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VwGH vom 16.09.2010, 2008/09/0279

VwGH vom 16.09.2010, 2008/09/0279

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Ing. S W in S, vertreten durch Großmann Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom , Zl. KUVS-1138-1141/6/2007, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Völkermarkt vom schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft entgegen dem § 18 AuslBG Arbeitsleistungen von vier namentlich genannten Ausländern, die von einem ausländischen Arbeitgeber mit Sitz in Slowenien und ohne Betriebssitz im Inland beschäftigt worden seien, in verschiedenen, zwischen dem und dem liegenden Zeiträumen in Anspruch genommen habe, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn nach dieser Gesetzesstelle vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 3 Tage), verhängt.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der W GesmbH gewesen. Dieses Unternehmen habe auf der gegenständlichen Baustelle den Innenausbau hinsichtlich der Tischlermöbel (Türen und Inneneinrichtung) übernommen und für diese Arbeiten eine Montagefirma aus Slowenien beauftragt. Von diesem slowenischen Unternehmen seien die vier im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten slowenischen Staatsbürger geschickt worden, die sodann die Montagearbeiten durchgeführt hätten. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und den vier Ausländern sei nicht entstanden, diese seien vielmehr beim slowenischen Unternehmen beschäftigt gewesen.

Nach Anführung der relevanten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, eine Anwendung des § 18 Abs. 12 AuslBG sei im vorliegenden Fall nicht zulässig. Bei den von den Ausländern durchgeführten Montagearbeiten habe es sich um Bautischlerarbeiten und damit um solche gehandelt, für welche Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig seien. Die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der Ausländer sei dadurch erfolgt, dass ihre Arbeitsleistungen der Erfüllung des Auftrages des vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmens gedient hätten. Da für die ausländischen Arbeitnehmer, welche slowenische Staatsangehörige seien, weder Beschäftigungsbewilligungen, Entsendebewilligungen noch Anzeigebestätigungen erteilt worden seien, habe der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat begangen.

Unter Verweis auf § 5 Abs. 1 VStG nahm die belangte Behörde die Verschuldensform der Fahrlässigkeit an, weil der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, zumal er in der gegebenen beruflichen Stellung verpflichtet gewesen wäre, sich über die einschlägigen Bestimmungen zu informieren und danach zu verhalten. Er habe aber nicht einmal vorgebracht, dass er Maßnahmen zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen getroffen habe.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher (lediglich) die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, lauten:

"Geltungsbereich

§ 1 (idF BGBl. I Nr. 157/2005)

(1) ...

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

...

l) Freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sowie drittstaatsangehörige Eltern des EWR-Bürgers und seines Ehegatten, denen der EWR-Bürger oder der Ehegatte Unterhalt gewährt, sofern sie zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 berechtigt sind."

"Begriffsbestimmungen

§ 2 (idF BGBl. I Nr. 101/2005)

(1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung


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a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c)
in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d)
nach den Bestimmungen des § 18 oder
e)
überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988."
3 (idF BGBl. I Nr. 99/2006)

(1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."

"Betriebsentsandte Ausländer

Voraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung § 18 (idF BGBl. I Nr. 101/2005) (1) Ausländer, die von einem

ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.

...

(11) Für Arbeiten, die im Bundesgebiet üblicherweise von Betrieben der Wirtschaftsklassen Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstiges Baugewerbe und Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten mit Bedienungspersonal gemäß der Systematik der ÖNACE erbracht werden, kann eine Entsendebewilligung nicht erteilt werden.

(12) Für Ausländer, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist keine Entsendebewilligung erforderlich. Die beabsichtigte Entsendung ist jedoch vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers vor der Arbeitsaufnahme bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel die Arbeitsleistungen erbracht werden, anzuzeigen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat die Anzeige binnen zwei Wochen zu bestätigen (EU-Entsendebestätigung). Sie hat die Entsendung zu untersagen, wenn

1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes nicht ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem keinen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder nicht über die entsprechenden Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt

oder

2. die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7b Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden."

"Strafbestimmungen

§ 28 (idF BGBl. I Nr. 03/2005)

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1. wer,


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a)
...
b)
entgegen dem § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder Anzeigebestätigung erteilt wurde, oder
c)
...
bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 10
000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis zu 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis zu 50 000 Euro;"
"Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterung
§
32a (idF BGBl. I Nr. 85/2006)

(1) § 1 Abs. 2 lit. l und m gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Staatsangehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom , Seite 17 und Nr. C 227 E vom , der Europäischen Union beigetreten sind, es sei denn, sie sind Ehegatten, Kinder, Eltern oder Schwiegereltern eines freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte, oder sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen EWR-Mitgliedstaates, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt.

