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VwGH vom 16.09.2013, 2010/12/0011

VwGH vom 16.09.2013, 2010/12/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der M S in H, als Rechtsnachfolgerin des am verstorbenen H S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21103-EPA/10091/55-2008, betreffend Rückerstattung von Pensionssicherungsbeiträgen (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hallein in 5400 Hallein, Schöndorferplatz 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die Witwe und Alleinerbin nach H S. Dieser stand seit als Stadtamtsdirektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur mitbeteiligten Partei. Neben seinem Ruhebezug hatte der Stadtamtsdirektor auch Anspruch auf eine ASVG-Pension, die aufgrund seiner Zustimmungserklärung von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die mitbeteiligte Partei überwiesen wurde. Die ASVG-Pension und den gemäß § 16 Abs. 2 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 (idF vor LGBl. 2001/23) verminderten Ruhebezug bezog der Stadtamtsdirektor von der mitbeteiligten Partei. Ab behielt die mitbeteiligte Partei einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 1,5 % der Bezüge ein. In dem an die Stadtgemeinde Hallein gerichteten Schreiben vom vertrat der Stadtamtsdirektor die Auffassung, der Abzug des Pensionssicherungsbeitrages sei für jenen Teil des Ruhebezuges, der durch die gesetzliche Sozialversicherung gedeckt sei, nach § 13a des Pensionsgesetzes 1965 zu Unrecht erfolgt. Er beantragte daher die Rückzahlung des von seinem Ruhebezug abgezogenen Pensionssicherungsbeitrages und die Einstellung zukünftiger Abzüge.

Mit Bescheid vom stellte die Stadtgemeindevorstehung von Hallein fest, der Stadtamtsdirektor habe als Ruhestandsbeamter der mitbeteiligten Partei gemäß § 13b bzw. 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 idF der Novellen BGBl. Nr. 334/1993 (Pensionsreform-Gesetz 1993), BGBl. Nr. 16/1994 und BGBl. Nr. 201/1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996) in Verbindung mit den §§ 9 Abs. 1, 16 Abs. 8 und der Z. 7 der Anlage zum Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl. Nr. 27 idF der Novellen LGBl. Nr. 43/1994, LGBl. Nr. 69/1994 und LGBl. Nr. 18/1997, den (Pensionssicherungs )Beitrag vom gesamten Ruhebezug zu leisten. Dem Antrag des Stadtamtsdirektors wurde nicht stattgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Stadtamtsdirektor Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, der Pensionssicherungsbeitrag dürfe nur vom "pensionsgesetzlichen Ruhebezug" berechnet werden und nicht auch von der ASVG-Pension. Die Differenz zwischen der anrechenbaren ASVG-Pension und dem ohne diese Anrechnung gebührenden Ruhebezug sei als "nicht zahlbare Geldleistung gemäß § 13b Abs. 3 PG 1965" anzusehen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2003/12/0154 angefochtenen Bescheid vom wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung des Stadtamtsdirektors als unbegründet ab, wobei sie die Ansicht vertrat, der Stadtamtsdirektor habe einen Rechtsanspruch auf den Ruhebezug in Höhe von ATS 58.292,-- brutto monatlich gegenüber der mitbeteiligten Partei. Dieser Anspruch bestehe unabhängig vom Bestand und von der Höhe einer ASVG-Pension. Der gesamte aufgrund des Pensionsgesetzes 1956 (PG 1956) zustehende Ruhebezug sei der Bemessung des Pensionssicherungsbeitrages zugrunde zu legen.

Über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 1 bzw. Art. 139 Abs. 1 B-VG sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zlen. G 231/02, V 59/02 = Slg. 16.904, aus, § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, idF des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, sei verfassungswidrig gewesen und nicht mehr anzuwenden und verpflichtete den Landeshauptmann von Salzburg zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt (Spruchpunkt 1.); des weiteren wurde ausgesprochen, die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrags-Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39, sei gesetzwidrig gewesen und nicht mehr anzuwenden. Die Salzburger Landesregierung sei zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet (Spruchpunkt 2.).

