VwGH vom 06.03.2014, 2010/11/0225
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des A S in V, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. S 90931/40-Recht/2010, betreffend Entziehung von Ausnahmebewilligungen zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. seines Bescheides vom entzog der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport - mangels waffenrechtlicher Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 3 iVm.
§ 8 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) - dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheiden vom , vom , vom , vom , vom , vom und vom - jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres - erteilten Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz näher bezeichneter als Kriegsmaterial eingestufter Waffen bzw. Waffenteile (insgesamt werden 44 Positionen aufgezählt).
Mit Spruchpunkt II. desselben Bescheides wurden Anträge des Beschwerdeführers vom , vom 3. April und vom auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz näher bezeichneter als Kriegsmaterial eingestufter Waffen bzw. Waffenteile (insgesamt werden 12 Positionen aufgezählt) nach § 18 Abs. 2 und 5 WaffG iVm.
§ 1 Abschnitt 1 Z. 1 lit. a und c, Z. 3 lit. a sowie § 1 Abschnitt II lit. b der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer "erachtet sich in seinem Recht zum Weiterbetrieb des Bunkermuseums W(...) unter dazu zwingend notwendiger Aufrechterhaltung sämtlicher Ausnahmebewilligungen nach § 18 WaffG für funktionsunfähig gemachtes Kriegsmaterial zur rein musealen Präsentation mit einem Gesamtgewicht von rund 100 Tonnen infolge der plötzlichen Aberkennung seiner
waffenrechtlichen Verlässlichkeit ... verletzt, wobei der Bescheid
sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht nach § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG Gebrauch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Das WaffG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 4/2008 lautet (auszugsweise):
"Kriegsmaterial
§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
Besitz
§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
...
Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
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1. | Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; |
2. | mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; |
3. | Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. |
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
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1. | alkohol- oder suchtkrank ist oder |
2. | psychisch krank oder geistesschwach ist oder |
3. | durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. |
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.
...
Kriegsmaterial
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß, die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit, Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
..."
1.2. Die in § 5 WaffG angesprochene Verordnung der Bundesregierung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, lautet (auszugsweise):
"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1.
...
b) Maschinenkanonen, Panzerbüchsen, Panzerabwehrrohre oder ähnliche Panzerabwehrwaffen.
c) Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b.
...
3. a) Haubitzen, Mörser und Kanonen aller Art. b) Rohre, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der
lit. a.
...
II. Kriegslandfahrzeuge
a) Kampfpanzer und sonstige militärische Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.
b) Türme und Wannen für Kriegsmaterial der lit. a.
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Schon aufgrund der Formulierung - im ursprünglichen Beschwerdeschriftsatz - des Rechts, in dem sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachtet, sowie aufgrund des Umstands, dass auf die Nichterteilung der beantragten Ausnahmebewilligungen (unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) in den Beschwerdegründen nicht Bezug genommen wird, ist zu erkennen, dass nur Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bekämpft wird. Bei verständiger Würdigung ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Recht auf Fortbestand der ihm erteilten Ausnahmegenehmigungen verletzt erachtet.
Soweit erstmals in der Replik auf die Gegenschrift der belangten Behörde der Eindruck erweckt wird, als hätte sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gerichtet, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass innerhalb der Beschwerdefrist nur eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erfolgt ist.
2.2.1. Der angefochtene Bescheid gründet, was seinen Spruchpunkt I. anlangt, auf folgenden Annahmen der belangten Behörde:
Dem Beschwerdeführer seien mit mehreren Bescheiden aus den Jahren 2001 bis 2008 im Zusammenhang mit dem Bunkermuseum W. in K, einer auf- und ausgestellten musealen Sammlung von ehemals ortsfest eingebauten Panzertürmen des Österreichischen Bundesheeres, Ausnahmebewilligungen zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial erteilt worden (wobei dieses Kriegsmaterial in insgesamt 44 Punkten im Einzelnen angeführt wird).
Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer die Erteilung einer weiteren Ausnahmebewilligung im Zusammenhang mit dem Bunkermuseum W. zum Erwerb und Besitz von näher angeführtem Kriegsmaterial (insgesamt 11 Objekte) beantragt. Mit einem weiteren Schreiben vom habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Bunkermuseum W. die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines Panzerturms Charioteer mit einer 8,34 cm Panzerkanone L 70 und einer 10,6 cm Panzerabwehrkanone 66/70 (rPAK), beide Kanonen schießunfähig gemacht, beantragt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer am gegenüber der Sachbearbeiterin der belangten Behörde angegeben, dass der im Bunkermuseum W. bereits aufgestellte Panzerturm Charioteer mit einer 10,5 cm Panzerkanone L7A1 bestückt sei. In einer Stellungnahme vom habe er angegeben, es sei ihm zwar mit Bescheid vom ua. der Erwerb und Besitz eines Panzerturms Charioteer samt 8,34 cm Panzerkanone L/70 (unter der Auflage, dass der Verschluss inklusive Zündeinrichtung der Panzerkanone ausgebaut und im Heeresgeschichtlichen Museum gelagert werde) erteilt worden, tatsächlich sei aber im August 2005 "durch WSM bzw. KdoEU" ein Panzerturm Charioteer mit 10,5 cm Panzerkanone L7A1 zum Bunkermuseum W. gebracht und aufgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe das Missverständnis bedauert und seinen Antrag vom dahin abgeändert, dass (nunmehr) die Bewilligung zum Erwerb und Besitz eines Panzerturms Charioteer mit 10,5 cm Panzerkanone L7A1 unter der Auflage beantragt werde, dass der Verschluss inklusive Zündeinrichtung der Panzerkanone ausgebaut und im Heeresgeschichtlichen Museum gelagert werde.
Anlässlich eines durch einen Vertreter des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik im Bunkermuseum W. durchgeführten Augenscheins am sei eine Liste des im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Kriegsmaterials erstellt worden. Ein Vergleich derselben mit dem in den Ausnahmebewilligungen genannten Kriegsmaterial habe ergeben, dass einerseits der Panzerturm Charioteer - entgegen der Ausnahmebewilligung - über eine 10,5 cm Panzerkanone L7A1 verfüge und andererseits neben einer 2 cm Infanterie- und Fliegerabwehrkanone 65/68, einer 2 cm Fliegerabwehrkanone 58 und einer 4 cm Maschinenkanone 55/57-FAN sich jeweils zwei Reserverohre für diese Kanonen (R1 und R2) im Besitz des Beschwerdeführers befänden.
In seiner Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer vorgebracht, nach seinen Recherchen sei der Panzerturm Charioteer deswegen mit der größeren Panzerkanone ausgestattet gewesen, weil nach einer ressortinternen Bestandsabfrage "damals" nur mehr eine 10,5 cm Panzerkanone verfügbar gewesen wäre, wovon auch die Rechtsabteilung der belangten Behörde bereits am Kenntnis gehabt hätte, ohne dass den Beschwerdeführer jemand darauf aufmerksam gemacht hätte. Weiters sei vorgebracht worden, dass "mit heutigem Tag" durch Fachpersonal des Bundesheeres die beanstandete Panzerkanone ausgebaut und abtransportiert worden wäre.
Hinsichtlich der zusätzlichen Rohre der genannten Flugabwehr- und Maschinenkanonen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Bezeichnung R1 und R2 nicht für "Reserverohr" stehe, die zusätzlichen Rohre vielmehr jeweils zum Waffensystem gehörten, ohne Reserverohre zu sein. Tatsächlich befänden sich nicht sechs, sondern vier schießunfähig gemachte und in der Schaubefestigungsanlage versperrte, mit Alarmanlage gesicherte und nicht in Kanonen eingebaute Fliegerabwehrrohre im Bunkermuseum W. Beim Antransport der Waffen aufgrund des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides vom wären sämtliche Rohre, auch die beanstandeten, inkludiert gewesen. Auf seine Frage wäre dem Beschwerdeführer damals durch Fachorgane der belangten Behörde versichert worden, dass die zusätzlichen Rohre zu den Waffen dazugehört hätten "und dass dies so in Ordnung sei". Weiters sei vorgebracht worden, dass "mit heutigem Tag" durch Fachpersonal des Bundesheeres die beanstandeten zusätzlichen Rohre und die Panzerkanone abtransportiert worden wären.
In einer weiteren Stellungnahme vom habe der Beschwerdeführer vorgebracht, zu den beiden 2 cm Kanonen habe es je ein zusätzliches Rohr, zur 4 cm Maschinenkanone hingegen zwei zusätzliche Rohre gegeben, deshalb hätte er von vier zusätzlichen Rohren gesprochen.
2.2.2. In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde zunächst davon aus, dass es sich bei der beanstandeten Panzerkanone sowie bei den zusätzlichen Rohren um Kriegsmaterial handle, welches der Beschwerdeführer mit der Übergabe an ihn im Sinne des WaffG, welches unter Besitz von Kriegsmaterial auch dessen Innehabung verstehe, in seinem Besitz gehabt habe.