...

(6) Für die Beschäftigung von EU-Bürgern gemäß Abs. 1 oder von Drittstaatsangehörigen, die von einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in der Tschechischen Republik, in der Republik Estland, in der Republik Lettland, in der Republik Litauen, in der Republik Ungarn, in der Republik Polen, in der Republik Slowenien oder in der Slowakischen Republik zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen in einem Dienstleistungssektor, für den nach Nr. 13 des Übergangsarrangements zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag (Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte in den Anhängen V und VI, VIII bis X sowie XII bis XIV) Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV zulässig sind, in das Bundesgebiet entsandt werden, ist § 18 Abs. 1 bis 11 anzuwenden. In einem Dienstleistungssektor, in dem Einschränkungen nicht zulässig sind, ist § 18 Abs. 12 anzuwenden."

Punkt 2. FREIZÜGIGKEIT des Anhanges XIII der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Republik Slowenien lautet auszugsweise:

"1. Hinsichtlich der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Dienstleistungsfreiheit mit vorübergehender Entsendung von Arbeitskräften im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG gelten Artikel 39 und Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags zwischen Slowenien einerseits und Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich andererseits in vollem Umfang nur vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen der Nummern 2 bis 14.

2. Abweichend von den Artikeln 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts werden die derzeitigen Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang slowenischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts weiter anwenden.

Slowenische Staatsangehörige, die am Tag des Beitritts rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, haben Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats, aber nicht zum Arbeitsmarkt anderer Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen anwenden.

Slowenische Staatsangehörige, die nach dem Beitritt für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten oder länger zum Arbeitsmarkt eines derzeitigen Mitgliedstaats zugelassen waren, genießen dieselben Rechte.

Die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten slowenischen Staatsangehörigen verlieren die dort gewährten Rechte, wenn sie den Arbeitsmarkt des derzeitigen Mitgliedstaats freiwillig verlassen.

Slowenischen Staatsangehörigen, die am Tag des Beitritts oder während eines Zeitraums, in dem nationale Maßnahmen angewandt werden, rechtmäßig in einem derzeitigen Mitgliedstaat arbeiten und weniger als 12 Monate zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats zugelassen waren, werden diese Rechte nicht gewährt.

...

13. Um tatsächlichen oder drohenden schwerwiegenden Störungen in bestimmten empfindlichen Dienstleistungssektoren auf ihren Arbeitsmärkten zu begegnen, die sich in bestimmten Gebieten aus der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 96/71/EG ergeben könnten, können Deutschland und Österreich, solange sie gemäß den vorstehend festgelegten Übergangsbestimmungen nationale Maßnahmen oder Maßnahmen aufgrund von bilateralen Vereinbarungen über die Freizügigkeit slowenischer Arbeitnehmer anwenden, nach Unterrichtung der Kommission von Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags abweichen, um im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen durch in Slowenien niedergelassene Unternehmen die zeitweilige grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern einzuschränken, deren Recht, in Deutschland oder Österreich eine Arbeit aufzunehmen, nationalen Maßnahmen unterliegt.

Folgende Dienstleistungssektoren können von der Abweichung betroffen sein:

...

- in Österreich


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Sektor
NACE-Code, (1) sofern nicht anders angegeben
...
Baugewerbe, einschließlich verwandter Wirtschaftszweige
45.1 bis 4; Im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG aufgeführte Tätigkeiten

(1) NACE: siehe 31990 R 3037: Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom , S. 1), zuletzt geändert durch 32002 R 0029: Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom (ABl. L 6 vom , S. 3).

In dem Maße, wie Deutschland oder Österreich nach Maßgabe der vorstehenden Unterabsätze von Artikel 49 Absatz 1 des EG-Vertrags abweichen, kann Slowenien nach Unterrichtung der Kommission gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

Die Anwendung dieser Nummer darf nicht zu Bedingungen für die zeitweilige Freizügigkeit von Arbeitnehmern im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen Deutschland bzw. Österreich und Slowenien führen, die restriktiver sind als die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags geltenden Bedingungen."