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0154, hob der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27, idF des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, bzw. der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages, LGBl. Nr. 39, durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , seien die genannte Gesetzesbestimmung und die auf deren Grundlage erlassene Verordnung nicht mehr anzuwenden. Damit entbehre der mit Vorstellung bekämpfte Bescheid der gesetzlichen Grundlage, sodass der Beschwerdeführer durch die Abweisung der Vorstellung in seinen Rechten verletzt worden sei.

Mit Schreiben vom ersuchte der Stadtamtsdirektor die Stadtgemeinde Hallein unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom und jenes des Verwaltungsgerichtshofes vom um Rückerstattung des (gesamten) von seiner Pension seit einbehaltenen Pensionssicherungsbeitrages.

Mit dem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Stadtamtsdirektors vom gegen den Bescheid der Stadtgemeindevorstehung Hallein vom "teilweise statt, hob diesen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeindevorstehung Hallein". Weiters wurde im Spruch ausgeführt, in der neuerlichen Entscheidung sei die Rückerstattung jener Pensionssicherungsbeiträge auszusprechen, die der Vorstellungswerber im Zeitraum zwischen dem und dem für die auf den Ruhebezug anzurechnende ASVG-Pension entrichtet habe. In der Begründung wurde im Wesentlichen der Standpunkt vertreten, die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bestimmungen seien lediglich auf den Anlassfall nicht anzuwenden. Anlassfall sei das gesamte Verwaltungsverfahren in der jeweiligen Rechtssache. Der konkreten Rechtssache des vorliegenden Verfahrens liege ausschließlich der Antrag auf Rückzahlung von Pensionssicherungsbeiträgen für die auf den Ruhebezug anzurechnende ASVG-Pension zugrunde. Ausschließlich dieser Antrag sei Gegenstand des Anlassverfahrens und könne folglich durch die vom Verfassungsgerichtshof vorgenommene Aufhebung von Normen 'begünstigt' werden. Der Stadtamtsdirektor habe in seinem Antrag vom die Rückzahlung der Pensionssicherungsbeiträge seit begehrt, da erstmals mit diesem Zeitpunkt derartige Beiträge seitens der Stadtgemeinde Hallein einbehalten worden seien. Der vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellte § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 sei durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 23/2001 mit Ablauf des aufgehoben worden. Seitdem bestehe für die Einbehaltung des Pensionssicherungsbeitrages vom gesamten Ruhebezug eines Gemeindebeamten eine neue gesetzliche Grundlage (§ 72 Z. 7 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968). Da die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung sohin nur bis zum in Geltung gewesen sei, habe auch der Rückerstattungsanspruch des Vorstellungswerbers mit diesem Zeitpunkt geendet; insoweit sei dem Vorstellungsbegehren nur teilweise stattzugeben gewesen. Verzugszinsen seien im konkreten Anlassfall nicht geltend gemacht worden. Ein Anspruch darauf hätte aber für den Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Vergütungsanspruches durch die Stadtgemeindevorstehung auch nicht bestanden, da sich der Stadtamtsdirektor auf keine materiellrechtliche Vorschrift des Dienstrechts berufen könne, die ihm einen derartigen Rechtsanspruch einräume. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stünden bei der Refundierung von Zahlungen, die aufgrund eines öffentlichrechtlichen Titels zu leisten gewesen seien, Verzugszinsen nicht schon ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung des Betrages zu, da ursprünglich ja aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides ein Rechtstitel für die Einhebung und Einbehaltung des Betrages bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Stadtamtsdirektor zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 175/04, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, unter Zl. 2004/12/0050 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit Bescheid vom sprach die Stadtgemeindevorstehung von Hallein im fortgesetzten Verfahren aus, dem Stadtamtsdirektor würden in teilweiser Stattgebung seines Antrages vom die Pensionssicherungsbeiträge, die er im Zeitraum zwischen dem und dem für die auf den Ruhebezug anzurechnende ASVG-Pension entrichtet habe, im Ausmaß von EUR 1.875,15 (ATS 25.802,63) rückerstattet (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde seinem Antrag vom 12. (richtig: 8.) Oktober 2003 auf Rückerstattung der gesamten für den Zeitraum vom bis geleisteten Pensionssicherungsbeiträge nicht stattgegeben (Spruchpunkt 2.). Begründet wurde Spruchpunkt 1. mit der von der Salzburger Landesregierung im Bescheid vom vertretenen Rechtsansicht. Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, der Antrag des Stadtamtsdirektors vom 12. (richtig: 8.) Oktober 2003 auf Rückerstattung der gesamten Pensionssicherungsbeiträge für den Zeitraum vom bis sei kein Anlassfall für die Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung des § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27 idF des Landesgesetzes LGBl. Nr. 43/1994 bzw. der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages, LGBl. Nr. 39, sodass der Stadtamtsdirektor keinen Anspruch auf Rückerstattung der gesamten (für den Zeitraum zwischen dem und dem geleisteten) Pensionssicherungsbeiträge für sich ableiten könne. Seinem Antrag vom 12. (richtig: 8.) Oktober 2003 könne daher nicht stattgegeben werden.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde beantragt, diesen 'abzuändern bzw. aufzuheben und der Gemeinde aufzutragen, den Bescheid dahin abzuändern, dass für den Zeitraum vom bis die gesamten einbehaltenen Pensionssicherungsbeiträge zur Gänze und ab die auf die ASVG-Pension entfallenden Pensionssicherungsbeiträge zurückzuerstatten seien (jeweils zuzüglich gesetzlicher Zinsen) und weiters dass künftig die auf die ASVG-Pension entfallenden Pensionssicherungsbeiträge nicht mehr eingehoben würden.

