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VwGH vom 10.12.2009, 2008/09/0349

VwGH vom 10.12.2009, 2008/09/0349

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider und Dr. Erich Jungwirth, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. LGSW/Abt. 3/08114/2938436/2950536/2008, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom , bei der Behörde erster Instanz eingegangen am , beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine namentlich genannte polnische Staatsangehörige für die Tätigkeit als Angestellte (Allround in Produktion und Export - insbesondere für Polen und Ostländer). Die Vermittlung von Ersatzkräften wurde abgelehnt mit der Begründung, die beantragte Ausländerin habe persönliche Kontakte zu ausländischen Abnehmern, welche das Auslandsgeschäft fördern würden.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher insbesondere auf die bereits fortgeschrittene persönliche Integration der Ausländerin hingewiesen wurde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung gemäß § 4 Abs. 1 und § 4b Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei die Vermittlung von Ersatzkräften ausdrücklich abgelehnt habe. Die beantragte Ausländerin erfülle noch nicht die Voraussetzungen, durch die sie dem vorrangig zu vermittelnden Personenkreis des § 4b Abs. 1 AuslBG zugeordnet werden könne. Werde ein Ausländer mit geringerem Integrationsgrad beantragt, sei zu prüfen, ob vorrangig die in § 4b Abs. 1 AuslBG angeführten Ersatzkräfte für eine Vermittlung auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zur Verfügung stünden. Eine Überprüfung der Lage auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsmarkt habe ergeben, dass derzeit für die konkret beantragte Beschäftigung geeignete Ersatzarbeitskräfte, die als arbeitslos zur Vermittlung, infolge eines Leistungsbezuges nach dem ASVG vorgemerkt seien und gleichzeitig dem begünstigten Personenkreis angehörten, zur Deckung des Arbeitsplatzbedarfes der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stünden. Insoweit in der Berufung vorgebracht worden sei, die Ausländerin gehöre dem bevorzugt zu vermittelnden Personenkreis an, sei darauf hinzuweisen, dass ihr nach § 4b AuslBG Anspruchsberechtigte nach dem ASVG in der Reihenfolge vorangingen. Im Falle einer Ablehnung der Ersatzkraftstellung entfalle die Prüfung, ob eine Ersatzkraft tatsächlich bereit und fähig sei, eine zu den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zulässige Beschäftigung anzutreten. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 iVm § 4b Abs. 1 AuslBG sei damit nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, ist die Beschäftigungsbewilligung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach Überschreitung festgelegter Landeshöchstzahlen gemäß § 13 nur dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 vorliegen und

1. der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet oder

2. die Beschäftigung des Ausländers im Hinblick auf seine fortgeschrittene Integration geboten erscheint oder

3. die Beschäftigung im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 ausgeübt werden soll oder


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4.
der Ausländer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 erfüllt oder
4a.
der Ausländer Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind (einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers ist oder
5. die Beschäftigung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ausgeübt werden soll oder
6. der Ausländer einer Personengruppe angehört, die auch nach Überziehung der Bundeshöchstzahl zu einer Beschäftigung zugelassen werden darf (§ 12a Abs. 2).
Gemäß § 4b Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2004 lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, Inhaber einer Arbeitserlaubnis, eines Befreiungsscheines oder eines Niederlassungsnachweises sowie EWR-Bürger (§ 2 Abs. 6) und türkische Assoziationsarbeitnehmer zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
§ 4 Abs. 1 AuslBG bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung schon dann erteilt würde, wenn z. B. der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe der Bewilligungspflicht soll in einem rechtsstaatlichen Verfahren ein lenkender Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0012, mwN). Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Dabei ist die in dieser Bestimmung genannte Reihenfolge der bevorzugt zu vermittelnden - inländischen und ausländischen - Arbeitskräfte bindend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0043).
Auch entbindet den Arbeitgeber die Möglichkeit, Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen im Antrag festzulegen, soweit diese in den betrieblichen Notwendigkeiten Deckung finden, nicht von der Obliegenheit, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG teilzunehmen. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(r) bestimmten Ausländers(in) - wie im Beschwerdefall - Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ohne zureichende Begründung ab, so hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte, die auch das beschriebene Anforderungsprofil erfüllen können, zu treffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/09/0242, vom , Zl. 99/09/0039, und vom , Zl. 2004/09/0012, mwN).
Somit war auch im Beschwerdefall das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG zu verneinen und demnach die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen.
Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von Rechtswidrigkeit; die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-77127