständlich Betroffenen sicher nicht der Fall.
Wenn die Persönlichkeit über diese Fähigkeiten nicht - oder nicht ausreichend verfügt, bleibt die schädigende Wirkung aufrecht und kann sich sogar vertiefen und sogar verselbstständigen-Gespräche werden meist vermieden oder nur zur Bestätigung der persönlich bezogenen Position geführt (bei beruflichen Konfliktsituationen als Trauma). Dies könnte hier für den gegenständlich Betroffenen zutreffen.
Es gibt Menschen, die auf Unbill oder Kränkungssituationen überschießend reagieren- sie sind sensitiv, saugen gleichsam persönliches 'Unglück' an- sind dabei ansonsten meist sehr genau bei der Arbeit und haben hohe Leistungsansprüche an sich selbst und naturgemäß an andere Menschen. Solche Grundkonstellationen sind oft lange Zeit im Berufsleben sogar erfolgreiche Modelle- bis das System ins Wanken gerät- oft passiert dies im Lebensalter der körperlichen Rückbildung des / der Betroffenen, wenn auf privat/ persönlich körperlicher Ebene naturgemäß Leistungsabstriche gemacht werden müssen und daraus enstandene negative Gefühle nach aussen übertragen werden/ zum Beispiel kennt man das als 'Verschärfung des Charakters mit den Jahren'. Dies selbst bedeutet nicht von vornherein Krankheit, sondern Variation, kann fließend in die 'persönliche Auffälligkeit' münden und letztlich eben in dauerhaft leistungsbehindernden Symptomen von Krankheitswert enden.
Auch dies könnte hier für den gegenständlich Betroffenen zutreffen.
Zur konkreten Frage, ob sich eine Änderung der Beurteilung ergibt, bei Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen:
Die zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden studiert. Das bisherige Gutachten beleuchtet bereits die Möglichkeiten/ in noch-Unkenntnis der Begleitumstände:
1.-sinngemäß/ Wenn Mobbing besteht, kann dieses beendet werden. Wenn dies nicht möglich ist, wird ein Arbeitsplatzwechsel die letzte Möglichkeit sein. / Kommentar: dies wird hier nicht zutreffen.
2.-sinngemäß: Wenn der Betroffene sich gemobbt fühlt, ohne objektiv erkennbaren 'Mobbing-Tatbestand', nach objektiver Aufarbeitung des Konfliktes, ist davon auszugehen, daß der Betroffene sensitiv/ also besonders empfänglich/ für persönlich negativ empfundene Erlebnisse ist. /Kommentar: Dies dürfte hier zutreffen, bereits Dr. D hat dies in seinem Gutachten im Auftrag der Aktivdienstbehörde angedeutet.
Dazu Zitat aus dem eigenen Gutachten/ welches bereits in Unkenntnis der nunmehr vorgelegten Unterlagen die Wirkung des 'sensitiven Faktors' auf die Leistungsbeurteilung annahm/:
'Wenn man jedoch davon ausgehen kann, daß beim Untersuchten wenigstens eine erhöhte Bereitschaft vorbestanden hatte, beruflichen Unbill oder Kritik von Vorgestzten als Mobbing (im Zuge vermehrter persönlicher 'Kränkbarkeit') zu erleben, so wird unter Berücksichtigung der weiterhin anstehenden Psychotherapie zu erwarten sein:
Nur wenn es gelingt, die in der Persönlichkeit verankerten Voraussetzungen für vermehrte Kränk-/ Verletzbarkeit in Richtung Erhöhung der psychisch/emotionalen Toleranzschwelle- zu verändern, kann erwartet werden, daß psychische Stabilität kontinuierlich erreicht wird.
Zusätzlich wird die Alkoholkrankheit/ bzw. die ebenfalls höchstwahrscheinlich in der Grundpersönlichkeit verankerte Neigung zur Substanzabhängigkeit psychotherapeutisch zu bearbeiten seinwahrscheinlich unterstützt durch Medikamente und wahrscheinlich auch mittels stationärer Aufenthalte.
