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VwGH vom 18.10.2007, 2005/15/0097

VwGH vom 18.10.2007, 2005/15/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der A G in R, vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Ausseer Straße 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0090- G/05, betreffend Einkommensteuer 2001 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit auch als Privatgeschäftsvermittlerin der A-GmbH (in der Folge: A-Vertreterin) tätig.

Die von der Beschwerdeführerin in den Streitjahren erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb wurden vom Finanzamt zunächst mit vorläufig ergangenen Bescheiden berücksichtigt; mit dem gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheiden wurde den Verlusten die Anerkennung versagt. Das Finanzamt ging hiebei davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den Streitjahren Nettoerlöse von EUR 891,15, EUR 2.608,10 und EUR 3.043,90 erzielt habe, denen jedoch Ausgaben von EUR 9.470,91, EUR 8.961,19 und EUR 10.672,01 gegenübergestanden seien, sohin Verluste in Höhe von EUR 8.579,76, EUR 6.353,09 und EUR 7.628,11 zu verzeichnen gewesen seien. Nach der Prognoseberechnung der Beschwerdeführerin hätte sich ein Verlust für das Jahr 2001 in Höhe von EUR 7.017,50 und für das Jahr 2002 in Höhe von EUR 5.001,34 errechnen und im Jahr 2003 ein Gewinn von EUR 184,50 ergeben sollen. Laut den vorgelegten UVA von Jänner bis September 2004 hätten die erzielten Umsätze lediglich EUR 2.222,22 betragen. Der Gewinn hätte laut der Prognoserechnung in diesem Jahre bereits EUR 9.700,-- betragen sollen. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bereits in den Erkenntnissen vom , 93/14/0217 und , 96/14/0038, mit der Tätigkeit einer A-Vertreterin auseinander gesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass eine solche Tätigkeit schon systembedingt im Sinne des § 2 Abs. 2 letzter Satz LVO 1993 darauf schließen lasse, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. Auch die dargestellte Verlustsituation der Beschwerdeführerin führe zu keinem anderen Ergebnis.

In der Berufung gegen diese Bescheide führte die Beschwerdeführerin aus, sie übe eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO aus. Diese Tätigkeit sei nicht unter die angeblich amtsbekannte Tatsache einzureihen, dass die nebenberuflich tätige A-Vertreter in der Regel keine Gewinne erzielten und offenbar systembedingt vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes die Tätigkeit aufgeben. Sie sei keine bloße A-Vertreterin, die vorwiegend Produkte verkaufe. Sie habe bisher ein Umsatznetzwerk mit 147 Geschäftspartnern aufgebaut. Diese arbeiteten großteils in den Städten Wien, Graz und Linz. In diesen Städten fänden wöchentlich von Network 21 organisierte Geschäftspräsentationen statt. Daher sei es dort leichter, weitere Mitarbeiter zu gewinnen. Sie habe derzeit bereits den Leistungsbonus von 15 % vom Gesamtpunktewert, der aus den bestellten Produkten, ermittelt werde, erreicht. Die höchste Bonusstufe betrage 21 %. Sie habe den Planwerten in ihrer Prognoserechnung eine Gesamtpunktewertung zu Grunde gelegt, der sie - wie sich nachträglich herausgestellt habe - offenbar noch zwei bis maximal drei Jahre nachhinke. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bonusstufe 21 % sei realisierbar und sei auch schon von mehreren Vertretern erreicht worden. Sie sei nicht am reinen Produktverkauf interessiert. Für sie hätten nur jene Geschäftspartner Bedeutung, die das Marketingkonzept weitergeben und das Netzwerk vergrößerten. Ihre Provisionseinnahmen seien einerseits vom Verhalten ihrer Geschäftspartner und andererseits von ihrem eigenen Ausbau des Netzwerkes abhängig. Das Erzielen eines Gesamtgewinnes sei bei ihrem derzeitigen Geschäftspartnerstand theoretisch ohne weiteres Engagement möglich. Sie wolle aber einen weitaus höheren Gewinn erzielen und sei daher weiter aktiv tätig. Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2004 weise derzeit (Stand 21. Dezember) einen Nettogewinn von EUR 38,13 aus. Das Gesamtbild der Verhältnisse sei nicht nur subjektiv, sondern auf Grund der Anlage der Leistungsbonustabelle bei dem Ausbau des Netzwerkes mit den derzeit 147 Geschäftspartnern auch objektiv geeignet, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Eine Betriebsaufgabe innerhalb des Anlaufzeitraumes sei nicht erfolgt.

