VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0170

VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des SZ in D, vertreten durch Dr. Helmuth Mäser, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Widagasse 11, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. KAT-22.255/2, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der ab dem seinen Zivildienst bei einer Zivildiensteinrichtung in Innsbruck ableistete, begehrte mit Antrag vom die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom wurde dieser Antrag gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) abgewiesen. In der Begründung stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und einer namentlich bezeichneten Vermieterin ein schriftliches Bestandverhältnis über die Wohnung des Beschwerdeführer bestehe. Außerdem habe der Beschwerdeführer mit Herrn S. einen mündlichen Untermietvertrag abgeschlossen. Die Wohnung bestehe insgesamt aus zwei Zimmern sowie einer Küche und einem Bad/WC, wobei unbestritten sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Untermieter jeweils einen der beiden Wohn/Schlafräume eigenständig benützten. Hingegen werde die Küche und das Bad/WC vom Beschwerdeführer und seinem Untermieter gemeinsam benützt. Diese Mitbenützung von Küche und Bad/ WC führe in rechtlicher Hinsicht dazu, dass im vorliegenden Fall nicht von einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 gesprochen werden könne. Die genannten Bestimmungen verlangten nämlich als Voraussetzung für die Wohnkostenbeihilfe "eine selbständige Haushaltsführung", wobei diese Voraussetzung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 97/11/0199, und vom , Zl. 97/11/0009) im Falle der gemeinsamen Benützung von Küche und Bad/WC durch mehrere Personen - mögen diese nach ihrem Verständnis auch eigene Haushalte führen - nicht erfüllt sei. An dieser Beurteilung ändere nichts, dass der Untermieter des Beschwerdeführers die Wohnung tatsächlich nur rund eine Woche im Monat bewohne und dafür, abhängig von der Dauer seines Aufenthaltes, eine Mindestmiete in Höhe von EUR 150,-- leiste.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Das Zivildienstgesetz 1986 in der hier maßgebenden Fassung lautet auszugsweise:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der


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1.
einen ordentlichen Zivildienst oder
2.
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
hat Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach §
23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,


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2.
...
3.
des in § 51 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und ..."
Das Heeresgebührengesetz
2001, BGBl. I Nr. 31/2001 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 lautet auszugsweise:

"§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) ...

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der

der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der

Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich

bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein

Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt

bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt

nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das

Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten."

In der Beschwerde bleiben die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach die Mietwohnung des Beschwerdeführers aus insgesamt zwei Wohn/Schlafräumen, einer Küche und einem Bad/WC besteht und dass die letztgenannten Räume auch von seinem Untermieter benützt werden, unbestritten. Der Beschwerdeführer vertritt vielmehr den Rechtsstandpunkt, dass auch die gemeinsame Benützung von Küche und Bad/WC eine selbständige Benützbarkeit dieser Räume ohne Beeinträchtigung der jeweils anderen Person ermögliche. Gegenständlich sei die Küche nämlich eine "großzügige Kochräumlichkeit" mit zwei Kochplatten, in der zumindest zwei Personen vollkommen selbständig ihre dort notwendigen Verrichtungen erledigen könnten, zumal sich darin auch ein großzügiger Schrank mit ausreichender Lagermöglichkeit sowohl für ihn als auch für den Untermieter befinde. Auch am Küchentisch könnten mehrere Personen Platz nehmen, sodass nach Ansicht des Beschwerdeführers jeder seinen Haushalt selbständig führen könne. Gleiches gelte für den Sanitärbereich. Abgesehen davon würden lediglich 10 % der Zeit im Sanitär-/WC-Bereich verbracht, sodass die belangte Behörde bei richtiger teleologischer Auslegung zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer zwar mit seinem Untermieter in einem Wohnungsverband lebe, die Wohnung jedoch ohne Beeinträchtigung des jeweils anderen selbständig benützbar sei.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Im Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0271, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 ausgeführt, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlten nach dem zitierten Erkenntnis jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt würden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führten. Diese Rechtsprechung, von der abzugehen die Beschwerde keinen Anlass gibt, ist auch für den gegenständlichen Fall maßgebend, zumal auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 135/2009 keine für den vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Änderung der Rechtslage eingetreten ist.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch mit dem Vorbringen, die gemeinsame Benützung von Küche, Bad und WC mit dem Untermieter erfolge - tatsächlich - nur eine Woche pro Monat, auf das zitierte Erkenntnis, Zl. 2009/11/0271, zu verweisen, wonach es lediglich auf die rechtlichen Gegebenheiten (Untermietvertrag) ankommt, nicht aber auf die Dauer der tatsächlichen gemeinsamen Benützung der Räumlichkeiten.

Da somit bereits das Beschwerdevorbringen zeigt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am