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VwGH vom 31.01.2011, 2010/11/0226

VwGH vom 31.01.2011, 2010/11/0226

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/11/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des E M in W, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom

1.) , Zl. UVS-1-712/E10-2005, UVS-1-713/E10-2005, (hg. Zl. 2010/11/0226)

2.) , Zl. UVS-1-714/E10-2005, UVS-1-715/E10-2005, (hg. Zl. 2010/11/0227)

jeweils betreffend Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes 2003 und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden, soweit mit ihnen jeweils Spruchpunkt 2. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse (Übertretungen des BZG) bestätigt werden, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte 1. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse richten (Übertretungen des Öffnungszeitengesetzes 2003), abgelehnt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der A GmbH, die in H u.a. den Gebrauchtwagenhandel betreibt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A GmbH zur Last gelegt, er habe folgende am begangene Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

1) Bei der am Betriebsstandort betriebenen Verkaufsstelle sei der Zeitpunkt, ab dem die kundgemachten Öffnungszeiten gelten, nicht ersichtlich bzw. kundgemacht gewesen, was einen Verstoß gegen § 8 des Öffnungszeitengesetzes 2003 iVm § 368 GewO 1994 darstelle, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 350,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

2) Die Betriebsstätte sei am - einem Sonntag - offen gehalten gewesen, obwohl Betriebsstätten an Sonntagen nur für die Ausübung der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes (BZG) fallenden Tätigkeiten offen gehalten werden dürften. Dies stelle eine Übertretung des § 2 Abs. 2 iVm § 4 BZG dar, weshalb über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 200,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

3) Durch den Betrieb der Betriebsanlage am Sonntag dem seien die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom (betreffend den Verkauf von Gebrauchtwagen) und die im Bescheid vom über die Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage (Genehmigung einer Werkstätte) enthaltenen Betriebszeiten, die (nach dem erstgenannten Genehmigungsbescheid) mit den gesetzlich vorgesehenen Öffnungszeiten festgelegt worden seien, nicht eingehalten worden und somit - ohne Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 - eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage vorgenommen worden, zumal durch die geänderten Betriebszeiten Nachbarn durch Lärm belästigt werden könnten. Wegen Übertretung des § 366 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 iVm mit den genannten Genehmigungsbescheiden wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom wurden dem Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Geschäftsführer der A GmbH die gleichen Verwaltungsübertretungen - begangen zum Tatzeitpunkt Sonntag, - zur Last gelegt und jeweils gleich hohe Strafen verhängt.

Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2006/04/0171, 0172, wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung des Spruchpunktes 3. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse (Übertretungen der GewO 1994) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Zur Übertretung des BZG

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BZG lauten (auszugsweise):

"Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen

§ 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig:

1. Tätigkeiten,

a) zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist oder

b) für die gemäß § 3 bestimmte Betriebszeiten an Sonntagen und Feiertagen festgelegt sind;

2. Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind;

3. Betrieb eines Gastgewerbes im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973;

4. persönliche, nicht bereits unter die Z 1 oder 3 fallende Tätigkeiten des Gewerbetreibenden, die von diesem


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a)
in der Betriebsstätte durchgeführt werden oder
b)
außerhalb der Betriebsstätte durchgeführt werden und nicht das für unbeteiligte Dritte erkennbare Erscheinungsbild der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Arbeiten aufweisen; dies gilt sinngemäß für Tätigkeiten, die Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes sowie Personen, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehören und den arbeitsrechtlichen Vorschriften für die Sonn- und Feiertagsruhe nicht unterliegen, für den Gewerbetreibenden durchführen.

(2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen

1. eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;

2. entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;

begeht, sofern die Tat nicht nach arbeitsrechtlichen oder anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 EUR zu ahnden ist.

(2) Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.

(3) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973.

…"

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten:

"Strafbestimmungen

366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3600 EUR zu bestrafen ist, begeht, wer

3. eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§§ 81f);

…"

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Soweit die Beschwerde einwendet, durch die Bestätigung der Spruchpunkte 2) und 3) der erstinstanzlichen Straferkenntnisse werde dasselbe Verhalten unzulässiger Weise doppelt bestraft, zeigt sie im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.

2.2. Eine Doppelbestrafung wird durch § 4 Abs. 1 BZG insofern ausgeschlossen, als nach der Subsidiaritätsklausel dieser Strafbestimmung (Geldstrafe bis zu EUR 726,--) die Tat nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen ist, wenn sie nicht nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Da die GewO 1994 im hier - hinsichtlich der Übertretungen der GewO 1994 - anzuwendenden § 366 Abs. 1 Z. 3 einen höheren Strafrahmen (bis zu EUR 3.600,--) vorsieht, hatte gemäß § 4 Abs. 1 BZG eine Bestrafung wegen des Offenhaltens der Betriebsstätte (unter einem des Betriebes der Betriebsanlage iSd. GewO 1994) zu unterbleiben.

2.3. Die angefochtenen Bescheide waren aus diesen Erwägungen, soweit mit ihnen jeweils Spruchpunkt 2. der erstinstanzlichen Straferkenntnisse bestätigt wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

II. Zur Übertretung des Öffnungszeitengesetzes 2003

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines UVS durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit es die Übertretungen nach dem Öffnungszeitengesetz 2003 anlangt, werden in der Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, diesbezüglich die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

III.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff, insbesondere § 50, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatz-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am