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VwGH vom 01.06.2006, 2005/15/0123

VwGH vom 01.06.2006, 2005/15/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die beiden Beschwerden des P in W, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Dr. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Hauptplatz 12/II, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , RV/0397-G/03, betreffend Rückzahlung von Lohnsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Dienstnehmer der R-Bank. Im Zug der Beendigung seines Dienstverhältnisses im Jahr 1998 erhielt er neben der Abfertigung eine freiwillige Abfertigung, eine Abgangsentschädigung und eine Pensionsabfindung.

Mit Vereinbarung vom verpflichtete sich der Beschwerdeführer, seinem ehemaligen Arbeitgeber (R-Bank) Schadenersatz in Höhe von 6,000.000 S zu leisten.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt die Erstattung von Lohnsteuer in Höhe von 2,000.000 S. Zur Begründung brachte er vor, die von ihm seinem ehemaligen Arbeitgeber geleistete Zahlung von 6,000.000 S sei ein Teil des im Jahr 1998 als Pensionsabfindung bezogenen Nettobetrages und entspreche dem Bruttobetrag von 8,000.000 S. Die auf den entsprechenden Teil der Pensionsabfindung entfallende Lohnsteuer sei zu erstatten.

Das Finanzamt wies den Antrag ab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 1998 veranlagt worden sei. Eine Erstattung von Lohnsteuer nach § 240 Abs 3 BAO sei ausgeschlossen, wenn allenfalls dem Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug unterlaufende Unrichtigkeiten im Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar seien. Der Beschwerdeführer hätte seine Einwendungen im Veranlagungsverfahren vorbringen müssen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom , B 1618/04).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde durch einen gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 240 Abs 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen

Nach der Bestimmung des § 240 Abs 3 BAO in ihrer für die betroffenen Abgaben des Kalenderjahres 1994 im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 (§ 323 Abs. 7 BAO in der Fassung dieses Bundesgesetzes) kann der Abgabepflichtige bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages beantragen, soweit nicht eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs 1, im Wege des Jahresausgleiches oder im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder bereits erfolgt ist. Der Antrag ist bei der Abgabenbehörde zu stellen, die für die Heranziehung des Abgabepflichtigen zu jener Abgabe zuständig ist, um deren Rückzahlung es sich handelt.

Aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs 3 BAO ergibt sich, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind (vgl die hg Erkenntnisse vom , 20028/13/0241, und vom , 2002/13/0039).

Der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, dass für das Kalenderjahr 1998 eine Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer erfolgt ist, tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Dies entscheidet das Schicksal seiner gegen die Abweisung des auf § 240 Abs 3 BAO gestützten Antrages erhobenen Beschwerde, weil zufolge des dem Gesetz zu entnehmenden Vorranges des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem lediglich subsidiären Behelf eines Antrages nach § 240 Abs 3 BAO eine stattgebende Erledigung über einen solchen Antrag auch dann nicht mehr in Betracht kommen kann, wenn das Veranlagungsverfahren über die vom Antrag betroffenen Zeiträume bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl nochmals das hg Erkenntnis 2002/13/0241). Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die einkommensteuerliche Behandlung der Zahlung des Beschwerdeführers an seinen ehemaligen Arbeitgeber war daher nicht einzugehen.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am