VwGH vom 11.06.2014, 2012/22/0034
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der T, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 160.694/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wies die Bundesministerin für Inneres (im Folgenden kurz: Behörde) den am beim Magistrat der Stadt Wien eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Die Behörde führte dazu im Wesentlichen aus, dass der vorangegangene Aufenthaltstitel "Aufenthaltsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" bis gültig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe am , nach Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels, die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" beantragt. Es liege daher kein Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag, sondern ein Erstantrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG vor. Die §§ 24 und 26 NAG, wonach Anträge auf Zweckänderung eines Aufenthaltstitels vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden könnten, seien daher nicht anwendbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich daher nach Ablauf des früheren Aufenthaltstitels mit bis dato unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet.
Erstanträge seien gemäß § 21 Abs. 1 NAG bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen und es sei die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Die Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf ausnahmsweise Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt, da ihre Schule bereits begonnen hätte, es in ihrem Heimatland (Georgien) keine österreichische Vertretungsbehörde gäbe, die nächstgelegene gäbe es in der Türkei. Sie würde in der Schule viel versäumen und eine Heimreise würde für sie einen großen finanziellen Aufwand bedeuten.
In der Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie infolge einer Erkrankung einen Zweckänderungsantrag/Verlängerungsantrag nicht rechtzeitig hätte stellen können. Gleich nach ihrer Genesung wäre sie nach Wien umgezogen und hätte auch die Zweckänderung beantragt.
Nach Ansicht der Behörde lägen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Auslandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG nicht vor. Die Beschwerdeführerin halte sich, da sie keinen entsprechend rechtzeitigen Verlängerungsantrag gestellt habe, seit dem unrechtmäßig im Inland auf. Sie habe in Österreich keine familiären Bindungen, auch nicht an ihre ehemalige Gastfamilie in der Steiermark. Auf Grund ihres erst relativ kurzen Inlandsaufenthaltes seit und des vorübergehenden Charakters ihres letzten Aufenthaltstitels als Au-Pair-Kraft könne nicht von einer bereits bestehenden Integration gesprochen werden. Die Bindungen zu ihrem Heimatstaat müssten noch gegeben sein, da sie bis nur über einen vorübergehenden bzw. nicht zur Niederlassung geeigneten Aufenthaltstitel verfügt habe. Sie sei aus Deutschland mit einem vom bis gültigen Visum eingereist, das auch nur für die Tätigkeit als Au-Pair-Kraft gültig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei zwar auf legaler Basis eingereist, mit Ablauf ihres letzten Aufenthaltstitels mit halte sie sich unter Missachtung der Einwanderungsbestimmungen in Österreich auf.
Wenn sie vorbringe, dass sie wegen einer Krankheit in der Zeit von 11. August bis keinen rechtzeitigen Antrag auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels habe stellen könne, werde ihr entgegengehalten, dass sie den vorliegenden Zweckänderungsantrag auch vor ihrer nur einwöchigen Krankheit hätte einbringen können, zumal aus dem Verwaltungsakt auch hervorginge, dass sie sich bereits am bei einer Schule in Wien angemeldet habe.
Ihr Aufenthalt wäre zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch dann noch unrechtmäßig, wenn die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zweckänderung vor dem Ablauf ihres früheren Aufenthaltstitels gestellt hätte, denn der weitere rechtmäßige Aufenthalt im Inland nach Ablauf des Aufenthaltstitels wäre ausschließlich an einen Verlängerungsantrag gebunden und nicht an einen Zweckänderungsantrag, zumal die Beschwerdeführerin für eine Qualifizierung ihres Antrages als Verlängerungsantrag weder eine neuerliche Bestätigung des Arbeitsmarktservice noch eine neue Gastfamilie bekannt gegeben hätte.
Bei Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles seien die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen höher zu bewerten als das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Zulassung der Inlandsantragstellung, wobei ein mit der Heimreise entstehender finanzieller Aufwand, der zeitweise Verlust ihrer Wohnmöglichkeit in Wien, sowie ein aktueller Schulbesuch ohne einen dazu berechtigenden Aufenthaltstitel und auch eventuell bereits abgelegte Prüfungen in der Schule nicht als berücksichtigungswürdige Gründe zu werten seien. Es sei ihr daher die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung im Sinne des § 8 EMRK iVm § 11 Abs. 3 NAG jedenfalls zumutbar. Sie habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufgehalten, weshalb er gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, die Abweisung der Beschwerde beantragt sowie einen Antrag auf Ersatz des Vorlageaufwandes gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2012 waren im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 Z 11 bis 13 NAG sehen betreffend die Begriffe Verlängerungsantrag, Zweckänderungsantrag und Erstantrag Folgendes vor:
"11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);
12. Zweckänderungsantrag: der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels (§ 26);
13. Erstantrag: der Antrag, der nicht Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist."
§ 24 NAG sieht für das Verlängerungsverfahren bzw. Verlängerungsanträge Folgendes vor:
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. (...)