Insgesamt kann gutachterlich gesagt werden:
Hinweise auf ein dauerhaft leistungsminderndes organisches Psychosyndrom, als Folge von Alkoholschädigung, sowie auf andere alkoholbedingte Organschädigungen liegen nicht vor.
Rein körperlich wäre die bisherige Tätigkeit dem Leistungsvermögen angepaßt, wobei im Zuge der doch möglichen psychischen Stabilisierung auch ein positiver Effekt vor allem auf die Rückenbeschwerden zu erwarten wäre. Laufende internistische Kontrollen bezüglich Alkohol sind angezeigt, wenn eine Entzugsbehandlung begonnen wird.
Die Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit ist durch weitere therapeutische Maßnahmen möglich, da offenbar keine geistig/organischen Abbauerscheinungen vorhanden sind.
Aufgrund der langen Abwesenheit von der Tätigkeit und der lange bestehenden depressiven Problematik und aufgrund der bestehenden Somatisierungsneigung, ist jedoch die Prognose ungewißaus heutiger Sicht kann daher 'nicht erwartet werden', daß nach einem Jahr wieder die Tätigkeit erfüllt werden kann, nur 'ausschließen kann man es nicht'../'
Diese Aussage kann nur mochmals bestätigt werden, vor dem Hintergrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen wird also die Möglichkeit 2./ der Realität näher kommen, Möglichkeit 1./ wird auszuschließen sein- in diesem Sinne könnte man von 'Änderung der Prognose' sprechen.
Zu ergänzen ist, daß 'ausschließen (daß eine Besserung entsteht) kann man es nicht', , bedeutet: Eine ausreichende Besserung zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit ist nur maximal mit 5-10% Wahrscheinlichkeit behaftet anzugeben. Je mehr Zeit vergeht, ohne umfassende Behandlung, desto geringer wird die Wahrscheinlichkeit. Der Untersuchte ist im zuletzt dokumentierten Zustand in keiner Weise arbeitsfähig und daher auch nicht beruflich umstellbar,- oder versetzbar."
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und versetzte diesen mit Ablauf des Monats, in dem die Zustellung dieses Bescheides bewirkt werde, in den Ruhestand.
Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges
Folgendes aus:
" B. 1 Sachverhalt zum Mobbingvorwurf:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht
folgender Sachverhalt fest:
Seit geraumer Zeit sind Spannungen zwischen Schulleitung und Ihnen gegeben: Der Schulleiter ist als Vorgesetzter mit den von Ihnen als Lehrkraft erbrachten Leistungen unzufrieden (zB Eintragungen der fehlenden Schülerinnen im Klassenbuch nur auf mehrmalige Aufforderung, Kritik an Aufgabenstellung und Korrektur bei abschließenden Prüfungen, Kritik an Benotung.).
Im November 2004 eskaliert die Situation, da sich die Schulleitung gegenüber Ihrer Unterrichtspraktikantin abwertend über Sie geäußert hat (Prof. Mag. B sei ein Beispiel für jemanden, bei dem man eher lernen könne, wie man es nicht mache). Es kommt zu einem klärenden Gespräch zwischen Schulleitung und Ihnen. Bei dem Gespräch sind ein Mitglied der Personalvertretung, ein Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses sowie ein Schulaufsichtsbeamter anwesend. Der Schulleiter entschuldigt sich für die Äußerung und man versichert einander, zukünftig vertrauensbildende Maßnahmen zu setzen.