Im Zuge der Übergabe sei keine Überprüfung durch den Beschwerdeführer erfolgt, ob der von ihm übernommene Panzerturm mit der in der Ausnahmebewilligung genannten Panzerkanone bestückt gewesen sei. Obwohl der Beschwerdeführer spätestens am gewusst habe, dass der im Bunkermuseum ausgestellte Panzerturm Charioteer mit einer Panzerkanone bestückt gewesen sei, für die er keine Ausnahmebewilligung gehabt habe, habe er zunächst nichts unternommen, um diesen gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen. Erst mit email vom habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, sich mit dem Ersuchen um Rücknahme der beanstandeten Panzerkanone sowie der vier beanstandeten Rohre an die Behörde zu wenden. Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers sei die Übergabebestätigung für die beanstandete Panzerkanone mit datiert gewesen. Es könne also nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer ehestmöglich tätig geworden wäre.
Der Beschwerdeführer übersehe, dass es dem Inhaber einer Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG obliege, eigenverantwortlich zu prüfen, ob jener Gegenstand, der er erwerben bzw. in Besitz nehmen wolle, von einer Ausnahmebewilligung umfasst ist. Allfällige Fehler von dritter Seite entbänden nicht von dieser eigenverantwortlichen Prüfung. Der Beschwerdeführer hätte sich davon überzeugen müssen, dass er einen Gegenstand übernimmt, der der erteilten Ausnahmebewilligung entspricht. Auch hinsichtlich der zusätzlichen Rohre hätte der Beschwerdeführer die Übernahme verweigern und sich zur Abklärung an die Behörde bzw. an deren Rechtsabteilung wenden müssen.
Insgesamt komme im unerlaubten Besitz von fünf als Kriegsmaterial einzustufenden Gegenständen und im Verhalten des Beschwerdeführers, das eine auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit Kriegsmaterial dokumentiere, eine Einstellung zu den mit dem Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial verbundenen Pflichten zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zutage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führe, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben anzusehen sei. Aus diesem Grund seien die bereits erteilten Ausnahmebewilligungen zu entziehen gewesen.
2.3.1. Der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt zugrunde, dass auch funktionsunfähig gemachte Gegenstände der in der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977 genannten Art als "Kriegsmaterial" zu qualifizieren sind, weshalb für ihren Erwerb und Besitz eine Ausnahmebewilligung iSd. § 18 Abs. 2 WaffG erforderlich ist (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 83/11/0289, vom , Zl. 2000/11/0116, vom , Zl. 2007/11/0054, vom , Zl. 2009/11/0249).
Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, derzufolge die mit dem angefochtenen Bescheid entzogenen Ausnahmebewilligungen Kriegsmaterial betrafen, kann daher nicht entgegengetreten werden. Auch der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Kriegsmaterialeigenschaft der in den ihm erteilten Bewilligungen genannten Gegenstände nicht bezweifelt. Falls einzelne der Gegenstände, für die dem Beschwerdeführer früher Ausnahmebewilligungen erteilt worden waren, nicht Kriegsmaterial darstellen sollten, wäre der Beschwerdeführer durch die Entziehung der Bewilligungen jedenfalls insofern nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt.
Im Lichte der genannten hg. Judikatur bestehen für den Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran, dass jedenfalls die fünf beanstandeten Objekte, nämlich die 10,5 cm Panzerkanone sowie die vier zusätzlichen Rohre, ungeachtet ihrer Funktionsunfähigkeit Kriegsmaterial darstellen.
2.3.2. Nach der Rechtsansicht der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die waffenrechtliche Verlässlichkeit verloren. Gemäß § 18 Abs. 3 WaffG kann die Behörde eine erteilte Ausnahmebewilligung für den Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung, wozu auch die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd. § 8 WaffG zählt, weggefallen ist.
2.3.3. Im Hinblick auf den gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial hat der Verwaltungsgerichtshof, in Fortführung seiner bereits zum Waffengesetz 1986 ergangenen Judikatur, die Auffassung vertreten, dass der gesetzwidrige Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten zum Ausdruck bringt, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften dazu führt, dass die weitere waffenrechtliche Verlässlichkeit in Zweifel zu ziehen ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/03/0019, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte). Die von der Behörde im Hinblick auf § 8 Abs. 1 WaffG anzustellende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls wegen besonderer Umstände den Schluss rechtfertigen, eine Person biete keine hinreichende Gewähr mehr dafür, dass sie von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/03/0034, und vom , Zl. 2005/03/0019). Allerdings entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass den konkreten Umstände des Besitzes und des Erwerbsvorgangs von Kriegsmaterial bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit Bedeutung zukommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/03/0072).
