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VwGH vom 01.07.2010, 2008/09/0307

VwGH vom 01.07.2010, 2008/09/0307

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/09/0309

2008/09/0308

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden der N U in V, vertreten durch Dr. Hans Rant Dr. Kurt Freyler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Seilerstätte 5, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS- 07/A/3/1188/2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0307), UVS- 07/A/3/1184/2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0308) und UVS- 07/A/3/1186/2008 (protokolliert zur hg. Zl. 2008/09/0309), alle betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Die Beschwerden gegen den zweit- und den drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 610,60 (insgesamt EUR 1.221,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY Bezirk jeweils vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der PVS GmbH, Geschäftszweig: Prospektverteilung, Versand, mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG zumindest am (betreffend hg. Zl. 2008/09/0307) bzw. am (betreffend hg. Zl. 2008/09/0308) bzw. am (betreffend hg. Zl. 2008/09/0309) in der Betriebsstätte dieser Gesellschaft in M. elf (betreffend hg. Zl. 2008/09/0307) bzw. vier (betreffend hg. Zl. 2008/09/0308) bzw. zehn (betreffend hg. Zl. 2008/09/0309) näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige für das Sortieren und die Vorbereitung von Versandprospekten (betreffend hg. Zl. 2008/09/0307) bzw. mit dem Verpacken von Werbeprospekten und Einschlagen von Prospekten mit weißen Plastikbändern (betreffend hg. Zl. 2008/09/0308) bzw. mit dem Sortieren, Stapeln und Einlegen von Prospekten in diverse Sortieranlagen (betreffend hg. Zl. 2008/09/0309) beschäftigt habe, obwohl für diese ausländischen Staatsangehörigen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei und die Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besessen hätten. Sie habe dadurch § 3 Abs. 1 AuslBG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in Verbindung mit §§ 3 und 4 AÜG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin elf bzw. vier bzw. zehn Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Woche 4 Tage und 5 Stunden betreffend hg. Zl. 2008/09/0307, Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Woche 4 Tage und 5 Stunden betreffend hg. Zl. 2008/09/0308, Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Woche 4 Tage und 4 Stunden betreffend hg. Zl. 2008/09/0309) verhängt.

In allen drei angefochtenen Bescheiden ging die belangte Behörde im Wesentlichen gleichlautend davon aus, an den jeweils genannten Tattagen hätten Organe des Zollamtes E in der damaligen Betriebsstätte der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft in M. die verfahrensgegenständlichen Ausländer bei den näher umschriebenen Tätigkeiten arbeitend angetroffen, wobei der Betretungsort im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich gewesen sei. Zwischen der PVS GmbH und der Q. KEG sei eine - im Näheren wörtlich wiedergegebene - mit datierte und bis Dezember 2006 befristete Vereinbarung geschlossen worden, nach deren Inhalt die Q. KEG von der PVS GmbH diverse Aufträge übernehme und diese Dienstleistungen wöchentlich je nach Aufwand in Rechnung stelle. Nach dem - wiederum wörtlich wiedergegebenen - Inhalt einer weiteren Vereinbarung zwischen der PVS GmbH und der Q. KEG vom sei von der letzteren die in M. gelegene Produktionshalle samt Büro gegen eine monatliche Miete von EUR 1.000,-- inklusive Mehrwertsteuer ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung "nur" zur Produktion von Aufträgen der PVS GmbH durch die Q. KEG angemietet worden. Nach dem Vertrag sollte das Mietverhältnis unverzüglich enden, wenn keine weiteren Aufträge vergeben würden. Die Q. KEG übernehme von der PVS GmbH diverse Aufträge und stelle diese Dienstleistungen nach Durchführung pro Auftrag in Rechnung. Dabei würden (bei) Einsteckarbeiten 30 % des Einsteckpreises verrechnet. Die Bezahlung sollte innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Die Tätigkeit bzw. das Arbeitsprofil werde gesondert festgeschrieben. Auch mit der Firma S. GmbH, deren bevollmächtigter Vertreter Herr Q. laut Vollmacht vom gewesen sei, sei ein - nicht datierter - "Rahmenvertrag" seitens der PVS GmbH geschlossen worden.

