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VwGH vom 29.03.2007, 2005/15/0081

VwGH vom 29.03.2007, 2005/15/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der IP in G, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0065- G/2003, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten einer näher bezeichneten GmbH herangezogen. Die Beschwerdeführerin sei seit der Gründung der GmbH als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen. Sie habe gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer die GmbH vertreten. Der weitere Geschäftsführer, der auch Gesellschafter gewesen sei, sei selbständig vertretungsberechtigt gewesen.

Über das Vermögen der GmbH sei am der Konkurs eröffnet worden. Nach Ausschüttung einer Quote sei der Konkurs am aufgehoben worden. Am Abgabenkonto der GmbH hafte per ein uneinbringlicher Rückstand von EUR 24.683,33 aus. Das Finanzamt habe am - erfolglos - eine Anfrage an das zentrale Melderegister hinsichtlich des weiteren Geschäftsführers vorgenommen. Daraufhin habe das Finanzamt die Beschwerdeführerin von der Uneinbringlichkeit der Abgaben in Kenntnis gesetzt und sie aufgefordert, darzulegen, weshalb sie nicht für die Entrichtung der Abgaben Sorge getragen habe, widrigenfalls anhand der Aktenlage die Haftung ausgesprochen werde. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorhalt nicht beantwortet.

Das Finanzamt habe sodann mit Bescheid vom die Beschwerdeführerin zur Haftung der Abgabenschuldigkeiten der GmbH in der Höhe von EUR 22.335,70 herangezogen. Die Haftungssumme setze sich aus Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag jeweils für 1999 zusammen. Der Betrag hafte nach Zahlung der Konkursquote unberichtigt aus und resultiere aus den von der GmbH erstatteten Meldungen betreffend Umsatzsteuer 2-8/99, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2-9/1999.

In der Berufung gegen diesen Haftungsbescheid habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie sei lediglich gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen, wofür sie einen monatlichen Bezug von EUR 218,-- erhalten habe. Auf die Geschäftsführung habe sie niemals Einfluss gehabt und sei nur gemeinsam mit einem Geschäftsführer zeichnungsberechtigt gewesen. Die gewerberechtliche Geschäftsführung habe sie nur deswegen übernommen, weil ihr Ehemann einen Weinbaubetrieb führe und er durch die Zurverfügungstellung ihrer Konzession im Gegenzug die GmbH ausschließlich mit Wein habe beliefern können. Weiters habe sie eingewandt, sie habe von einer Änderung des Geschäftsbetriebes (vom Kaffeehausbetrieb zum Trockenbaugewerbe) nie etwas gewusst.

Aus einem der Berufung beigelegten Gutachten eines allgemein beeideten Sachverständigen und der in Kopie beigelegten Einstellung des Verfahrens seitens der Staatsanwaltschaft gegen die Beschwerdeführerin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin außer der Unterschrift, als Geschäftsführerin zu fungieren, keinerlei Geschäftstätigkeiten gesetzt habe. Die Steuerberaterin der GmbH habe sämtliche Anweisungen für die Buchhaltung und Lohnverrechnung vom weiteren Geschäftsführer erhalten. Die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen seien mit diesem besprochen und von ihm unterschrieben worden. Kein einziger Beleg sei von der Beschwerdeführerin veranlasst oder unterfertigt worden. Sie habe niemals eine Bankvollmacht besessen und habe auch keinen Zugang zu Bareinnahmen und deren Verwendung gehabt.

Das Finanzamt habe mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH gewesen sei. Sie sei im Zuge der Gründung der Gesellschaft nie auf die diesbezüglichen Konsequenzen hingewiesen worden. Sie sei davon ausgegangen, dass mit dieser Gesellschaft ein Cafe betrieben werde. Der Betrieb des Kaffeehauses sei, ohne dass sie davon informiert worden sei, ausgegliedert und ein gänzlich anderes Unternehmen mit dem Zweck "Trockenausbau" geführt worden. Wenn man ihr von Seiten des faktischen und alleinigen Geschäftsführers nicht einmal sage, dass ein gänzlich anderer Unternehmenszweck als der Kaffeebetrieb verfolgt werde, könne sie ihr Verschulden an der Nichtabführung der gegenständlichen Abgaben nicht erkennen. Die Staatsanwaltschaft Graz habe ein Verfahren gegen sie eingestellt. Auch der Masseverwalter der GmbH habe gegen sie keine Ansprüche erhoben. Hilfsweise führe sie aus, dass die im angefochtenen Haftungsbescheid angeführten Summen auch wesentlich überhöht seien.