(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr kurz nach Ablauf der Gültigkeit des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellter Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung - Schüler" von der Behörde zu Unrecht als Erstantrag gewertet worden sei, dieser Antrag hätte vielmehr unter Anwendung des § 24 Abs. 2 NAG als Verlängerungsantrag beurteilt werden müssen. Sie sei kurz vor Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels am erkrankt und sei auf Grund dieser Erkrankung bis nicht in der Lage gewesen, einen als Verlängerungsantrag zu wertenden Zweckänderungsantrag rechtzeitig zu stellen. Sie habe dazu in der Berufung ein detailliertes Vorbringen erstattet. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin bisher in S beschäftigt und wohnhaft und der Antrag in Wien einzubringen gewesen sei.
Bei diesem Vorbringen lässt die Beschwerdeführerin außer Acht, dass Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden und gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz NAG als Erstanträge gelten, gemäß § 24 Abs. 2 NAG u.a. nur dann als Verlängerungsanträge qualifiziert werden können, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen (Z 1 erster Tatbestand). Die Beschwerdeführerin führte die kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des vorangegangenen Aufenthaltstitels eingetretene Krankheit nach ihrem eigenen Vorbringen - und wie sich dies auch aus dem Akt ergibt - nicht in ihrem verspätet gestellten Antrag vom , sondern erst in ihrer Berufung vom an. Der verfahrensgegenständliche, nach Ablauf des vorangegangenen Aufenthaltstitels gestellte Antrag der Beschwerdeführerin erfüllte somit nicht die angeführte Voraussetzung des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG, weshalb die Behörde schon deshalb zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Verlängerungsantrag, sondern ein Erstantrag vorlag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/22/0144, soweit es sich um das Argument der Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin selbst, das in der Berufung erstmals vorgetragen wurde, handelte). Es liegt daher auch in Bezug auf das in der Berufung erstattete Vorbringen, dass sie kurz vor Ablauf der Frist krank geworden sei, jedenfalls kein relevanter Verfahrensmangel vor.
Im Zusammenhang mit der Regelung des § 24 Abs. 2 NAG erachtet es die Beschwerdeführerin als eine Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG, dass die erstinstanzliche Behörde sie zwar darauf hingewiesen habe, einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG für die Zulassung zu einer Inlandsantragstellung, nicht aber darauf, einen Antrag gestützt auf § 24 Abs. 2 NAG zu stellen.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, es liege ein Erstantrag vor, im Einklang mit dem bereits erwähnten zweiten Satz des § 24 Abs. 1 NAG stand. Weiters sieht § 21 Abs. 3 letzter Satz NAG ausdrücklich vor, dass ein Fremder im Falle eines Erstantrages über die Möglichkeit, bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Zulassung zur Inlandsantragstellung zu beantragen, belehrt werden muss. Dieser Verpflichtung hat die erstinstanzliche Behörde entsprochen. Damit wurde aber auch für die Beschwerdeführerin klargestellt, dass ein Erstantrag vorlag, für den grundsätzlich die Antragstellung aus dem Ausland erforderlich war. Dies hat für sie gleichzeitig auch die Information enthalten, dass es sich bei ihrem Antrag um keinen Verlängerungsantrag handelte. Gemäß § 13a AVG hat die Behörde unvertretenen Personen insbesondere die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Danach hat keine Beratung von Beteiligten in einem Verfahren in materiell-rechtlicher Hinsicht zu erfolgen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0142). Die Anleitungspflicht betrifft nur Vorgänge im Verfahren. Daher besteht keine Pflicht zur Belehrung über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 13a Rz 5, und die dort angeführte hg. Judikatur). So ist die Behörde nach der hg. Judikatur zu § 13a AVG nicht verpflichtet (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2002/18/0069), vor Zurückweisung einer unzweifelhaft verspäteten Berufung die Partei zunächst über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist zu belehren. Dies muss in gleicher Weise für die gemäß § 24 Abs. 2 NAG eingeräumte Möglichkeit gelten, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann. Darüber musste die Beschwerdeführerin nicht weiter belehrt werden.
Weiters trifft es zu, dass die Stellung eines Zusatzantrages nach § 21 Abs. 3 NAG nicht ausschließt, dass ein gestellter Antrag dennoch als ein Verlängerungsantrag im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG zu deuten ist. Die Beschwerdeführerin hat anders als in dem dem Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0179, zugrunde liegenden Fall in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu § 21 Abs. 3 NAG keine Umstände vorgetragen, die als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG verstanden werden konnten, womit sich die Behörde im Lichte des § 24 Abs. 2 NAG auseinanderzusetzen gehabt hätte.
Wenn die Behörde daher zur Ansicht gelangte, es liege ein Erstantrag vor, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Auch die Beurteilung der Behörde, es lägen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG nicht vor, erweist sich als unbedenklich. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass die Schule bereits begonnen hätte, sie - müsste sie ausreisen - viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte, die Ausreise für sie einen großen finanziellen Aufwand darstellte und es keine Vertretungsbehörde in ihrer Heimat gäbe, hat sie keine Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dargetan, auf Grund derer im Sinne dieser Bestimmung die Auslandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen wäre (vgl. dazu das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom ).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am