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VwGH vom 23.05.2013, 2010/11/0164

VwGH vom 23.05.2013, 2010/11/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des D B in N, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-411-068/E6-2010, betreffend Aufforderung zur Vorlage von ärztlichen Befunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der BH Bludenz vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einen Monat nach Zustellung dieses Bescheides "die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendige nervenfachärztliche Stellungnahme vorzulegen".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab, stellte fest, dass der Beschwerdeführer "bereits 2004 und 2006 wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz angezeigt" worden sei, und verwies darauf, dass er am im Besitz von Cannabis gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, der Beschwerdeführer besitze die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten könne ohne Beibringung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme nicht erstellt werden. Dies ergebe sich aus dem vorläufigen amtsärztlichen Gutachten. Die Angaben des Beschwerdeführers würden den Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit begründen. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, abstinent zu sein, würde daran nichts ändern; der von der Amtsärztin gehegte Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit könne erst durch die Beibringung der geforderten fachärztlichen Stellungnahme und das zu erstellende aktuelle Gutachten ausgeräumt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (der Beschwerdeführer hat darauf repliziert) in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/11/0026, und vom , Zl. 2009/11/0052, je mwN, verwiesen.

2. Die belangte Behörde hat die Aufforderung zur Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme (abgesehen von nicht näher konkretisierten "Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz" aus den Jahren 2004 und 2006) auf einen einmaligen und dem Akteninhalt nach nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen stehenden Cannabisbesitz, welcher sich ein Jahr und acht Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zugetragen hatte, gestützt.

3. Dies genügt jedoch nicht zur - für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG entscheidenden - Darlegung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zum fehlenden Einfluss eines bloß gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0119, mwN).

4. Im Übrigen hat - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die belangte Behörde auch Folgendes verkannt: Die erstinstanzliche Behörde hatte für die von ihr als notwendig erachtete amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers eine Frist von einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, ohne die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung auszuschließen. Ist in einem derartigen Fall die Berufungsbehörde der Auffassung, dass eine amtsärztliche Untersuchung (auch noch im Zeitpunkt ihrer Entscheidung) notwendig ist, hat sie dafür eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, den erstinstanzlichen Bescheid (und damit auch die in diesem vorgenommene Fristsetzung) zu bestätigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0020, mwN).

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-76971