Laut Auszug aus dem Firmenbuch sei über die PVS GmbH am der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Masseverwalter bestellt worden. Dieser Konkurs sei am wieder aufgehoben worden. Am sei über die PVS GmbH neuerlich der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. W. zum Masseverwalter bestellt worden, dieser Konkurs sei am aufgehoben worden.

Wie sich aus dem Firmenbuch ergebe, sei der Sitz des Unternehmens während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens in Wien und somit im Sprengel der Behörde erster Instanz gelegen gewesen. Die verfahrensgegenständlichen Ausländer seien auf dem Betriebsgelände der PVS GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewesen sei, in der darauf befindlichen, im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Produktionshalle bei der Durchführung von Prospektkonfektionierungsarbeiten und somit in Erfüllung eines Auftrages, den die PVS GmbH ihrerseits von Auftragnehmern übernommen hätte, arbeitend angetroffen worden, ohne dass für diese Tätigkeit arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen erteilt worden wären. Unternehmensgegenstand der PVS GmbH sei die Prospektendfertigung, also das Einlegen und Einklicken von Prospekten, sowohl maschinell als auch händisch. Die PVS GmbH habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über einen Betrieb in M. mit einer Produktionshalle und einem Maschinenpark an Fertigungsmaschinen (zwei Alphaliner, zwei Biliner, zwei Einsteckmaschinen und zwei Klebeanlagen) mit einem Verkehrswert von EUR 290.000,-- verfügt. Sei von der PVS GmbH ein Auftrag übernommen worden, seien durch Mitarbeiter dieser Gesellschaft, insbesondere durch E. R. die notwendigen Vorarbeiten durchgeführt worden. Dazu seien über Computer alle Unterlagen für die Verarbeitung, wie Bundzettel und Palettenzettel erstellt und die Produktionszeiten pro Maschine eingeteilt worden. Auch die Übersicht über die Maschinenbelegung sei durch diesen Mitarbeiter der PVS GmbH erstellt worden. Bei der Erstellung der Produktionslisten hätten Postrichtlinien, vorgegebene Leitgebiete, Leitzonen, Leitstrecken und vieles mehr berücksichtigt und die Prospekte pro Zustellgebiet zusammengesteckt werden müssen. Letzteres sei mit den in der Produktionshalle befindlichen Einsteckmaschinen erfolgt. Die Maschinen der PVS GmbH seien regelmäßig durch einen Mitarbeiter dieser Gesellschaft gewartet worden. Die PVS GmbH habe Maschinenführer für die Bedienung der Fertigungsmaschinen und Kontrollarbeiter zur Verfügung gestellt; es hätten auch Arbeitnehmer dieser Gesellschaft vereinzelt an den Maschinen mitgearbeitet. Die Tätigkeit des manuellen Einlegens sowie die Arbeiten an den Einsteckplätzen der Maschinen habe durch ungeschulte Arbeitskräfte durchgeführt werden können, über welche die PVS GmbH, die zwar eine Produktionshalle, einen Maschinenpark und das erforderliche Fachpersonal gehabt habe, zu keinem Zeitpunkt verfügt habe. Zur Deckung des Bedarfs an Hilfsarbeitern habe sich diese Gesellschaft ursprünglich mehrerer Subfirmen, darunter auch der V. KEG, bedient, welche eine reine Personalverleihfirma gewesen sei. Seien diese Subfirmen ursprünglich noch unmittelbar für die PVS GmbH tätig geworden, so habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Tatzeitraum im Auftrag und mit Vollmacht dieser selbst Herrn Q. als Vertreter der Q. KEG und ab März 2007 als Bevollmächtigten der S. GmbH eine zentrale Stellung bei der Beschaffung der notwendigen Hilfsarbeitskräfte für die PVS GmbH eingeräumt und Rahmenverträge als Grundlage für die Zusammenarbeit dieser Gesellschaften geschlossen. Der tatsächliche Ablauf der Zusammenarbeit habe so ausgesehen, dass die PVS GmbH nach Erhalt eines Auftrages den dafür erforderlichen Bedarf an Arbeitskräften Herrn Q. mitgeteilt habe. Die Arbeitskräfte seien von der Q. KEG und ab März 2007 von der S. GmbH auf das Firmengelände