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VwGH vom 16.09.2009, 2008/09/0326

VwGH vom 16.09.2009, 2008/09/0326

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der AH in J, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. DIS-45/14, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens und Verhandlungsbeschluss, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte I.1. bis 4. sowie im diesbezüglichen Verweis in II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine Hauptsschullehrerin an der Hauptschule XY, gemäß § 92 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) wie folgt ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Gemäß § 92 LDG 1984 wird gegen die Beschwerdeführerin

aufgrund der gegen sie erhobenen Vorwürfe,

1. sie habe am Schuldirektor Mag. A

'Mobbing' vorgeworfen und ihm gegenüber gemeint 'Wegen dir muss

ich mich unter den Schutz des Herrn Inspektors stellen!' sowie

'Wenn du mich loswerden willst, geht das nicht so leicht wie bei

Irmgard und Heidi!',

2. sie habe am gegenüber Schuldirektor

Mag. A anlässlich einer Besprechung des Deutsch-Teams gemeint, er

sei ein schlechter Psychologe und Pädagoge und ginge mit den

Schülern sehr negativ um,

3. sie habe am gegenüber Schuldirektor

Mag. A gemeint, er sei ein schlechter Direktor,

4. sie habe am Schuldirektor Mag. A

vorgeworfen, sie zu schikanieren und ihr gegenüber 'Mobbing' zu

betreiben,

5. sie habe am entgegen der ausdrücklichen

Weisung des Schuldirektors Mag. A vom und ,

die für (Vormittag) geplante Exkursion mit den

Schülerinnen der 3B-Klasse nicht durchzuführen, diese Exkursion

durchgeführt,

6. sie sei am der mündlich erteilten

Weisung des Schuldirektors Mag. A, ihm die Notenaufzeichnungen und

die schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen für die

Unterrichtsstunden dieses Tages vorzulegen, nicht nachgekommen,

7. sie sei am der mündlich erteilten

Weisung des Schuldirektors Mag. A, ihm die Notenaufzeichnungen und die schriftliche Unterrichtsvorbereitung für die

3. Klasse/II. Leistungsstufe im Unterrichtsfach Deutsch (5. Unterrichtsstunde) vorzulegen, nicht nachgekommen,

8. sie sei am der mündlich erteilten

Weisung des Schuldirektors Mag. A, ihm die Notenaufzeichnungen und die schriftliche Unterrichtsvorbereitung für die

3. Klasse/II. Leistungsstufe im Unterrichtsfach Deutsch (1. Unterrichtsstunde) vorzulegen, nicht nachgekommen,

9. sie sei am der mündlich erteilten

Weisung des Schuldirektors Mag. A, ihm die Notenaufzeichnungen und die schriftliche Unterrichtsvorbereitung für die

2. Klasse/II. Leistungsstufe im Unterrichtsfach Deutsch (4. Unterrichtsstunde) vorzulegen, nicht nachgekommen,

10. sie sei am den mündlich erteilten

Weisungen des Schuldirektors Mag. A und Bezirksschulinspektor S, den beiden Personen ihre schriftliche Unterrichtsvorbereitung und die Notenaufzeichnungen der 1A-Klasse im Fach 'Bildnerische Erziehung' (4. Unterrichtsstunde) vorzulegen, nicht nachgekommen,

ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts,

sie habe dadurch zu 1. bis 4. eine Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 2 (Störung des Vertrauens in der sachlichen Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Lehrerin) LDG 1984,

und zu 5. bis 10. eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 (Nichtbefolgung einer Weisung eines Vorgesetzten) begangen,

eingeleitet."