Im Sommersemester 2006 bzw. im Wintersemester 2006/2007 wird Ihnen eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen bewilligt (Probleme mit der Halswirbelsäule). Im Zuge dessen geben Sie Ihre Französischstunden ab. Einige Studierende wenden sich mit der Bitte an den damals zuständigen Landesschulinspektor, HR Dr. X, man möge Sie nicht mehr in dieser Klasse in Französisch einsetzen, da zu wenig fachliches Basiswissen im Unterrichtsgegenstand Französisch vermittelt werde. In der Folge stellt sich heraus, dass es einigen Ihrer Schülerinnen (ohne Französisch Vorkenntnisse) an Basiswissen (keine strukturierte Vermittlung des Lehrstoffes bzw. der Grammatik in Französisch) fehlt. Eine Gruppe von SchülerInnen wendet sich mit diesem Anliegen an die Direktion, ist aber nicht bereit, zusätzliche Energien in das Aufholen der Lerndefizite zu investieren. Man versucht an der Schule, eine Lösung zu finden. Es kommt zu Gesprächen: Aus Sicht der Schulleitung sind Sie uneinsichtig. Es wird Kritik dahin gehend geäußert, dass in der Privatwirtschaft ein derartiges Verhalten nicht möglich wäre. Sie fühlen sich neuerlich gemobbt, wenden sich an Ihre Rechtsvertretung und erstatten 'Anzeige' wegen Mobbings durch die Schulleitung.
Seitens der Schulaufsicht werden Stellungnahmen zu Ihrem Mobbingvorwurf eingeholt. Am erfolgt bei Ihnen ein unangemeldeter Unterrichtsbesuch im Unterrichtsgegenstand Englisch. In der nachfolgenden 60-minütigen Besprechung werden Sie darüber informiert, dass Klagen bezüglich des Unterrichtsertrages von Studierenden an die Schulaufsicht herangetragen worden sind. Im Zusammenhang mit Unterrichtsplanung und Zielsetzung werden Sie auf beobachtete Mängel (zB Unterrichtsbeginn, Sicherung des Unterrichtsertrages, Organisationsrahmen bezüglich Gruppenarbeit, vorzeitige Beendigung der Unterrichtseinheit) hingewiesen und angehalten, die Unterrichtszeit in voller Länge zu nutzen. Hervorgehoben wird Ihre klare und gut verständliche Unterrichtssprache.
Im Zusammenhang mit den von Ihnen erhobenen Mobbingvorwürfen gegen die Schulleitung wird eine Mediation durch die Schulaufsicht angeboten. Ihre Rechtsvertretung rät zu einer Mediation durch eine 'schulfremde' Person. Von weiteren rechtlichen Schritten wird vorerst Abstand genommen. Es wird vereinbart, dass Schulleitung und Sie sich einer Mediation von außen unterziehen, wobei Sie und der Schulleiter sich bereit erklären, die jeweiligen Kosten dafür zu übernehmen.
Der Schulleiter bricht im November 2007 die Mediation ab (Schreiben vom November 2007 an den Landesschulrat für Tirol), da sich aus seiner Sicht die Gespräche zwei Stunden nur im Kreis gedreht hätten und sich im Hinblick auf die Mobbinganzeige keine Lösung ergeben habe. Er erklärt sich aber für weitere Gespräche bereit, jedoch ohne Kostenbeteiligung seinerseits.
Seitens des Landesschulrates für Tirol wird die Mediation nicht weiter verfolgt, da Sie sich seit im Krankenstand befinden.
Im Frühjahr 2007 bewerben Sie sich (mit sechs weiteren Mitbewerberinnen) um eine schulfeste Stelle an Ihrer Dienststelle. Sie fassen die Ablehnung Ihrer Bewerbung als eine gegen Ihre Person gerichtete Aktion auf, da nach Ihrer Sichtweise nur Sie einen Anspruch auf diese Stelle gehabt hätten. Die diesbezügliche Entscheidung wird von Ihnen mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (vom ) bekämpft (eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes liegt noch nicht vor),
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten des OMR Dr. D vom wird Ihnen, rein vom kognitiven Leistungsprofil her, Berufsfähigkeit attestiert und die Verwendung an einer anderen Dienststelle vorgeschlagen.
Im September 2008 bezeichnen Sie sich als nicht in der Lage, sich einer Schule im Großraum I zur Dienstleistung zuweisen zu lassen, da Sie die Entscheidung abwarten möchten und darüber hinaus einen gesundheitlichen Rückfall erlitten haben.
