VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0150
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des A A in W, vertreten durch Dr. Johann Kral, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Frankgasse 6/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FSG/V/48/5156/2010-1, betreffend Zwangsstrafe wegen Verletzung des § 29 Abs. 3 FSG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. UVS-FSG/48/218/2010-7, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung gemäß (u.a.) § 25 Abs. 2 FSG entzogen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. AW 2010/11/0024, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde der belangten Behörde am zugestellt. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/11/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof den genannten Bescheid aufgehoben.
Mit dem gegenständlich angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde über den Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 363,-- verhängt, weil er entgegen § 29 Abs. 3 FSG trotz des genannten Entziehungsbescheides den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein nicht abgegeben habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes erwogen hat:
Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist - nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides - der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom war der genannte Entziehungsbescheid der belangten Behörde vom (abgesehen davon, dass dieser nun mit Wirkung ex-tunc aufgehoben wurde) schon deshalb nicht vollstreckbar, weil, wie dargestellt, der dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam. Mangels vollstreckbarer Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Führerschein abzuliefern, war die gegenständliche Verhängung einer Zwangsstrafe rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht - innerhalb des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil dem Beschwerdeführer für die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG Verfahrenshilfe gewährt wurde.
Wien, am
Fundstelle(n):
IAAAE-76933