der PVS GmbH entsandt und jeweils nach Rücksprache mit den von der PVS GmbH beschäftigten Maschinenführern an die Einsteckplätze bei den Einlegemaschinen bzw. zu sonstigen Arbeiten eingeteilt worden, wo sie auf Grundlage der von E. R. durchgeführten Arbeitsvorbereitung unter Kontrolle von Mitarbeitern der PVS GmbH die erforderlichen Hilfsarbeiten im Rahmen eines Zwei-Schichten-Betriebes durchgeführt hätten. Die verfahrensgegenständlichen Ausländer hätten im Betrieb der PVS GmbH lediglich einfache Hilfsarbeiten erbracht. Diese Hilfsarbeiten dienten der Erfüllung von Aufträgen, die die PVS GmbH ihrerseits von Auftraggebern übernommen gehabt habe. Die Ausländer hätten in einer Fertigungshalle der PVS GmbH gearbeitet, teilweise an im Eigentum dieser Gesellschaft stehenden Maschinen. Sie seien organisatorisch in deren Betrieb eingegliedert gewesen, indem sie in einem Zwei-Schichten-Betrieb gearbeitet hätten. Die Arbeiten seien auf Grund eines von Mitarbeitern der PVS GmbH erstellten Produktions- und Maschinenbelegungsplanes erfolgt und die Produktionsmaschinen von Facharbeitern der PVS GmbH bedient und gewartet worden. Die Ausländer hätten auch der Fachaufsicht durch Kontrollbedienstete dieser Gesellschaft unterstanden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe mit ihrer Vollmacht und in ihrem Auftrag in Zusammenwirken mit Herrn Q. ein System an Vertragskonstruktionen und Rechnungslegungen entwickelt und weiterentwickelt, das (auch) dazu gedient habe, die bewilligungslose Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in großem Umfange zu verschleiern. Dazu habe auch die angebliche Vermietung der Fertigungshalle und der Produktionsmaschinen durch die PVS GmbH gehört. Da keinerlei Mieteinnahmen aus dem behaupteten Bestandsverhältnis eingegangen seien, sei es als erwiesen anzusehen, dass die Vermietung dieser Maschinen nur zum Schein erfolgt sei.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt - soweit für die Entscheidung wesentlich - dahingehend, im Tatzeitpunkt sei die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin der PVS GmbH und als solche zur Vertretung nach außen berufen gewesen. In dem dem erstangefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatzeitpunkt () sei über das Vermögen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Mag. W. zum Masseverwalter bestellt gewesen. Nach § 3 Abs. 1 KO seien Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Aus dieser Bestimmung sei ersichtlich, dass der Umstand, dass durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehöre oder das er während des Konkurses erlange der Verfügungsbefugnis desselben entzogen werde, nicht im Sinne einer mangelnden Handlungsfähigkeit des Gemeinschuldners zu verstehen sei. Vielmehr werde den Rechtshandlungen des Gemeinschuldners während des Konkurses lediglich gegenüber den Konkursgläubigern die Wirkung genommen. Das bedeute, dass daraus abgeleitete Forderungen bis zur Aufhebung des Konkurses zum Nachteil der Konkursgläubiger nicht geltend gemacht werden könnten. Kontrahenten gegenüber sei die Rechtswirksamkeit solcher Rechtshandlungen so zu beurteilen, als wäre der Konkurs nicht anhängig. Aus der gesetzlichen Anordnung folge weiters, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses volle Wirksamkeit entfalteten. Der Masseverwalter könne einer gemäß § 3 KO unwirksamen Verfügung des Gemeinschuldners jedoch durch Genehmigung rückwirkend Kraft und damit volle Wirksamkeit auch in Ansehung der Konkursmasse verleihen bzw. könne der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung auch als Gehilfe des Masseverwalters tätig werden. In diesem Falle sei das Handeln des Gemeinschuldners gemäß § 1313a ABGB dem Masseverwalter zuzurechnen und für die Konkursmasse verpflichtend. Die Frage, ob der zwischen der PVS GmbH und der Q. KEG am , also vor Konkurseröffnung geschlossenen Mietvertrag mangels