VwGH vom 28.03.2012, 2012/22/0025
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom , Zl. Sich40-29543-2011, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 4 NAG ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am illegal eingereist, sein Asylverfahren sei mit dem antragsabweisenden Berufungsbescheid vom in Verbindung mit einer Ausweisung abgeschlossen worden. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , 2011/23/0003, die Behandlung der gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt.
Da der Beschwerdeführer seit dem durchgängig in Österreich aufhältig und mindestens die Hälfte dieses Aufenthaltes rechtmäßig gewesen sei, erfülle er die Voraussetzungen für eine Antragstellung gemäß § 43 Abs. 4 NAG.
Seit seiner illegalen Einreise sei der Beschwerdeführer lediglich in der Zeit zwischen dem und dem einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Die restliche Zeit habe er sich immer in der Grundversorgung des Landes Oberösterreich befunden. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer weder über ein eigenes Einkommen noch über eine eigene Krankenversicherung verfüge und als mittellos anzusehen sei. Bis dato habe er weder eine Einstellbestätigung noch einen Arbeitsvorvertrag eines potentiellen Dienstgebers vorgelegt.
Der Beschwerdeführer habe die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 positiv absolviert. Bestätigungen über schulische oder berufliche Ausbildungen sowie diesbezügliche Fortbildungskurse habe er nicht vorgelegt.
Ein Fremder habe initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert sei. Vermöge er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, sei der "Versagungsgrund" des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch jener des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt. Nach Prüfung seines quotenfreien Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" (richtig: einer Niederlassungsbewilligung) gemäß § 43 Abs. 4 NAG stelle die Behörde fest, dass es sich um keinen berücksichtigungswürdigen Fall handle, weil nicht alle Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er eine Einstellungsbestätigung habe und bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen die Beschäftigung sofort antreten könnte, mit der er ausreichend verdienen würde. Er habe während seines Aufenthalts immer wieder versucht, eine Beschäftigung (auch als Saisonarbeitskraft) zu erlangen. Er sei niemals aufgefordert worden, die Daten potentieller Arbeitgeber bekanntzugeben. Er sei laufend als Dolmetscher tätig und habe die A2-Deutschprüfung mit 63 von 64 möglichen Punkten abgelegt. Weiters habe er in seinem näheren sozialen Umfeld sehr viele Freundschaften und Bekanntschaften auch mit Österreichern und könne ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vorlegen. Er sei Mitglied des dortigen Sportvereins, strafgerichtlich unbescholten und es sei ihm die Dauer des Asylverfahrens nicht anzulasten.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil die Ansicht der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen ist, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 43 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 38/2011) vorliege.
Gemäß dieser Bestimmung hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der - nicht über familiäre Bindungen in Österreich verfügende - Beschwerdeführer hat zwar Kenntnisse der deutschen Sprache und es könnte ihm anhand der Einstellungsbestätigung eine Selbsterhaltungsfähigkeit zugestanden werden. Die möglichen integrationsbegründenden Umstände einer schulischen und beruflichen Ausbildung und einer Integration am Arbeitsmarkt vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht für sich ins Treffen zu führen. Daran ändert der behauptete Umstand nichts, dass ihm die Dauer des Asylverfahrens nicht anzulasten sei.
Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung wegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles nach § 43 Abs. 4 NAG verneint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/22/0178).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-77016