Mit dem Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung des Stadtamtsdirektors nicht statt. Sie führte aus, soweit in der Vorstellung vorgebracht werde, die Anträge des Stadtamtsdirektors seien nicht vollständig erledigt worden, könne aus dem Umstand, dass lediglich betreffend den Zeitraum zwischen dem und dem eine Rückerstattung zuerkannt worden sei, nur geschlossen werden, dass dem Antrag auf Rückerstattung betreffend den Zeitraum ab nicht stattgegeben werde.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, hinsichtlich jener Zeiträume, für die eine Rückerstattung der Pensionssicherungbeiträge nicht erfolgt sei, sei der vorliegende Fall kein Anlassfall. Auch der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG bewirke keine Rückerstattung von Pensionssicherungsbeiträgen.

Die Einhebung der Pensionssicherungsbeiträge von der Gesamtpension des Vorstellungswerbers erfolge seit gesetzeskonform auf der Grundlage des § 72 Z. 7 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968. Die vom Vorstellungswerber in Zweifel gezogene Verfassungskonformität dieser Bestimmung könne von der Vorstellungsbehörde keiner Prüfung unterzogen werden. Nach der - beispielsweise wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stünden auf Grund der Bestimmungen des Dienstrechtes Verzugszinsen nicht zu.

Der Stadtamtsdirektor erhob gegen den Bescheid vom die zu Zl. 2004/12/0157 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom , Zlen. 2004/12/0050 und 0157 hob der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide vom und vom wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, zutreffend sei die Stadtgemeindevorstehung in ihrem Bescheid vom davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verwaltungsverfahrens die Feststellung der Höhe des vom Stadtamtsdirektor zu bezahlenden Pensionssicherungsbeitrags sei. Aufgrund des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , dass § 16 Abs. 8 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1965, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 1994/43, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über die Festsetzung des Pensionssicherungsbeitrages (Pensionssicherungsbeitrag - Verordnung 1996), LGBl. Nr. 39, verfassungs- bzw. gesetzwidrig und jeweils nicht mehr anzuwenden seien, könnten diese Bestimmungen keine Grundlage für die Verweigerung der Rückerstattung des einbehaltenen Pensionssicherungsbeitrages für den Zeitraum vom bis bilden - dies unabhängig davon, ob man dies daraus ableite, dass hier ein Anlassfall vorliege, oder dass die angeordnete erweiterte Nichtanwendung dies gebiete.