Genehmigung durch den Masseverwalter rechtlich unwirksam sei, komme keine rechtliche Bedeutung zu, weil es sich bei diesem um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Soweit sich die Verträge auf die Erbringung von Arbeitsleistungen bezögen, beinhalteten sie nur Rahmenvereinbarungen, ohne konkrete Leistungspflichten der Vertragsparteien. Der tatsächlich konkret erfolgten Überlassung der Arbeitskräfte sei eine gesonderte mündliche Vereinbarung zwischen der PVS GmbH einerseits und der Q. KEG andererseits zugrunde gelegen, die von dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin (ihrem Ehegatten) geschlossen worden sei. Dieser sei zwar vom Masseverwalter nach Konkurseröffnung im Rahmen der Betriebsfortführung bevollmächtigt gewesen, als sein Gehilfe tätig zu werden, doch sei ihm zumindest bis Juni 2007 ausdrücklich untersagt worden, Geschäftsbeziehungen zur Q. KEG einzugehen; auch sei er in Kenntnis gesetzt worden, dass solche Vereinbarungen vom Masseverwalter nicht genehmigt werden würden. Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin mit deren Vollmacht jedoch ohne Bevollmächtigung durch den Masseverwalter geschlossene Überlassungsvereinbarung mit der Q. KEG sei daher für die Gemeinschuldnerin, nicht aber für die Konkursmasse verpflichtend gewesen. Im Hinblick auf dieses ausdrückliche Verbot und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte dem Masseverwalter den bestehenden Rahmenvertrag mit der Q. KEG und die weitere Beauftragung dieser Firma verschwiegen hätten und bis Jänner 2007 durch den Masseverwalter auch keine Zahlungen der PVS GmbH an die Q. KEG geleistet worden seien, könne auch in einer Entgegennahme der Arbeitsleistung der Ausländer auf Grund der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Q. KEG nach Konkurseröffnung geschlossenen, konkreten mündlichen Überlassungsvertrages keine Genehmigung dieses Vertrages durch den Masseverwalter liegen. Der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Q. KEG geschlossene, der Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Ausländer zugrunde liegende Überlassungsvertrag sei daher in seiner Rechtswirksamkeit so zu beurteilen, als wäre in diesem Zeitpunkt der Konkurs nicht anhängig gewesen. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 VStG sei daher auch in diesem Falle gegeben.

In allen Bescheiden führte die belangte Behörde sodann wortgleich aus, bei den inkriminierten Verwaltungsübertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt noch über das Verschulden etwas bestimmt werde. Bei solchen Delikten obliege es gemäß § 5 Abs. 1 VStG der Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei. Das bedeute, dass die Beschuldigte initiativ alles darzulegen gehabt hätte, was für ihre Entlastung spreche, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung entsprechender Beweisanträge. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre.

Im Übrigen legte die belangte Behörde in allen Bescheiden ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diese Bescheide richten sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, von diesem nach Ablehnung mit Beschlüssen vom , B 1659/08-3, B 1669/08-3 und B 1670/08-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretenen und über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerden, in denen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte, und legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, gilt als Beschäftigung die Verwendung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c)
in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.
Nach Abs.
4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß §
3 Abs. 1 AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.
Gemäß §
28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro.
Nach Abs.
7 dieser Bestimmung ist dann, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.
1.