B.2 Beweismittel und Beweiswürdigung zum Mobbingvorwurf:
Zu den Feststellungen über den dargestellten Sachverhalt gelangte die Behörde aufgrund folgender Beweismittel:
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- | Einsichtnahme in Ihren beim Landesschulrat für Tirol geführten Personalakt |
- | Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, eingelangt beim BMUKK am |
- | Stellungnahme des LSI i.R. HR Dr. X vom |
In den widersprechenden Vorbringen betreffend angeblich 'problemlose Weiterführung der abgegebenen Französischgruppe' und 'unangemeldete Inspektion' wird den glaubwürdigen Ausführungen des LSI i.R. HR Dr. X in seiner Stellungnahme vom gefolgt: Dies deshalb, weil in der Bitte der Studierenden an den Landesschulinspektor gleichlautende Kritikpunkte (zu wenig nachhaltig vermitteltes Basiswissen im Unterrichtsgegenstand Französisch) formuliert wurden wie in der Beschwerde der Studierenden an die Schulleitung. Darüber hinaus erscheint es wenig glaubwürdig, dass eine 60-minütige Nachbesprechung des Unterrichtsbesuches vom zu keinerlei Ergebnissen geführt habe, vielmehr überzeugt die Wiedergabe des Gesprächsinhaltes durch das Schulaufsichtsorgan. | |
C. Sachverhalt betreffend Gesundheitszustand - Auswirkungen auf die Fähigkeit die dienstlichen Aufgaben zu erfüllen: | |
In dem vom BVA-Pensionsservice übermittelten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom wird nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose gestellt: | |
' | 1. depressives Zustandsbild, Alkoholmissbrauch, 40 Zigaretten/Tag |
2. | Kreuzschmerzen, Nackenschmerzen |
3. | berichtet Ohrgeräusche, berichtet Verstopfung, Pollenallergie '" |
In der Folge wurde das Leistungskalkül aus dem Gutachten vom wie im erstinstanzlichen Bescheid dargestellt. Darauf folgte die Wiedergabe der gutachterlichen Zusammenfassung aus der Stellungnahme des BVA-Pensionsservice vom . '(Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit unter Einbeziehung der Sachverhaltselemente Spannungen zwischen Schulleitung und Untersuchtem)'. | |
Darauf wurde ausgeführt: | |
"D. Rechtliche Erwägungen: | |
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich Folgendes: | |
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen (oder auf seinen Antrag) in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 liegt Dienstunfähigkeit vor, wenn der Beamte infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. | |
Ihrem Vorbringen betreffend Mobbing und Fürsorgepflicht Ihres Dienstgebers wird entgegengehalten, dass die Ursachen, die zu einer Gesundheitsstörung und letztendlich zur Dienstunfähigkeit eines Beamten geführt haben, für die im Ruhestandsversetzungsverfahren zu beurteilende Frage der dauernden Dienstunfähigkeit irrelevant sind. Insbesondere sieht die zitierte Gesetzesbestimmung keine Ausnahme von der Anordnung, dauernd dienstunfähige Beamte in den Ruhestand zu versetzen, für den Fall vor, dass die Dienstunfähigkeit auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber zurückzuführen ist (vergleiche das Erkenntnis des Zl. 2004/12/0149). | |
Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im § 14 Abs. 1 oder Abs. 3 BDG 1979 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist (soweit hier relevant) von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten einzuholen. | |
Im vom BVA-Pensionsservice erstellten Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung vom wurde - entgegen Ihrem Vorbringen vom , in dem Sie davon ausgehen, dass seitens des BVA-Pensionsservice erstmals im September 2009 Ihre .gesundheitliche Beeinträchtigung mit Mobbing verknüpft werde - zum Faktor 'Mobbing' .Folgendes ausgeführt: | |
'…Falls tatsächlich Mobbing gegen den Untersuchten betrieben wird, ist es allgemein Aufgabe o'es Dienstgebers, dafür zu sorgen, daß dies beendet wird - der Faktor 'tatsächliches Mobbing' ist also auszuschalten und der Untersuchte könnte sich im kommenden Jahr, unter der weiteren Behandlung, von den Folgen solcher Problematik persönlich befreien, Leistungsdefizit wäre im Falle Mobbings als einzig wirkendem krankmachenden Faktor, auf Dauer nicht zu erwarten. | |