Durch die Aufhebung des Bescheides vom sei gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor der Erlassung dieses Bescheides befunden gehabt habe. Aufgrund der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sei daher der Überprüfung des Bescheides vom zugrunde zu legen, dass der Bescheid vom gar nicht ergangen sei. Damit erweise sich aber der zweitangefochtene Bescheid als rechtswidrig, weil mit ihm während der Dauer eines bereits anhängigen Vorstellungsverfahrens von der Stadtgemeindevorstehung Hallein und in der Folge über die Vorstellung von der belangten Behörde in derselben Angelegenheit neuerlich entschieden worden sei.

Da die Stadtgemeindevorstehung von Hallein bislang über die ab zu entrichtenden Pensionssicherungsbeiträge und eine allfällige Rückerstattung an den Stadtamtsdirektor nicht entschieden habe, werde sie dies im fortgesetzten Verfahren (anhand der neuen Rechtslage: § 72 Sbg GBG 1968 idF LGBl. 2001/23) nachzuholen haben.

Mit Bescheid vom gab die Salzburger Landesregierung in Entsprechung der Ausführungen in dem gerade wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes den vom Stadtamtsdirektor eingebrachten Vorstellungen gegen die Bescheide der Stadtgemeindevorstehung vom und vom statt und hob die beiden Bescheide auf und verwies die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeindevorstehung.

Mit Bescheid der Stadtgemeindevorstehung vom wurden dem Stadtamtsdirektor die Pensionssicherungsbeiträge, die er im Zeitraum zwischen dem und dem im Ausmaß von insgesamt ATS 61.374,51 (= EUR 4.460,26) geleistet hat, zuzüglich 6 %-iger Verzugszinsen für den Zeitraum Februar 2004 bis September 2007 (44 Monate bzw. 24,5 % Zehntel gerundet) in der Höhe von ATS 15.036,75 (= EUR 1.092,80) rückerstattet (Spruchpunkt 1.) und weiters das mit der beantragten Einstellung künftiger Abzüge auch auf Beitragszeiten ab dem auf Entfall bzw. Rückerstattung der Pensionssicherungsbeiträge, die der Stadtamtsdirektor für den Zeitraum von bis im Ausmaß von EUR 8.613,21 geleistet habe, gerichtete Begehren, abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung des Spruchpunktes 1. stützte sich die Stadtgemeindevorstehung auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom hiezu vertretene Rechtsauffassung.

Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, vom bis sei auf die Beitragsentrichtung von den Pensionsleistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 die neue Regelung des § 72 Z. 7 Sbg. Gemeindebeamtengesetz 1968 idF der Novellen LGBl. Nr. 23/2001 und 47/2005, in Verbindung mit § 13a Pensionsgesetz 1965 anzuwenden gewesen. Der § 72 Z. 7 leg. cit. bestimme, dass als Beitragsbemessungsgrundlage die volle nach dem PG 1965 zustehende Geldleistung ohne Berücksichtigung einer Verminderung, die allenfalls durch eine einrechenbare ASVG-Pension eintrete, zu gelten habe. Die vom vollen Ruhebezug des Stadtamtsdirektors für den Zeitraum bis einbehaltenen Beträge (im Ausmaß von insgesamt EUR 6.564,47) entsprächen somit einer zwingenden gesetzlichen Beitragspflicht und könnten als rechtmäßig entrichtete Beiträge nicht rückerstattet werden.

Seit gelte für die Beitragsentrichtung von den Pensionsleistungen der neu geregelte § 72 Z. 10 Sbg. Gemeindebeamtengesetz 1968 idF der Novelle LGBl. Nr. 95/2005 (2. Landes-Pensionsreformgesetz) in Verbindung mit § 47 Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 17/2001. Er bestimme u.a., dass bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage eine allfällige Verminderung der beamtenrechtlichen Pensionsversorgung durch eine einrechenbare ASVG-Pension zu berücksichtigen sei. Der Beitrag sei also nur mehr vom Differenzbetrag zwischen beamtenrechtlichem Ruhebezug und ASVG-Pension zu leisten.

Die vom Ruhebezug des Stadtamtsdirektors für den Zeitraum vom bis nach § 72 Z. 10 Sbg. Gemeindebeamtengesetz 1968 iVm § 47 Landesbeamten-Pensionsgesetz einbehaltenen Beträge (im Ausmaß von insgesamt EUR 2.048,74) entsprächen somit auch einer zwingenden gesetzlichen Beitragspflicht und könnten als rechtmäßig entrichtete Beiträge ebenfalls nicht rückerstattet werden.