Zur Aufhebung:
In der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird - neben der Bestreitung des Vorliegens arbeitnehmerähnlicher Verhältnisse zu den Ausländern (siehe unter Punkt 2.) - geltend gemacht, in dem diesem Verfahren zugrunde gelegten Tatzeitpunkt (21.
November 2006) sei über das Vermögen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft der Konkurs anhängig gewesen, der erst am nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben worden sei. Im verfahrensrelevanten Zeitpunkt sei daher der bestellte Masseverwalter, Rechtsanwalt Mag. W., das zur Vertretung nach außen berufene Organ der PVS GmbH gewesen. Die Bestimmung des § 9 VStG übertrage jenen Personen die strafrechtliche Verantwortung, die Kraft ihrer Funktion in der Lage seien die entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung rechtswidrigen Verhaltens zu setzen. Im anhängigen Konkursverfahren komme diese Verpflichtung und die faktische Möglichkeit lediglich dem Masseverwalter zu. Dieser habe einerseits auch die Möglichkeit gehabt, für die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG Sorge zu tragen. Ebenso sei es Aufgabe des Masseverwalters gewesen zu entscheiden, ob ein Fortbetrieb aufrecht erhalten werde. Betreibe der Masseverwalter das Unternehmen fort, so geschehe dies auf Grund seiner Funktion als nach außen berufenes Organ und damit auf seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hin. Unerheblich sei es, ob der Masseverwalter Kenntnis von der Beschäftigung illegaler Ausländer oder der Geschäftstätigkeit des in Konkurs befindlichen Unternehmens mit der Q. KEG gehabt habe. Das nach außen berufene Organ hafte kraft seiner Stellung unabhängig von seiner Kenntnis für rechtswidrige Vorgänge. Nichts anderes hätte für die Beschwerdeführerin gegolten, wäre das Unternehmen nicht in Konkurs gewesen; auch sie hätte sich in einem solchen Fall nicht auf Unkenntnis berufen können.
Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Dass der Masseverwalter bei Fortführung eines zur Konkursmasse gehörenden Betriebes grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die illegale Beschäftigung von Ausländern zu tragen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt bestätigt (vgl.
etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0288, und die darin angegebene Vorjudikatur), weshalb es genügt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die darin enthaltenen Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen. In dem zitierten hg. Erkenntnis wurde auch dargelegt, dass im Rahmen der Verschuldensprüfung der Masseverwalter, auch wenn er sich im Rahmen der Fortführung des Unternehmens Dritter - wie hier des Ehegatten der Beschwerdeführerin - als Hilfspersonen bedient, denselben strengen Anforderungen des § 5 Abs. 1 VStG unterliegt, wie jeder andere verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche, und es auf die faktische Unkenntnis von der bewilligungslosen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte nicht ankommt. Es ist daher zutreffend, wenn sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid darauf beruft, eine Kontrolle der ihrem Ehegatten gegenüber erteilten Weisung (unter keinen Umständen mit Herrn Q. geschäftliche Verbindungen einzugehen oder fortzusetzen) sei durch den Masseverwalter nicht erfolgt, dieser habe auch unterlassen sicherzustellen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden, oder andere Maßnahmen getroffen, die geeignet erscheinen, die Einhaltung seiner Anordnungen zu gewährleisten (Kontrollsystem).
Eine Haftung des Gemeinschuldners wurde nur in jenen Fällen angenommen, in denen dieser ohne Wissen des Masseverwalters während des anhängigen Konkurses durch faktische Inanspruchnahme ausländischer Arbeitskräfte Leistungen lukrierte, obwohl eine Unternehmensfortführung noch unklar (vgl.
das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0213) bzw. unterblieben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0177).
