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VwGH vom 29.04.2011, 2008/09/0302

VwGH vom 29.04.2011, 2008/09/0302

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des HM in H, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schillerstraße 17, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSV/3/08115/2008, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und hat am die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen. Am stellte er unter Hinweis auf die aufrechte Ehe bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) sei. Aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers seien keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Ehegattin in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelebt oder gearbeitet hätte und mit ihrem Ehegatten nach Österreich zugezogen wäre. Mangels eines grenzüberschreitenden Sachverhaltes könne der Beschwerdeführer kein unmittelbares Niederlassungs- bzw. Freizügigkeitsrecht von seiner Ehegattin ableiten. Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG seien die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder von österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sei. Demnach hätten die Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern erst dann einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt seien. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 78/2007, lauten:

"§ 1. (1)…

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf:

l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren

drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind;

m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht

in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist.

§ 3. (1) …

...

(8) Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m ist auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind."

Die maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von

Österreichern

§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Jedoch sei er als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen unmittelbar auf Grund des Gemeinschaftsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Insofern beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 4 der die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 68/360/EG.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG infolge des ausdrücklichen Verweises auf das NAG im systematischen Zusammenhang mit diesem, insbesondere hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Z. 5 und § 47 Abs. 3 NAG, dahingehend auszulegen ist, dass Ausnahmen vom Geltungsbereich des AuslBG nur unter der Voraussetzung angenommen werden können, dass dem drittstaatsangehörigen Angehörigen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0242). Das Vorliegen eines solchen Aufenthaltstitels wurde vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet; ebenso hat er weder vorgebracht noch ergaben sich aus dem Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und damit ein gemeinschaftsrechtlich relevanter Freizügigkeits-Sachverhalt vorläge, sodass § 47 NAG oder die vom Beschwerdeführer angesprochenen unionsrechtlichen Regeln zum Tragen kämen. Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0096, zu Grunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis zu verweisen (vgl. auch etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0217).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-77035