VwGH vom 29.04.2011, 2008/09/0286
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des KP in T, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-251660/75/Py/Jo, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der P GmbH mit dem Sitz in G zu verantworten, dass die genannte Gesellschaft die ausländischen (polnischen) Staatsbürger 1.) HZ vom bis , 2.) KS vom bis , 3.) SG vom bis und 5.) SP vom bis (der erstinstanzliche Bescheid wurde betreffend der Bestrafung 4.) SG behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt) auf einer Baustelle in E als Bauhilfsarbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden zu 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,--, und zu 2.), 3.) und 5.) je eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.) von 100 Stunden, zu 2.), 3.) und 5.) von je 34 Stunden) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die vorliegende Beschwerde und der damit angefochtene Bescheid gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage der Beschwerde gegen jenen Bescheid, mit welchem ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH wegen Beschäftigung derselben Ausländer zur selben Zeit für schuldig befunden und bestraft worden ist. Die Beschwerde dieses Geschäftsführers wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0285, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen. Aus den in diesem Erkenntnis dargestellten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Auf das angeführte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Im vorliegenden Fall bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in zwei weiteren Verwaltungsstrafverfahren wegen der Beschäftigung von Arbeitern desselben "Subunternehmers" bestraft worden. Die Trennung in mehrere Verfahren sei nicht zulässig, weil ein einheitliches, also fortgesetztes Delikt im Sinne des § 22 VStG anzunehmen gewesen wäre. Die getrennte Abhandlung führe zu einer unzulässigen Mehrfachbestrafung und einer mehrfachen Eintragung in das Strafregister (gemeint: Eintragung in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28b AuslBG).
Mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. In den von ihm angeführten Verwaltungsstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer nämlich wegen Beschäftigung von anderen Ausländern in unterschiedlichen Tatzeiträumen bestraft. Hinsichtlich eines Ausländers, nämlich des am geborenen S.G.J., war der Beschwerdeführer zwar mit dem erstinstanzlichen Bescheid wegen dessen Beschäftigung im Zeitraum vom bis bestraft worden und ebenso mit dem zur hg. Zl. 2009/09/0288 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , VwSen-251659/74/Py/Jo, wegen Beschäftigung desselben Ausländers im Zeitraum vom bis . Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde jedoch die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Beschäftigung dieses Ausländers im Zeitraum vom bis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoferne eingestellt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Art und Weise der Eintragung seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Bestrafung - und der weiteren Bestrafungen wegen weiterer Übertretungen des AuslBG in zwei weiteren Straferkenntnissen - in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28b AuslBG und meint im Ergebnis, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass seine Bestrafung wegen dieser Taten nicht in einem Bescheid erfolgt sei.
Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Regelungen des § 28b AuslBG, wonach Bestrafungen wegen Übertretungen des AuslBG in die zentrale Verwaltungsstrafevidenz nach dieser Gesetzesstelle gemäß Abs. 3 leg. cit. einzutragen und gemäß Abs. 1 und 2 leg. cit. zu beauskunften sind, betreffen in diesem Zusammenhang nämlich nicht die Erzeugungsbedingungen von Strafbescheiden gemäß § 28 AuslBG. Im Übrigen zählen gemäß § 28b Abs. 2 vierter Satz AuslBG "(r)echtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung mehrerer Ausländer … als eine Bestrafung, wenn diese Ausländer gleichzeitig oder in zeitlichem Zusammenhang am selben Ort beschäftigt wurden". Es ist daher nicht zu ersehen, inwiefern der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt worden wäre, dass er wegen Beschäftigung von Ausländern nach seiner Behauptung in einem zeitlichen Zusammenhang am selben Ort mit mehreren Strafbescheiden und nicht mit einem Strafbescheid bestraft worden ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass das von ihm vertretene Unternehmen laufend zumindest 50 Baustellen, verstreut über ganz Österreich, betreibe und dass firmenintern genaue Vorgaben für die Vergabe von Subunternehmerleistungen bestünden. Die belangte Behörde habe nicht aufgezeigt, wie ein von ihr gefordertes Kontrollsystem funktionieren könne. Damit zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es wäre vielmehr dem Beschwerdeführer selbst oblegen, im Verwaltungsverfahren das Bestehen eines effektiven Kontrollsystems für jenen Bereich des Unternehmens aufzuzeigen, für welchen der Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit trug. Hinsichtlich der notwendigen Merkmale eines solchen Kontrollsystems kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0005, verwiesen werden.
Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am