Zu Unrecht hat daher die belangte Behörde die über die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der damaligen Gemeinschuldnerin verhängten Strafen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung bestätigt, weshalb sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastete; der erstangefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß §
42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 2.:
Die Beschwerdeführerin bekämpft im Wesentlichen die von der belangten Behörde auf Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhaltes vorgenommene rechtliche Beurteilung insoweit, als nicht vom Vorliegen von Werkverträgen, sondern vom Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen wurde. In allen drei
Beschwerden wird zur Frage der Abgrenzung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Erfüllung von echten Werkverträgen wortgleich ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin vertretene Gesellschaft habe von ihren Kunden Aufträge erhalten, eine bestimmte Menge an Prospekten und Postwurfsendungen pro Jahr zu sortieren und versandfertig zu machen. Die PVS GmbH sortiere die Prospekte aber nicht selbst, sondern habe die Produktion an die S. GmbH vergeben. Zuständig für die Sortierung und Kartenklebung der Prospekte seien ausschließlich die Mitarbeiter der S. GmbH gewesen. Die Mitarbeiter der PVS GmbH hätten lediglich die An- und Ablieferung der Prospekte überwacht und seien für die Wartung der von der S. GmbH gemieteten Maschinen zuständig gewesen. Es sei daher eine strikte Trennung der Tätigkeitsbereiche der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft und der S. GmbH vorgelegen. Es werde daher von Letzterer ein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, klar unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt. Der Umstand, dass die zu sortierenden Prospekte von der PVS GmbH beigestellt worden seien, sei im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz, da der Beistellung des Materials an sich keine große Bedeutung zukomme. Dass eine Verwendung von Material und Werkzeug des Werkbestellers, die in der Praxis aus Zweckmäßigkeitsgründen oft unvermeidbar sei, zu tolerieren sei, entspreche der Rechtsprechung. Aus den allgemeinen werkvertraglichen Bestimmungen des ABGB ergebe sich bereits zwingend, dass, sofern über die Stoffbestellung keine Regelung getroffen werde, der Werkbesteller für die Stoffbestellung zu sorgen habe. Dass der Werkstoff tatsächlich von der PVS GmbH zur Verfügung gestellt worden sei, bestätige daher lediglich das Vorliegen eines Werkvertrages und lasse nicht den Schluss auf eine Arbeitskräfteüberlassung zu.
Es sei auch davon auszugehen, dass die S.
GmbH selbst das Risiko für eine mangelhaft erbrachte Werkleistung trage und im Falle von Mängeln die mangelhaften Exemplare in mehreren Fällen erneut habe schlichten müssen. Ebenso entfalle bei Nichterbringung des geschuldeten Werkes der Entgeltanspruch. Auf die diesbezüglichen Behauptungen sei die belangte Behörde in ihrer Begründung nicht näher eingegangen, sondern habe angenommen, dass die Dienstnehmer der S. GmbH organisatorisch in den Betrieb der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft eingegliedert gewesen seien. Auch die Annahme des Vorliegens einer Arbeitskräfteüberlassung sei im Wesentlichen unbegründet geblieben. Welche Überlegungen die Behörde nämlich bei ihrer "Gesamtbetrachtung" zugrunde gelegt habe, sei der Begründung nicht zu entnehmen. Damit sei die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dasselbe gelte für die Annahme, die Arbeiten der Arbeitnehmer der S. GmbH im Betrieb der PVS GmbH seien lediglich "einfache Hilfsdienste", zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen habe, dass das Aufbringen von Etiketten auf produzierter Ware an sich als geeigneter Arbeitsschritt definiert und vergeben werden könne. Den bloßen Leerformeln der "einfachen Hilfstätigkeit" sowie der "Gesamtbetrachtung" komme kein eigenständiger Begründungswert zu. Die solcherart mangelhafte Begründung grenze bereits an Willkür.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung darzutun. Mit der Abgrenzung einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit zum Vorliegen eines Werkvertrages hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt auseinander gesetzt (vgl.
etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/09/0174, und vom , Zl. 2008/09/0094, jeweils mwN), sodass es genügt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse zu verweisen.
