Suchen Hilfe
VwGH 24.01.2012, 2010/11/0214

VwGH 24.01.2012, 2010/11/0214

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
TabakG 1995 §13 Abs1;
TabakG 1995 §13a Abs1;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z3;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z4;
TabakG 1995 §18 Abs6;
TabakG 1995 §18 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Hat die Behörde ein Lokal - mangels räumlicher Abtrennung zum Mallbereich - zutreffend unter das in § 13 Abs. 1 TabakG 1995 normierte Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte subsumiert und infolge dessen die Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 6 und 7 TabakG 1995 nicht angewendet, folgt daraus, dass die Bestrafung nicht auf § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG 1995 zu stützen war, da diese Bestimmung sich auf "Räume der Betriebe gemäß § 13a" bezieht. Vielmehr hätte vorliegend die Räume öffentlicher Orte betreffende Z 3 des §13c Abs. 2 TabakG 1995 zur Anwendung gelangen müssen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde von 1. Dr. A, 2. Dr. A Restaurationsbetriebsges.m.b.H., beide in W und vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom , Zl. UVS- 04/G/51/7934/2009-4, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes und Haftung nach § 9 Abs. 7 VStG (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin eines näher bezeichneten Gastgewerbebetriebes im Einkaufszentrum D. am nicht dafür gesorgt habe, dass im Gastronomiebereich dieses Betriebes nicht geraucht werde, da dort geraucht worden sei, obwohl das Lokal in offener Verbindung zum Mallbereich des öffentlichen Ortes "Einkaufszentrum D." stehe. Der Erstbeschwerdeführer habe dadurch § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 des Tabakgesetzes (im Folgenden: TabakG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über ihn gemäß § 14 Abs. 4 TabakG iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von EUR 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Darüber hinaus habe er einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 25,-- zu leisten. Die Zweitbeschwerdeführerin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten hinsichtlich des Sachverhalts (vorliegend war allerdings nicht einmal von der baulichen Möglichkeit, das offene Lokal vom Mallbereich abzutrennen, die Rede) und in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0198, zugrunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Unstrittig ist, dass die Zweitbeschwerdeführerin Inhaberin eines "Betriebes gemäß § 13a Abs. 1" im Sinne des § 13c Abs. 1 Z 3 TabakG ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde das Lokal - mangels räumlicher Abtrennung zum Mallbereich - zutreffend unter das in § 13 Abs. 1 TabakG normierte Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte subsumiert und infolge dessen die Übergangsbestimmung des § 18 Abs. 6 und 7 TabakG nicht angewendet.

Daraus folgt aber weiter, dass die Bestrafung - wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wurde - nicht auf § 13c Abs. 2 Z 4 TabakG zu stützen war, da diese Bestimmung sich auf "Räume der Betriebe gemäß § 13a" bezieht. Vielmehr hätte vorliegend die Räume öffentlicher Orte betreffende Z 3 des §13c Abs. 2 TabakG zur Anwendung gelangen müssen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
TabakG 1995 §13 Abs1;
TabakG 1995 §13a Abs1;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z3;
TabakG 1995 §13c Abs2 Z4;
TabakG 1995 §18 Abs6;
TabakG 1995 §18 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110214.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAE-77018