Das Begehren auf künftige Einstellung der Abzüge bzw. Rückerstattung der seit geleisteten Beiträge sei daher abzuweisen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der vom Stadtamtsdirektor gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides erhobenen Vorstellung keine Folge.

Begründend wurde ausgeführt, die Vorstellung bekämpfe ausdrücklich lediglich den Einbehalt der im Zeitraum vom bis einschließlich für die ASVG-Pension geleisteten Pensionssicherungsbeiträge (in Höhe von rund EUR 2.750,--).

Es sei unbestritten, dass nach der vom bis geltenden Rechtslage die Gemeindebeamten des Ruhestandes gemäß § 72 Z. 7 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, LGBl. Nr. 27/1968 idF des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2001 den Pensionssicherungsbeitrag von der vollen Beamtenpension (dem gesamten Ruhebezug) zu leisten hatten.

Die fragliche Bestimmung habe wörtlich wie folgt gelautet:

"§ 13a Abs. 2 (des Pensionsgesetzes 1965) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in voller Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z. 3 eingetretenen Verminderung umfasst."

Gemäß § 72 Z. 3 leg.cit. in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2001 vermindere sich der von der Gemeinde zu leistende Ruhegenuss um eine dem Beamten oder seinen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Pension aus der Pensionsversicherung gemäß den §§ 221 ff ASVG.

Die Einhebung der Pensionssicherungsbeiträge vom gesamten Ruhebezug (Beamtenpension) des Vorstellungswerbers sei daher vom bis unzweifelhaft gesetzeskonform aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 72 Z. 7 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2001 erfolgt. Die vom Vorstellungswerber in Zweifel gezogene Verfassungskonformität dieser Bestimmung könne nach herrschender Lehre und höchstgerichtlicher Rechtsprechung seitens der Vorstellungsbehörde keiner Prüfung unterzogen werden.

Folglich sei dem Vorstellungsbegehren nicht stattzugeben gewesen.

In der Folge wurden allerdings "vorsorglich" Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit gemacht und anhand der dargestellten historischen Entwicklung der Schluss gezogen, aufgrund der aufgezeigten sachlichen und rechtlichen Grundlage der Pensionssicherungsbeitragsentwicklung der Gemeindebeamten dürfe mit Recht davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber seinen verfassungsmäßig garantierten "Gestaltungsspielraum" auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts nicht überschritten und daher weder durch die Novelle im Jahr 2001 (LGBl. Nr. 23/2001) noch durch jene im Jahr 2005 (LGBl. Nr. 95/2005) verfassungswidrige Normen geschaffen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Stadtamtsdirektor zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , Zl. B 487/08-6, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Er führte aus, der Verfassungsgerichtshof könne die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung sei dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich seien. Die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 72 Z. 7 Sbg. Gemeindebeamtengesetz 1968, LGBl. 27 idF LGBl. 23/2001) behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts (vgl. VfSlg. 16.176/2001 mwH) ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen sei (er sei lediglich gehalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten stehe), die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Angelegenheit sei auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen Aufhebung aus diesem Grund beantragt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 72 Z. 3 Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968 (Sbg GBG 1968, LGBl. Nr. 27/1968 lautet in den Fassungen LGBl. Nr. 23/2001 und LGBl. Nr. 47/2005:

" Pensionsanspruch:

§ 72

3. Der von der Gemeinde zu leistende Ruhe(Versorgungs-)genuss vermindert sich um eine dem Beamten oder seinen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Pension aus der Pensionsversicherung gemäß den §§ 221 ff ASVG, soweit die der anzurechnenden Pension zugrundeliegende Versicherungszeit

a) von der Gemeinde als Ruhegenussvordienstzeit angerechnet worden ist oder angerechnet wird oder

b) nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist. Soweit dies durch eine (freiwillige) Weiterversicherung oder Selbstversicherung erfolgt ist, gilt dies nur soweit, als die Gemeinde dafür laufend die (Nach )Entrichtung der vollen Beträge getragen bzw diese dem Gemeindebeamten vergütet hat.