Darüber hinaus soll jedoch fallbezogen betont werden, dass die belangte Behörde sich - zutreffend - im Sinne der Beurteilung der gegenständlichen Arbeitsleistungen nach deren wahren wirtschaftlichen Gehalt (§
2 Abs. 4 AuslBG) auf eine Gesamtsicht dieser von den Ausländern erbrachten Tätigkeiten unter gleichzeitiger Außerachtlassung der - im Übrigen nicht näher bekämpften - Qualifizierung der vorgelegten "Rahmenverträge" als Scheinverträge und den darin dokumentierten angeblichen Eigentums- und Besitzverhältnissen stützte. Konkrete Argumente gegen die Annahme der belangten Behörde, die von den Ausländern erbrachten Arbeiten seien im Betrieb und - im Wesentlichen - mit den Maschinen und dem Material der PVS GmbH erbracht worden, enthält keine der Beschwerden. Dass mangelhafte Leistungen nach erfolgter Qualitätskontrolle verbessert werden mussten, spricht nicht gegen die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung. Zutreffend ist auch die belangte Behörde auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, dass es sich bei den - in der der PVS GmbH gehörenden Produktionshalle an bzw. mit deren Maschinen unter gleichzeitiger Mitwirkung ihrer eigenen Angestellten - erbrachten Arbeiten in Wahrheit nicht um ein abgrenzbares, unterscheidbares und/oder "gewährleistungstaugliches" Werk handelte, sondern um verdeckte Arbeitskräfteüberlassung. Daran ändert auch nichts, dass nur den Angestellten der PVS GmbH Wartungs- und Servicearbeiten an den Maschinen zukamen.
Außer pauschalen, nicht weiter konkretisierten Einwänden vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, was gegen die vom Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen vergleichbaren Fällen ausgesprochene Rechtsansicht spricht, dass derartige einfache Hilfsarbeiten wie das Sortieren, Verpacken und Vorbereiten von Versandprodukten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können (vgl.
etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0094, und die dort angeführte Judikatur).
Insgesamt kann die Ansicht der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die Behauptung des Bestehens von Werkvertragsverhältnissen nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der geleisteten Tätigkeiten der Ausländer entspricht.
Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet keinen Bedenken, zumal in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, Zweifel an der Schlüssigkeit der detailliert dargelegten Überlegungen der belangten Behörde aufkommen zu lassen, nicht aufgezeigt werden. Allein der Umstand, dass nicht den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt wurde, reicht nicht dafür aus, Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen (vgl.
zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0175, mwN). Auch ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0233, mwN).
Hinsichtlich des im dem drittangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden erstinstanzlichen Straferkenntnis zweitgenannten Ausländers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, rügt die Beschwerdeführerin, aus dem Akteninhalt ergebe sich keine Beschäftigung dieses Ausländers. Dies trifft nur insofern zu, als dieser von den Kontrollorganen in der Produktionshalle der PVS
GmbH angetroffen worden war, wobei er ihnen gegenüber angegeben hatte, er "habe nur geschaut" und sei nur besuchsweise in der Halle anwesend gewesen; richtig ist auch, dass weder aus dem mit diesem Ausländer aufgenommenen Personenblatt noch aus der Anzeige hervorgeht, dass die Kontrollorgane selbst diesen Ausländer bei der Verrichtung einer konkreten Tätigkeit angetroffen hätten. Die belangte Behörde durfte aber dennoch im Hinblick auf die Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten davon ausgehen, dass auch hinsichtlich dieses in einer im Allgemeinen für Betriebsfremde nicht zugänglichen Produktionshalle angetroffenen Ausländers illegale Beschäftigung vorliege, zumal die Beschwerdeführerin weder im Berufungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Umstände vorgebracht hat, aus denen sich eine andere Beurteilung hätte ergeben können, insbesondere aus welchen anderen Gründen dieser Ausländer in der Produktionshalle während der Regelarbeitszeit anwesend gewesen sein könnte bzw. wem ein allfälliger "Besuch" gegolten habe. Die lediglich pauschale Bestreitung einer illegalen Beschäftigung dieses Ausländers rechtfertigt jedenfalls nicht, die von der belangten Behörde angenommene gesetzliche Regelvermutung als rechtswidrig zu erkennen.
Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gegen den zweit- und drittangefochtenen Bescheid gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 1.
Juli 2010