An einer solchen mängelfreien Würdigung der näheren Umstände des Erwerbs und des Besitzes der im Beschwerdefall in Rede stehenden fünf Gegenstände, der 10,5 cm Panzerkanone und der vier zusätzlichen Rohre, mangelt es im angefochtenen Bescheid.
2.3.4. Was zunächst die vier zusätzlichen Rohre, eines für eine 2 cm Infanterie- und Fliegerabwehrkanone 65/68, eines für eine 2 cm Fliegerabwehrkanone 58 und zwei für eine 4 cm Maschinenkanone 55/57-FAN, anlangt, so enthält der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zum genauen Inhalt der dem Beschwerdeführer für diese Waffensysteme erteilten Ausnahmebewilligungen. Sollte es, wie der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, zutreffen, dass zu den genannten Kanonen systemimmanent zusätzliche Rohre gehören, was ihm im Zeitpunkt seiner Antragstellung, allenfalls auch noch im Zeitpunkt der Anlieferung dieser Waffen aus Beständen des Bundesheeres in das Bunkermuseum W. durch Angehörige des Bundesheeres den Beteiligten nicht bewusst gewesen sein mag, so läge ein unrechtmäßiger Besitz von Kriegsmaterial nicht vor, weil sich bei verständiger Würdigung auch die Ausnahmebewilligung auf das gesamte Waffensystem bezöge. Sollte die erteilte Ausnahmebewilligung hingegen nicht auch die weiteren Rohre mitumfasst haben, so könnte dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur vorgehalten werden, dass er sich ungeachtet seiner Bedenken im Zeitpunkt der Übernahme der Gegenstände mit der nach seinen Angaben erfolgten Erklärung der anliefernden Personen zufriedengegeben und eine Abklärung mit der belangten Behörde unterlassen hat. Ein Verhalten, aus dem auf einen sorglosen Umgang mit Waffen iSd. § 8 Abs. 1 WaffG geschlossen werden könnte, liegt darin aber im Hinblick auf die geschilderten Umstände noch nicht.
2.3.5. Hinsichtlich der 10,5 cm Panzerkanone liegt hingegen zweifellos ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor. Dass er diese Panzerkanone über einen längeren Zeitraum ohne die dafür erforderliche Ausnahmebewilligung im Bunkermuseum W. in seiner Gewahrsame hatte, wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, wäre es ungeachtet der zahlreichen anderen im Bunkermuseum W. aufgestellten bzw. gelagerten Gegenstände geboten gewesen, bei der Übernahme auch des Panzerturms Charioteer darauf zu achten, ob dessen Ausstattung und damit Bestückung mit der zuvor erteilten Ausnahmebewilligung, welche sich nur auf eine 8,34 cm Panzerkanone und nicht auf eine 10,5 cm Panzerkanone bezog, übereinstimmte. Dass im Zusammenhang mit der Lieferung der größerkalibrigen Panzerkanone auch Dritten ein Fehlverhalten unterlaufen ist, ändert daran nichts.
Dennoch folgt daraus allein noch nicht, dass es dem Beschwerdeführer an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit fehlt.
Bei dem in Rede stehenden Kriegsmaterial handelt es sich wie dargestellt um nicht funktionsfähiges. Dass der Beschwerdeführer Anstalten gemacht hätte, die Funktionsfähigkeit des Kriegsmaterials wieder herzustellen, ist nicht festgestellt. Unstrittig war das Kriegsmaterial seit seiner Anlieferung im Bunkermuseum W. gelagert. Dass es dort Dritten zugänglich gewesen wäre und insofern die Gefahr einer Verwendung durch Dritte bestanden hätte, ist ebenfalls nicht festgestellt. Schließlich erfolgte die Anlieferung der größerkalibrigen Panzerkanone an den Beschwerdeführer, der unstrittig über eine Ausnahmebewilligung für eine 8,34 cm Panzerkanone verfügte, nach seinem Vorbringen - die belangte Behörde trifft keine entgegengesetzten Feststellungen - durch das Bundesheer, aus dessen Beständen das Kriegsmaterial auch stammt, und über dessen Veranlassung. Angesichts dieser Umstände ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer bereits wegen der Übernahme der gegenständlichen größerkalibrigen Panzerkanone, für die eine Ausnahmebewilligung nicht bestand, keine hinreichende Gewähr mehr dafür bietet, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde.
2.4. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Das Mehrbegehren an Umsatzsteuer war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz für Schriftsatzaufwand ein weiterer Ersatz für Umsatzsteuer nicht vorgesehen ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-77034