In Nr. 45.42 des NACE-Codes sind "Bautischler- und Bauschlosserarbeiten" angeführt.

Im Anhang zur Richtlinie 96/71/EG sind folgende Tätigkeiten angeführt (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"... alle Bauarbeiten, die der Errichtung, der

Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriß von Bauwerken dienen, insbesondere


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1.
Aushub
2.
Erdarbeiten
3.
Bauarbeiten im engeren Sinne
4.
Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen
5.
Einrichtung oder Ausstattung
6.
Umbau
7.
Renovierung
8.
Reparatur
9.
Abbauarbeiten
10.
Abbrucharbeiten
11.
Wartung
12.
Instandhaltung (Maler- und Reinigungsarbeiten)
13.
Sanierung."
Der Beschwerdeführer sieht die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde trotz des im Verfahren vorgelegten Werkvertrages zwischen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen und jenem slowenischen Unternehmen, welches die gegenständlichen Ausländer entsendet hatte, davon ausgegangen sei, dass eine (illegale) Beschäftigung der Ausländer (durch das von ihm vertretene Unternehmen) stattgefunden habe. Er habe im Zuge der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde dargelegt, dass ihm der Vertreter des slowenischen Unternehmens "mitgeteilt" habe, dass es "seit dem EU-Beitritt Sloweniens ohne weiteres zulässig sei, ein slowenisches Montageunternehmen im Bundesgebiet zu beschäftigen". Welche Arbeitskräfte zur Erfüllung des Auftrages seitens des slowenischen Unternehmens als Vertragspartner eingesetzt hätten werden sollen, sei nicht erwähnt worden; er habe darüber auch keine Kenntnis gehabt. Der "Sachverhalt, wie er im Verfahren von der belangten Behörde festgestellt hätte werden müssen", könne nicht unter §
28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG subsumiert werden. Von der unrichtigen Rechtsauffassung der belangten Behörde ausgehend würde dies bedeuten, dass bei Auftragserteilung eines ausländischen Unternehmens durch ein inländisches Unternehmen von diesem im Vorfeld genauestens zu erheben wäre, wie viele Arbeitskräfte das slowenische Unternehmen entsenden werde, hätte sich von jeder einzelnen zu entsendenden Person die Daten geben lassen und entsprechende arbeitsrechtliche Erhebungen durchführen müssen. Dies sei - auch im Hinblick auf die Kürze des Aufenthaltes der slowenischen Arbeitnehmer im Inland - praktisch unmöglich und widerspreche dem gemeinschaftsrechtlichen Prinzip der Dienstleistungsfreiheit.
Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer die Annahme eines Verschuldens sowie die Strafbemessung und regt die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art.
234 EGV sowie die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof an.
Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Slowenien ist auf Grund seines Beitritts zum EG-Vertrag mit Wirksamkeit vom 1.
Mai 2004 Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Damit genießen ab dem Tag des Beitritts alle slowenischen Unternehmen (Staatsangehörigen) grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Angehörigen der der EU bereits angehörenden Staaten, was insbesondere für das Recht auf Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 39 ff und 49 ff EGV) gilt. Die Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit laut Anhang XIII Punkt 2. der Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte schränken in ihren Z. 2 bis 14 dieses grundsätzliche Recht auf Freizügigkeit aber - zeitlich begrenzt - ein. Nach Z. 2 werden abweichend von den Art. 1 bis 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und bis zum Ende eines Zeitraumes von zwei Jahren nach dem Tag des Beitritts (d.h. bis Mai 2006) die derzeitigen (alten) Mitgliedstaaten nationale oder sich aus bilateralen Abkommen ergebende Maßnahmen anwenden, um den Zugang slowenischer Staatsangehöriger zu ihren Arbeitsmärkten zu regeln. Die derzeitigen Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen bis zum Ende eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Beitritts (d.h. bis Mai 2009) weiter anwenden. Nach Nr. 13 der Übergangsbestimmungen zum Kapitel Freizügigkeit im Beitrittsvertrag kann Österreich, solange es die Beschränkungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit aufrecht erhält, unter den dort näher genannten Voraussetzungen auch für bestimmte aufgezählte Sektoren die Entsendung im Rahmen einer Dienstleistung Beschränkungen unterwerfen. Österreich hat durch die Einführung der Bestimmung des § 32a Abs. 6 AuslBG von dieser Befugnis Gebrauch gemacht.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde handelte es sich bei den Arbeitsleistungen jedenfalls auch um den Einbau von Türen. Dies findet in der Aussage des J vom 14.