In einem weiteren Spruchpunkt wurde gemäß § 93 LDG 1984 wegen der angeführten Vorwürfe eine mündliche Verhandlung anberaumt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft S mit Schriftsatz vom unter anderem wegen der im Spruch angeführten Vorfälle gegen die Beschwerdeführerin Disziplinaranzeige erstattet habe. Die Disziplinarkommission habe mit Schriftsatz vom die Bezirkshauptmannschaft S als zuständige Schulbehörde aufgefordert, zu näher umschriebenen Vorwürfen ergänzende Ermittlungen durchzuführen und insbesondere verschiedene Zeugen einzuvernehmen. Die Bezirkshauptmannschaft S habe mit Schriftsatz vom mitgeteilt, dass sie neben dem Schulleiter der Hauptschule XY noch sechs weitere Lehrpersonen dieser Schule als Zeugen/Zeuginnen einvernommen habe. Die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft S erstattet, welche mit Schriftsatz vom an die belangte Behörde weitergeleitet worden sei. Zu den einzelnen Tatvorwürfen lägen jeweils Aussagen von Zeugen vor, sodass hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht gegeben seien, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten Handlungen gesetzt habe.

Die Disziplinarkommission müsse bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob ein bestimmter Landeslehrer eine Dienstpflichtverletzung begangen habe und es müsse im Einleitungsbeschluss auch das dem Lehrer zur Last gelegte Verhalten noch nicht abschließend rechtlich gewürdigt werden, vielmehr reiche es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Landeslehrer vorlägen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten.

Dies sei hinsichtlich der Tatvorwürfe 1. bis 4. angesichts der in § 29 Abs. 2 LDG 1984 normierten Verpflichtung des Landeslehrers gegeben, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Jeder Beamte habe selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, es sei aber grundsätzlich zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränke, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht werde und nicht Behauptungen enthalte, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0011). Es seien die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen seien geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung sei billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit sei erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder eines Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0088). Bei einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass die Ausdrücke "Mobbing" und "Schikanieren", die Äußerungen am und die Vorwürfe, der Direktor an der Hauptschule der Beschwerdeführerin sei "ein schlechter Direktor, ein schlechter Psychologe und Pädagoge" und gehe mit den Schülern "sehr negativ um", als provokant, verletzend und herabwürdigend zu qualifizieren seien. Im Hinblick auf diese Tatvorwürfe 1. bis 4. bestehe somit der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 29 Abs. 2 LDG 1984.

Hinsichtlich des Verdachtspunktes 5. sei ebenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht gegeben.

Zu den Tatvorwürfen 6. bis 10. verwies die belangte Behörde auf verschiedene Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes 1986 sowie der Leistungsbeurteilungsverordnung, aus welchen sich ergebe, dass der Landeslehrer Aufzeichnungen über die Leistungsfeststellungen der Schüler zum Zwecke der Leistungsbeurteilung zu führen habe. Nur so sei eine Beurteilung der Leistungen durch die Beurteilungsstufen (Noten) gemäß § 18 Abs. 2 SchUG möglich. Gemäß § 18 Abs. 3 SchUG sei durch die Noten die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeiten des Schülers zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei zur schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und zur Führung von Notenaufzeichnungen verpflichtet. Der Schuldirektor sowie der Bezirksschulinspektor seien als Vorgesetzte der Beschwerdeführerin berechtigt gewesen, sich die entsprechenden Aufzeichnungen (Notenaufzeichnungen, schriftliche Unterrichtsvorbereitungen) vorlegen zu lassen. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sei davon auszugehen, dass dies nicht erfolgt sei, weshalb hinsichtlich der Vorwürfe 6. bis 10. der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 30 Abs. 1 LDG 1984 bestehe.

Hinsichtlich des im weiteren Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides verfügten Verhandlungsbeschlusses führte die belangte Behörde aus, dass die gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe ausreichend konkret seien, um im gegenständlichen Disziplinarverfahren eine mündliche Verhandlung durchführen zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom , B 165/08-6, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt (Abs. 3 leg. cit.).

Gemäß § 78 Abs. 1 LDG 1984 hat der Vorgesetzte jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.

Nach Abs. 2 erster Satz dieser Gesetzesstelle hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten.

Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, zufolge Abs. 3 leg. cit. dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.

Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden gemäß § 91 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 für das Verfahren vor diesen die §§ 92 bis 101 leg. cit. Anwendung.

Gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 hat der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dieser Beschluss dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0243, und vom , Zl. 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten (Landeslehrer) gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss aber derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumption relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung und einer in dieser genannten Disziplinaranzeige, so sie dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde, zu beurteilen, insoweit sich aus diesen der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt.

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0182, mwN).

Die Beschwerdeführerin bestreitet das ihr im angefochtenen Bescheid vorgehaltene Verhalten im Wesentlichen nicht, sie meint aber, hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4., dass es dem Beamten frei stehe, sich gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Sie dürfe nicht wegen letztlich objektiver Kritik bzw. der zur Wehrsetzung gegen Angriffe gegen die eigene Person disziplinär belangt werden.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit der in den Punkten 1. bis 4. des angefochtenen Bescheides enthaltenen Vorwürfe auf. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass der Beamte das Recht hat, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen, aber grundsätzlich zu fordern ist, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt und in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0011, mwN).

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0088, hat der Verwaltungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:

"Für die gute Zusammenarbeit in einer Behörde ist es wünschenswert, dass jeder Beamte seinen Kollegen und Vorgesetzten mit der Achtung und Hilfsbereitschaft begegnet, die er selbst von ihm erwartet. Nicht jede unpassende Äußerung und nicht jedes Vergreifen im Ausdruck gegenüber einem Vorgesetzten stellt schon eine Dienstpflichtverletzung dar. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche. Einer verständlichen Erregung ist billigerweise Rechnung zu tragen. Die Grenze der Pflichtwidrigkeit ist erst erreicht, wenn die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt oder wenn der Betriebsfriede und die dienstliche Zusammenarbeit anderweitig ernstlich gestört wird."

Der Darstellung der in den Spruchpunkten I.1. bis 4. des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Äußerungen kann nicht entnommen werden, dass dadurch das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten ihres Vorgesetzten etwa dadurch überschritten worden wären, dass diese Äußerungen auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären. Die belangte Behörde hat rechtswidrig angenommen, dass die vorgeworfenen Äußerungen jedenfalls den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründeten. Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber nicht zu entnehmen, vor welchem faktischen Hintergrund diese Äußerungen erfolgt sind. Mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK sind auch störende Äußerungen geschützt. Die Verhältnismäßigkeit einer Sanktion bezüglich eines Werturteils hängt auch davon ab, vor welchem faktischen Hintergrund die betreffenden Äußerungen getätigt worden sind. Dies hat die belangte Behörde verkannt, indem sie diesbezüglich nähere Feststellungen unterließ. Zudem hat selbst die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig erkannt, dass Kritik zwischen Bediensteten grundsätzlich zulässig sein müsse.

Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe verweist die Beschwerdeführerin auf ihr Remonstrationsrecht sowie darauf, dass sie sich durch die Erteilung der Weisungen vor den Schülern durch ihren Vorgesetzten gezielt bloßgestellt gefühlt habe.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin jedoch insoferne keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal sie keinen Hinweis dahin gibt, von ihrem Remonstrationsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht zu haben. Inwiefern hinsichtlich dieser Vorwürfe Schuldhaftigkeit durch die Beschwerdeführerin anzunehmen ist, wird ebenfalls im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

Hinsichtlich des Ausspruches über den Verhandlungsbeschluss ist auf das oben zu den Punkten I.1. bis 4. Gesagte zu verweisen und im Übrigen auszuführen, dass gemäß § 93 Abs. 2 LDG 1984 im Spruch eines Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen sind, das heißt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumption unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumption dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarbehörde vorbehalten bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0246, betreffend die gleichartige Rechtslage nach dem BDG 1979).

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage und der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Funktion des Verhandlungsbeschlusses sind die an die Formulierung der Anschuldigungspunkte zu stellenden Anforderungen im Beschwerdefall als erfüllt anzusehen. Die einzelnen - verbleibenden - Anschuldigungspunkte werden auf ausreichend nachvollziehbare Weise mit dem Vorwurf der Verletzung der dargestellten Dienstpflichten einer Lehrerin nach dem LDG 1984 in Verbindung gebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0088).

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben und im Übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am