Die Beschwerdeführerin habe eine Niederschrift über ihre Vernehmung als Beschuldigte vor dem Landesgericht vorgelegt und auf das vorgelegte Gutachten hingewiesen. Aus diesem Gutachten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe abgelegt habe. Der Gutachter habe ausgeführt, dass speziell bei Gastgewerbekonzessionsprüfungen in den Vorbereitungskursen sehr eingehend die Problematik des gewerberechtlichen Geschäftsführers erläutert werde, weil gerade in dieser Branche die meisten gewerberechtlichen Geschäftsführer zu finden seien. Die Beschwerdeführerin habe also den Unterschied zwischen handelsrechtlichem und gewerberechtlichem Geschäftsführer kennen müssen.

In der erwähnten Niederschrift habe sie angegeben, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH sei. Sie habe nie Post für die GmbH erhalten. Weshalb sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin aufscheine, könne sie nicht sagen. Den Kontakt zur GmbH habe ihr Ehemann durch die wöchentlichen Weinlieferungen gehalten. Sie wisse nicht, wer die GmbH steuerlich beraten habe. Sie habe nie Buchhaltungsunterlagen gesehen, nie eine Bilanz zugestellt erhalten. Sie sei bis zum Schreiben der Gebietskrankenkasse nie mit behördlichen Angelegenheiten der GmbH befasst worden.

Im Erwägungsteil führt die belangte Behörde zur Behauptung der Beschwerdeführerin, die im angefochtenen Haftungsbescheid angeführten Summen seien wesentlich überhöht, aus, bei den aushaftenden Abgaben handle es sich um Selbstbemessungsabgaben, die durch die GmbH gemeldet worden seien. Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen, sei gemäß § 201 BAO in der anzuwendenden Fassung (BGBl. Nr. 151/1980) ein Abgabenbescheid nur zu erlassen gewesen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet sei, unterlasse oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweise. Das Finanzamt habe die Richtigkeit der durch die GmbH vorgenommenen Berechnung der Selbstbemessungsabgaben nicht in Zweifel gezogen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass den Akten keinerlei Hinweise auf eine unrichtige Berechnung der Selbstbemessungsabgaben durch die GmbH zu entnehmen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass der Abgabenanspruch in der der Haftung zu Grunde liegenden Höhe bestehe.

Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung vorgebracht, sie habe lediglich als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungiert und niemals Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Aus dem gesamten Verfahren sei auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre Unterschrift geleistet und sich im Übrigen um die Angelegenheiten der GmbH nicht mehr gekümmert habe. Damit gelinge es ihr jedoch nicht, aus der Verantwortung betreffend die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten entlassen zu werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe ein Geschäftsführer, der sich an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sehe, entweder sofort die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder diese Funktion niederzulegen. Wenn sich ein Vertreter schon bei der Übernahme seiner Funktion mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung abgabenrechtlichen Verpflichtungen unmöglich mache, liege ein die Haftung begründendes Verschulden vor. Nicht wesentlich sei, ob die Beschwerdeführerin auf die Konsequenzen ihrer Unterschriftsleistung hingewiesen worden sei. Entscheidend sei der Umstand, dass sie die Funktion eines Geschäftsführers durch Leistung ihrer Unterschrift übernommen habe. In dem vom Straflandesgericht erstatteten Gutachten habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Konzessionsprüfung für das Gastgewerbe abgelegt habe. Er habe ausgeführt, dass in den Vorbereitungskursen eingehend die Problematik des gewerberechtlichen Geschäftsführers erläutert werde. Die Beschwerdeführerin habe daher den Unterschied zwischen handelsrechtlichem und gewerberechtlichem Geschäftsführer kennen müssen.

Nach der Rechtsprechung sei im Falle der Bestellung von mehreren Geschäftsführern und einer Aufgabenverteilung zwischen diesen einem nicht mit abgabenrechtlichen Agenden befassten Geschäftsführer die mangelnde Überprüfung des mit steuerrechtlichen Angelegenheiten befassten Geschäftsführers nur dann vorzuwerfen, wenn ein Anlass vorliege, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln. Diese Rechtsprechung könne jedoch nur dort Platz greifen, wo Geschäftsführer mit unterschiedlichen Agenden bei der Führung der GmbH befasst gewesen seien. Keinesfalls könnten dadurch Personen, die als Geschäftsführer eingetragen worden seien, ohne eine über ihre Unterschriftsleistung hinausgehende Tätigkeit zu entfalten, aus ihrer Verantwortung entlassen werden. Der Umstand, dass das ursprünglich durch die GmbH betriebene Cafe aus der GmbH ausgegliedert worden sei und die GmbH im Trockenbaugewerbe gearbeitet habe, ohne dass die Beschwerdeführerin darüber informiert gewesen, zeige deutlich, dass die Beschwerdeführerin sich nach Leistung ihrer Unterschrift um die Belange der GmbH nicht weiter gekümmert habe. Eben diese Untätigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft trotz gegebener Geschäftsführerfunktion stelle ein die Haftung begründendes Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgaben dar.