Wenn man jedoch davon ausgehen kann, dass bisher nicht allein Mobbing den Untersuchten psychisch krank, alkoholabhängig und somit arbeitsunfähig gemacht hat - sondern (wie Vorbefunde zeigen/Dr. D: Diagnose: depressiv-sensitive Entwicklung), daß beim Untersuchten wenigstens eine erhöhte Bereitschaft vorbestanden hatte, beruflichen Unbill oder Kritik von Vorges(e)tzten als Mobbing (im Zuge vermehrter persönlicher Kränkbarkeit) zu erleben, so wird unter Berücksichtigung der weiterhin anstehenden Psychotherapie zu erwarten sei: Nur wenn es gelingt, die in. der Persönlichkeit verankerten Voraussetzungen für vermehrte Kränk/ Verletzbarkeit in Richtung Erhöhung der psychisch/ emotionalen Toleranzschwelle (- ) zu verändern, kann erwartet werden, daß psychische Stabilität kontinuierlich erreicht wird. | ' |
Insgesamt wurde seitens des Gutachters festgestellt, dass bei Ihnen keine Hinweise auf ein dauerhaft leistungsminderndes organisches Psychosyndrom als Folge von Alkoholschädigung sowie auf andere alkoholbedingte Organschädigungen vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit durch weitere therapeutische Maßnahmen möglich wäre, da offenbar keine geistig/organischen Abbauerscheinungen vorhanden sind. Festgehalten wurde jedoch auch, dass aufgrund Ihrer langen Abwesenheit von der Tätigkeit, der lange bestehenden depressiven Problematik und der bestehenden Somatisierungsneigung die Prognose ungewiss ist und man nicht erwarten kann, dass Sie nach einem Jahr wieder Ihre Tätigkeit erfüllen können, ausschließen könne man es jedoch auch nicht. | |
Im Hinblick auf diese getroffene Einschätzung wurde das BVA-Pensionsservice seitens des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur um ergänzende Stellungnahme zur Prognose 'Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit' unter Einbeziehung der konkreten Situation an Ihrer Dienststelle ersucht. In der Stellungnahme des BVA-Pensionsservice vom wurden die Aussagen im Gutachten vom Juli 2009 bestätigt und im Zusammenhalt mit dem zur Verfügung gestellten Substrat die Prognoseeinschätzung dahingehend ergänzt, dass eine ausreichende Besserung zur Erfüllung der konkreten Tätigkeit (im Hinblick auf die wahrscheinlichere Variante, dass die Vorgänge an der Dienststelle subjektiv als Mobbing empfunden werden) als nur mit maximal | 5-10% Wahrscheinlichkeit behaftet anzugeben sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die Wahrscheinlichkeit geringer wird, je mehr Zeit ohne umfassende Behandlung vergeht. Sie sind im zuletzt dokumentierten Zustand 'in keiner Weise arbeitsfähig' und daher dienstunfähig. Sie sind nicht in der Lage, den in § 18 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige - SchUG-B formulierten Bildungsauftrag zu erfüllen. Da der Lehrberuf situationsbedingt (schulischer Alltag mit hohem Konfliktpotential) eine mit hohem Zeitdruck belastete Tätigkeit darstellt, muss die Lehrkraft, um ihre Aufgaben bewältigen zu können, über eine hohe psychische Stabilität verfügen. |
Die unbestritten bestehende Dienstunfähigkeit, die durch das depressive Zustandsbild, den Alkoholmissbrauch und die Substanzabhängigkeit begründet ist, ist auch als dauernd einzustufen, weil nach dem unbedenklichen Gutachten die Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit mit höchstens 10% anzusetzen ist und noch weiter abnimmt und weil die Dienstbehörde Maßnahmen ergriffen hat, die es Ihnen ermöglicht hätten, in Ihrer Sphäre gelegene Schritte zu setzen, die der Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung entgegen wirken hätten können. | |
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Berufung abzuweisen." | |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben. | |
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: |