Februar 2007, wonach auch der Auftrag für die Montage von Türen übernommen worden sei, ihre Deckung. In Nr. 45.42 des NACE-Codes sind "Bautischler- und Bauschlosserarbeiten" angeführt. Darunter fällt jedenfalls auch der Einbau von Türen.
Auf Grundlage der Bestimmung des §
18 Abs. 11 AuslBG in der oben zitierten Fassung hätte es daher vor Arbeitsaufnahme der ausländischen Arbeitnehmer des slowenischen Unternehmens der Einholung einer Beschäftigungsbewilligung bedurft. Auf die Dauer der Entsendung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz von Beschäftigungsbewilligungen für die von ihm in Anspruch genommenen slowenischen Arbeitnehmer war, erfüllte den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Übertretungen nach §
28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b AuslBG Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters, welche von ihm widerlegt hätte werden können. Solange der Beschuldigte aber in solchen Fällen nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es wäre daher im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG auch im vorliegenden Verfahren Sache des Beschwerdeführers gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0064). Der Beschwerdeführer meint, dieser gesetzlichen Vermutung durch den Hinweis darauf erfolgreich entgegen treten zu können, dass der Vertreter des slowenischen Unternehmens, Herr JK, ihm mitgeteilt habe, es sei seit dem EU-Beitritt Sloweniens "ohne weiteres zulässig", ein slowenisches Montageunternehmen im Bundesgebiet zu beschäftigen. Diese Auskunft ist - unter Beobachtung der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür - auch zutreffend. In dem bereits zuvor genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/09/0064, wurde aber auch bereits ausgesprochen, dass den inländischen Empfänger der Arbeitsleistungen ausländischer Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens (auch) selbst die Verpflichtung trifft, für die entsendeten ausländischen Arbeiter gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 11 AuslBG entweder um Entsende- oder Beschäftigungsbewilligungen einzukommen. Dass der Beschwerdeführer lediglich auf die Mitteilung des Vertreters des slowenischen Unternehmens vertraut hat, reicht nicht aus, die gesetzliche Vermutung eines ihn treffenden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG zu widerlegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0380).
Wenn der Beschwerdeführer sich auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums berufen wollte, weil er auch bei Kenntnis der gegenständlichen Vorschriften des AuslBG das Unerlaubte seines Verhaltens nicht hätte einsehen können, insbesondere, dass ihn eine "Pflicht zur Überprüfung von Beschäftigungs- oder Entsendebewilligungen" auch dann treffe, wenn er einen Vertrag mit einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen schließe, ist ihm zu entgegnen, dass er sich bei Zweifeln über den Umfang seiner Pflichten als Empfänger von Dienstleistungen ausländischer Unternehmen jedenfalls bei der zuständigen Behörde hätte erkundigen müssen.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zur Anwendbarkeit des §
18 Abs. 12 AuslBG sind nicht nachzuvollziehen, zumal die belangte Behörde ohnedies nicht (also nicht "entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers") von einem "direkten Beschäftigungsverhältnis" ausgegangen ist. Zu dem Hinweis auf das , ist darauf zu verweisen, dass dieses Urteil nicht die zulässigen Beschränkungen nach den Übergangsbestimmungen in der Beitrittsakte von Slowenien betrifft, sondern sich auf Entsendungen bezieht, die im Rahmen der unbeschränkten Dienstleistungsfreiheit erfolgen, weshalb für das Beschwerdevorbringen nichts zu gewinnen ist.
Die verhängten Strafen werden in der Beschwerde lediglich unsubstanziiert als "zu hoch" bemängelt, ohne dass dazu ein konkretes Vorbringen erstattet wird, was angesichts des Umstandes, dass ohnedies die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt wurden, keinen Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit begegnet. Zutreffend hatte bereits die belangte Behörde weder §
20 noch § 21 VStG als anwendbar erachtet.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des §
28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG wurden vom Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , G 240/07 ua., mit ausführlicher Begründung nicht geteilt, weshalb kein Anlass besteht, ihn neuerlich mit dieser Frage zu befassen.
In Anbetracht der insoweit klaren Regelung des §
32a AuslBG bestand keine Veranlassung zur Stellung des von der beschwerdeführenden Partei angeregten Vorabentscheidungsersuchens.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 16.
September 2010

Fundstelle(n):
QAAAE-76978