Bei der Ermittlung der zustehenden Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bleiben allfällige Kürzungen der Pension außer Betracht, die nach sozialversicherungsrechtlichen Ruhensbestimmungen auf Grund einer Erwerbstätigkeit des Beamten bzw des Hinterbliebenen vorgenommen werden. Der Beamte (Hinterbliebene) hat der Gemeinde alle für die Bemessung des Pensionsanspruches nach dem ASVG maßgeblichen Unterlagen vorzulegen.

…"

§ 72 Z. 7 Sbg. GBG 1968 idF LGBl. Nr. 23/2001 lautet:

"7. § 13a Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in voller Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z 3 eingetretenen Verminderung umfasst."

§ 72 Z. 7 Sbg. GBG 1968 idF LGBl. Nr. 47/2005 lautet:

"§ 13a Abs 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in voller Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z 3 eingetretenen Verminderung umfasst. Zusätzlich zum Beitrag nach § 13a, gegebenenfalls in Verbindung mit § 62e Abs 5, ist ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten, auf den § 13a Abs 3 bis 6 anzuwenden ist."

§ 72 Z. 10 Sbg. GBG 1968 idF LGBl. Nr. 95/2005 lautet:

"10. § 47 LB-PG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine allfällige nach Z 4 eintretende Verminderung der Ruhe- oder Versorgungsgenüsse zu berücksichtigen ist.

…"

Die Beschwerde macht geltend, gemäß § 72 Z. 7 Sbg. GBG 1968 idF LGBl. 23/2001 sei § 13a Abs. 2 PG 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in voller Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z. 3 eingetretenen Verminderung (= Verminderung durch ASVG-Pension) sei.

Wenn man dies so auslege, wie dies die Verwaltungsbehörden im Beschwerdefall getan hätten, dann würde auch von nicht zahlbaren Geldleistungen der Pensionssicherungsbeitrag zu leisten sein, nämlich von der ASVG-Pension. Der Beschwerdeführer habe nur im Ausmaß der Differenz zwischen seinem Ruhebezug und der ASVG-Pension Anspruch auf Ruhegenuss, sodass er nur in diesem Ausmaß ein Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem PG 1965 sei. Er hätte daher bei Auslegung der Bestimmung in dem Sinn wie die belangte Behörde sie vornehme, auch von seiner ASVG-Pension einen Beitrag zu leisten. Dies stehe aber ausdrücklich im Gegensatz zu § 13a Abs. 1 PG 1965.

Damit würde der Landesgesetzgeber verfügen, dass auch von der ASVG-Pension ein Pensionssicherungsbeitrag eingehoben werde, wozu der Landesgesetzgeber aber gar nicht berechtigt sei. Der Landesgesetzgeber würde daher auch in die Regelung der ASVG-Pension mit einer derartigen Regelung eingreifen.

Da Derartiges nicht zulässig sei, müssten die vorangeführten Gesetzesbestimmungen verfassungskonform so interpretiert werden, dass von der ASVG-Pension kein Pensionssicherungsbeitrag im Zeitraum vom bis einzubehalten sei.

Dass eine solche Interpretation geboten sei, habe der Landesgesetzgeber auch selbst erkannt, indem er ab diese Bestimmung im Sinne der Rechtsansicht des Beschwerdeführers ausdrücklich abgeändert habe. Die Materialien zur Neufassung des § 72 Z. 7 Sbg. GBG 1968 idF LGBl. Nr. 23/2001 stützten die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, indem dort angeführt werde:

"Die Frage, wie der Pensionssicherungsbeitrag zu berechnen ist, könne der derzeitigen Rechtslage nicht entnommen werden und sei Gegenstand eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Eine Klärung sei daher erforderlich."

Daraus ergebe sich, dass es dem Landesgesetzgeber bei dieser Regelung nur um die Frage der Berechnung des Pensionssicherungsbeitrages gegangen sei, nicht aber dass auch von einer ASVG-Pension ein Pensionssicherungsbeitrag eingehoben werden dürfe. Der Abzug eines Pensionssicherungsbeitrages von einer ASVG-Pension wäre auch systemwidrig.