§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 (Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006) lautet: |
" Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
…
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
Der Beschwerdeführer macht unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit unter anderem geltend, es wäre die Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zunächst über das medizinische Sachverständigengutachten hinaus zu klären, welche faktischen Konflikte im Dienstbetrieb stattgefunden hätten, um sodann auf dieser Basis zu beurteilen, ob die ärztlicherseits beschriebenen Beeinträchtigungen so gravierend seien, dass sie tatsächlich eine Dienstunfähigkeit bewirkten. An dieser Stelle sei hervorzuheben, dass aus den Gutachten hervor gehe, dass keine geistigen/organischen Abbauerscheinungen als Folge von Alkoholmissbrauch festgestellt worden seien und mit entsprechenden therapeutischen Maßnahmen die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit möglich wäre. Seines Erachtens seien gerade bei Mobbing am Arbeitsplatz zusätzliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit besonders wichtig. Die belangte Behörde hätte auch das Erfordernis zu untersuchen gehabt, ob ein Ersatzarbeitsplatz in Frage komme. Das wäre hier im Hinblick darauf in besonderem Maße erforderlich gewesen, weil es um die konkrete problematische Situation an der Dienststelle gehe, sodass die Möglichkeit naheliege, dass allein schon durch einen Dienststellenwechsel das Problem gelöst werden könnte.
Der Beschwerde kommt insoweit Berechtigung zu, als von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden, um das Vorliegen der dauernden Dienstunfähigkeit beim Beschwerdeführer beurteilen zu können.
Das Sachverständigengutachten der BVA - Pensionsservice vom gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Leistungsdefizit des Beschwerdeführers im Falle von Mobbing als einzig wirkenden krankmachenden Faktor auf Dauer nicht zu erwarten wäre, der Beschwerdeführer könnte sich im kommenden Jahr unter der weiteren Behandlung der Folgen einer solchen Problematik persönlich befreien.
Wenn man jedoch davon ausgehen könnte, dass bisher nicht allein Mobbing den Untersuchten psychisch krank, alkoholabhängig und somit arbeitsunfähig gemacht habe, so werde unter Berücksichtigung der weiterhin anstehenden Psychotherapie zu erwarten sein: Nur wenn es gelinge, die in der Persönlichkeit verankerten Voraussetzungen für vermehrte Kränk-/Verletzbarkeit in Richtung Erhöhung der psychisch/emotionalen Toleranzschwelle - zu verändern, könne erwartet werden, dass psychische Stabilität kontinuierlich erreicht wird.
Zusätzlich wird die Alkoholkrankheit bzw. die ebenfalls höchstwahrscheinlich in der Grundpersönlichkeit verankerte Neigung zur Substanzabhängigkeit psychotherapeutisch zu bearbeiten sein - wahrscheinlich unterstützt durch Medikamente und wahrscheinlich auch mit stationären Aufenthalten.
Die Wiederherstellung einer zur Erfüllung der konkreten Lehrtätigkeit ausreichenden psychischen Belastbarkeit sei durch weitere therapeutische Maßnahmen möglich, da offenbar keine geistig/organischen Abbauerscheinungen vorhanden seien. Aufgrund der langen Abwesenheit von der Tätigkeit und der lange bestehenden depressiven Problematik und der bestehenden Somatisierungsneigung, sei jedoch die Prognose ungewiss - aus heutiger Sicht könne daher nicht erwartet werden, dass der Beschwerdeführer nach einem Jahr wieder die Tätigkeit erfüllen könne, nur ausschließen könne man es nicht.
Um im Sinne des Gutachtens vom beurteilen zu können, ob beim Beschwerdeführer dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wäre es nach diesem Gutachten erforderlich, zu wissen, ob - wie vom Beschwerdeführer behauptet - das Mobbing als einzig wirkender krankmachender Faktor vorlag, weil nämlich diesfalls nach dem genannten Gutachten von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht auszugehen sei.
