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VwGH vom 23.02.2012, 2012/22/0001

VwGH vom 23.02.2012, 2012/22/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der G, vertreten durch Mag. Werner Purr, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 49/I, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 158.363/3-III/4/11, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom , mit dem ihr Antrag vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG zurückgewiesen worden war, gemäß § 43 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keine Folge.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die erstinstanzliche Behörde habe den nunmehr als auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG gerichtet zu wertenden Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden sei und ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorgekommen sei.

Die Beschwerdeführerin sei am eingereist und habe noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei in erster Instanz am in Verbindung mit einer Ausweisung abgewiesen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom abgewiesen. Die Ausweisung sei somit seither rechtskräftig.

Am habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG eingebracht. Dieser sei nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3 NAG zu werten. Demnach sei eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliege und dies gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten sei. Ein solcher Antrag sei jedoch als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen worden sei und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkomme.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie wäre im Bereich des Berufs- und Privatlebens integriert und der deutschen Sprache mächtig. Sie wäre in der Lage, sich selbst zu versorgen. Eine Abschiebung in ihr Heimatland würde bedeuten, dass sie einer weiteren Verfolgung ausgesetzt wäre. Sie wäre verheiratet und der Mittelpunkt ihres Familienlebens läge in Österreich.

Der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom bereits sämtliche Gründe (Hausmeistertätigkeit, Deutschkurse, Schreiben der Caritas usw.) berücksichtigt. Auch über die befürchtete Verfolgungsgefahr und Beeinträchtigung für Leib und Leben sei im Asylverfahren bereits abgesprochen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass allein der Zeitablauf von etwa zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der ersten Instanz noch keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes darstelle. Im gegenständlichen Fall handle es sich dabei um einen Zeitraum von etwa einem Jahr. Es sei somit nicht zu erkennen, dass sich der Sachverhalt maßgeblich geändert habe. Somit sei die Zurückweisung des Antrages gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG durch die erste Instanz zu bestätigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist auf ihren Schriftsatz vom , mit dem ein umfangreiches Vorbringen erstattet worden sei. So pflege sie intensiven Kontakt zu Österreichern, leiste wertvolle Dienste bei der Caritas und es drohe ihr bei einer Ausweisung in ihr Heimatland Verfolgung, die bis zur Tötung reichen könnte.

Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin die Ansicht der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen, dass sich der Sachverhalt seit Erlassung der Ausweisung im November 2009 bis zum erstinstanzlichen Bescheid im Februar 2011 mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht maßgeblich geändert habe. Das Vorbringen über einen "intensiven Kontakt zu Österreichern" ist zu wenig konkretisiert, um daraus eine Sachverhaltsänderung ableiten zu können. Die Tätigkeit bei der Caritas wurde nach der - diesbezüglich unbestrittenen - Begründung des angefochtenen Bescheides bereits im Ausweisungsverfahren angesprochen. Letztlich ist die Frage einer befürchteten Verfolgung im Heimatland nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.

Nicht nachvollziehbar ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe aktenwidrig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erst am einen Asylantrag gestellt habe. Abgesehen davon, dass diesem Umstand keinerlei Relevanz zukommt, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnedies festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am eingereist sei und noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe.

Soweit die Beschwerdeführerin zusammenfassend meint, es wäre ihr, wenn sie vernommen worden wäre, möglich gewesen, eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts unter Beweis zu stellen, kann daraus ein Verfahrensmangel schon deswegen nicht abgeleitet werden, weil die Beschwerdeführerin in ihrem rechtlichen Gehör nicht beschränkt wurde und im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde kein Anspruch auf persönliche Anhörung besteht. Im Übrigen werden aber auch keine Umstände vorgebracht, denen eine Relevanz zukäme.

Letztlich rügt die Beschwerdeführerin, es entspreche nicht den Tatsachen, dass ihr Antrag "vom am ausschließlich in einen Antrag gem. § 44 Abs. 3 abgeändert wurde". Sie habe zu keinem Zeitpunkt die Rechtsgrundlagen auf Gewährung des Niederlassungsrechts in irgendeiner Weise eingeschränkt. Damit zieht die Beschwerdeführerin aber nicht in Zweifel, dass sie eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen begehrt hat. Über diesen Antrag, den die belangte Behörde nach Inkrafttreten des FrÄG 2011 als solchen nach § 43 Abs. 3 NAG gewertet hat, hat sie auch entschieden. Zu einer Umdeutung des Antrags wäre sie gar nicht befugt gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0071).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
MAAAE-76975