Der Pensionssicherungsbeitrag sei im Zuge der Pensionsreform 1993 eingeführt worden. Der Gesetzgeber habe die Harmonisierung der unterschiedlichen Altersicherungssysteme gewollt, die verschiedenartigen Methoden der Pensionsanpassung in der Sozialversicherung und im öffentlichen Dienst hätten einander angeglichen werden sollen. Dem widerspräche aber, dass ein Pensionssicherungsbeitrag, der nur für Beamtenpensionen vorgesehen gewesen sei, plötzlich auch von einer ASVG-Pension abgezogen würde. Der Pensionssicherungsbeitrag dürfe nur vom Ruhegenuss des Beschwerdeführers abgezogen werden, dieser bestehe gemäß Pensionsbescheid vom jedoch nur in der Höhe der Differenz zwischen dem rechnerischen Ruhegenuss und der ASVG-Pension zu.

Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Methode der Interpretation - auch jene der verfassungskonformen - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0103, oder vom , Zl. 2005/12/0251, bzw. vom , Zl. 2007/12/0051, u.a.).

Gemäß § 72 Z. 7 Sbg. GBG 1968 in den anzuwendenden Fassungen LGBl. Nr. 23/2001 und LGBl. Nr. 47/2005 ist § 13a Abs. 2 PG 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in voller Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z. 3 eingetretenen Verminderung umfasst. Unbestritten geht es im Beschwerdefall um eine derartige ASVG-Pension, die gemäß § 72 Z. 3 Sbg. GBG 1968 den zu leistenden Ruhe(Versorgungs )Genuss vermindert. Schon nach dem eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung ist daher Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in voller Höhe ohne Berücksichtigung einer allfälligen Verminderung um eine ASVG-Pension. Der Gesetzeswortlaut lässt sohin die von der Beschwerde gewünschte, von ihr als verfassungskonform betrachtete Interpretation nicht zu.

Soweit die Beschwerde behauptet, § 72 Z. 7 Sbg. GBG 1968 idF LGBl. 23/2001 (und daher auch idF LGBl. Nr. 47/2005, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) widerspreche § 13a Abs. 1 PG 1965, wonach Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz von diesem einen Beitrag zu leisten haben, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 72 Sbg. GBG die Bestimmungen des PG 1965 mit den in den darin angeführten Ziffern aufgezählten Abweichungen gelten. Eine dieser Abweichungen ist eben gemäß Z. 7 leg. cit. in den anzuwendenden Fassungen, dass die Bemessungsgrundlage die zustehende Geldleistung in der vollen Höhe ohne Berücksichtigung einer allenfalls gemäß Z. 3 eingetretenen Verminderung umfasst. Der vermeintliche Widerspruch liegt daher nicht vor.

Soweit in der Beschwerde weiterhin die Verfassungswidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen behauptet wird, wird sie auf den oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom verwiesen, insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist. Danach ist der Dienstgeber lediglich verhalten, das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zur den dem Beamten obliegenden Pflichten steht.

Die in der Beschwerde wiedergegebenen Gesetzesmaterialien bringen lediglich die Ansicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass nach der bislang geltenden Gesetzeslage die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht eindeutig geregelt und daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung zuzuführen war. Die in der Novelle dementsprechend eingeführte gesetzliche Regelung ordnet - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - ausdrücklich an, dass auch von der ASVG-Pension, die den Ruhegenuss im Sinne von § 72 Z. 3 Sbg. GBG 1968 vermindert, Pensionsbeiträge einzuheben sind.

Soweit die Beschwerde für ihren Standpunkt ins Treffen führt, dass mit der Novelle LGBl. Nr. 95/2005 des § 72 Sbg. GBG 1968 in der Z. 10 ausdrücklich geregelt wurde, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage eine allfällige ASVG-Pension nicht zu berücksichtigen sei, folgt daraus keineswegs, dass die zuvor geltende gesetzliche Regelung verfassungswidrig war. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang lediglich um die Art der Berechnung und damit die Höhe des zu leistenden Pensionssicherungsbeitrages. Dass die Regelung, in den hier anzuwendenden Fassungen, außerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraumes läge, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, es liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am