Dieses Vorbringen wiederholte die Beschwerdeführerin im - nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung gestellten - Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des wesentlichen Begründungsteiles der bekämpften Bescheide und der Berufung zitierte die belangte Behörde im Erwägungsteil die in Betracht kommenden Bestimmungen der LVO und referierte Rechtssätze aus den hg. Erkenntnissen vom , 93/14/0217, und vom , 94/14/0025. Die in diesen Erkenntnissen wiedergegebene Tatsache - so die belangte Behörde weiter - dass aus der vorgegebenen, vom jeweiligen Vertreter nicht beeinflussbaren Vertriebsorganisation die Unmöglichkeit resultiere, Gewinne zu erzielen, finde auch im vorliegenden Fall Bestätigung. Die von der Beschwerdeführerin prognostizierten Ergebnisse wichen von den tatsächlich erwirtschafteten Verlusten ab. So habe die Beschwerdeführerin bereits für das Jahr 2003 das Erzielen eines Gewinnes erhofft, in Wirklichkeit jedoch einen Verlust in Höhe von EUR 7.628,11 erzielt. Die Beschwerdeführerin habe die dabei erwarteten Ausgaben mit EUR 6.315,50 veranschlagt, laut Erklärung jedoch EUR 10.672,01 als Betriebsausgaben geltend gemacht. Dabei falle aber auf, dass Aufwendungen für Telefon oder Betriebskosten fehlten. Zu der von der Beschwerdeführerin in ihrer Prognoserechnung erhofften Steigerung der Umsätze im Jahr 2004 auf EUR 15.000,-- sei es nicht gekommen (tatsächliche Umsätze EUR 2.959,94). Die belangte Behörde vertrete daher die Auffassung, dass die gegenständliche Tätigkeit objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet bzw. von vornherein damit zu rechnen sei, dass die Betätigung vor dem Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet würde. Die Anlaufverluste könnten daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zutreffend von der Anwendung der Liebhabereiverordnung 1993 (im Folgenden: LVO) aus. Danach kommt es bei Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0018).

Liegt - wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt - eine Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO vor, ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3 LVO) nachvollziehbar ist.

Nach § 2 Abs. 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

Im Fall der Einkünftevermutung liegen demnach innerhalb eines Anlaufzeitraumes von drei bis fünf Jahren Einkünfte jedenfalls vor, sodass Verluste grundsätzlich anzuerkennen sind, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wird. Von einer Beendigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerade nicht aus. Nach dem wiedergegebenen § 2 Abs. 2 LVO ist nach Ablauf des Anlaufzeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde hat für ihre Schlussfolgerung, dass die Tätigkeit objektiv nicht zur Gewinnerzielung geeignet bzw. von vornherein damit zu rechnen gewesen sei, dass die Betätigung vor dem Erreichen des Gesamtgewinnes beendet würde, lediglich zugrundegelegt, dass der von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 erhoffte Gewinn und die erhoffte Umsatzsteigerung im Jahr 2004 auf EUR 15.000,-- nicht eingetreten sind.

Wenn die Beschwerde der belangten Behörde vorwirft, das Berufungsvorbringen nicht berücksichtigt zu haben, ist sie damit im Recht. Dem angefochtenen Bescheid können keinerlei Feststellungen über das vom § 2 Abs. 2 LVO geforderte Gesamtbild der Verhältnisse entnommen werden. Die auszugsweise Wiedergabe der hg. Erkenntnisse vom , 93/14/0217, und vom , 94/14/0025, kann solche Feststellungen nicht ersetzen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Übertragung der in diesen Erkenntnissen getroffenen Schlussfolgerungen, die dort das Ergebnis der Würdigung der dort aufgenommenen Beweise darstellten, setzt zwingend die Feststellung eines identen Sachverhaltes voraus. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, kann der Beschwerdefall auf Grund der Berufungsausführungen nicht unbesehen mit den Feststellungen in den von der belangten Behörde zitierten Erkenntnissen gleichgestellt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am