Die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens weder vorgebracht, dass die GmbH über keine Mittel verfügt habe, noch dass der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden sei.

Ob die Beschwerdeführerin ein durch Strafgerichte zu ahndendes Verschulden treffe, sei für die Haftungsinanspruchnahme ebenso wenig relevant wie die Frage, ob sie die Einleitung eines Konkursverfahrens hätte veranlassen müssen.

Bei der Haftung gemäß § 9 i.V.m. § 80 BAO handle es sich um eine Ausfallshaftung. Die gegenständlichen Abgaben seien bei der GmbH uneinbringlich. Der allein zeichnungsberechtigte Geschäftsführer sei unauffindbar. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Uneinbringlichkeit der Abgaben liege vor. Das Finanzamt sei somit berechtigt gewesen, die Haftung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Steuerakt könne entnommen werden, dass der weitere Geschäftsführer einen Wohnsitz in Österreich habe. Es wäre daher "dringend geboten" gewesen, die gegenständlichen Abgaben bei dem Primärschuldner einbringlich zu machen. Die Annahme der Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner sei daher verfehlt.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sie im Verwaltungsverfahren trotz Vorhalte, dass die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, kein gegenteiliges Vorbringen erstattet hat. Selbst wenn daher das Vorbringen in der Beschwerde als Bestreitung der Uneinbringlichkeit der Abgabe bei der GmbH anzusehen wäre, könnte es zufolge des Neuerungsverbotes keine Berücksichtigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren finden.

Dem Vorbringen, der in den letzten beiden Monaten vor Konkurseröffnung aushaftende Abgabenbetrag hätte der Beschwerdeführerin keinesfalls angelastet werden dürfen, ist zu entgegnen, dass im Haftungsverfahren nicht zu prüfen ist, ob eine Anfechtbarkeit im Sinne der KO vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0108). Abgesehen davon, dass die Lohnsteuer gemäß § 83 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber schuldet, ist dann, wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt wird, von einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0003).

Das Schwergewicht der Beschwerde liegt in der Behauptung, die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben. Sie bestätigt die Feststellungen der belangten Behörde, dass sie keinerlei geschäftliche Tätigkeit gesetzt habe und schließt daraus, dass dadurch der Tatbestand des § 9 Abs. 1 BAO nicht verwirklicht werden könne.

Damit kann die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1 BAO haben u.a. die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/14/0121, m.w.N.).

Die belangte Behörde hat ein Verschulden der Beschwerdeführerin bejaht, weil sie eine über ihre Unterschriftsleistung hinausgehende Tätigkeit nicht entfaltet habe. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Für das Verschulden im Sinne der zitierten abgabenrechtlichen Vorschriften ist nicht maßgeblich, ob der Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt hat, sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm daher die Ausübung dieser Funktion oblegen wäre. Mit der behaupteten Unkenntnis der rechtlichen Stellung eines Geschäftsführers einer GmbH kann ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden. Hätten doch bei ihr schon anlässlich ihrer Bestellung zum Geschäftsführer zumindest Bedenken über ihre mit dieser Stellung verbundenen Rechte und Pflichten entstehen müssen. Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können. Der Vertretungsbefugte und im Rahmen dieser Vertretungsmacht haftungspflichtige Geschäftsführer ist von seiner Verantwortung zur Entrichtung der Abgaben nicht deshalb befreit, weil er die Geschäftsführung - sei es auf Grund eines eigenen Willensentschlusses des Geschäftsführers, sei es über Weisung von Gesellschaftern, sei es auf Grund einer sonstigen Einflussnahme wirtschaftlich die Gesellschaft beherrschender Personen - anderen Personen überlässt und der Geschäftsführer dadurch entweder der rechtlichen und/oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Abgaben zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, sich aber gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichts- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Abgaben nicht durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzt oder von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktritt oder die nicht eingeschränkte Kontrollmöglichkeit nicht in ausreichender und effektiver Weise wahrnimmt. Auf den Grund der Übernahme der Geschäftsführerfunktion sowie auf allfällige Einflüsse Dritter auf die Geschäftsführung kommt es nicht an (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2003/14/0097, vom , 2003/15/0080, und vom , 2006/15/0030, jeweils mit weiteren Nachweisen). Im Sinne dieser Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen befreit. Wenn daher die belangte Behörde die Auffassung vertritt, dass trotz gegebener Geschäftsführerfunktion die Untätigkeit der Beschwerdeführerin gegenüber der Gesellschaft ihr Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten darstellt, ist das nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am