VwGH vom 28.04.2011, 2010/11/0217
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des S G in H, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2010/23/2090-3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bestätigt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom entzog der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol (UVS) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 16 Monaten, gerechnet ab , dem Tag der "Abnahme des Führerscheins". Unter einem wurde für dieselbe Zeitdauer gemäß § 32 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) ein Lenkverbot ausgesprochen und dem Beschwerdeführer überdies gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
Begründend führte der UVS aus, der Beschwerdeführer habe am um 20:55 ein näher bezeichnetes Kfz auf der L 300 aus Richtung H. kommend in Fahrtrichtung Z. gelenkt. Zu dieser Zeit habe sich M. in Begleitung einer Gruppe weiterer Personen vor dem Parkplatz des Hauses L. befunden, welches unmittelbar an die L 300 angrenze. Um 20:55 sei es zur Kollision des vom Beschwerdeführer gelenkten Kfz und M. gekommen, worauf dieser auf die Motorhaube und anschließend gegen die Windschutzscheibe geprallt und danach auf dem linken Fahrbahnrand zum Liegen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Aufprall nicht angehalten und seine Fahrt bis zu seinem Wohnort, der ca. 300 m von der Unfallstelle entfernt sei, fortgesetzt. Der Beschwerdeführer habe seine Frau vom Unfall verständigt, worauf beide sich zurück zum Unfallort begeben hätten, den der Beschwerdeführer jedoch wieder verlassen habe. Eine Meldung des Unfalls durch den Beschwerdeführer sei unterblieben. Zwei Messungen des Alkoholgehalts der Atemluft des Beschwerdeführers um 21:34 und 21:36 hätten jeweils 0,39 mg/l ergeben.
In rechtlicher Hinsicht führte der UVS aus, es sei davon auszugehen, dass im Unfallszeitpunkt der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,39 mg/l betragen habe, woraus folge, dass der Beschwerdeführer kein in § 7 Abs. 3 Z. 2 bzw. § 26 FSG genanntes Alkoholdelikt begangen habe. Es sei jedoch eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG verwirklicht, weil der Beschwerdeführer nach dem selbst verursachten Verkehrsunfall sein Fahrzeug nicht angehalten habe, sondern bis zu seinem Wohnort weitergefahren sei. Der Beschwerdeführer habe auch Hilfeleistung unterlassen, er sei auch nach seiner Rückkehr an die Unfallstelle untätig geblieben und habe diese nach kurzer Zeit erneut verlassen. Die Wertung dieser Tatsache nach § 7 Abs. 4 FSG ergebe, dass der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig sei. Mit der Mindestentziehungsdauer von drei Monaten nach § 25 Abs. 3 FSG habe freilich nicht das Auslangen gefunden werden können. Die Verursachung eines Unfalls mit Personenschaden unter Alkoholeinfluss rechtfertige die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 16 Monaten. Zwar wirke die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten, doch schlage die völlige Untätigkeit nach dem Unfall, ungeachtet des sogenannten "Unfallsschrecks", zu seinem Nachteil aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern verletzt, als ihm die Lenkberechtigung für eine unverhältnismäßig lange Zeitdauer entzogen werde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragt aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG idF der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009 lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
…
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
…
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14.
…
(8) Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.
…
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
…
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
…
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29.
…
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer ausländischer Lenkberechtigungen
§ 30. (1) Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen kann das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. … .
…
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
"
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers "gerechnet ab Abnahme des Führerscheins, dies ist der " entzogen. Bei dieser erwähnten Abnahme des Führerscheins kann es sich jedenfalls nicht um eine vorläufige Abnahme des Führerscheins handeln, weil der verfahrensgegenständliche Vorfall am stattgefunden hat. Das im angefochtenen Bescheid genannte Datum stimmt aber nach der Aktenlage auch nicht mit dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheids der Erstbehörde vom () überein, mit welchem die Lenkberechtigung ab Zustellung des Mandatsbescheides entzogen wurde. Der im angefochtenen Bescheid bestimmte Beginn der Entziehungsdauer erweist sich damit als rechtswidrig.
2.2. Unzutreffend ist weiters die Auffassung der belangten Behörde, § 25 Abs. 3 FSG sehe eine Mindestentziehungsdauer in dem Sinne vor, dass schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG jedenfalls zu einer Entziehung der Lenkberechtigung für diese bestimmte Dauer führen müsse. Letzteres gilt nämlich nur für jene Fälle, für die bereits im Gesetz (vgl. § 26 Abs. 3 FSG) eine fixe Entziehungsdauer normiert ist und in denen daher die Wertung der bestimmten Tatsache tatsächlich zu entfallen hat (vgl. die ständige hg. Judikatur; etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/11/0273, und vom , Zl. 2007/11/0042).
2.3. Eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von 16 Monaten ab bedeutet, dass die belangte Behörde von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers - gerechnet ab dem Vorfall vom - für einen Zeitraum von fast 18 Monaten ausgegangen ist.
Nach der Bescheidbegründung sieht die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG verwirklicht. Hingegen stützt die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG, enthält doch der angefochtene Bescheid keine Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer als Lenker durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt hätte, dass an sich geeignet gewesen wäre, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken maßgebenden Vorschriften verstoßen hätte. Die belangte Behörde hat auch nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall verschuldet hätte.
In die Wertung der bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG wurde von der belangten Behörde erkennbar zulässiger Weise das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Unfall sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer entgegen § 14 Abs. 8 FSG gelenkt hatte, einbezogen.
Dass die von der belangten Behörde angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers bei weitem überhöht ist, zeigt schon der Umstand, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FSG selbst wenn er ein Kfz mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l, aber weniger als 0,6 mg/l (§ 99 Abs. 1b StVO 1960), gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet oder auch eine der in § 7 Abs. 3 Z. 3 bis 6 FSG genannten Übertretungen begangen hätte, die Lenkberechtigung nur für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten hätte entzogen werden dürfen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs. 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0039, mwN.).
Da dem bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführer zwar eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG, nicht aber eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 zur Last fällt, durfte die belangte Behörde auf der Grundlage ihrer Feststellungen auch unter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Unfall am sowie des Umstands, dass er mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt hat (vgl. § 14 Abs. 8 FSG), nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach fast 18 Monaten nach dem Vorfall vom wiedererlangen werde.
2.4. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid, soweit damit die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.5. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid allerdings das nach § 32 Abs. 1 FSG ausgesprochene Lenkverbot sowie die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, bestätigt wurden, wurde der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinem ausschließlich geltend gemachten Recht, dass ihm die Lenkberechtigung nicht für eine zu lange Dauer entzogen werde, verletzt. Die Beschwerde war diesbezüglich gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
MAAAE-77023