Dieses Gutachten hat - richtigerweise - die Frage, ob Mobbing des Beschwerdeführers vorlag, nicht beantwortet. Auch im angefochtenen Bescheid wird diese Frage nicht geklärt, sondern vielmehr der Standpunkt vertreten, dass der Beschwerdeführer selbst dann in den Ruhestand zu versetzen wäre, falls die Dienstunfähigkeit auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber (gemeint wohl: durch Nichtverhinderung des Mobbings) vorgelegen wäre.
Die Aussagen in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war oder nicht, für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung ist (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/12/0156 und vom , Zl. 2009/12/0072), beziehen sich allerdings nur auf jene Fälle, in denen selbst auf einem Arbeitsplatz ohne Mobbing Dienstunfähigkeit vorläge.
Gerade dies gilt aber im Beschwerdefall nicht, weil beim Beschwerdeführer nach dem Gutachten der BVA vom für den Fall, dass beim Beschwerdeführer Mobbing der einzig krankmachende Faktor gewesen wäre, vom Nichtvorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen gewesen wäre, weil das Gutachten davon ausging, dass in absehbarer Zeit Dienstfähigkeit wieder eintreten werde.
Diese medizinische Schlussfolgerung steht zum Teil auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0008, Folgendes ausgesprochen hat:
"Vorausgesetzt für eine dauernde Dienstunfähigkeit im Verständnis des § 14 Abs. 3 erster Fall BDG 1979 ist, dass eine solche Krankheit bzw. Charaktereigenschaft den Beamten außer Stande setzt, die Aufgaben des ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Wiewohl diese Voraussetzung anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen ist, ist dabei nicht auf die dort faktisch zu erwartenden Zustände, sondern auf jene Situation abzustellen, wie sie an diesem Arbeitsplatz bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der ihn gegenüber dem Beamten treffenden Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber vorläge. Die Verantwortung für die Herstellung eines solchen rechtmäßigen Zustandes trifft den Dienstgeber. Oder - anders gewendet - die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann nicht damit begründet werden, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/12/0072, und vom , Zl. 2007/12/0185). Es ist somit durchaus zutreffend, dass es Sache des Dienstgebers ist, Mobbing am aktuellen Arbeitsplatz des Beamten hintanzuhalten und in diesem Zusammenhang auch "unbewältigte Konflikte" zu beseitigen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0156)."
Im Beschwerdefall gelangten die medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass im Falle eines erfolgten Mobbings - wenn dies der einzig krank machende Faktor war - nach dessen Beseitigung in weniger als zwei Jahren wieder Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers vorläge.
Das Gutachten geht hierbei offenbar davon aus, dass entweder Mobbing vorlag oder eine auf der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers gründende Dienstunfähigkeit. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedenfalls, dass es aus rechtlicher Sicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer in der zu erwartenden gesundheitlichen Verfassung wieder im Zeitraum von zwei Jahren (siehe unten) dienstfähig sein wird.
Was nun die gutachterliche Stellungnahme Dris. Z vom betrifft, in der davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer sich gemobbt gefühlt habe, ohne Vorliegen eines objektiv erkennbaren "Mobbing-Tatbestands", so ist dazu auszuführen, dass es nicht Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist, festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gemobbt wurde oder nicht. Es handelt sich hiebei nämlich um keine Frage, deren Klärung des medizinischen Sachverstandes bedürfte, sondern um Tatsachen, die bescheidmäßige Feststellungen durch die belangte Behörde erforderlich machen. Es ist in diesem Zusammenhang daher auch nicht ausreichend, Feststellungen zu treffen, aus denen lediglich ersichtlich ist, dass Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der der Schulleitung vorlagen.
Die belangte Behörde hätte daher im angefochtenen Bescheid Feststellungen treffen müssen, die eine Beurteilung zulassen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gemobbt wurde. Keinesfalls ist diese Frage - auf Grund einer von der Dienstbehörde erstellten Zusammenfassung des Geschehens - vom medizinischen Sachverständigen zu beurteilen.
Da die belangte Behörde aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht erkannte, dass derartige Feststellungen zu treffen gewesen wären, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am